Oberlandesgericht Koblenz
Az: 9 WF 259/02
Beschluss vom 25.04.2002
Vorinstanz: Amtsgericht Betzdorf – Az.: 5 F 744/01.PKH I
In der Familiensache wegen Ehescheidung hier: Prozesskostenhilfe hat der 9. Zivilsenat – 2. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz am 25. April 2002beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht -Betzdorf vom 28. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme vom 8. März 2002 darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bisher nicht dargelegt hat, dass sie keinen Prozesskostenvorschussanspruch gegenüber ihrem Ehemann hat. Zum einsetzbaren Vermögen und somit zu den wirtschaftlichen Verhältnissen einer um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei gehört auch ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (vgl. Kalthoehner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rnr. 355). Prozesskostenhilfe ist eine staatliche Fürsorgeleistung, eine besondere Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege. Staatliche Fürsorgeleistungen sind aber nachrangig, wenn einsetzbares Vermögen vorhanden ist. Demnach kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn ein durchsetzbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegeben ist.
Die Darlegung dafür, dass ein Prozesskostenvorschussanspruch entweder nicht besteht oder nicht durchgesetzt werden kann, liegt bei der Antragstellerin (vgl. Kalthoehner/Büttner/Wrobel-Sachs a.a.O.). Daran fehlt es vorliegend.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB gegen ihren Ehemann nicht von vorneherein dadurch ausgeschlossen, dass sie inzwischen mit einem anderen Mann in einem eheähnlichen Verhältnis zusammen lebt. Es handelt sich um ein Unterhaltsanspruch (BGHZ 110,-247). Erkennbar macht die Antragstellerin geltend, ein Unterhaltsanspruch sei nach § 1579 Nr. 7 BGB verwirkt. Hierzu ist es jedoch erforderlich, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft bereits verfestigt ist, was erst nach ca. 2 1/2 bis 3 Jahren angenommen werden kann.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



