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Ehescheidungsvoraussetzungen:

Wann kann eine Ehe geschieden werden?


Nach § 1565 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie „gescheitert“ ist. Vorausgesetzt wird in der Regel eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr, wobei eine räumliche Trennung innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung mitgerechnet wird. Bei einer kürzeren Trennungszeit kann die Ehe nach § 1565 Abs. 2 BGB nur geschieden werden, „wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde“.

 

aa. Wann ist nun eine Ehe gescheitert?

In § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB heißt es dazu: „Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.“

Vorausgesetzt wird also:

  • eine Trennung der Ehegatten (von mindestens einem Jahr);
  • keine Hoffnung, daß sie wieder zusammenfinden (sog. „Zerrüttung der Ehe“).

Diese Voraussetzungen müssen im Ehescheidungsprozeß vorgetragen und evtl. sogar bewiesen werden. Während die Trennungszeit in der Regel leicht zu beweisen ist, kann es oft schwerer zu beweisen sein, dass die Ehe zerrüttet ist (= das keinerlei Hoffnung auf Besserung mehr besteht).

Zur Beweiserleichterung bestimmt das Gesetz in § 1566 BGB, in welchen zwei Fällen die Ehe als zerrüttet gilt, ohne dass es noch eines Beweises bedarf:

Die Zerrüttung der Ehe ist bewiesen, wenn entweder:

  • die Ehegatten mind. 1 Jahr getrennt leben und beide die Ehescheidung wollen;
  • die Ehegatten mind. 3 Jahre getrennt leben, auch wenn der andere Ehegatte keine Ehescheidung will.

 

bb. Zu unterscheiden sind also insgesamt 4 Fälle:

  • ·  Trennungszeit weniger als 1 Jahr
  • ·  einverständliche Ehescheidung nach 1 Jahr Trennung
  • ·  nicht einverständliche Ehescheidung
  • ·  Trennungszeit mehr als 3 Jahre

 

aaa. Ehescheidung nach weniger als 1 Jahr Trennungszeit:

Bei einer Trennungszeit von weniger als einem Jahr kann die Ehe nach § 1565 Abs. 2 BGB  nur geschieden werden, „wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde“.

Selbst wenn beide Ehegatten die Ehescheidung wollen, so ist sie bei einer Trennungszeit von weniger als einem Jahr nur dann möglich, wenn diese im Gesetz genannte Voraussetzung erfüllt ist. (In der Praxis behaupten darum die Ehegatten manchmal, sie seien bereits seit einem Jahr getrennt, obwohl dies nicht stimmt. Das Gericht kann das fast in der Regel nicht nachprüfen. Man vergleiche hierzu nur den Fall der Familie Becker – dort wurde auch „behauptet“, dass die Ehegatten das Trennungsjahr nicht eingehalten hatten/haben).

Die Voraussetzung liegt vor, wenn es einem der Ehepartner völlig unzumutbar ist, noch länger mit dem anderen Ehepartner verheiratet zu sein und es ihm auch nicht zugemutet werden kann, das Trennungsjahr abzuwarten.

Solche Härtegründe nach § 1565 Abs. 2 BGB liegen z.B. vor, wenn:

  • ·  der Ehegatte den anderen Ehegatten häufig schwer beleidigt oder in der Ehre verletzt
  • ·  der Ehegatte den anderen Ehegatten gravierend bedroht
  • ·  Heirat wegen der Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung für die BRD
  • ·  Trunksucht oder häufige Alkoholexzesse
  • ·  der Ehegatte in der Ehe durch den anderen häufig misshandelt wurde
  • ·  Verletzung der ehelichen Treue (Abwägung von Fall zu Fall)
  • ·  keine Kenntnis von zahlreichen Vorstrafen des anderen Ehegatten
  • ·  Schwangerschaft von einem anderen Mann vor Ablauf des Trennungsjahres

Immer muss es sich aber um einen Umstand handeln, der „in der Person des anderen Ehegatten“ vorliegt. Deshalb kann z.B. nicht derjenige Ehegatte eine schnelle Ehescheidung verlangen, der selbst mit einem neuen Lebenspartner zusammenlebt (es sei denn, der andere Ehegatte hat auch einen neuen Lebenspartner).

 

bbb. Einverständliche Ehescheidung nach 1 Jahr Trennung:

Leben die Ehegatten ein Jahr getrennt (wobei eine Trennung innerhalb der Ehewohnung mitgezählt wird!), so gilt die Ehe gem. § 1566 Abs. 1 BGB  als zerrüttet. Dies ist eine sog. „Zerrüttungsvermutung“; weiterer Beweise für eine Zerrüttung bedarf es insoweit nicht.

Die Ehegatten müssen vor Gericht nur vortragen, dass sie die Ehescheidung wollen. Auf den „eigentlichen“ Grund für die Ehescheidung kommt es nicht mehr an.

In der Praxis behaupten die Ehegatten manchmal, sie seien bereits seit einem Jahr getrennt, obwohl dies nicht stimmt. Das Gericht prüft das praktisch nie nach, sondern glaubt den übereinstimmenden Angaben der Ehegatten.

 

Allerdings reicht es nicht aus, dass sich die Ehegatten nur über die Ehescheidung einig sind. In  § 630 Zivilprozessordnung (= ZPO) wird vielmehr verlangt , dass sich die Ehegatten im Falle einer einverständlichen Ehescheidung auch über die folgenden Punkte einigen:

  • ·  Ehegattenunterhalt
  • ·  Verteilung von Ehewohnung und Hausrat
  • ·  Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesunterhalt (falls gemeinsame Kinder vorhanden sind)

 

ccc. Nicht einverständliche Ehescheidung bei einer Trennungszeit von weniger als drei Jahren:

Leben die Ehegatten länger als 1 Jahr, aber noch keine 3 Jahre getrennt, und ist der andere Ehegatte nicht mit der Ehescheidung einverstanden, so muss das Scheitern der Ehe bewiesen werden. Aus diesem Grund ist es in einem solchen Fall nötig, dem Gericht die Ehescheidungsgründe mitzuteilen.

Streitet der andere Ehegatte die Ehescheidungsgründe ab, so können sogar Zeugen vernommen werden.

Nach einem Jahr Trennung kann auch derjenige Ehegatte die Ehescheidung verlangen, der selbst Grund für die Ehescheidung geschaffen hat (z.B. der selbst einen neuen „Lebenspartner“ hat).

 

ddd. Ehescheidung nach mehr als 3 Jahren Trennung:

Leben die Ehegatten drei Jahre getrennt (eine Trennung innerhalb der Ehewohnung wird mitgezählt), so gilt die Ehe gem. § 1566 Abs. 2 BGB  als zerrüttet. Es bedarf insoweit keiner weiteren Beweise für die Zerrüttung der Ehe. Vor Gericht muss nur vorgetragen, dass die Ehegatten seit dieser Zeit getrennt leben. Auf den Grund für die Ehescheidung kommt es nicht an.


Nach einer Trennungszeit von drei Jahren wird die Ehe auch dann geschieden, wenn der andere Ehegatte der Ehescheidung widerspricht!


Zusammenfassung:

  • Eine Ehe kann grundsätzlich nur durch eine gerichtliche Ehescheidung aufgelöst werden. Das gilt auch dann, wenn die Ehegatten erst kurz verheiratet sind. Eine „Ehenichtigkeitsklage“ ist nach dem Ehe-Gesetz (EheG) nur in ganz wenigen Ausnahmefällen möglich. Die Nichtigkeitsgründe sind in §§ 17, 18, 20 und 21 EheG aufgezählt: Formmangel, Geschäftsunfähigkeit, Bigamie und Verwandtenehe .
  • Grundsätzlich kann eine Ehe erst nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden. Wenn die Ehegatten sich einig sind, können sie übereinstimmend einen Trennungszeitpunkt vortragen, den das Gericht nicht überprüft. Sie nehmen somit eine „Fiktion“ des Trennungsjahres vor!
  • Die Ehe wird geschieden, wenn sie „zerrüttet“ ist . Unter „Zerrüttung“ versteht man das Scheitern der Ehe. Die Zerrüttung ist Ehescheidungsgrund. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen. Die Zerrüttung wird insoweit angenommen, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und die Ehescheidung anstreben oder billigen, sowie wenn die Ehegatten seit 3 Jahren getrennt leben. Die Zerrüttung der Ehe wird nicht geprüft, wenn sich die Ehegatten über die Ehescheidung und die Ehescheidungsfolgen einig sind. Sind sich die Ehegatten nicht über alles einig, so wird vom Gericht geklärt, warum die Ehe zerrüttet ist.

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