Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az.: 7 Sa 1390/01
Urteil vom 03.12.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Besteht zwischen Ehegatten ein Arbeitsverhältnis, so hat der mitarbeitende Ehegatte neben einem Unterhalts- selbstverständlich auch einen Lohnanspruch.
Sachverhalt: Die Klägerin hat in der Woche ca. 40 Stunden in dem Restaurant ihres Mannes gearbeitet. Dann entzweiten sich die Ehegatten und lebten getrennt. Der verklagte Ehemann wies die Lohnforderungen seiner Ehefrau mit dem Argument zurück, dass sie aus der „Kasse“ des Restaurants das Geld für den Lebensunterhalt der Familie erhalten hat. Ferner behauptete er, dass das Arbeitsverhältnis nur zum Schein bestanden habe.
Entscheidungsgründe: Das Gericht gab der Zahlungsklage der Ehefrau statt, der verklagte Ehemann muss neben dem Unterhalt auch Arbeitslohn zahlen. Die Richter wiesen daraufhin, dass Ehegatten untereinander selbstverständlich auch Arbeitsverträge abschließen können, aus denen ein Lohnanspruch des Ehegatten besteht.