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Ehevertrag: Unwirksamkeit ungleichen Verhandlungsposition der Eheleute

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Az: 4 UF 7/02

Verkündet am 01.10.2002

Vorinstanz: AG Augsburg – Az.: 402 F 970/00


In der Familiensache wegen Folgesachen Unterhalt und Zugewinnausgleich erlässt der 4. Zivilsenat – zugleich Familiensenat – des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2002 folgendes ENDURTEIL:

I. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Endurteil des Amtsgerichts Augsburg vom 04. Dezember 2001 in Nr. 3 abgeändert und in Nrn. 4 und 5 aufgehoben.

1. a) Der Antragsteller wird verurteilt, der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung monatlich im Voraus 2.897,00 Euro Elementarunterhalt und 952,00 Euro Vorsorgeunterhalt zu zahlen.

b) Die weitergehende Berufung wegen Unterhalts wird zurückgewiesen.

c) Das Unterhaltsurteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 125 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher jeweils in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

2. a) Der Antragsteller wird verurteilt, der Antragsgegnerin über den Bestand seines Endvermögens zum Stichtag 15.04.2000 durch Vorlage einer geordneten Aufstellung Auskunft zu erteilen.

b) Im Übrigen wird die Sache an das Amtsgericht Augsburg zurückverwiesen.

c) Das Urteil ist wegen des Auskunftsausspruchs vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 1.000 Euro abwenden, wenn die Antragsgegnerin vorher nicht Sicherheit in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

II. Die Anschlussberufung des Antragstellers wird zurückgewiesen.

III. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Tatbestand :

l.

Der am 08.02.1948 geborene Antragsteller und die am 04.01.1955 geborene Antragsgegnerin haben am 22.11.1985 vor dem Standesbeamten in Hainburg die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind die Kinder Marien, geboren 24.03.1986, und Vera, geboren 21.05.1989, hervorgegangen. Die Parteien besitzen die gemeinsame elterliche Sorge. Die Kinder haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Antragsgegnerin gemäß dem übereinstimmenden Willen beider Parteien. Der Antragsteller zahlt für beide Kinder an die Antragsgegnerin Unterhalt nach der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle.

Die Ehe ist mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 04.12.2001 im vorliegenden Verfahren geschieden worden. Im Urteil ist festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Es ist wegen der Scheidung und wegen des Versorgungsausgleichs nicht angefochten worden. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob der Antragsgegnerin gesetzliche Ansprüche auf Unterhalt und Zugewinnausgleich zustehen oder ob diese wirksam abbedungen sind.

II.

1. Am 17.02.1988 errichteten die Parteien einen notariellen Ehevertrag. Beide Parteien verzichteten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt, mit Ausnahme des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin wegen Kindesbetreuung. Sie schlossen den gesetzlichen Güterstand für die Zukunft aus und vereinbarten Gütertrennung. Die Parteien erklärten, dass ein Zugewinn bisher nicht entstanden sei. Rein vorsorglich verzichteten sie gegenseitig auf etwaige bestehende Zugewinnausgleichsansprüche. Den Versorgungsausgleich schlossen die Parteien aus. Den Verzicht auf den Versorgungsausgleich der Antragsgegnerin knüpften sie an die Bedingung, dass der Antragsteller, beginnend spätestens ab Juni 1988, für die Antragsgegnerin eine private Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 80.000,00 DM auf den Zeitpunkt der Vollendung ihres 60. Lebensjahres mit Rentenwahlrecht abschließe und die Beiträge hierauf während des Bestehens der Ehe laufend zahle. Im Falle der Scheidung der Ehe sollte der Antragsteller der Antragsgegnerin den dreifachen Jahresbetrag zu dieser Versicherung in einer Summe als Abfindung zahlen. Weitere Zahlungen sollte er dann nicht mehr schulden.

2. Am 27.04.1988 wurde für die Antragsgegnerin eine Kapitallebensversicherung bei der Provinzial Leben über eine Summe von 80.000,00 DM abgeschlossen. Der Antragsteller leistete darauf Zahlungen. In der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2001 vor dem Amtsgericht verpflichtete sich der Antragsteller, die Raten der Kapitallebensversicherung bei der Provinzial Leben fortlaufend bis zum Ablauf des Vertrages am 01.05.2015 zu zahlen.

3. Mit Schreiben vom 11.04.1995 erklärte die Antragsgegnerin die Anfechtung des Ehevertrags wegen Irrtums und Täuschung. Der Vertrag sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig und auch deswegen unwirksam, weil die Gleichheit der Vertragspartner nicht gewahrt sei, vielmehr sie einseitig unangemessen benachteiligt werde.

1. Der Antragsteller ist seit März 1985 u.a. als Unternehmensberater tätig. Er erzielte in den letzten Jahren Einkünfte pro Monat in Höhe von durchschnittlich 27.000,00 DM netto. Der Antragsteller gesteht zu, unbeschränkt unterhaltsrechtlich leistungsfähig zu sein.

2. Die Antragsgegnerin studierte nach dem Abitur alte Geschichte. Sie besitzt den Magister in Kunstgeschichte, alter Geschichte und Germanistik. Aufgrund dieser Voraussetzungen hat sie in den Jahren 1984 und 1985 archäologische Ausgrabungen geleitet. Diese Tätigkeit beendete sie wegen der Schwangerschaft mit dem ersten Kind. Nachdem der Antragsteller eine Fortführung der Ausbildung, wie von der Antragsgegnerin angestrebt, vor allem den Erwerb des Doktortitels, nicht wünschte, gab die Antragsgegnerin ihr Vorhaben auf. Sie widmete sich dem Haushalt und der Erziehung der beiden Kinder.

Seit dem Jahr 1994 betreibt die Antragsgegnerin In X einen Spielwarenladen zuletzt zusammen mit einer Postagentur. Sie erzielt hieraus Einkommen aus selbständiger Tätigkeit.

Die Antragsgegnerin hat in erster Instanz vorgetragen, ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit belaufe sich vor Steuern auf monatlich 1.084,00 DM, das sie sich auf ihren errechneten Bedarf anrechnen lasse.

Der Krankenkassenbeitrag, den die Antragsgegnerin für sich aufbringen muss, beläuft sich seit 01.01.2002 auf 270,85 Euro.

3. Die ehelichen Lebensverhältnisse waren vom Zuschnitt bescheiden. Kleidung erhielt die Familie aus der Altkleidersammlung. Die Einrichtung war einfachst, was die Möbel und die sonstige Ausstattung anbelangte. Die Parteien bewohnten ein von dem Bruder des Antragstellers gemietetes Haus in A mit einer Wohnfläche von über 200 m2 auf einem Grundstück von ca. 1.200 bis 1.300m2. Dafür zahlte der Antragsteller zuletzt eine Gesamtmiete von 2.548,00 DM pro Monat. Er gab der Antragsgegnerin Wirtschaftsgeld in Höhe von 2.692,00 DM und einen Betrag als Ausgleich für Mitarbeit in seinem häuslichen Büro von 500,00 DM jeweils pro Monat.

4. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin konkret zu berechnen ist.

Die Antragsgegnerin hat ihren Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen pro Monat wie folgt beziffert:

Wohnungsmiete 1.500,00DM, Nebenkosten (Heizung etc.) 570,00 DM, Telefon 100,00DM, Radio und Fernsehen 100,00DM, Kleidung 650,00 DM, Kosmetika und Friseur 200,00 DM, .Haushaltshilfe 315,00 DM, Kfz 815,00 DM, Urlaub 550,00 DM, Tennis 60,00 DM, Skifahren 100,00 DM, Querflötenspiel 50,00 DM, Zeitung und Bücher 120,00 DM, kulturelle Veranstaltungen 65,00DM, Lebensmittel einschließlich Haushaltsbedarf 1.000,00 DM.

Daraus hat die Antragsgegnerin einen Gesamtelementarunterhaltsbedarf von 6.235,00 DM pro Monat errechnet. Hierauf habe sie sich ihr eigenes Einkommen in Höhe von 1.084,00DM pro Monat anrechnen lassen, so dass der Elementarunterhalt sich auf 5.151,00DM belaufe. Der Antragsteller habe für die Kosten der Krankenkasse mit (damals) 494,00DM pro Monat aufzukommen. Den Vorsorgeunterhalt hat die Antragsgegnerin mit Hilfe der Bremer Tabelle auf 1.661,00 DM aus dem Elementarunterhalt errechnet, so dass sich ein Gesamtunterhaltsanspruch in Höhe von 7.306,00 DM pro Monat ergäbe.

5. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antragsteller zu verurteilen, an sie einen über den freiwillig gezahlten Unterhalt in Höhe von 2.701,00 DM hinausgehenden Unterhalt in Höhe von 4.605,00DM, insgesamt also 7.306,00 DM, ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat zum Zugewinnausgleich beantragt, den Antragsteller zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über den Bestand seines Endvermögens zum Stichtag 15.04.2000 durch Vorlage einer geordneten Aufstellung und an die Antragsgegnerin den sich aus dieser Auskunft ergebenden Zugewinnausgleich zu zahlen.

Der Antragsteller hat beantragt, die Klagen abzuweisen.

6. Der Antragsteller hat sich auf die notarielle Vereinbarung berufen, mit der Unterhaltsansprüche auf den Anspruch auf Betreuungsunterhalt beschränkt und ein Anspruch auf Zugewinnausgleich ausgeschlossen worden seien. Er hat geltend gemacht, das Maß des Unterhalts bestimme sich nach dem Lebenszuschnitt in der Ehe. Die Lebenshaltung sei schlicht gewesen. Prägend sei die Miete für das gemeinsam bewohnte Haus in Höhe von 2.000,00 DM pro Monat und ein Wirtschaftsgeld von 2.692,00 DM, sowie 500,00 DM für die Tätigkeit in seinem Büro gewesen.

7. Das Amtsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 04.12.2001 den Antragsgegner verurteilt, ab Rechtskraft der Scheidung einen Elementarunterhalt von 3.671,00 DM und einen Altersvorsorgeunterhalt von 1.081,00 DM pro Monat zu zahlen und im Übrigen die Unterhaltsklage abgewiesen.

Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt sei durch den Ehevertrag nicht ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin müsse sich an dem bescheidenen Lebenszuschnitt während der Ehe nicht festhalten lassen. Es komme auf einen objektiven Maßstab an. Die Antragsgegnerin müsse einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Angesichts ihrer Ausbildung könne sie ein fiktives monatliches Bruttoeinkommen aus halbschichtiger Tätigkeit von 1.450,00 DM erwirtschaften, unter Abzug von Steuer, Sozialabgaben, 5 % berufsbedingter pauschaler Aufwendungen und 1/10 für Arbeitsanreiz ergäbe sich ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 984,00DM monatlich. Den konkreten Unterhaltsbedarf hat das Amtsgericht im Ergebnis auf 3.671,00 DM bemessen, wobei es vom konkret festgestellten Unterhaltsbedarf von 4.655,00DM monatlich das eigene Einkommen der Antragsgegnerin mit 984,00 DM abgezogen hat. Aus diesem Unterhaltsbedarf hat es nach der Bremer Tabelle einen Vorsorgeunterhalt von 1.081,00DM zugebilligt. Beim Unterhaltsbedarf hat das Gericht die einzelnen Positionen pro Monat wie folgt angesetzt:

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Warmmiete 1.800,00 DM, Telefon 100,00 DM, Radio und Fernsehen 100,00DM, Kleidung 350,00DM, Kosmetik und Friseur 130,00DM, Putzfrau 200,00 DM, Urlaub 375,00 DM, Tennis und Skilaufen 150,00 DM, Besuch von Theater, Kino u. Ä. 100,00 DM, Lebensmittel und Anschaffungen 1.000,00 DM und Pkw-Kosten 350,00 DM.

Einen Krankenvorsorgeunterhalt hat das Amtsgericht nicht zugesprochen.

Die Klage auf Zugewinnausgleich hat das Amtsgericht abgewiesen. Dieser Anspruch sei durch den notariellen Vertrag vom 17.02.1998 rechtswirksam ausgeschlossen worden.

8. Die Antragsgegnerin hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt. Sie möchte einen höheren Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt, sowie einen Krankenvorsorgeunterhalt zugesprochen erhalten und verfolgt ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich weiter.

Die Antragsgegnerin beziffert den monatlichen Unterhaltsbedarf wie folgt:

Kaltmiete 1.800,00DM

zzgl. Heizung etc. 500,00DM

Telefon 200,00DM

Kleidung 700,00 DM

Kosmetik und Friseur 170,00DM

eine Putzfrau 400,00DM

Urlaub 580,00DM

Tennis 100,00DM

Skifahren 100,00DM Querflötespielen

inkl. Unterricht 130,00DM

kulturelle Veranstaltungen 150,00 DM allgemeiner Lebensbedarf

(Lebensmittel, Haushaltsbedarf) 1.000,00 DM

Kfz-Kosten 800,00DM

Zeitungen, Fachliteratur 120,00 DM

Geschenke 200,00DM

Kleinkosten 150,00DM.

Der Gesamtunterhaltsbedarf belaufe sich auf 7.100,00DM. Das Einkommen der Antragsgegnerin sei konkret aus ihren Einkünften aus selbständiger Tätigkeit für einen alternativen Spielwarenladen zu berechnen. Sie könne eine Tätigkeit aufgrund ihrer Ausbildung als Archäologin und des Studiums der Geschichte nach so viel Jahren, in denen sie den Beruf nicht ausgeübt habe, nicht mehr finden. Ihr Durchschnittseinkommen aus der zur Zeit erzielten Ganztagstätigkeit belaufe sich auf 1.084,00 DM vor Steuern. Nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus von 1/10 verbleibe ein Betrag von 976,00DM, den sie sich auf den Unterhaltsbedarf von 7.100,00 DM anrechnen lasse. Damit verblieben für den Elementarunterhalt 6.124,00 DM.

Die Antragsgegnerin habe Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt. Dieser betrage 270,85 Euro seit dem 01.01.2002. Der Altersvorsorgeunterhalt belaufe sich auf 1.662,00DM nach der Bremer Tabelle.

Die Antragsgegnerin beantragt, das Endurteil des Amtsgerichts Augsburg vom 04.12.2001 in Nr. 3 dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin ab 08.01.2002 (Rechtskraft der Scheidung) einen weiteren monatlichen, jeweils im Voraus zu leistenden Elementarunterhalt von 2.453,00 DM = 1.254,20 Euro, einen Krankenvorsorgeunterhalt von monatlich 270,85 Euro sowie einen weiteren Altersvorsorgeunterhalt von monatlich 581,00 DM = 297,00 Euro zu zahlen habe.

Zum Zugewinnausgleich wiederholt die Antragsgegnerin ihren vor dem Amtsgericht gestellten Antrag.

9. Der Antragsteller beantragt, die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Er hat Anschlussberufung eingelegt mit dem Antrag, das Ersturteil aufzuheben soweit er zu einer Unterhaltszahlurig verurteilt wird, die über 2.500,00 DM = 1.278,23 Euro liegt.

Der Antragsteller legt beim konkreten Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Wesentlichen die Beträge zugrunde, die das Amtsgericht festgestellt hat (mit geringen Abweichungen: Kleider 300,00DM, Kosmetik 100,00DM, Urlaub 300,00 DM, für Zeitungen, Literatur, Geschenke und Kleinkosten Querflöte sei nichts anzusetzen. Ebenso seien Heizungskosten nicht anzusetzen).

Der Antragsteller beziffert den konkreten Unterhaltsbedarf auf 4.300,00 DM pro Monat. Hierauf sei das vom Amtsgericht errechnete fiktive Nettoeinkommen der Antragsgegnerin mit 984,00 DM anzurechnen. Es verbleibe ein Unterhaltsbedarf in Höhe von 3.316,00 DM.

Die Berechnung des Amtsgerichts enthalte neben dem Betreuungsunterhalt auch einen Aufstockungsunterhalt. Aufgrund des Ehevertrags werde indes ein Aufstockungsunterhalt nicht geschuldet. Vom festgestellten Bedarf von 4.300,00 DM sei das fiktive Ganztagseinkommen der Antragsgegnerin mit 1.800,00DM abzuziehen. Es verbleibe ein Aufstockungsunterhalt von 2.500,00DM. Die Differenz zwischen dem Unterhalt bei einem Halbtagseinkommen von 3.316,00 DM und dem Unterhalt bei einem Ganztagseinkommen von 2.500,00DM betrage 816,00DM. Dies sei der Aufstockungsunterhalt, der nicht geschuldet sei. Ziehe man vom errechneten Unterhaltsbedarf von 3.316,00DM den Anteil Aufstockungsunterhalt von 816,00DM ab, so verbleibe ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 2.500,00 DM. Altersvorsorgeunterhalt sei nicht geschuldet, da die Antragsgegnerin insoweit ihren Bedarf nicht schlüssig vorgetragen habe. Krankenvorsorgeunterhalt sei nicht geschuldet, da die Antragsgegnerin dies aus ihrem eigenen Einkommen zahlen müsse.

Das Erstgericht habe über den Anspruch auf Zugewinnausgleich richtig entschieden.

Wegen Einzelheiten des Sachvortrags wird auf das Ersturteil und die Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Die Berufung der Antragsgegnerin wegen Unterhalts ist überwiegend begründet. Der Stufenklage wegen Zugewinnausgleichs ist hinsichtlich des Auskunftsanspruchs stattzugeben, während wegen des Zahlungsanspruchs die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist. Die Anschlussberufung des Antragstellers ist nicht begründet.

Der Antragsgegnerin stehen gesetzlich Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich zu. Diese sind nicht durch die notarielle Vereinbarung vom 17.02.1988 ausgeschlossen, weil der Vertrag nicht wirksam ist.

Grundsätzlich gestattet es das BGB, die gesetzlichen Ansprüche wegen nachehelichen Unterhalts (§§1570 f. BGB), Versorgungsausgleichs (§ 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB) und wegen Zugewinnausgleichs (§1378 Abs. 1 BGB) für den Fall der Scheidung durch eine andere Regelung zu ersetzen (§§1585c, 1408 Abs. 2 Satz 1, 1408 Abs. 1 BGB). Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können diese Ansprüche völlig oder nahezu gänzlich ausgeschlossen oder durch Regelungen ersetzt werden, die nach ihrem inhaltlichen Wert gegenüber den gesetzlichen Ansprüchen zurückbleiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2001, 343 mit Anmerkung Schwab, Schubert S. 733 und Bergschneider, S. 1337) = NJW 2001, 957 (m. Anmerkung Röthel, S. 1334) = MDR 2001, 392 (m. Anmerkung Grziwotz) = FÜR 2001, 163 (m. Anmerkung Rauscher, S. 155 -Oelkers, FamRZ 2002, 799); FamRZ 2002, 527 = NJW 2002, 1185 = JZ 2002, 658 mit Anmerkung Muscheler) rechtfertigt der Grundsatz der Vertragsfreiheit jedoch nur Regelungen, die die Grundrechte nicht verletzen. Auch für Eheverträge gilt, dass bei einer besonders einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Lasten und einer erheblichen ungleichen Verhandlungsposition der Vertragspartner es zur Wahrung der Grundrechtsposition beider Vertragsparteien aus Art. 2 Abs. 1 GG Aufgabe der Gerichte ist, durch vertragliche Inhaltskontrolle und ggf. durch Korrektur mit Hilfe der zivilrechtlichen Generalklauseln zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt (vgl. auch Dauner-Lieb AcP 01/296). Eheverträgen sind dort Grenzen zu setzen, wo diese nicht Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Lebenspartnerschaft sind, sondern die auf einer ungleichen Verhandlungsposition beruhende einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegeln. Haushaltsführung und Kindesbetreuung haben für das gemeinsame Leben der Ehepartner keinen geringeren Wert als die Einkünfte, die dem Haushalt zur Verfügung stehen. Sind die Leistungen, die Ehegatten im gemeinsamen Unterhaltsverband erbringen, gleichwertig, haben beide Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen ist. Das gilt nicht nur für die Zeit des Bestehens der Ehe, sondern entfaltet seine Wirkung auch nach der Trennung und Scheidung der Ehegatten auf deren Beziehung hinsichtlich Unterhalts, Versorgung und Aufteilung des gemeinsamen Vermögens. Dem entsprechen die gesetzlichen Regelungen über den Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich bei der Scheidung, insbesondere aber bestimmt der Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erarbeiteten auch die unterhaltsrechtliche Beziehung der geschiedenen Eheleute. Bei der Unterhaltsberechnung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten grundsätzlich hälftig zuzuordnen.

2. Der notarielle Vertrag vom 17.02.1988 ist, gemessenen den vom Bundesverfassungsgericht genannten Maßstäben, als unwirksam zu erachten, weil die Antragsgegnerin sich verglichen mit dem Antragsteller in einer ungleichen Verhandlungsposition befand und unter Missbrauch des Instituts der Vertragsfreiheit ihre Unterlegenheit ausgenutzt und sie einseitig unangemessen belastet wurde, indem diß einem Ehegatten nach der Scheidung nach dem Gesetz zustehenden Ansprüche nahezu völlig abbedungen wurden (§ 242 BGB).

a) Nach der notariellen Vereinbarung haben beide Ehegatten für den Fall der Scheidung gegenseitig auf jegliche nachehelichen Unterhaltsansprüche mit Ausnahme des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau wegen Kindesbetreuung verzichtet. Mit diesem Verzicht hat der Antragsteller praktisch kein Recht aufgegeben, weil nach den vorliegenden Umständen bei wirklichkeitsnaher Betrachtung nicht davon auszugehen war, dass er im Falle der Scheidung unterhaltsbedürftig sein werde. Er besaß ein Vermögen im Werte von über 1 Mio. und hatte hohe Einkünfte (im Prozess wurden die laufenden Einnahmen als Vermögensberater unbestritten mit 27.000,00 DM netto pro Monat angegeben). Die Antragsgegnerin verfügte demgegenüber über kein Vermögen und, abgesehen von den erwähnten 500,00DM für ihre Bürotätigkeit für den Antragsteller, über kein Einkommen. Sie war wirtschaftlich völlig vom Antragsteller abhängig. Gemäß seinem Wunsch widmete sie sich der Haushaltsführung, obwohl sie gern ihre wissenschaftliche Laufbahn und eine Berufstätigkeit fortgesetzt hätte. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreute sie das damals noch nicht ganz 2-jährige Kind Marien. Wegen der Betreuung dieses Kindes und der am 21.05.1989 geborenen Vera hatte sie auf Jahre hinaus praktisch keine Aussicht, sich durch eine Erwerbstätigkeit selbst für ihren Unterhalt Einkommen zu verschaffen, zumal aufgrund der Unterbrechung ihrer wissenschaftlichen Ausbildung und ihres Berufslebens ohnehin schon die Aufnahme einer Tätigkeit neben der Kindesbetreuung erschwert war. Durch den Verzicht wurden die Ansprüche der Antragstellerin auf Stamm- und Anschlussunterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB), Krankheit (§ 1572 BGB), Arbeitslosigkeit (§1573 Abs. 1 und 3 BGB), Aufstockung (§1573 Abs. 1 und 3 BGB), Wegfalls der Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nicht nachhaltig sicherten (§ 1573 Abs. 4 BGB), wegen Ausbildung (§ 1575 BGB) und aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB) abbedungen. Damit wurde die Antragsgegnerin einseitig unangemessen benachteiligt, weil ihr gegenüber dem finanziellen Beitrag des Antragstellers zu den ehelichen Lebensverhältnissen gleichwertiger Beitrag aufgrund der Haushaltsführung und Kindesbetreuung für den Fall der Scheidung unberücksichtigt blieb. Der Antragsgegnerin wurde nicht nur die gleiche Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen genommen-, die durch den Aufstockungsunterhalt gewährleistet werden soll, sondern es wurde ihr auch das alleinige Risiko aufgebürdet, ohne hinreichende Einkünfte im Alter, bei Krankheit, oder bei Arbeitslosigkeit auszukommen und unter Umständen sogar Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Die Antragsgegnerin wurde einseitig mit den beruflichen Nachteilen belastet, die daraus entstanden sind, dass sie die Haushaltsführung und Kindesbetreuung übernahm, wodurch sie zunächst ganz und dann voraussichtlich bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres des jüngsten Kindes teilweise an einer vollen Erwerbstätigkeit gehindert ist. Damit ist ihr auch die Möglichkeit genommen worden, für eine hinreichende Versorgung im Invaliditätsfall und für das Alter zu sorgen. Irgendein sachlicher Grund für den Ausschluss der genannten gesetzlichen Unterhaltsansprüche ist nicht ersichtlich. Es ist vielmehr offenkundig, dass durch die Abreden allein der Antragsgegner bevorzugt werden sollte.

An der Beurteilung, dass der Verzicht auf Unterhaltsansprüche unwirksam ist, ändert sich nichts dadurch, dass der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nicht abbedungen wurde. Insoweit ist. darauf hinzuweisen, dass durch den Vertrag im Wesentlichen nur die Ansprüche bestätigt wurden, die nach der Rechtsprechung des BGH (BGH FamRZ 1992, 1403; 1997, 873) dem betreuenden Ehegatten auch bei einem wirksamen Unterhaltsverzicht zustanden, weil die Berufung auf den Unterhaltsverzicht gegen Treu und Glauben verstößt, solange und soweit das Wohl des gemeinschaftlichen Kindes den Bestand der Unterhaltsforderung erfordert. Soweit der Anspruch aus § 1570 BGB, der in der notariellen Vereinbarung der Antragsgegnerin belassen wird, über den in der Rechtsprechung des BGH anerkannten Umfang hinausgeht, genügt dies nicht, um eine unangemessene Benachteiligung der Antragsgegnerin im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auszuschließen; denn es bleiben die weiteren Unterhaltsberechtigungen abbedungen, die für die Antragsgegnerin von besonderer Bedeutung sind, weil sie durch die Haushaltsführung und Betreuung der Kinder an einer eigenen Erwerbstätigkeit und einem damit verbundenen Aufbau einer Invaliditäts- und Altersversorgung verhindert war und ist. Außerdem fehlt jeder sachliche Grund, der Antragsgegnerin im Falle der Scheidung im Widerspruch zu ihrer Stellung als gleichberechtigter Ehegatte, der durch Haushaltsführung und Betreuung der Kinder seiner Verpflichtung zum Familienunterhalt beizutragen, nachgekommen ist, im Falle der Scheidung ein an den ehelichen Lebensverhältnissen im Sinne von § 1578 BGB ausgerichteten Unterhalt durch Abbedingung von Aufstockungsunterhalt zu versagen. Dieser Anspruch ist im vorliegenden Fall besonders werthaltig, nachdem der Antragsteller ein Einkommen von 27.000,00 DM pro Monat hat, während die Antragsgegnerin infolge der Haushaltsführung und Kindesbetreuung ihre frühere Berufstätigkeit abgebrochen hat und nach der Scheidung durch eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht ein Einkommen in der Höhe erzielen kann, welches bei Fortsetzung ihrer Karriere ohne Behinderung durch Haushaltstätigkeit und Kindesbetreuung erzielbar, wäre.

Die Abdingung der genannten Unterhaltsberechtigungen ist auch mit dem Wohl der von der Antragsgegnerin betreuten gemeinsamen Kinder nicht vereinbar, obwohl der Antragsteller Kindesunterhalt nach der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle und Betreuungsunterhalt leistet, weil die Gefahr besteht, dass die Antragsgegnerin mit den Kindern unter Verhältnissen leben muss, die deren Entwicklungsmöglichkeit weit mehr einschränken, als es dem gemeinsamen Vermögen entspricht. Dazu kann es etwa kommen, wenn die Antragsgegnerin infolge von Invalidität erwerbsunfähig wird und deswegen neben der Betreuung der Kinder eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann. Für diesen Fall fehlt ihr eine hinreichende Invaliditätsvorsorge.

b) Diese ungenügende Absicherung für den Invaliditätsfall beruht insbsondere darauf, dass der Antragsgegnerin durch den Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht nur mögliche Anwartschaften auf eine Altersrente, sondern auch auf eine Invaliditätsversorgung verloren hat. Diese Nachteile werden durch die vereinbarte private Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 80.000,00 DM auf den Zeitpunkt der Vollendung ihres 60. Lebensjahres bei weitem nicht ausgeglichen. Hinzu kommt, dass nach der notariellen Vereinbarung der Antragsteller nach Zahlung des dreifachen Jahresbeitrags zu dieser Versicherung weitere Beitragszahlungen einstellen konnte, so dass von vornherein auch eine Versicherungssumme von 80.000,00 DM nicht gewährleistet war. Im Falle der Durchführung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs hätten der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von (1.278,42DM – 96,54DM = 1.181,88DM : 2 =) 590,94DM zugestanden. Zur Begründung solcher Rentenanwartschaften im Wege der Einmalzahlung wäre, bezogen auf den 31.03.2000, ein Betrag von 128.748,74 DM erforderlich gewesen, also weit mehr als die Versicherungssumme von 80.000,00 DM. Die Antragsgegnerin wurde demnach auch durch die Regelung des Versorgungsausgleichs in denn notariellen Vertrag unangemessen benachteiligt, gerade weil sie als Hausfrau und betreuende Mutter zunächst ganz und etwa bis zum 15. Lebensjahr des jüngsten Kindes im erheblichen Umfang von einer Erwerbstätigkeit ausgeschlossen war und nach den Abreden der Ehegatten auch nicht erwerbstätig sein sollte. Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich bedeutet eine empfindliche Schwächung der Lage der Antragsgegnerin, weil zu keiner Zeit zu erwarten war, dass sie durch eine Berufstätigkeit nach Abschluss der Kindesbetreuung noch in der Lage sein werde, eine angemessene Altersvorsorge aufzubauen. Die Regelung über den Versorgungsausgleich in der notariellen Vereinbarung ist deswegen ebenfalls als unwirksam anzusehen. Dies ist im Hinblick auf die Unterhaltsregelung und die Vereinbarung bezüglich des Zugewinnausgleichs festzuhalten, auch wenn die Entscheidung des Amtsgerichts über den Versorgungsausgleich nicht angefochten ist.

c) Auch der Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Ehevertrag ist unwirksam, weil der Antragsteller seine dominierende Lage als Inhaber eines Vermögens und Bezieher eines weit über dem Durchschnitt liegenden Einkommens gegenüber der vermögenslosen und praktisch einkommenslosen Antragsgegnerin zu deren Nachteil ausgenutzt hat. Es kann offenbleiben, wie weit die grundsätzlich gegebene Freiheit zur Regelung des Güterstands reicht. Im vorliegenden Fall sind jedoch die Grundrechte der Antragsgegnerin verletzt, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu wahren sind. Der Antragsgegnerin wurde lediglich Betreuungsunterhalt belassen und ein ungenügender Ersatz für den Versorgungsausgleich eingeräumt. Im Übrigen wurden ihr alle Ansprüche genommen, auf deren Schutz sie als nicht erwerbstätige Hausfrau und betreuende Mutter im Falle der Scheidung angewiesen ist. Die Antragsgegnerin wurde aus ihrer Stellung als gleichberechtigter Ehegatte verdrängt. Sie muss sich letztlich mit dem begnügen, was sie nach Abschluss der Betreuung der Kinder selbst verdienen kann. Dagegen war mit dem Ehevertrag dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, sein hohes Einkommen weitgehend für sich selbst und zur eigenen Vermögensbildung zu verwenden. Der Antragsteller hat sich nicht darauf beschränkt, den Ehevertrag zu schließen, der ihm das ererbte Vermögen sicherte, was angeblich Motiv für den Abschluss des Ehevertrags war. Er hat sich vielmehr einseitig Vorteile ausbedungen und die Antragsgegnerin von der Teilhabe ah dem gemeinsam von beiden Ehegatten Erwirtschafteten ausgeschlossen. Der Vertrag trägt in keiner Weise dem Umstand Rechnung, dass die Antragsgegnerin durch die Führung des Haushalts und die Betreuung der Kinder dem Antragsteller erst ermöglichte, sich voll seiner Berufstätigkeit zu widmen. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs traf lediglich die Antragsgegnerin, weil auf ihrer Seite kein Zugewinn zu erwarten war. Die Antragsgegnerin wurde insbesonders in ihrer Altersversorgung betroffen, weil bei gut verdienenden Personen wie dem Antragsteller die Altersversorgung nicht lediglich über dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechten erfahrungsgemäß getroffen wird, sondern auch mit Hilfe des Vermögens.

d) Im Übrigen könnte der Ausschluss des Zugewinnausgleichs und die Vereinbarung der Gütertrennung trotz der Klausel im Ehevertrag, wonach die Unwirksamkeit einer Einzelbestimmung die Wirksamkeit der übrigen Abrede nicht berühre, wegen der Unwirksamkeit der Regelung über den Unterhalt und den Versorgungsausgleich auch deswegen keinen Bestand haben, weil es einer Vertragspartei, die ihre dominante Stellung zum Nachteil des Gegners ausnützt, nicht überlassen bleiben kann, im weitestgehenden Umfang Schutzvorschriften für den Gegner auszuschließen und ihm das Risiko der Inhaltskontrolle zu überlassen. Sinn der Inhaltskontrolle ist es nicht, eine vertragliche Vereinbarung von Grundrechtsverletzungen zu reinigen und im Übrigen aufrechtzuerhalten. Vielmehr hat der Verstoß gegen die Grundrechte die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge.

3. Offen bleiben kann, ob die Anfechtung des Ehevertrags begründet ist, nachdem dieser aufgrund der Inhaltskontrolle unwirksam ist.

II.

1. a) Der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist bei dem sehr guten eheprägenden Einkommen des Antragsgegners konkret zu bestimmen (BGH FamRZ 1990, 280; BGH FamRZ 1985, 582).

Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs ein objektiv wertender Maßstab anzulegen (BGH FamRZ 1989, 838; FamRZ 1987, 36; FamRZ 1984, 358; FamRZ 1995, 869). Die Antragsgegnerin muss sich nach der Trennung und nach der Scheidungen einer während des Zusammenlebens in der Ehe übertriebenen Einschränkung des Konsumverhaltens zugunsten einer Vermögensbildung nicht festhalten lassen (BGH FamRZ 1989, 1160).

b) Der Senat bemisst den monatlichen Bedarf der Antragsgegnerin bei den vorliegenden Verhältnissen, insbesondere dem monatlichen Nettoeinkommen des Antragstellers von 27.000,00 DM, wie folgt:

1.800,00 DM für eine Kaltmiete

500,00 DM für Heizungskosten, Gas, Wasser.

Die Parteien haben während der Ehe in A in einem vom Bruder des Antragstellers für 2.548,00 DM gemieteten Haus gewohnt. Eine Miete für ein Reihenhaus in Höhe von 1.800,00 DM kalt erscheint angemessen. Die Kosten für Heizung, Gas und Strom in Höhe von 500,00 DM halten sich im Rahmen des üblichen für ein Reihenhaus.

Für Radio, Fernsehen und Kabelanschluss sind 200,00 DM anzusetzen. Allein die Gebühr bei der GEZ schöpft diesen Rahmen fast vollständig aus.

Für Kosmetik und Friseur sind 170,00 DM anzusetzen. Ein Friseurbesuch kostet schon an die 100,00 DM.

Für Kleidung sind 600,00 DM angemessen. Die Antragsgegnerin hat einen gehobenen Lebensstandard.

Für eine Putzfrau sind 400,00 DM anszusetzen. Die Antragsgegnerin ist erwerbstätig und betreut zugleich die beiden minderjährigen Kinder. Bei der Einkommenshöhe des Antragstellers ist ihr eine Putzfrau zuzugestehen. Der Stundensatz beträgt heute 20,00 DM (jedenfalls unter Berücksichtigung der Sozialabgaben für Geringverdienende); bei 4 Stunden in der Woche und 4 bis 4 1/2 Wochen schätzt der Senat die Ausgabe für die Putzfrau auf 400,00DM.

Für den Urlaub sind durchschnittlich 580,00 DM anzusetzen. Das sind knappe 7.000,00 DM im Jahr. Bei einem zweiwöchigen Urlaubsaufenthalt mit Flug im Ausland oder Skiurlaub ist der Betrag ohne weiteres ausgeschöpft.

Für Freizeit sind 200,00 DM anzusetzen. Die Antragsgegnerin fährt Ski und spielt Tennis. Der Betrag liegt eher an der untersten Grenze, wie auch der Betrag beim Urlaub.

Die Antragsgegnerin spielt Querflöte. Hierfür sind 50,00DM angemessen. Das Instrument muss gewartet werden. Der Antragsgegnerin ist im geringen Umfang auch eine Fortbildung bei einem Flötenlehrer im Rahmen ihres Hobbys zuzubilligen.

Die Antragsgegnerin ist kulturell sehr interessiert. Sie hat beispielsweise ein Abonnement beim Augsburger Stadttheater. Aufgrund ihrer Ausbildung (Studium) ist ihr dies auch zuzugestehen. Hierfür sind 150,00DM im Monat anzusetzen. Ein durchschnittlicher Abonnementplatz schöpft den Betrag fast aus.

Für Zeitungen, nicht nur Tageszeitungen, sondern auch Zeitungen für Geschichte, Archäologie u. Ä., sind 100,00 DM pro Monat anzusetzen.

Für ein Fahrzeug hält der Senat 600,00 DM pro Monat für gerechtfertigt. In diesem Betrag sind nicht nur die Kosten für die Wartung (Kundendienst) und eine Neuanschaffung enthalten, sondern auch die Ausgaben für Benzin.

Für Geschenke und Einrichtungsgegenstände, die über den täglichen Lebensbedarf hinausgehen und während des Jahres angeschafft werden müssen, hält der Senat 150,00 DM gerechtfertigt.

Für Lebensmittel etc. sind 1.000,00 DM von beiden Parteien unbestritten zugestanden.

Kleinkosten, die von der konkreten Aufstellung nicht erfasst werden, sind mit 150,00 DM anzusetzen.

Das ergibt insgesamt einen Bedarf von 6.650,00 DM (ohne Vorsorgekosten).

2. . a) Auf diesen Bedarf ist das eigene Einkommen der Antragsgegnerin gemäß § 1577 Abs. 1 BGB anzurechnen. Die geänderte Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2001, 986 = NJW 2001, 2254) zum Unterhalt der Hausfrau betrifft nicht einen Fall wie den vorliegenden, in dem der Bedarf konkret ermittelt wird. Die Antragsgegnerin ist auch mit der Anrechnung ihres Einkommens einverstanden.

Der Antragsgegnerin ist neben der Betreuung der gemeinschaftlichen Kinder von 16 und 13 Jahren eine Halbtagsbeschäftigung zuzumuten. Das Amtsgericht hat im Einzelnen dargelegt, dass sie durch eine solche Tätigkeit ein Einkommen (nach Abzug von Beiträgen für Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie 5 % pauschaler berufsbedingter Aufwendungen und 10 % Erwerbstätigenbonus) von 984,00 DM erzielen könnte. Dieser Ansicht schließt sich der Senat an und verweist insoweit auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil. Die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend dargelegt, geschweige denn bewiesen, dass es hier bei hinreichenden Bemühungen nicht möglich wäre, eine zumutbare Arbeit zu finden, um einen Verdienst dieser Höhe zu erlangen.

Die Antragsgegnerin erfüllt ihre Erwerbsobliegenheit nicht bereits dadurch, dass sie einen Gewerbebetrieb betreibt, weil das Einkommen von 976,00 DM, das sie sich hieraus anrechnen lassen will, in Anbetracht von 530,00DM Krankenversicherungsbeiträgen zu gering ist. Das Risiko, durch eine selbständige Tätigkeit nicht ausreichendes Einkommen zu erzielen, kann nicht auf den Antragsteller als Unterhaltsschuldner verlagert werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Antragsgegnerin die Erwerbstätigkeit ganztags ausübt und soweit dies über eine Halbtagsbeschäftigung hinausgeht, überobligatorisch tätig ist.

Nach Anrechnung des Einkommens der Antragsgegnerin auf den Elementarbedarf verbleibt ein ungedeckter Betrag von (6.650,00 DM – 984,00 DM) = 5.666,00 DM. Dies entspricht 2.896,98 Euro, gerundet 2.897,00 Euro.

b) Neben dem Elementarbedarf besteht kein Bedarf wegen Krankheits- und Pflegeversicherung, weil diese Kosten bei Übernahme einer zumutbaren Halbtagsbeschäftigung durch eigenes Einkommen gedeckt werden können. Die Versicherungsbeiträge sind bei dem oben eingesetzten fiktiven Einkommen der Antragsgegnerin bereits berücksichtigt. Dass der mit einer solchen Tätigkeit verbundene Versicherungsschutz unangemessen wäre, ist nicht dargetan.

c) Die Antragsgegnerin hat jedoch neben dem Elementarbedarf einen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt (§1578 Abs. 3 BGB). Dieser ist in Anlehnung an die Bremer Tabelle (Stand 01.01.2002) wie folgt zu errechnen (vgl. Wendl/Gutdeutsch, aaO, § 4 Rdnr. 455, 456; BGH FamRZ 1982, 1188):

2.897,00 Euro brutto + 72 % – 4.983,00 Euro. Aus diesem Betrag 1.9,1% ergibt 952,00 Euro (1.861,95 DM gerundet 1.862,00 Euro) an Altersvorsorgeunterhalt. Eine mehrstufige Berechnung, d. h. ein Abzug dieses Altersvorsorgeunterhalts vom Einkommen des Antragstellers ist nicht vorzunehmen, da bei den sehr guten Einkommensverhältnissen der Unterhalt nach dem konkreten Bedarf ermittelt wurde und der Vorsorgebedarf neben dem laufenden Unterhaltsbedarf befriedigt werden kann, ohne dass der Halbteilungsgrundsatz verletzt wird (BGH FamRZ 1999,372).

3. Die Antragsgegnerin ist teils wegen Betreuung der gemeinschaftlichen Kinder nach § 1570 BGB, teils zur Wahrung des ehelichen Lebensstandards nach § 1573 Abs. 2 BGB aufstockungsunterhaltberechtigt (BGH FamRZ 1990, 492).

Die Abgrenzung der beiden Anspruchsgrundlagen kann unterbleiben, weil eine zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach §1573 Abs. 5 BGB im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt. Desgleichen scheidet eine Beschränkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578 Abs.,1 Satz 2 BGB aus. Die Ehe wurde am 12.11.1985 geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 15.04.2000 zugestellt. Sie dauerte mehr als 14 Jahre. Die Antragsgegnerin hat während der Ehezeit den Haushalt geführt und die Kinder betreut und tut dies weiterhin. Die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners sind überdurchschnittlich gut. Für eine Beschränkung des Unterhaltsanspruchs besteht deswegen kein hinreichender Grund.

4. Die Leistungsfähigkeit, § 1581 BGB, ist nach den eigenen Angaben des Antragstellers gegeben.

Aus diesen Gründen ist auch der Kindesunterhalt nicht anzusetzen. Er wurde auch von beiden Parteien bei ihrem Sachvortrag und den Berechnungen nicht berücksichtigt.

5. Der Antragsteller schuldet demnach der Antragsgegnerin einen (5.666,00 DM Elementarunterhalt + 1.862,00 DM Vorsorgeunterhalt =) Gesamtunterhalt von 7.528,00DM pro Monat. Nach der Rechtsprechung des BGH ist das Ergebnis der Unterhaltsbemessung auf die Billigkeit hin zu überprüfen.

Bei einem Nettoeinkommen des Antragstellers von mindestens 27.000,00 DM pro Monat ist ein Gesamtunterhalt der Antragsgegnerin von 7.528,00 DM pro Monat nicht unangemessen. Er liegt bei weitem, wenn man auf den üblichen Quotenunterhalt abstellen würde, unterhalb des Betrages, der sich nach Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes ergäbe. Damit ist auch dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass bei so guten Vermögensverhältnissen auf selten des Antragstellers üblicherweise erhebliche Teile der Vermögensbildung vorbehalten sind und nicht dem Lebensbedarf zur Verfügung stehen.

Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§708 Nr. 10,711 ZPO.

6. Entsprechend den obigen Ausführungen ist die zulässige Anschlussberufung des Antragstellers zurückzuweisen.

III.

Der Antragsgegnerin stehen die gesetzlichen Ansprüche wegen Zugewinnausgleich zu, nachdem der Vertrag vom 17.02.1988, der diese ausschließt, unwirksam ist.

1. Die Antragsgegnerin kann dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns gegen den Antragsteller nach § 1378 Abs. 1 BGB haben/Dieser Anspruch kann wegen des Vermögens, das der Antragsteller selbst einräumt, nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die Parteien haben während der Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, §1363 BGB.

2. Die Antragsgegnerin hat einen Anspruch auf Auskunft nach § 1379 Abs. 1 BGB gegen den Antragsteller über den Bestand seines Endvermögens. Auf die Berufung der Antragsgegnerin ist daher das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 04.12.2001 in Nr. 4 aufzuheben und der Antragsteller zu verurteilen, der Antragsgegnerin über den Bestand seines Endvermögens zum 15.04.2000 Auskunft zu erteilen, § 1384 BGB.

3. Über die zulässigerweise unbezifferte Leistungsklage auf Zugewinnausgleich kann der Senat vor Erledigung der Auskunftsstufe nicht entscheiden.

Die Sache ist insoweit an das Amtsgericht entsprechend § 538 Nr. 3 ZPO (a. F.) zurückzuverweisen (Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 538 Rdnr. 12 a).

Das Amtsgericht wird auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben.

IV.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen, § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

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