Eine Frau ließ sich als Erwachsene von ihrem Stiefvater adoptieren und musste feststellen, dass dadurch ihr bisheriger Ehename bei Adoption Volljähriger in Frage stand. Das Oberlandesgericht musste klären, ob die Namensführung ohne die öffentlich beglaubigte Zustimmung ihres Ehemanns überhaupt wirksam werden konnte.
Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Was passiert mit dem Ehenamen bei einer Volljährigenadoption?
- Was genau führte zu diesem Namens-Wirrwarr?
- Welche Gesetze entscheiden über den Namen nach einer Adoption?
- Warum das Gericht die Beschwerde zuließ und den Namen klarstellte
- Welche Lehren lassen sich aus diesem Urteil ziehen?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Ändert sich mein Ehename automatisch bei einer Adoption als Volljähriger?
- Wie kann ich meinen aktuellen Ehenamen nach der Erwachsenenadoption behalten?
- Welche formalen Schritte sind für die Namenszustimmung meines Ehepartners nötig?
- Was tun, wenn das Gericht meinen gewünschten Namen falsch beschlossen hat?
- Welche Namensführung habe ich nach der Erwachsenenadoption: Geburtsname oder Ehename?
- Glossar
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 UF 142/20 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Hamm
- Datum: 20.11.2020
- Aktenzeichen: 7 UF 142/20
- Verfahren: Beschluss in Familiensachen
- Rechtsbereiche: Namensrecht, Adoptionsrecht, Familienverfahrensrecht
- Das Problem: Eine verheiratete Frau wurde volljährig adoptiert und erhielt dadurch einen neuen Geburtsnamen. Es gab Unklarheit, ob sich dadurch automatisch auch ihr gemeinsamer Ehename ändern musste.
- Die Rechtsfrage: Ändert sich der Ehename eines adoptierten Erwachsenen, wenn der Ehepartner der Namensänderung nicht vor der Adoption offiziell zugestimmt hat?
- Die Antwort: Nein. Der Ehename bleibt bestehen, weil der Ehegatte der Namensänderung nicht durch eine Öffentlich beglaubigte Erklärung vor Gericht beigetreten ist. Die Adoption ändert in diesem Fall nur den Geburtsnamen, nicht aber den Ehenamen.
- Die Bedeutung: Bei der Adoption von Erwachsenen ist für eine Änderung des gemeinsamen Ehenamens die ausdrückliche, formelle und öffentliche Zustimmung des Ehepartners erforderlich. Ohne diese Zustimmung behalten Ehepaare ihren bestehenden Ehenamen bei.
Was passiert mit dem Ehenamen bei einer Volljährigenadoption?
Eine Adoption unter Erwachsenen ist oft der emotionale Höhepunkt einer langen Familiengeschichte. Doch was passiert, wenn dieser formale Akt ein unerwartetes Chaos auslöst – und zwar beim Namen der frisch Adoptierten? Genau diese Frage landete vor dem Oberlandesgericht Hamm. In seinem Beschluss vom 20. November 2020 (Az.: 7 UF 142/20) musste das Gericht ein juristisches Wirrwarr entflechten, das durch ein missverständliches Urteil und eine unklare Korrektur entstanden war. Der Fall zeigt eindrücklich, wie strikt das Gesetz zwischen Geburtsnamen und Ehenamen unterscheidet und warum die Stabilität eines gemeinsam gewählten Familiennamens einen besonderen Schutz genießt.
Was genau führte zu diesem Namens-Wirrwarr?

Die Geschichte beginnt mit einer tief verwurzelten familiären Beziehung. Eine 1982 geborene Frau, die wir als die Angenommene bezeichnen, wurde von ihrem Stiefvater adoptiert. Er war seit 1993 mit ihrer leiblichen Mutter verheiratet und hatte sie seit ihrem elften Lebensjahr wie eine eigene Tochter aufgezogen. Die Beziehung zu ihrem leiblichen Vater war längst erloschen.
Im April 2019 stellten die Angenommene und ihr Stiefvater den offiziellen Adoptionsantrag. Alle Beteiligten – die Mutter und auch der Ehemann der Angenommenen – stimmten dem uneingeschränkt zu. Im Gerichtstermin erklärte die Angenommene ausdrücklich, dass sich in Bezug auf ihren Namen nichts ändern solle. Zu diesem Zeitpunkt trug sie den Nachnamen „L“. Diesen Namen hatte sie bereits seit 2006 als Familiennamen geführt und seit ihrer Heirat im Jahr 2018 gemeinsam mit ihrem Mann als Ehenamen bestimmt. Der Stiefvater und Adoptivvater trug den Namen „Q“.
Das Amtsgericht Arnsberg gab der Adoption mit Beschluss vom 25. Oktober 2019 statt. Es verfügte, dass die Frau die rechtliche Stellung eines gemeinsamen Kindes ihrer Mutter und des Stiefvaters erhalte. Um dem Wunsch nach Namenskontinuität nachzukommen, fügte das Gericht den Satz hinzu: „Die Angenommene behält […] den Ehenamen.“ Doch genau dieser gut gemeinte Satz löste die Verwirrung aus, denn das Gericht begründete ihn mit einem Paragraphen, der für diesen Fall gar nicht passte.
Als das zuständige Standesamt den Beschluss erhielt, stutzte es. Die Beamten bezeichneten den Satz als „unverständlich“. Basierend auf der fehlerhaften Annahme, die Frau führe gar keinen Ehenamen, ging das Standesamt davon aus, dass sie durch die Adoption automatisch den Nachnamen des Adoptivvaters („Q“) erhalten müsse – und zwar als neuen Ehenamen.
Auf diese Rückmeldung hin traf das Amtsgericht eine folgenschwere Entscheidung: Mit einem neuen Beschluss vom 20. März 2020 strich es den Satz zur Beibehaltung des Ehenamens ersatzlos – und das, ohne die Familie erneut anzuhören. Plötzlich stand die Möglichkeit im Raum, dass die Frau nun nicht mehr „L“, sondern „Q“ heißen könnte, obwohl sie und ihr Mann dies nie wollten. Gegen diesen korrigierenden Beschluss legte die Frau Beschwerde ein.
Welche Gesetze entscheiden über den Namen nach einer Adoption?
Um die Entscheidung des Oberlandesgerichts zu verstehen, müssen wir uns zwei zentrale rechtliche Bereiche ansehen: das Namensrecht bei Adoptionen und die Regeln für Gerichtsverfahren.
Der Dreh- und Angelpunkt im Namensrecht ist die strikte Trennung zwischen dem Geburtsnamen und dem Ehenamen. Der Geburtsname ist der Name, den eine Person bei der Geburt erhält. Der Ehename ist der Name, den Ehepartner gemäß § 1355 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gemeinsam für ihre Familie bestimmen.
Bei einer Adoption erhält die angenommene Person grundsätzlich den Familiennamen des Annehmenden als neuen Geburtsnamen. Das regelt § 1757 Absatz 1 BGB. Im vorliegenden Fall würde der Geburtsname der Frau also von „L“ zu „Q“ wechseln. Doch was geschieht mit ihrem Ehenamen „L“?
Hierfür hat der Gesetzgeber eine spezielle Schutzvorschrift für die Volljährigenadoption geschaffen: § 1767 Absatz 2 Satz 3 BGB. Diese Norm legt fest, dass sich die Änderung des Geburtsnamens nicht automatisch auf den Ehenamen erstreckt. Eine solche Änderung tritt nur dann ein, wenn der Ehepartner des Angenommenen dieser Namensänderung ausdrücklich beitritt. Dieser Beitritt muss durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Familiengericht erfolgen, und zwar bevor die Adoption ausgesprochen wird.
Die zweite juristische Hürde war verfahrensrechtlicher Natur. Normalerweise ist ein Beschluss, der eine Adoption ausspricht, unanfechtbar (§ 197 Abs. 3 FamFG). Diese Regel soll Rechtssicherheit schaffen und den neuen Familienstatus schützen. Die entscheidende Frage für das Oberlandesgericht war daher: Darf die Angenommene überhaupt Beschwerde einlegen, wenn die Adoption selbst gar nicht mehr infrage gestellt werden kann?
Warum das Gericht die Beschwerde zuließ und den Namen klarstellte
Das Oberlandesgericht Hamm gab der Beschwerde der Frau vollständig statt und korrigierte die Entscheidungen des Amtsgerichts. Die Richter mussten dabei zwei zentrale Fragen nacheinander klären: die Zulässigkeit der Beschwerde und die eigentliche namensrechtliche Konsequenz der Adoption.
War die Beschwerde überhaupt zulässig?
Das Gericht argumentierte, dass die Unanfechtbarkeit der Adoption nach § 197 Absatz 3 FamFG hier nicht im Weg stehe. Die Angenommene wollte die Adoption selbst ja nicht rückgängig machen. Ihr Ziel war ausschließlich, die daraus resultierenden namensrechtlichen Folgen klären zu lassen. Ihr Recht auf den eigenen Namen, geschützt durch § 12 BGB, war durch die unklaren Beschlüsse des Amtsgerichts verletzt worden.
Das OLG Hamm stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hatte bereits entschieden, dass eine Beschwerde zulässig ist, wenn sie sich gegen die namensrechtlichen Aspekte eines Adoptionsbeschlusses richtet, ohne den Status der Adoption an sich anzugreifen. Das Verbot der Anfechtung soll die neue familiäre Bindung schützen, aber nicht verhindern, dass Fehler bei den rechtlichen Folgen korrigiert werden. Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde, war der Weg für eine inhaltliche Prüfung frei.
Warum änderte sich der Geburtsname, aber nicht der Ehename?
In der Sache selbst war die Rechtslage für den Senat eindeutig. Die Richter stellten klar, dass die entscheidende Vorschrift § 1767 Absatz 2 Satz 3 BGB ist. Diese Norm schützt den gemeinsam gewählten Ehenamen vor einer einseitigen Änderung durch die Adoption eines Partners.
Die Anwendung auf den Fall war denkbar einfach:
- Die Angenommene und ihr Mann hatten den Ehenamen „L“ bestimmt.
- Für eine Änderung dieses Ehenamens in „Q“ hätte der Ehemann vor der Adoption eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgeben müssen, dass er dieser Änderung zustimmt.
- Eine solche Erklärung lag nicht vor. Im Gegenteil: Die Familie hatte vor dem Amtsgericht sogar betont, dass sich am Namen nichts ändern solle.
Das Gericht folgerte daraus zwingend: Die Adoption bewirkt ausschließlich eine Änderung des Geburtsnamens der Frau. Ihr Ehename „L“ bleibt davon unberührt. Ihr vollständiger Name lautet demnach künftig „L, geborene Q“.
Wie bewertete das Gericht die Fehler der Vorinstanz?
Das OLG Hamm stellte die ursprüngliche Absicht des Amtsgerichts wieder her, die durch die Verwirrung des Standesamtes und die übereilte Korrektur verloren gegangen war. Der erste Beschluss war zwar in seiner Begründung fehlerhaft (falscher Paragraph), aber im Ergebnis richtig (der Ehename sollte bleiben). Die zweite Entscheidung, den entscheidenden Satz einfach zu streichen, war hingegen verfahrensfehlerhaft, da die Beteiligten nicht angehört wurden, und schuf erst recht Rechtsunsicherheit.
Indem das Oberlandesgericht beide vorangegangenen Beschlüsse abänderte, schuf es einen klaren und rechtlich sauberen Zustand: Die Frau erhält infolge der Adoption den Geburtsnamen „Q“ und führt ihren Ehenamen „L“ unverändert weiter.
Welche Lehren lassen sich aus diesem Urteil ziehen?
Dieser Fall mag auf den ersten Blick wie ein bürokratisches Detail wirken, doch er verdeutlicht drei fundamentale Prinzipien des deutschen Familien- und Namensrechts.
Erstens zeigt das Urteil die klare Trennung zwischen der persönlichen Abstammung, die durch den Geburtsnamen symbolisiert wird, und der ehelichen Gemeinschaft, die sich im Ehenamen manifestiert. Eine Adoption greift in die Abstammung ein und ändert daher logischerweise den Geburtsnamen. Der Ehename hingegen ist das Ergebnis einer gemeinsamen Entscheidung zweier Partner und wird von diesem Eingriff nicht automatisch erfasst.
Zweitens unterstreicht die Entscheidung den besonderen Schutz des gemeinsam gewählten Familiennamens. Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift des § 1767 Absatz 2 Satz 3 BGB eine hohe Hürde für dessen Änderung im Zuge einer Adoption errichtet. Die formale Anforderung einer öffentlich beglaubigten Zustimmung des Ehegatten soll sicherstellen, dass eine solche weitreichende Entscheidung bewusst und einvernehmlich getroffen wird. Sie schützt die eheliche Gemeinschaft vor ungewollten namensrechtlichen Folgen, die aus einem einseitigen Akt wie der Adoption entstehen könnten.
Drittens macht der Fall deutlich, dass Betroffene ein Recht auf rechtliche Klarheit haben, selbst wenn eine grundlegende Entscheidung wie eine Adoption unanfechtbar ist. Das Rechtssystem sieht Wege vor, um fehlerhafte oder missverständliche Folgen einer solchen Entscheidung korrigieren zu lassen. Die Unanfechtbarkeit dient der Stabilität des Familienstatus, sie darf aber nicht dazu führen, dass Bürger mit einer unklaren oder falschen Namensführung leben müssen.
Die Urteilslogik
Das Familienrecht schützt den gemeinsam gewählten Ehenamen rigoros vor automatischen Änderungen, die durch die Volljährigenadoption eines Ehepartners ausgelöst werden.
- [Geburtsname ändert, Ehename bleibt]: Eine Adoption ändert stets den Geburtsnamen des Angenommenen, doch sie greift nicht automatisch in den Bestand des Ehenamens ein, da dieser die eheliche Gemeinschaft symbolisiert.
- [Formelle Zustimmung sichert Stabilität]: Der Gesetzgeber schützt den Ehenamen: Eine namensrechtliche Änderung durch Adoption tritt nur ein, wenn der Ehegatte des Adoptierten vor der Entscheidung eine öffentlich beglaubigte Erklärung zur Zustimmung abgibt.
- [Anfechtbarkeit namensrechtlicher Folgen]: Die Unanfechtbarkeit eines Adoptionsbeschlusses sichert den neuen Familienstatus, hindert Betroffene aber nicht daran, fehlerhafte oder unklare namensrechtliche Konsequenzen durch eine Beschwerde klären zu lassen.
Das Gesetz stellt damit sicher, dass der Ehename nur durch den gemeinsamen Willen der Eheleute geändert werden kann, selbst wenn sich die familiäre Abstammung durch Adoption wandelt.
Benötigen Sie Hilfe?
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Experten Kommentar
Der Ehename ist das Fundament einer Ehe. Selbst eine herzliche Erwachsenenadoption, die eine neue familiäre Bindung schafft, darf dieses Fundament nicht ohne Weiteres erschüttern. Dieses Urteil ist eine klare Ansage: Der gemeinsam gewählte Name steht unter besonderem gesetzlichen Schutz und ändert sich nicht automatisch, nur weil sich durch die Adoption der Geburtsname des Angenommenen wandelt. Für die Praxis bedeutet das, dass Gerichte und Standesämter die formellen Schutzvorschriften für den Ehegatten konsequent beachten müssen. Die schriftliche Zustimmung des Ehepartners im Vorfeld bleibt die einzig wirksame Weiche, um spätere namensrechtliche Verwirrungen konsequent zu verhindern.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ändert sich mein Ehename automatisch bei einer Adoption als Volljähriger?
Nein, eine Volljährigenadoption ändert den gemeinsam gewählten Ehenamen nicht automatisch. Das Gesetz schützt die Stabilität der ehelichen Gemeinschaft ganz gezielt. Nur der Geburtsname wechselt zum Namen des Annehmenden. Der Ehename bleibt gemäß § 1767 Abs. 2 S. 3 BGB unangetastet, es sei denn, Ihr Ehepartner stimmt aktiv einer Änderung zu.
Diese spezielle Schutzvorschrift verhindert, dass der emotionale Akt der Adoption unvorhergesehene namensrechtliche Konflikte in der Ehe verursacht. Die Adoption greift primär in die Abstammung ein und bewirkt daher lediglich einen Austausch des Geburtsnamens. Weil der Ehename das Ergebnis einer gemeinsamen, familienrechtlichen Entscheidung darstellt, wird er von diesem Eingriff nicht automatisch erfasst. Eine unbeabsichtigte Namensänderung ist somit ausgeschlossen.
Möchten Sie den neuen Namen des Adoptivvaters auch als Ehenamen führen, muss Ihr Ehepartner dieser Änderung zwingend beitreten. Mündliche Zusagen oder eine allgemeine Genehmigung der Adoption reichen für diesen weitreichenden Schritt nicht aus. Die Zustimmung erfordert eine hohe formale Hürde, nämlich eine öffentlich beglaubigte Erklärung, die dem Familiengericht vor der Aussprache der Adoption vorliegen muss.
Überprüfen Sie sofort Ihren Adoptionsantrag und die dazugehörigen Dokumente, ob eine öffentlich beglaubigte Erklärung Ihres Ehepartners zur Namensänderung vorliegt.
Wie kann ich meinen aktuellen Ehenamen nach der Erwachsenenadoption behalten?
Ihr bestehender Ehename ist bei der Erwachsenenadoption bereits stark durch das Gesetz geschützt. Um ihn zu behalten, müssen Sie keine aktiven Schritte unternehmen, da sich der Name nicht automatisch ändert. Entscheidend ist die Passivität Ihres Ehepartners im Verfahren. Stellen Sie lediglich sicher, dass er keine förmliche Erklärung zur Namensänderung abgibt, die den Adoptionsbeschluss beeinflussen könnte.
Der Gesetzgeber schützt die eheliche Gemeinschaft und den gemeinsam gewählten Familiennamen besonders. Die Namensänderung Ihres Geburtsnamens durch die Adoption greift deshalb nicht automatisch auf den Ehenamen über. Eine Änderung des Ehenamens erfolgt nur, wenn Ihr Ehepartner formell zustimmt. Dafür ist eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Familiengericht notwendig, was in § 1767 Abs. 2 S. 3 BGB geregelt ist. Fehlt diese zwingende formelle Zustimmung, bleibt der Ehename unverändert.
Obwohl die Rechtslage den Namen schützt, sollten Sie Missverständnisse bei nachgelagerten Behörden vermeiden. Betonen Sie im gerichtlichen Anhörungstermin ausdrücklich, dass der Ehename beibehalten werden soll, und lassen Sie dies protokollieren. Manchmal fügen Amtsgerichte eine überflüssige Beibehaltungsklausel in den Beschluss ein. Dies kann später beim Standesamt zu unnötiger Verwirrung führen, wenn die Rechtsgrundlage fehlt.
Bereiten Sie zur Protokollierung eine kurze, schriftliche Erklärung vor, die die Beibehaltung des Ehenamens gemäß § 1767 Abs. 2 S. 3 BGB festhält.
Welche formalen Schritte sind für die Namenszustimmung meines Ehepartners nötig?
Die Anforderungen an die Namenszustimmung des Ehepartners bei einer Volljährigenadoption sind streng formal. Um den Ehenamen des Angenommenen zu ändern, ist zwingend eine öffentlich beglaubigte Erklärung erforderlich. Diese hohe juristische Hürde schützt den gemeinsamen Familiennamen und ist in § 1767 Abs. 2 S. 3 BGB festgeschrieben. Der Gesetzgeber verlangt diese Förmlichkeit, weil die Namensänderung eine tiefgreifende Konsequenz für die gesamte eheliche Gemeinschaft darstellt.
Die Beglaubigung verhindert, dass eine Namensänderung leichtfertig oder unbedacht erfolgt. Ihr Ehepartner muss die entsprechende Erklärung meistens bei einem Notar oder in Ausnahmefällen direkt beim Familiengericht unterzeichnen. Der Notar bestätigt die Echtheit der Unterschrift und dass der Partner der Namensänderung im Zuge der Adoption vollumfänglich zustimmt. Eine einfache schriftliche Einwilligung oder eine Unterschrift unter den Adoptionsantrag reichen für diesen Zweck definitiv nicht aus.
Der Zeitpunkt der Abgabe ist ebenso kritisch und unbedingt einzuhalten. Die beglaubigte Zustimmungserklärung muss dem Gericht vollständig vorliegen, bevor die Aussprache der Adoption erfolgt. Wird die Erklärung auch nur einen Tag zu spät eingereicht, ist die Zustimmung unwirksam, selbst wenn der Wunsch nach einer Namensänderung klar war. In diesem Fall ändert sich lediglich Ihr Geburtsname, während der Ehename des Angenommenen unverändert bleibt.
Kontaktieren Sie frühzeitig einen Notar oder das Familiengericht, um den korrekten Wortlaut und die rechtzeitige Einreichung der Erklärung sicherzustellen.
Was tun, wenn das Gericht meinen gewünschten Namen falsch beschlossen hat?
Wenn der Adoptionsbeschluss den gewünschten Namen fehlerhaft festlegt, führt dies zu erheblicher Unsicherheit beim Standesamt. Trotz der Unanfechtbarkeit der Adoption selbst können Sie gegen die fehlerhaften namensrechtlichen Folgen vorgehen. Die Rechtsprechung schützt Ihr Recht auf Namensklarheit (§ 12 BGB), da die Korrektur des Namens den Status der Kindschaft nicht gefährdet.
Sie müssen schnell handeln und fristgerecht Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht einlegen. Es ist zwingend erforderlich, die Beschwerde ausdrücklich auf die namensrechtlichen Aspekte zu beschränken. Würden Sie die gesamte Adoptionsentscheidung infrage stellen, wäre die Beschwerde gemäß § 197 Abs. 3 FamFG unzulässig. Argumentieren Sie, dass die fehlerhafte oder unklare Namensführung eine Verletzung Ihres Grundrechts auf den eigenen Namen darstellt.
Ein Beispiel: Das Oberlandesgericht Hamm behandelte einen Fall (Az. 7 UF 142/20), in dem das Amtsgericht eine unklare Formulierung nachträglich ohne Anhörung strich. Das OLG Hamm stellte klar, dass eine solche Korrektur einen Verfahrensfehler darstellt. Die Richter erlaubten die Beschwerde, weil die Betroffenen lediglich die Klarstellung des Namens, nicht aber die Adoption selbst, anstrebten.
Sichern Sie sofort alle relevanten Dokumente und wenden Sie sich unter Nennung des Aktenzeichens OLG Hamm 7 UF 142/20 an einen Fachanwalt für Familienrecht, um die rechtliche Klarstellung zu erwirken.
Welche Namensführung habe ich nach der Erwachsenenadoption: Geburtsname oder Ehename?
Obwohl sich Ihr Ehename durch die Erwachsenenadoption nicht automatisch ändert, erhält Ihre amtliche Namensführung eine entscheidende Ergänzung. Ihr Ehename bleibt Ihr primärer Führungsname, den Sie im Alltag weiter nutzen. Der Name Ihres Adoptivvaters wird jedoch automatisch Ihr neuer Geburtsname. Ihre vollständige Namensführung kombiniert diese Komponenten.
Die Regel: Die Adoption als Volljährige bewirkt nach § 1757 Abs. 1 BGB die rechtliche Stellung eines Kindes, was die automatische Änderung des Geburtsnamens zur Folge hat. Ihr ursprünglicher Geburtsname wird durch den Nachnamen des Adoptivvaters ersetzt. Da der Gesetzgeber jedoch die Stabilität der ehelichen Gemeinschaft schützt, bleibt Ihr gemeinsam bestimmter Ehename gemäß § 1767 BGB unangetastet. Die finale Namensführung setzt sich deshalb aus beiden rechtlichen Bestandteilen zusammen.
Konkret wird Ihre Namensführung offiziell in der Form „[Ehename], geborene [Name des Adoptivvaters]“ eingetragen. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte diese Struktur in einem vergleichbaren Fall. Nehmen wir an, Ihr Ehename ist Müller und der Adoptivname Schmidt: Ihr vollständiger Name lautet amtlich Müller, geborene Schmidt. Dieser Zusatz stellt sicher, dass Ihre Abstammung nach der Adoption korrekt im Melderegister verzeichnet ist, auch wenn der Ehename der Führungsname bleibt und die Abstammungsurkunde entsprechend angepasst werden muss.
Fordern Sie eine rechtskräftige Ausfertigung des Adoptionsbeschlusses an und reichen Sie diese umgehend beim zuständigen Standesamt ein, um die korrekte Namensführung offiziell eintragen zu lassen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Ehename
Der Ehename ist der gemeinsame Familienname, den Ehepartner im Sinne von § 1355 BGB bei oder nach ihrer Eheschließung verbindlich bestimmen. Das Gesetz schützt die Stabilität dieses Namens als Symbol der ehelichen Gemeinschaft besonders, da er das Ergebnis einer gemeinsamen, zukunftsorientierten Entscheidung darstellt.
Beispiel: Im vorliegenden Fall führten die Angenommene und ihr Ehemann den Namen „L“ bereits seit 2018 als Ehenamen und wollten diesen Status durch die Volljährigenadoption nicht verlieren.
Geburtsname
Juristen nennen den Geburtsnamen den Nachnamen, den eine Person zum Zeitpunkt ihrer Geburt erhält und der die Abstammung rechtlich dokumentiert. Anders als der Ehename, der durch eine gemeinsame Willenserklärung entsteht, wird der Geburtsname durch die biologische oder rechtliche Kindschaft festgelegt.
Beispiel: Durch die Adoption erhielt die Angenommene automatisch den Namen ihres Stiefvaters, „Q“, als neuen Geburtsnamen, während ihr Ehename „L“ erhalten blieb.
Öffentlich beglaubigte Erklärung
Diese Erklärung ist eine hohe formale Hürde im deutschen Recht, bei der ein Notar oder eine zuständige Stelle die Echtheit einer Unterschrift bestätigt, nicht aber den Inhalt des Dokuments. Der Gesetzgeber schreibt diese Form der Beglaubigung vor, um sicherzustellen, dass weitreichende Entscheidungen – wie die Zustimmung zur Namensänderung eines Ehepartners – bewusst und unwiderruflich getroffen werden.
Beispiel: Hätte der Ehemann der Angenommenen einer Namensänderung zugestimmt, hätte er zwingend eine öffentlich beglaubigte Erklärung vor der Aussprache der Adoption beim Familiengericht einreichen müssen.
Unanfechtbarkeit
Die Unanfechtbarkeit beschreibt den Zustand, in dem eine gerichtliche Entscheidung nicht mehr mit regulären Rechtsmitteln (wie der Beschwerde) angegriffen werden kann und damit Rechtskraft erlangt. Speziell bei der Adoption dient diese Regelung, festgelegt in § 197 Abs. 3 FamFG, dem Schutz des neuen Familienstatus, um dessen Stabilität und Beständigkeit zu garantieren.
Beispiel: Obwohl die Adoption selbst unanfechtbar war, erlaubte das Oberlandesgericht Hamm die Beschwerde der Frau, da diese sich nur gegen die namensrechtlichen Folgen und nicht gegen den neuen Kindschaftsstatus richtete.
Volljährigenadoption
Die Volljährigenadoption ist ein familienrechtlicher Akt, bei dem eine volljährige Person die rechtliche Stellung eines Kindes der Annehmenden erhält. Im Gegensatz zur Minderjährigenadoption sind die namensrechtlichen Folgen weniger weitreichend, da der Gesetzgeber den bereits bestehenden Ehenamen der adoptierten Person besonders schützt.
Beispiel: Die Angenommene wurde 2019 von ihrem Stiefvater per Volljährigenadoption aufgenommen, wodurch zwar ihr Geburtsname wechselte, ihr Ehename jedoch unverändert bestehen blieb.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Hamm – Az.: 7 UF 142/20 – Beschluss vom 20.11.2020
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz





