Skip to content

Eheannullierung – erzwungene Eheschließung

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN

Az.: VG 5 V 67.04

Urteil vom 29.07.2005


In der Verwaltungsstreitsache hat das Verwaltungsgericht Berlin, 5. Kammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2005 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und/oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der am …1978 in …/Tunesien geborene Kläger schloss am 18. März 2004 in …/Tunesien die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen …, geb. am …1921. Nach Rückkehr nach Deutschland suchte die Ehefrau des Klägers am 22. März 2004 das Standesamt in … auf und teilte der dortigen Standesbeamtin mit, die Ehe sei nur zustande, weil der Kläger sie mit dem Leben bedroht habe. Bei der Eheschließung sei kein Dolmetscher dabei gewesen, so dass sie kein Wort verstanden habe. Die Papiere habe sie aus Angst um ihr Leben unterschrieben. Ausweislich einer im Verwaltungsvorgang der Beigeladenen befindlichen internen Mitteilung erschien die Ehefrau des Klägers einen Tag später erneut im Standesamt, um sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen.

Am 31. März 2004 beantragte der Kläger bei der Deutschen Botschaft in Tunis ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau. Am 13 Mai 2004 wurden die Eheleute zeitgleich in der Botschaft in Tunis bzw. bei der Ausländerbehörde der Stadt … befragt. In dem von ihr handschriftlich ausgefüllten Fragebogen gab die Ehefrau des Klägers an, der Kläger habe sie nicht zur Eheschließung gezwungen. Er habe nicht damit gedroht, sie umzubringen, sondern habe sich selbst umbringen wollen. Sie habe ihn aus Mitleid geheiratet. Die Angaben beim Standesamt habe sie gemacht, weil sie ihre Rente wieder haben wollte. In einem Zusatz auf der letzten Seite des Befragungsbogens gab die Ehefrau des Klägers an, sie habe die Ehe freiwillig geschlossen und den Kläger auch nicht aus Mitleid geheiratet, sondern weil sie ihn gern habe. Am folgenden Tag suchte Frau … erneut die Ausländerbehörde auf und teilte mit, sie habe sich bei der Befragung nicht getraut zu sagen, dass sie ihren Mann liebte. Sie mache sich Vorwürfe, dass es bei der Erteilung des Visums wegen der Unwahrheiten, die sie beim Standesamt erzählt habe, Probleme gebe.

Nachdem die Stadt … die Zustimmung zur Visumserteilung versagt hatte, lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tunis am 7. Juni 2004 die Erteilung des Visums ab. Hiergegen remonstrierte der Kläger nicht.

Mit einem im Verwaltungsvorgang der Beigeladenen befindlichen Schreiben vom 13. Juli 2004 beendete der mit der Eheaufhebung von Frau … beauftragte Rechtsanwalt seine Bemühungen und rechnete seine Tätigkeit gegenüber Frau …ab.

Am 18. August 2004 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung. Dieser wurde am 17. September 2004 abgelehnt. Auf die Remonstration des Klägers bestätigte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tunis die Ablehnung mit Remonstrationsbescheid vom 12. Oktober 2004. Aufgrund der in den Befragungen aufgetretenen Widersprüche und des erheblichen Altersunterschieds sei davon auszugehen, dass die Ehe vorrangig dazu diene, dem Kläger ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen.

Mit seiner am 11. November 2004 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Die Ehe sei nach langer Abwägung aller Aspekte aus Liebe geschlossen worden. Die Ehefrau des Klägers sei nicht unter Druck gesetzt worden. Vor der Eheschließung seien mehrere Anträge des Klägers auf Erteilung von Besuchsvisa abgelehnt worden. Die Ehefrau des Klägers habe daher in … die Eheschließungspapiere beantragt, weil sie nicht mehr allein leben wollte. Diese Beschaffungsbemühungen hätten sich eine Zeit lang hingezogen. Nach der Rückkehr von Frau … nach Deutschland habe ihr ihre Freundin, Frau … heftige Vorwürfe wegen der Eheschließung gemacht. Sie habe sie darauf hingewiesen, dass sie durch die Eheschließung ihre Rente von 750,– Euro pro Monat verlieren würde. Die Ehefrau des Klägers habe daher beschlossen, die Ehe rückgängig zu machen und habe deshalb das Standesamt in … aufgesucht. Nach diesem Besuch sei ihr das Zusammenleben mit ihrem Ehemann in Deutschland jedoch wichtiger als finanzielle Erwägungen gewesen. Bei der Befragung bei der Ausländerbehörde der Stadt … seien der Ehefrau des Klägers Vorwürfe gemacht worden, dass sie einen so viel jüngeren Mann geheiratet habe. Frau … sei dadurch äußerst verunsichert worden. Die Eheleute hätten bislang nicht die Gelegenheit gehabt, alle Details aus dem Leben des anderen auszutauschen. Die Ehefrau des Klägers sei ungeachtet ihres Alters von jugendlicher und lebensfroher Ausstrahlung. Sie sei aber aufgrund einer schweren Herzerkrankung nicht in der Lage, sich längere Zeit in Tunesien aufzuhalten. Die Eheleute hätten einen Ehevertrag geschlossen, in dem sie sämtliche gegenseitigen finanziellen Ansprüche ausgeschlossen hätten. Der Kläger und seine Familie seien in Tunesien hinreichend finanziell abgesichert. Die Mutter des Klägers erhalte eine Pension und der Kläger sowie sein Bruder stünden in unbefristeten ungekündigten Arbeitsverhältnissen. Die Ehefrau des Klägers leide wegen der Trennung von ihrem Ehemann unter starken Depressionen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tunis vom 12. Oktober 2004 zu verpflichten, dem Kläger ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu erteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die Begründung des ablehnenden Bescheides. Die Beigeladene hat schriftsätzlich Klageabweisung beantragt.

Sie weist darauf hin, dass die Ehefrau des Klägers im März 2004 glaubhaft versichert habe, sie sei von ihrem Ehemann mit dem Leben bedroht worden, wenn sie ihn nicht heirate. Erst in der Befragung vom 13. Mai 2004 habe sie die Sachlage anders dargestellt. Die Ehefrau des Klägers habe für die ursprünglich beabsichtigte Annullierung der Ehe einen Rechtsanwalt zu Rate gezogen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Ehefrau des Klägers wegen eines bloßen Streits mit ihrer besten Freundin die Ehe mit dem Kläger habe annullieren lassen wollen, wenn sich die Ehefrau des Klägers die Eheschließung reichlich überlegt habe und es sich bei dem Kläger um die Liebe ihres Lebens handele. Die Angaben der Ehefrau des Klägers im Hinblick auf ihre Motivation für die Eheschließung seien derart widersprüchlich, dass von einer schutzwürdigen Ehe nicht mehr ausgegangen werden könne.

Gemäß Beweisbeschlüssen vom 29. Juli 2004 wurden die Ehefrau des Klägers, Frau …, und ihre Freundin, Frau …, als Zeuginnen vernommen. Hinsichtlich des Inhalts der Zeugenvernehmung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Der Verwaltungsvorgang der Beklagten (2 Halbhefter) und der Verwaltungsvorgang der Beigeladenen haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte gem. § 87 a Abs. 1, Abs. 3 VwGO die Berichterstatterin über die Klage entscheiden. Das Ausbleiben der Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung stand einer Entscheidung nicht entgegen, weil die Beigeladene in der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tunis vom 12. Oktober 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung.

Der Ehegattennachzug eines ausländischen Ehegatten zu einem deutschen Staatsangehörigen richtet sich nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes, das grundsätzlich auch auf die vor seinem Inkrafttreten gestellten Anträge anwendbar ist, nach §§ 27, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Der Kläger hat formal rechtsgültig die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen … geschlossen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Neben der formal wirksamen Eheschließung setzt § 27 Abs. 1 AufenthG aber weiter voraus, dass die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zum Schutz einer Ehe im Sinne des Art. 6 GG erteilt wird. Die Regelung soll es nach der grundrechtlichen Vorstellung von der bürgerlich-rechtlichen Ehe ermöglichen, eine dem Wesen der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft zu führen. Beide Ehepartner müssen den ernsthaften Willen zu einer dauerhaften, nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdigen ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet haben. Auf das Vorliegen eines solchen Willens kann, da es sich um eine innere Tatsache handelt, nur im Wege einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände und Indizien geschlossen werden. Verbleibende Zweifel und Unsicherheiten gehen zu Lasten des Klägers, der nach den allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der ihn begünstigenden Rechtsnorm trägt (OVG Berlin, Beschluss vom 20. April 2000 – OVG 8 SN 69.00 -). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Umstände der Eheschließung Zweifel an einem ernsthaften Eheführungswillen der Ehepartner rechtfertigen.

Nach der Gesamtwürdigung aller Umstände hat das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Eheleute den ernsthaften Willen zu einer dauerhaften, schutzwürdigen ehelichen Lebensgemeinschaft haben. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass die Ehe in erster Linie dazu dient, dem Kläger ein ihm sonst verwehrtes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik zu verschaffen.

Zwischen den Ehepartnern besteht ein Altersunterschied von nahezu 57 Jahren. Unter Berücksichtigung des kulturellen und religiösen Hintergrundes des Klägers, erscheint es nur schwer vorstellbar, dass ein bei Eheschließung 25-jähriger Mann mit ernsthafter und dauerhafter Eheführungsabsicht die Ehe mit einer bei Eheschließung 83-jährigen Frau schließt. Der Eindruck eines Zweckbündnisses wird auch durch die Umstände der Eheschließung bestätigt. Die Ehepartner haben sich etwa 3 Jahre vorher im Sommer 2001 kennen gelernt. Bis zur Eheschließung haben sie sich nur während der Aufenthalte von Frau … in Tunesien getroffen; der Kläger hat in der Befragung vom 13. Mai 2004 zwei Besuche für je 2 Wochen angegeben. Die Ehe wurde ohne jede Feierlichkeit und ohne Austausch von Eheringen geschlossen. Bei der Hochzeitszeremonie waren weder die in Tunesien lebende Familie des Klägers noch die dort lebenden Bekannten der Ehefrau, sondern lediglich Mitarbeiter des Amtes anwesend. Sowohl die Familie des Klägers als auch die Bekannten der Ehefrau wissen nach Bekunden der Ehefrau des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung bis heute noch nichts von der Ehe. Bereits wenige Tage nach der Eheschließung kehrte Frau … nach Deutschland zurück. Seitdem hat sie den Kläger lediglich einmal an Weihnachten 2004 besucht, obgleich sie nach ihrer Aussage im Termin zur mündlichen Verhandlung seit ca. 20 Jahren zweimal pro Jahr nach Tunesien fährt.

Zweifel an einer gemeinsamen ernstlichen Eheführungsabsicht sind aber vor allem auch durch das Verhalten der Ehefrau des Klägers nach der Eheschließung begründet. Frau … hat mehrfach widersprüchliche und das Vorliegen einer ernsthaften Eheführungsabsicht in Frage stellende Angaben zu ihren Beweggründen für die Eheschließung gemacht.

Unmittelbar nach Rückkehr aus Tunesien hat Frau … behauptet, von dem Kläger bedroht worden zu sein und die Ehe aus Angst vor dem Kläger geschlossen zu haben. Dabei ist es unerheblich, ob sie, wie es im Verwaltungsvorgang vermerkt ist, angegeben hat, der Kläger habe gedroht sie umzubringen oder ob sie, wie Frau … im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, angegeben hat, der Kläger habe sie am Hals gepackt. Denn beide Versionen stehen einer freiwilligen Eheschließung zum Zwecke einer gemeinsamen Lebensführung offensichtlich entgegen. Zwar hat Frau … diese Darstellung bei der behördlichen Befragung im Mai 2004 zurückgenommen und seither angegeben, es handele sich um einen frei erfundenen Vorwurf, den sie lediglich gemacht habe, um eine Annullierung der Ehe zu erreichen und ihre Witwenrente wieder zu erhalten. An der Glaubhaftigkeit dieser Erklärung bestehen jedoch Zweifel, auch wenn sie im Wesentlichen durch die Zeugenaussage der Freundin von Frau …, Frau … bestätigt wurde.

Es erscheint schon schwer nachvollziehbar, dass Frau … über den Kläger, den sie zu lieben vorgibt und mit dem sie zum Zeitpunkt der Eheschließung seit 3 Jahren befreundet war, einen derart schwerwiegenden Vorwurf einer Straftat in Umlauf bringt, allein weil sie einen Streit mit ihrer Freundin hatte und versuchen wollte, ihre Witwenrente zu retten. Wenn sie die Aufhebung der Ehe mit irgendeinem erfundenen Grund erwirken wollte, hätte es hierfür naheliegendere und für den Kläger weniger belastende Erklärungen gegeben. Es ist weiter nicht glaubwürdig, dass Frau … durch die Reaktion ihrer Freundin zu einem derartigen Schritt veranlasst wurde. In ihrer Zeugenaussage hat Frau … ausgesagt, sie habe die Heiratsabsicht ihrer Freundin gegenüber schon vor der Reise nach Tunesien zum Zwecke der Eheschließung erwähnt und mit ihr sogar schon über die finanziellen Folgen gesprochen. Zwar wurde dies von Frau … anders dargestellt. Auch nach deren Zeugenaussage spricht aber viel dafür, dass sich Frau … der ablehnenden Haltung ihrer Freundin gegenüber einer Ehe mit dem Kläger sehr bewusst war. Denn nur so lässt sich erklären, dass Frau … ihrer Freundin, mit der sie seit 35 Jahren eng befreundet ist, nichts von ihren konkreten Heiratsvorbereitungen, etwa der Beschaffung des Ehefähigkeitszeugnisses erzählt hat. Wenn Frau … insofern mit einer negativen Reaktion ihrer Freundin gerechnet hat, ist nicht nachvollziehbar, dass sie durch diese, mag sie auch heftiger als erwartet gewesen sein, zu einem derart unbedachten Schritt veranlasst wurde. Der drohende Verlust der Witwenrente ist als Anlass ebenfalls nicht geeignet, da Frau …, wie von ihr und Frau … im Termin zur mündlichen Verhandlung übereinstimmend angegeben wurde, auch ohne diese ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt hat.

Auch das spätere Verhalten von Frau … zieht ihre Darstellung in Zweifel. Frau … hat ausgesagt, sie habe ihren Besuch beim Standesamt bereits wenige Tage später bereut. Auch Frau … hat bestätigt, dass sie bereits kurz nach dem Streit wieder mit Frau … gesprochen und sich, nachdem sie von dem Besuch bei der Behörde erfahren habe, Vorwürfe wegen ihrer heftigen Reaktion gemacht und Frau … dem Entschluss bestärkt habe, die in Angriff genommene Annullierung der Ehe wieder rückgängig zu machen. In diesem Fall wäre aber zu erwarten gewesen, dass Frau W jede erdenkliche Aktivität entfaltet, um ihren Fehler wieder gut zu machen. Nach dem Verwaltungsvorgang der Stadt … hat sich Frau … zwar an dem auf den ersten Besuch folgenden Tag noch einmal nach dem Stand des Verfahrens im Hinblick auf die Annullierung erkundigt, ist dann aber bis zu der Befragung im Mai 2004 nicht erneut beim Standesamt oder der Ausländerbehörde vorstellig geworden und hat sich auch schriftlich nicht geäußert. Diese Untätigkeit überrascht vor allem im Hinblick darauf, dass Frau … von ihrer Freundin Frau … als eine Persönlichkeit geschildert wird, die mit ihren Anliegen eher zu oft bei den Behörden nachhakt. Nicht in den von Frau … geschilderten zeitlichen Ablauf passt überdies, dass der von ihr mit der Eheaufhebung beauftragte Rechtsanwalt erst im Juli 2004 – mithin fast 4 Monate nach dem Besuch beim Standesamt – die Tätigkeit ausdrücklich beendet und abgerechnet hat.

In der Befragung am 13. Mai 2004 bei der Ausländerbehörde der Stadt … hat Frau … zwar von dem Vorwurf einer Bedrohung durch den Kläger Abstand genommen. Ihre Angaben, der Kläger habe gedroht sich selbst umzubringen und sie habe ihn aus Mitleid geheiratet, stehen der Annahme eines freiwilligen Entschlusses zu einer ernsthaften ehelichen Lebensgemeinschaft aber ebenfalls entgegen. Diese Angaben hat Frau … im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht zufriedenstellend erklären können. Auch wenn Frau … nach eigenem Bekunden bei der Befragung mit den „Nerven völlig fertig“ war, ist nicht glaubhaft, dass sie bei den von ihr selbst handschriftlich eingetragenen Antworten offensichtliche Unwahrheiten angegeben hat. Ihre Erklärung, die Angabe, der Kläger habe seine Selbsttötung angedroht, habe sich auf die Reaktion des Klägers auf die angekündigte Annullierung der Ehe bezogen, überzeugt nicht. Denn die Frage betraf eindeutig den Beweggrund von Frau … für die Eheschließung.

Die mehrfach geänderten und sich widersprechenden Angaben zu den Beweggründen rechtfertigen die Vermutung, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Kläger und Frau … um ein Zweck- oder Gefälligkeitsbündnis handelt, an dem Frau … nicht durchgehend festhalten wollte. Die Darstellung der Klägers, es handele sich um eine wohl durchdachte Liebesheirat vermag nicht zu überzeugen. Denn in diesem Fall hätte Frau … diesen Beweggrund von Anfang an und widerspruchsfrei zum Ausdruck bringen können.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Diese Einschätzung wird durch weitere Umstände bestätigt. Der Kläger ist gegen die Ablehnung seines ersten Visaantrags am 7. Juni 2004 nicht rechtlich vorgegangen, obgleich Frau … ihrer Aussage nach zu diesem Zeitpunkt (schon längst wieder) an der Ehe festhalten wollte. Hierfür hat Frau … im Termin zur mündlichen Verhandlung keine überzeugende Erklärung geben können. Wenn der Kläger, wie sie ausgesagt hat, so beraten wurde, dass rechtliche Schritte von ihr durch einen Rechtsanwalt in Deutschland hätten eingeleitet werden müssen, erklärt das nicht, wieso Frau … dann nicht in entsprechender Weise tätig geworden ist, zumal sie sich doch bereits anwaltliche Unterstützung wegen der Aufhebung der Ehe herangezogen hatte.

Es liegen weiter mehrere Hinweise darauf vor, dass die Eheschließung maßgeblich vom Kläger betrieben wurde. Der Kläger hat Frau … angesprochen, als sie allein in dem Hotel war, in dem der Kläger als Kellner arbeitet. Schon ein halbes Jahr später hat ihr der Kläger seine Liebe gestanden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat Frau … zwar mehrfach betont, die Idee zur Heirat sei von ihr ausgegangen. Dieser Darstellung hat sie aber selbst durch ihre Aussage widersprochen, der Kläger habe, nachdem die Anträge auf Besuchsvisa abgelehnt worden seien, gesagt, er würde Frau … auch heiraten. Damit stimmt überein, dass der Kläger ihr einen Heiratsantrag gemacht hat.

Die Vermutung eines vorrangigen Interesses des Klägers an einem Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik wird nicht dadurch widerlegt, dass der Kläger in Tunesien berufstätig ist und sich dort auch beruflich fortbildet. Denn das schließt es nicht aus, dass der Kläger ein Leben in der Bundesrepublik Deutschland mit den hier bestehenden Verdienstmöglichkeiten einem Leben in Tunesien vorzieht und die berufliche Fortbildung nur betreibt, um Vorsorge für den Fall zu treffen, dass ihm das Aufenthaltsrecht versagt wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen schriftsätzlichen Antrag gestellt und damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko übernommen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 52 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos