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Eheaufhebung – Beweislast für Aufhebungsgrund

OLG Nürnberg

Az: 10 UF 1743/10

Beschluss vom 31.03.2011


I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Regensburg vom 04.11.2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin betreibt die Aufhebung der am 01.09.2007 zwischen den Antragsgegnern in R., Dänemark, geschlossenen Ehe. Der Antragsgegner zu 1) besitzt die irakische Staatsangehörigkeit; sein Asylantrag wurde rechtskräftig abgelehnt. Die Antragsgegnerin zu 2) hat die deutsche Staatsangehörigkeit.

Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner zu 1) sei zum Zeitpunkt der Eheschließung noch mit einer irakischen Staatsangehörigen namens …….verheiratet gewesen. Die in Dänemark geschlossene Ehe verstoße daher gegen das Verbot der Doppelehe. Bei der vom Antragsgegner vorgelegten Sterbeurkunde seiner ersten Ehefrau handele es sich um eine Fälschung. Auch die weiteren vom Antragsgegner zu 1) beigebrachten Ausweispapiere seien aller Wahrscheinlichkeit nach gefälscht. Die von der Deutschen Botschaft in Bagdad mit Nachforschungen beauftragte Vertrauensanwältin sei zwar aufgrund ihrer Recherchen zu dem Ergebnis gelangt, dass es so scheine, als sei die erste Ehefrau 1996 verstorben; nachvollziehbare Gründe für diese Äußerung habe die Anwältin jedoch nicht angeführt. Den ihm obliegenden Beweis für den Tod seiner ersten Ehefrau habe der Antragsgegner zu 1) somit nicht geführt. Die Ehe der Antragsgegner sei aufzuheben und den Antragsgegnern seien die durch die Einschaltung der Vertrauensanwältin entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Die Antragsgegner haben die Zurückweisung des Aufhebungsantrags beantragt und vorgetragen, die erste Ehefrau des Antragsgegners zu 1) sei im Krankenhaus Karkuk an den Folgen eines Anschlags verstorben.

Das Familiengericht hat den Aufhebungsantrag abgewiesen und ausgeführt, die Antragstellerin habe den ihr obliegenden Beweis der Doppelehe nicht geführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Ziel weiter.

Sie ist der Meinung, das Amtsgericht habe die Beweislastregeln verkannt; nicht die Antragstellerin habe den Aufhebungsgrund nach §§ 1306, 1314 Abs. 1 BGB zu beweisen, sondern die Antragsgegner müssten die Auflösung der ersten Ehe und damit das Nichtvorliegen eines Ehehindernisses beweisen. Im Übrigen vertritt die Antragstellerin die Auffassung, das Familiengericht habe von Amts wegen Ermittlungen im Irak anstellen müssen.

Die Antragsgegner beantragen die Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Familiengericht hat zu Recht die Aufhebung der zwischen den Antragsgegnern geschlossenen Ehe abgelehnt, da die Antragstellerin den Beweis für das Vorliegen einer Doppelehe nach § 1306 BGB nicht geführt hat.

Der Senat schließt sich der herrschenden Meinung an, derzufolge die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Aufhebungsgrundes nach § 1314 BGB bei demjenigen liegt, der sich darauf beruft (Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 1313, Rdnr. 2; Staudinger/Voppel, BGB, 2007, Rdnr. 80 zu § 1314; MünchKomm/Müller-Gindullis, 5. Aufl., § 1314 BGB, Rdnr. 30 und 37 zu § 1314).

Voraussetzung für den Ausspruch einer Eheaufhebung durch richterliche Entscheidung ist zunächst die von Amts wegen zu prüfende Vorfrage des Vorliegens einer wirksamen Ehe. Sowohl das deutsche Recht (Art. 11 EGBGB) als auch das irakische Recht (Art. 19 Abs.1 Irak. ZGB) knüpfen die Frage der formellen Gültigkeit einer Eheschließung an das sogenannte Ortsrecht an. Da die Ehe in Dänemark geschlossen wurde, gilt somit das dänische Recht als Formstatut. Nach §§ 21 Abs. 1, 20 Abs. 2 des dänischen Ehegesetzes ist eine in Dänemark geschlossene Ehe gültig, wenn die Heiratswilligen bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der Trauungsbehörde bekunden, einander ehelichen zu wollen. Die Einhaltung dieses Formerfordernisses wird durch den Inhalt des die Eheschließung der Antragsgegner bestätigenden Trauscheins dokumentiert, dessen Echtheit von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen wird. Damit ist in formeller Hinsicht von einer wirksamen Eheschließung auszugehen (vgl. a. Mörsdorf-Schulte, Dänische Eheschließung vor dem OVG, NJW 2007, 1331).

Die materielle Wirksamkeit der im Ausland geschlossenen Ehe beurteilt sich gemäß Art. 13 EGBGB nach dem jeweiligen Heimatrecht der Eheschließenden. Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsgründe sind weder nach irakischem noch nach deutschem Recht erkennbar.

Nach §§ 1313, 1314 Abs. 1 BGB kann eine Ehe allerdings u.a. aufgehoben werden, wenn sie entgegen der Vorschrift des § 1306 BGB geschlossen wurde. Nach § 1306 BGB darf eine Ehe nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person bereits eine Ehe besteht. Dem zufolge muss für die Aufhebung feststehen, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung noch eine vorangegangene gültige Ehe bestand. Im Aufhebungsverfahren hat nicht der Verheiratete die Auflösung seiner ersten Ehe zu beweisen, sondern der die Aufhebung Betreibende den Bestand einer Vorehe. Die Frage der Aufhebbarkeit einer wirksam geschlossenen Ehe ist zu unterscheiden von der Frage, ob die Voraussetzungen für die Eheschließung oder die Befreiung von dem Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 BGB vorliegen. Die Befreiung ist u.a. nur dann zu erteilen, wenn kein Ehehindernis besteht; insofern liegt die Darlegungs- und Beweislast bei den heiratswilligen Partnern. Ist jedoch eine formell wirksame Eheschließung erfolgt, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei demjenigen, der die Aufhebung betreibt.

Auch wenn der Antragstellerin zuzustimmen ist, dass die Vorlage teilweise gefälschter und teilweise auffälliger Ausweisdokumente durch den Antragsgegner zu 1) Zweifel an der Identität und dem Personenstand des Antragsgegners zu 1) aufkommen lässt und dass seine Angaben über die Umstände des Ablebens der ersten Ehefrau Widersprüche aufweisen, kann dies noch nicht zu einer Umkehr der Beweis- bzw. Feststellungslast führen. Die bislang seitens der Antragstellerin veranlassten Ermittlungen haben keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die erste Ehefrau des Antragsgegners zu 1) noch lebt. Dass der Antragsgegner zu 1) nur eine Sterbebestätigung vorlegen konnte, deren Echtheit fraglich ist, bestätigt noch nicht, dass die erste Ehefrau nicht verstorben ist. Es ist allgemein bekannt, dass es im Irak weit größere Schwierigkeiten bereitet, von Behörden ausgestellte Originalbescheinigungen zu erlangen, als dies in Deutschland der Fall ist. Offenbar sieht auch die Antragstellerin diese kaum überwindbaren Schwierigkeiten, da sie selbst keine weiteren Nachforschungen im Irak (z.B. im Krankenhaus oder bei der die Obduktion veranlassenden Polizeiinspektion in Karkuk) veranlasst hat. Dementsprechend geht auch der Senat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht davon aus, dass weitere Ermittlungen im Irak nicht Erfolg versprechend sind. Dass es Zeugen gibt, die bestätigen könnten, dass die erste Ehefrau des Antragsgegners zu 1) noch am Leben ist, wird von der Antragstellerin nicht dargetan. Die von den Antragsgegnern zum Beweis des Vorversterbens der ersten Ehefrau angeführten Zeugen lehnt die Antragstellerin von vornherein als unglaubwürdig ab.

Mangels weiterer Ermittlungsmöglichkeiten ist somit davon auszugehen, dass ein Aufhebungsgrund nicht nachweisbar ist, so dass es bei der Zurückweisung des Aufhebungsantrags verbleiben muss.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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