BVerfG
Az.: 1 BvR 2298/93 und 1 BvR 2298/94
Beschluss v. 07.10.2003
Der steuerliche Vorteil, der aufgrund der gemeinsamen Veranlagung des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Ehefrau unter Anwendung des sog. „Splittingtarifs“ entsteht, darf der geschiedenen Ehe nicht zugute kommen. Dem steht das Recht des/der unterhaltspflichtigen Mannes/Frau aus Art. 6 Abs. 1 GG („Schutz der Ehe“) entgegen. Steuerliche Vorteile, die gesetzlich allein der bestehenden Ehe eingeräumt sind, dürfen ihr mithin durch die Gerichte nicht wieder entzogen und an die geschiedene Ehe weitergegeben werden. Bislang wurde der Splittingvorteil den der wiederverheiratete Ex-Ehegatte erlangte voll dem für die Höhe des Scheidungsunterhalts maßgeblichen ehelichen Einkommen zugerechnet.