OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Az.: 11 UF 329/03
Urteil vom 25.05.2004
Vorinstanz: AG Mainz, Az.: 31 F 135/02
In der Familiensache wegen Ehescheidung, Ehegattenunterhalts und Versorgungsausgleich (Verbund) hat der 11. Zivilsenat – 3. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2004 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Mainz vom 23. April 2004 teilweise abgeändert und unter Ziffer 2. neu gefasst wie folgt:
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung Ehegattenunterhalt in Höhe von 795,00 Euro monatlich zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage in der Folgesache Ehegattenunterhalt abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsteller zu 9/13 und die Antragsgegnerin zu 4/13.
Die Kosten Verfahrens im ersten Rechtszug tragen der Antragsteller zu 5/7 und die Antragsgegnerin zu 2/7.
Das Urteil ist, soweit der Antragsteller zur Zahlung von Ehegattenunterhalt verurteilt wurde, vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsteller darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.500,00 € abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,00 € abwenden, wenn nicht der Antragsteller Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird in Ansehung der Folgesache Ehegattenunterhalt zugelassen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Antragsteller (* … September 1948) begehrt die Scheidung der am 15. April 1997 geschlossenen Ehe mit der Antragsgegnerin (* … Januar 1960). Die Antragsgegnerin widersetzt sich dem Scheidungsantrag und verfolgt – hilfsweise – ab Rechtskraft der Scheidung die Zahlung von nachehelichem Unterhalt sowie – im zweiten Rechtszug – die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Die Parteien leben seit Oktober 2001 getrennt; gemeinsame Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die Antragsgegnerin, die in Russland den Beruf der Diplom-Musikpädagogin (Klavier) erlernt und ausgeübt hatte, war bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Ehevertrages vom 14. April 1997 (Bl. 5-13 GA) an Multipler Sklerose erkrankt. Die Erkrankung, die zu ihrer vollständigen Erwerbsunfähigkeit geführt hat, wurde klinisch sicher im Mai 1997 diagnostiziert (Bericht des Universitätsklinikums vom 2. März 1999; Bl. 12/13 der Akte AG Mainz-31 F 135/02.UE -); seit Oktober 1997 ist die Antragsgegnerin gehunfähig und auf einen Rollstuhl angewiesen. Die Pflege der Antragsgegnerin wird seit der Trennung weit gehend von ihrem Sohn S… (* … November 1988) übernommen, der einer früheren Beziehung der Antragsgegnerin in Russland entstammt.
Das Amtsgericht hat – nach Anhörung der Parteien und Beweisaufnahme – mit Urteil vom 23. April 2003 (Bl. 127 – 131 GA; berichtigt durch Beschluss vom 4. Juni 2003, Bl. 158 a GA) die Ehe der Parteien geschieden und die Unterhaltsklage der Antragsgegnerin abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin bringt vor, dass der Ehescheidung – mit Rücksicht auf die Interessen ihres Sohnes S… aber auch in Anbetracht ihres gesundheitlichen Zustandes – zumindest die Härteklausel des § 1568 BGB entgegenstehe. Für den Fall der Scheidung könne sie aber jedenfalls Ehegattenunterhalt beanspruchen, da der in den notariellen Verträgen vom 14. April 1997 und vom 15. Oktober 1997 vereinbarte Totalverzicht, dem keine Zuwendung zu ihren Gunsten gegenüber gestanden habe, unwirksam sei. Sie sei zwingend auf den sozialen Schutz der Ehe angewiesen gewesen und habe sich überdies in einer emotionalen Zwangslage befunden; auch habe ihr vor bzw. im Notartermin keine Übersetzung des Vertragstextes in die russische Sprache vorgelegen. Auf den genauen Zeitpunkt der Diagnose ihrer MS-Erkrankung komme es im Übrigen nicht entscheidend an; beiden Parteien sei jedenfalls bereits im Vorfeld der Notarverträge eine „untersuchungsbedürftige Erkrankung“ der Antragsgegnerin bekannt gewesen. Der Unterhaltsanspruch errechne sich – auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers und unter Berücksichtigung der gesicherten zukünftigen Veränderungen – mit 901,00 € (Bl. 291 – 295 GA). Die Unwirksamkeit des Ehevertrages ergreife schließlich auch den vereinbarten Verzicht auf den Versorgungsausgleich; sie habe – was unstreitig ist – weder eigenes Vermögen noch sei sie in der Lage, eine eigenständige Versorgung aufzubauen.
Die Antragsgegnerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Mainz vom 23.04.2003 – 31 F 135/02 – abzuändern und den Scheidungsantrag des Antragstellers zurückzuweisen.
Hilfsweise beantragt sie,
a) die Entscheidung über die Unterhaltsklage (Ziffer 2. des amtsgerichtlichen Urteilstenors vom 23.04.2003) abzuändern und den Antragsteller zu verurteilen, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 991,00 € zu zahlen und
b) den Versorgungsausgleich durchzuführen.
Der Antragsteller beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Voraussetzungen der Ehescheidung sowie die Wirksamkeit der notariellen Eheverträge für gegeben. Weder habe die Situation der Betreuung für ein gemeinsames Kind vorgelegen noch habe er eine Position der Unterlegenheit der Antragsgegnerin ausgenutzt; es habe auch eine Übersetzung des Vertragstextes in die russische Sprache vorgelegen. Vorsorglich trägt der Antragsteller weiter vor, dass sich seine Einkommensverhältnisse – insbesondere wegen des gesundheitsbedingten Wegfalls der früher geleisteten Bereitschaftsdienste – nachteilig verändert hätten (Bl. 264; 266 – 277 GA).
Der Senat hat die Parteien angehört (Bl. 260 – 265 GA).
II.
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.
1. Zum Scheidungsantrag
Zu Recht hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden. Die Voraussetzungen einer – streitigen – Ehescheidung gemäß §§ 1565 Abs. 1, 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen vor.
Das deutsche Sachrecht findet Anwendung; beide Parteien waren zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags deutsche Staatsangehörige (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB). Die Parteien leben seit mehr als einem Jahr getrennt und die Ehe ist, was die Antragsgegnerin auch nicht in Abrede stellt, gescheitert (§ 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Ohne Erfolg beruft die Antragsgegnerin sich auf das Eingreifen der Härteklausel des § 1568 Abs. 1 BGB. Der Sohn S… der Antragsgegnerin kann einem gemeinsamen Kind der Ehepartner i.S.d. § 1568 Abs. 1 Alt. 1 BGB (sog. Kinderschutzklausel) nicht gleichgestellt werden. Auch die Voraussetzungen des § 1568 Abs. 1 Alt. 2 BGB (sog. Ehegattenschutzklausel) liegen nicht vor. Zwar stellt die schwere Erkrankung der Antragsgegnerin einen außergewöhnlichen Umstand dar, der den Anwendungsbereich der Vorschrift im Grundsatz eröffnet (vgl. Neumann in: Bamberger/Roth, BGB, 1. Auflage 2003, § 1568 Rn. 11). Darin müsste indessen eine so schwere Härte für die Antragsgegnerin begründet liegen, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint. Dass die Antragsgegnerin – wie sie vorträgt – im Fall der Scheidung eine nochmalige Verschlechterung ihres Zustandes befürchtet, reicht hierfür noch nicht hin (vgl. BGH FamRZ 1979, 469, 470); das Drohen einer „psychischen Ausnahmesituation“ (vgl. BGH FamRZ 1984,559, 560 f.) hat die Antragsgegnerin nicht dargetan (§ 616 Abs. 3 ZPO).
2. Zur Folgesache Ehegattenunterhalt
Die Antragsgegnerin kann vom Antragsteller gemäß § 1572 Nr. 1 BGB die Zahlung nachehelichen Unterhalts in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe verlangen.
Der Antragsteller kann sich – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – nicht auf den im notariellen Ehevertrag vom 14. April 1997 (Notar L… in M… – UR-Nr. 11/1997 -; Bl. 6 – 13 GA) i.d.F. des notariellen Vertrages vom 15. Oktober 1997 (Notar L… in M … – UR-Nr. 04/1997 -; Bl. 15 – 19 GA) unter Punkt IV. vereinbarten Unterhaltsverzicht (§ 1585 c BGB) berufen. Denn diese Vereinbarung ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falls im Wege der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) durch die gesetzliche Regelung zu ersetzen.
a) Es ist – im Lichte der Wechselwirkung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG – die Aufgabe der Gerichte, den Inhalt des Ehevertrages in Fällen gestörter Vertragsparität über die zivilrechtlichen Generalklauseln einer Kontrolle zu unterziehen und gegebenenfalls zu korrigieren (BVerfG FamRZ 2001,343 ff.; 985). Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11. Februar 2004 – XII ZR 265/02 – = FamRZ 2004,601,604 ff. = MDR 2004,573 ff.) obliegt dem Tatrichter eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen, der Gründe und Umstände ihres Zusammenkommens sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens.
Diese Prüfung hat sich an folgenden Grundsätzen auszurichten: Die grundsätzlich anzuerkennende Disponibilität der Scheidungsfolgen vermag nicht eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr gerechtfertigte Lastenverteilung zu rechtfertigen, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten – bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede – bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei umso schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung der gesetzlichen Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Es kann insofern eine Rangsabstufung vorgenommen werden, wonach innerhalb der Unterhaltstatbestände – nach dem Betreuungsunterhalt – dem Krankheitsunterhalt und dem Altersunterhalt Vorrang zukommen. Auf derselben Stufe wie der Altersunterhalt rangiert der Versorgungsausgleich; der Zugewinnausgleich schließlich erweist sich ehevertraglicher Disposition am weitesten zugänglich. Bei der zunächst durchzuführenden Wirksamkeitskontrolle ist zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr – und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse – wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 BGB). Soweit ein Vertrag danach Bestand hat, ist im Rahmen der Ausübungskontrolle zu prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer von dem anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB). Die insofern gebotene Abwägung, die namentlich auch die Verhältnisse im Zeitpunkt des Scheitern der Lebensgemeinschaft in den Blick zu nehmen hat, hat sich an der Rangordnung der Scheidungsfolgen zu orientieren; das Gericht hat diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trägt.
b) Der hier inmitten stehende Unterhaltsverzicht hält der Wirksamkeitskontrolle (§ 138 BGB) stand.
Auf der Grundlage des Parteivorbringens, unter Einbeziehung des Ergebnisses der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme, vermag der Senat nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass die fragliche Abrede nach den insofern – allein – maßgeblichen Verhältnissen zum Zeitpunkt ihres Zustandekommens bereits das Verdikt der Sittenwidrigkeit verdient.
Allerdings hat sich die Antragsgegnerin durch den gegenständlichen Ehevertrag vollständig ihrer Rechte aus dem gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht begeben (Totalverzicht). Aus dieser einseitigen Bevorzugung des Antragstellers ergibt sich indes noch nicht zwingend der Schluss auf eine die Grenzen der Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) überschreitende, sittlich anstößige Benachteiligung des Ehepartners. Das Vorbringen der – insofern darlegungs- und beweisbelasteten – Antragsgegnerin, die zu ihren Beweggründen beim Abschluss des Vertrages, zum geplanten Zuschnitt der ehelichen Lebensverhältnisse sowie zu ihren eigenen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen und Erwartungen nicht näher vorgetragen hat, rechtfertigt nicht die Annahme einer Zwangslage (vgl. BGH FamRZ 2004,601,606 f. unter IV. 1.).
Soweit die Antragsgegnerin auf das Fehlen einer Übersetzung des Vertragstextes in die russische Sprache abgehoben hat, ist festzuhalten, dass ausweislich der Vertragsurkunde im Notartermin eine Dolmetscherin zugegen war, die die Niederschrift auch übersetzt hat; es heißt dort weiter, dass die Antragsgegnerin „nach Belehrung“ auf das „Verlangen einer schriftlichen Übersetzung verzichtet“ habe (s. auch die Aussage des Notar L… – Bl. 88/89 GA – und der Dolmetscherin S … – Bl. 120/121 GA – im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht). Unter diesen Umständen ist – unbeschadet dessen, dass der Antragsteller, das Vorliegen einer russischen Fassung des Vertragsentwurfs behauptet hat -eine durch mangelnde Sprachkenntnisse bedingte (intellektuelle) Unterlegenheit der Antragsgegnerin, die im Inhalt des Vertrages Niederschlag gefunden hat, nicht ersichtlich, jedenfalls aber – auch unter Berücksichtigung ihrer Erklärungen bei der Anhörung vor dem Senat (Bl. 260 – 264 GA) – nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar dargetan. Dass die Antragsgegnerin sich – wie sie vorbringt – vor dem Hintergrund einer drohenden (ausländerrechtlichen) Ausreisepflicht in den „sozialen Schutz“ der – kinderlos gebliebenen – Ehe mit dem Antragsteller begeben hat, lässt als solches ebenfalls noch keine missbräuchliche Einwirkung auf ihre Entscheidungsfreiheit erkennen, sondern könnte eher für einen durch die Eheschließung noch bei der Antragsgegnerin verbliebenen Vorteil sprechen.
Wenn die Berufung – im Anschluss an das Ergebnis der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme (Zeuge Dr. D…, Bl. 89/90 GA -) – darauf abstellen will, dass beiden Parteien – unstreitig – zum Zeitpunkt der Vertragsabschlusses jedenfalls bereits eine „untersuchungsbedürftige Erkrankung“ („Skoliose und Bandscheibenproblematik“; „Sensibilitätsstörungen“) der Antragsgegnerin bekannt gewesen sei, reicht dies zur Annahme einer Zwangslage (oder auch eines – gemeinschaftlichen – Handelns zum Nachteil des Sozialhilfeträgers) nicht hin. Denn damit räumt die Antragsgegnerin die – bei der Anhörung vor dem Senat wiederholte (Bl. 262) – Darstellung des Antragstellers ein, dass er im April 1997 gerade noch keine Kenntnis von der – unstreitig im Mai 1997 klinisch sicher diagnostizierten (s. Bericht des Universitätsklinikums … 2. März 1999; Bl. 12/13 der Akte AG Mainz – 31 F 135/02.UE -) – MS-Erkrankung der Antragsgegnerin hatte. Soweit andererseits der Antragsteller darauf abhebt, dass die Antragsgegnerin – was diese ausdrücklich in Abrede gestellt hat (Anhörung vor dem Senat; Bl. 261 f. GA) – bereits bei der Eheschließung die sichere Kenntnis von ihrer MS-Erkrankung gehabt habe, ist dies wenig glaubhaft und lässt sich insbesondere auch dem vom Antragsteller (wohl) in Bezug genommenen ärztlichen Bericht des Universitätsklinikums … vom 2. März 1999 (a.a.O.) gerade nicht entnehmen.
Rechtliche Folgen aus der vom ihm nun – erstmals im zweiten Rechtszug – ins Feld geführten „arglistigen Täuschung“ hat der Antragsteller im Übrigen auch nicht gezogen (vgl. §§ 1314 Abs. 2 Nr. 3, 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB).
Sofern der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hat, dass die Vertragsfreiheit gegebenenfalls eine Vereinbarung abzudecken vermag, wonach das in einer bereits vor der Ehe zutage getretenen Krankheit angelegte Lebensrisiko eines Partners von vornherein aus der gemeinsamen Verantwortung der Ehegatten füreinander herausgenommen wird (BGH FamRZ 2004,601,604 f. unter III. 1.a. sowie unter III.2.a.), gewinnt dies im Streitfall keine Bedeutung. Denn von einer derartigen Sachlage ist – wie dargelegt – nicht auszugehen.
c) Der Unterhaltsverzicht stellt sich aber nunmehr – nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Trennung – als evident einseitige Lastenverteilung dar, deren Hinnahme der Antragsgegnerin nicht mehr zugemutet werden kann (§ 242 BGB).
Die Antragsgegnerin leidet – unstreitig – an einer voll zum Ausbruch gekommenen Multiplen Sklerose und ist vollständig erwerbsunfähig. Seit Oktober 1997 ist sie von der Hüfte abwärts gelähmt und auf einen Rollstuhl sowie auf ergänzende Pflege und Betreuung angewiesen. Steht im Streitfall zur Überzeugung des Senats fest, dass beide Partner bei Eingehung der Ehe noch keine Kenntnis von der Schwere der Erkrankung der Antragsgegnerin und ihrer damit einhergehenden – wohl lebenslangen – Pflegebedürftigkeit hatten (s. soeben unter b.), war die ursprüngliche, dem Ehevertrag zugrunde liegende Lebensplanung noch im Jahr der Eingehung der Ehe grundlegend zerbrochen und hinfällig, zumindest aber hatte sich ein gemeinschaftlich getragenes Lebensrisiko verwirklicht. Unter diesen Umständen verletzt die Berufung des auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch genommenen Antragstellers auf die Verzichtsklausel, auch unter abwägender Einbeziehung der für ihn streitenden Belange (Vertragsfreiheit; Rechtssicherheit), nach Auffassung des Senats das fortwirkende Gebot der nachehelichen Solidarität und ist daher rechtsmissbräuchlich. Der Krankheitsunterhalt, der der Absicherung des laufenden Bedarfs der- dauernd erwerbsunfähigen und pflegebedürftigen – Antragsgegnerin zu dienen bestimmt ist, genießt innerhalb der Unterhaltstatbestände höchsten – im Streitfall sogar gleichsam existenziellen – Rang (vgl. BGH a.a.O., S. 605 unter III.2.a.). Es ist daher geboten und auch angemessen, der Antragsgegnerin wieder den Schutz der gesetzlichen Regelung zu eröffnen . (vgl. BGH a.a.O., S. 606 unter III. 3.b. a.E.).
Umstände, die der Unwirksamkeit der Verzichtsklausel bzw. der In-Vollzug-Setzung der gesetzlichen Scheidungsfolge entgegenstehen, hat der Antragsteller nicht dargetan (zu der beim Total-/Globalverzicht für den betroffenen Ehegatten streitenden – tatsächlichen – Vermutung der Benachteiligung vgl. Borth FamRZ 2004,608,611).
d) Der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin berechnet sich wie folgt (§§ 1572 Nr. 1, 1578 Abs. 1 BGB):
aa) Auszugehen ist von der – von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen (s. den nachgelassenen Schriftsatz vom 2. März 2004; Bl. 291 ff. GA) – Darlegung des Antragstellers über die voraussichtliche Entwicklung seiner Einkommensverhältnisse in 2004 (Erklärung vom 9. Februar 2004 nebst Anlagen; Bl. 266 ff. GA). Danach kann er seit Juli 2003 aus gesundheitlichen Gründen (Arthrose; Asthma) keine Bereitschaftsdienste mehr leisten; dementsprechende (Zusatz-)Einnahmen wird er zukünftig nicht mehr haben (auch nicht die auf den Bereitschaftsdienst bezogenen Kranken- bzw. Urlaubsaufschläge). Zur Berechnung des insofern maßgeblichen Einkommens legt der Senat die Verdienst-Bescheinigung für September 2003 (Bl. 272 GA) mit einem Bruttoverdienst von 1.802,31 € zugrunde, die keiner der zuvor genannten zusätzlichen Vergütungen bzw. Aufschläge ausweist; hinzu treten ein anteiliges Urlaubsgeld von 17,26 € (207,17 € : 12) und ein anteiliges Weihnachtsgeld von 125,84 € (83,79 v.H. aus 1.802,31 € : 12), sodass sich ein Einkommen von monatlich 1.945,41 € brutto und damit für 2004 – unter Ansatz von 2 v.H. tariflicher Erhöhung – von 1.984,31 € ergibt. Unter – steuerlicher – Einbeziehung der Kapitaleinkünfte (sogleich unter bb.; unter Berücksichtigung des Sparerfreibetrags in Höhe von 1.370,00 €) errechnet sich sodann ein Nettoeinkommen von rund 1.350,00 € monatlich.
bb) Dem Antragsteller sind weiter monatliche Einnahmen von 214,50 € (steuerfreie Hausmeistertätigkeit; 260,00 € monatlich abzüglich Vergütung des Urlaubsvertreters – Bl. 266/267 GA -), Kapitaleinkünfte von monatlich 297,37 € brutto (3.568,48 € : 12; Bl. 266, 276 GA) sowie ein anteiliges Steuerguthaben von 201,73 € (2.420,78 € : 12; Bl. 273 – 275 GA) gutzubringen.
cc) Als Abzugsposten werden – entsprechend der Berechnung der Antragsgegnerin (Bl. 292/293 GA) – monatliche Beträge von 4,15 € (VwL-Anteil Arbeitgeber), 13,52 € (ZVK-Umlage; Arbeitnehmer-Anteil) und 240,00 € (Fahrten zur Arbeitsstelle) berücksichtigt. Der Erwerbstätigenbonus von 1/7 ist nur aus dem Erwerbseinkommen zu berechnen.
dd) Das Vorbringen der Parteien in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 6. April 2004 (Bl. 313 ff. GA; Antragsteller) und vom 13. April 2004 (Bl. 319 ff. GA; Antragsgegnerin) kann keine Berücksichtigung mehr finden (§§ 296 a, 525 ZPO).
ee) Es ergibt sich nach alledem folgendes Rechenwerk:
Nettoeinkommen |
1.350,00 |
Hausmeistertätigkeit |
214,00 |
Kapitaleinkommen |
297,37 |
Steuerguthaben |
201,73 |
insgesamt |
2.063,10 |
abzgl. VwL ArbG |
4,15 |
abzgl. ZVK-Umlage |
13,52 |
abzgl. Fahrtkosten |
240,00 |
bereinigtes Einkommen |
1.805,43 |
– aus Erwerbtätigkeit |
1.508,06 |
abzgl. Bonus (1/7) |
215,44 |
ergibt |
1.589,99 |
Unterhalt (1/2) |
795,00 |
Der Selbstbehalt des Antragsteilers bleibt gewahrt.
3. Zum Versorgungsausgleich
Die Antragsgegnerin begehrt die Durchführung des Versorgungsausgleichs und hält insofern Punkt III. des notariellen Ehevertrages vom 14. April 1997 (a.a.O.) für unwirksam.
Der Antragsgegnerin ist es indes verwehrt, den Versorgungsausgleich – erstmals – im zweiten Rechtszug zum Gegenstand des (Verbund-)Verfahrens zu machen.
Gemäß § 623 Abs. 4 Satz 1 ZPO muss das Verfahren der Folgesache (hier: § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz in der Scheidungssache anhängig gemacht oder eingeleitet sein. Der Versorgungsausgleich, für dessen Durchführung es allerdings keines Antrags bedarf (§ 623 Abs. 1 Satz 3 ZPO), wurde indes vom Amtsgericht nicht von Amts wegen eingeleitet (vgl. § 53 b FGG); er ist mithin nicht rechtzeitig in den Verbund getreten und muss isoliert geltend gemacht werden (vgl. OLG Hamburg FamRZ 2000, 842 zum Sorgerechtsverfahren; Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 25. Auflage 2003, § 623 Rn. 16).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 704 Abs. 2; 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen. Die Frage nach der Wirksamkeit des Unterhaltsverzichts (s. oben unter II. 2.) erscheint – im Blick auf die Besonderheiten des Streitfalls (Krankheitsunterhalt; schwere Erkrankung und Erwerbsunfähigkeit des gesetzlich Unterhaltsberechtigten unmittelbar nach dem Abschluss des Ehevertrages) – von grundsätzlicher Bedeutung, ist aber jedenfalls zur Fortbildung des Rechts einer Entscheidung des Revisionsgerichts zu eröffnen (Abgrenzung zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2004 a.a.O.).
V.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird wie folgt festgesetzt (§ 12 Abs. 2 Satz 2; §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 2; § 17 a GKG):
– Scheidungsantrag: 5.415,00 €
– Ehegattenunterhalt: 11.892,00 €
– Versorgungsausgleich: 500,00 €
17.807,00 €
Der Streitwert für den ersten Rechtszug wird – in teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengerichts – Mainz vom 23. April 2003 (Bl. 131 GA) – wie folgt festgesetzt:
– Scheidungsantrag: 5.415,00 €
– Ehegattenunterhalt: 11.892,00 €
17.307,00 €