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Zuwendung ehebezogene im Vergleich zur Schenkung

BUNDESGERICHTSHOF

Az.: X ZR 85/04

Urteil vom 28.03.2006

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Az.: 313 O 19/98, Urteil vom 24.07.1998

OLG Hamburg, Az.: 9 U 144/98, Urteil vom 11.05.2004


Leitsätze:

Eine Zuwendung unter Ehegatten ist nicht Schenkung, sondern ehebezogene Zuwendung, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Dass die Zuwendung in diesem Sinne der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte, bedarf der tatrichterlichen Feststellung.


In dem Rechtsstreit hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung

vom 28. März 2006 für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das am 11. Mai 2004 verkündete Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Ihre Ehe wurde 1973 geschlossen und 1998 geschieden.

Im Jahre 1982 hatten die Parteien Gütertrennung vereinbart. Sie waren unter anderem Miteigentümer zu je 1/2 des Grundstücks G. in H., das von ihnen und ihren Kindern gemeinsam bewohnt wurde. Mit notariellem Vertrag vom 30. September 1986 übertrug der Kläger der Beklagten seinen hälftigen Miteigentumsanteil an diesem Grundstück, wobei die Parteien darüber streiten, ob die Übertragung schenkweise erfolgt ist. Der Kläger, der den Standpunkt vertritt, es habe sich um eine Schenkung gehandelt, hat diese mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Juli 1997 wegen groben Undanks der Beklagten widerrufen. Er verlangt von der Beklagten die Rückauflassung des hälftigen Miteigentumsanteils und die Abgabe einer entsprechenden Eintragungsbewilligung.

Im ersten Berufungsurteil hat das Berufungsgericht durch den Einzelrichter das klageabweisende landgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, dass eine Schenkung vorgelegen habe, welche der Kläger aufgrund von Eheverfehlungen der Beklagten wirksam widerrufen habe.

Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil der Einzelrichter anstelle des Kollegiums entschieden hatte, obwohl ein Einverständnis der Parteien mit der Entscheidung durch den Einzelrichter im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorlag (BGHZ 147, 397).

Das Berufungsgericht hat nunmehr die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche landgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision, mit der der Kläger sein Klageziel weiterverfolgt.

Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung nunmehr angenommen, der Kläger habe bereits den ihm obliegenden Beweis nicht geführt, dass es sich bei der Übertragung der Grundstückshälfte um eine Schenkung gehandelt habe. Zuwendungen unter Ehegatten seien in der Regel keine Schenkungen. Es handele sich vielmehr nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Regel um ehebedingte Zuwendungen, denen die Vorstellung oder die Erwartung zugrunde liege, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde oder die sonst um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht würden und hierin ihre Geschäftsgrundlage hätten. Der Umstand, dass in der notariellen Urkunde ausdrücklich von Schenkung die Rede sei, führe nicht zwingend dazu, dass allein hierdurch der Beweis einer Schenkung geführt sei. Zwar komme der Wortwahl in einer Notariatsurkunde für die Einschätzung des rechtsgeschäftlichen Inhalts der beurkundeten Erklärung erhebliches Gewicht zu, weil die notarielle Urkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Rechtsfigur der ehebedingten bzw. unbenannten Zuwendung in der Rechtsprechung sich erst allmählich Anfang der 1970er Jahre entwickelt habe und auch von den Notaren bei der Beurkundung von Zuwendungen, die ohne direkte Gegenleistung zwischen Ehegatten erfolgt seien, nicht sogleich als eine Alternative zur Schenkung verstanden und umgesetzt worden sei. Nach dieser Rechtsprechung könne allein aus der vom Notar gewählten Bezeichnung des Rechtsgeschäfts und der weiteren Formulierung des Vertrags nicht mit ausreichender Sicherheit entnommen werden, dass die Parteien wirklich eine Schenkung gewollt und vereinbart hätten. Der Bundesgerichtshof habe dies auch in einem Fall so entschieden, in dem die Zuwendung Mitte 1986 erfolgt sei. Lasse sich aber nicht feststellen, dass es sich bei der Übertragung des Miteigentumsanteils um eine Schenkung gehandelt habe, so komme es auf die weitere Frage, ob der Kläger deswegen zum Widerruf berechtigt gewesen sei, weil sich die Beklagte ihm gegenüber wegen einer schweren Verfehlung groben Undanks schuldig gemacht habe, nicht mehr an. Einen Anspruch auf Rückabwicklung der ehebedingten Zuwendung habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt.

II.

Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

1.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine ehebezogene Zuwendung vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Darin liegt die Geschäftsgrundlage der Zuwendung (BGHZ 142, 137, 147 f.; BGHZ 127, 48, 52; BGH, Urt. v. 23.04.1997 – XII ZR 20/95, NJW 1997, 2747; Urt. v. 02.10.1991 – XII ZR 132/90, NJW 1992, 238, 239; Urt. v. 27.01.1988 – IVb ZR 82/86, FamRZ 1988, 482, 485; Urt. v. 07.01.1972 – IV ZR 231/69, NJW 1972, 580). Feststellungen dazu, dass diese Voraussetzungen hier vorgelegen haben, hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen. Es hat vielmehr das Vorliegen einer Schenkung verneint, weil sich nicht feststellen lasse, dass es sich um eine Veräußerung eines Vermögensgegenstandes unabhängig vom Fortbestand der Ehe gehandelt habe. Damit hat das Berufungsgericht verkannt, dass von einer ehebezogenen Zuwendung nicht zwangsläufig bei jeder Zuwendung unter Ehegatten ausgegangen werden kann, die ohne Gegenleistung erfolgt ist. Es sind vielmehr positive Feststellungen dazu erforderlich, dass die in der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Voraussetzungen vorgelegen haben, die zu einer Würdigung der Zuwendung als ehebezogene Zuwendung führen. An solchen Feststellungen fehlt es bislang vollständig.

2.

Das Berufungsgericht ist im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung, ob eine ehebedingte Zuwendung oder eine Schenkung gewollt war, der Wortwahl in einer notariellen Urkunde für die Einschätzung des rechtsgeschäftlichen Inhalts der beurkundeten Erklärung erhebliches Gewicht zukommt, weil die notarielle Urkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (BGHZ 138, 49, 53; BGH, Urt. v. 05. 07. 2002 – V ZR 143/01, NJW 2002, 3164 f.; Urt. v. 02.10.1991 – XII ZR 132/90, NJW 1992, 238, 239; Urt. v. 10.07.1981 – V ZR 79/80, NJW 1981, 2687, 2688). Es hat auch zu Recht die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt, nach der bei Verträgen aus den 1970er Jahren allein aus der Bezeichnung des Rechtsgeschäfts als Schenkung nicht mit ausreichender Sicherheit geschlossen werden könne, dass die Parteien wirklich eine Schenkung gewollt hätten, weil mangels Problembewusstseins von Notaren keine „Zuwendungsverträge“ beurkundet worden seien (BGH NJW 1992, 238, 239). Feststellungen dazu, dass dies auch noch im Jahre 1986 einhellige Praxis war, hat das Berufungsgericht allerdings nicht getroffen; dafür ergibt sich auch nichts aus den von ihm zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts München (MDR 2002, 97) und des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 30.06.1993 – XII ZR 210/91, NJW-RR 1993, 1410, 1411). In der letzteren Entscheidung, die eine Mitte 1986 erfolgte Beurkundung betraf, ist vielmehr die tatrichterliche Qualifizierung einer Zuwendung, deren Umstände im übrigen für eine ehebezogene Zuwendung sprachen, als Schenkung nicht beanstandet worden, weil sie maßgeblich auf eine Würdigung der Zeugenaussage des beurkundenden Notars gestützt war, welcher eine schenkungsweise erfolgte Eigentumsübertragung beurkundet hatte und dabei nach seiner Bekundung gerade nicht (mehr) der früheren Praxis gefolgt war, eine Zuwendung zwischen Ehegatten, die ohne direkte Gegenleistung erfolgte, ohne weiteres als Schenkung zu bezeichnen und zu beurkunden.

Wenn sich das Berufungsgericht demgegenüber mit der Feststellung begnügt, Anhaltspunkte dafür, dass der Notar im Streitfall bewusst der früher herrschenden Praxis, eine Zuwendung unter Ehegatten ohne weiteres als Schenkung zu bezeichnen, nicht habe folgen wollen, seien nicht vorgetragen, so läuft das darauf hinaus, der Beurkundung der Zuwendung als Schenkung jede Bedeutung abzusprechen; das steht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang.

3.

Im übrigen durfte das Berufungsgericht sich auf fehlenden Vortrag dazu, dass der beurkundende Notar bewusst der früher herrschenden Praxis, eine Zuwendung unter Ehegatten, die ohne direkte Gegenleistung erfolgte, ohne weiteres als Schenkung zu bezeichnen, nicht habe folgen wollen, auch deshalb nicht stützen, weil es die Parteien nicht darauf hingewiesen hat, dass die Zuwendung entgegen seinem bisherigen Rechtsstandpunkt auch als ehebezogen qualifiziert werden könne.

Aus den Akten ergibt sich ein solcher Hinweis nicht. Die Vorinstanzen haben bis zum ersten Revisionsurteil angenommen, dem notariellen Vertrag liege eine Schenkung zugrunde, und haben die Frage geprüft, ob der Kläger berechtigt gewesen sei, diese wegen groben Undanks zu widerrufen. Wann der Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts sich geändert hat, ist den Akten nicht zu entnehmen. Allerdings ist ausweislich der Sitzungsprotokolle mehrfach die „Sach- und Rechtslage“ mit den Parteien erörtert worden. Es ist jedoch nicht angegeben, in welchem Sinne dies geschehen ist. Dies gilt auch für den Termin, in dem die Parteien angehört worden sind. Aus dem Gegenstand der Anhörung ergibt sich zwar, dass es dem Berufungsgericht darauf ankam zu ermitteln, welche Vorstellungen den Parteien dem Vertrag vom 30. September 1986 zugrunde gelegt haben. Allein hieraus konnten die Parteien jedoch nicht entnehmen, dass sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts geändert hatte, nachdem bis zu diesem Zeitpunkt stets vom Vorliegen einer Schenkung ausgegangen worden war und der Einzelrichter im ersten Berufungsurteil ausgeführt hatte, das Berufungsgericht könne nicht davon ausgehen, dass es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses herrschende notarielle Praxis gewesen sei, eine Zuwendung zwischen Ehegatten, die ohne direkte Gegenleistung erfolgte, ohne weiteres als Schenkung zu bezeichnen und zu beurkunden. Vielmehr hätte es eines unmissverständlichen Hinweises bedurft. Das Gericht muss ausdrücklich darauf hinweisen, wenn es seine rechtliche Beurteilung gegenüber einem früher gegebenen Hinweis oder erst recht gegenüber einer früher getroffenen Entscheidung geändert hat (BVerfG NJW 1996, 3202, NJW 2002, 1334, 1335). Nach § 139 Abs. 4 ZPO kann die Erteilung des erforderlichen Hinweises nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden.

Der Kläger macht geltend, er hätte, wenn er auf den geänderten Rechtsstandpunkt hingewiesen worden wäre, dargelegt, dass die Form der Schenkung im notariellen Vertrag von den Parteien bewusst gewählt worden sei und die Beurkundung der Vereinbarung als Schenkungsvertrag nicht deshalb erfolgt sei, weil es der damaligen Praxis entsprochen habe. Er hätte dafür den beurkundenden Notar als Zeugen benannt. Dieser hätte bestätigt, dass bewusst die Form der Schenkung gewählt worden sei, weil dies dem seinerzeit geäußerten Willen beider Parteien entsprochen habe. Dieser Vortrag wäre auch aus der rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts entscheidungserheblich gewesen.

III.

Das Berufungsgericht wird dieses Vorbringen des Klägers und das abweichende Vorbringen der Beklagten zu würdigen und gegebenenfalls durch eine Beweisaufnahme zu klären haben. Es wird sich auf dieser Grundlage erneut die Überzeugung zu bilden haben, ob die Voraussetzungen für die Annahme einer ehebezogenen Zuwendung vorliegen, und hierzu die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.

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