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Versorgungsausgleich – Betreuungsunterhalt – Ausschluss durch Ehevertrag

OLG Celle

Az.: 19 UF 188/06

Beschluss vom 22.10.2007

Vorinstanz: AG Verden, Az.: 5 F 315/02


In der Familiensache wegen Ehescheidung pp. hier: wegen Folgesache Versorgungsausgleich hat der 19. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle am 22. Oktober 2007 beschlossen:

Auf die befristete Beschwerde des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Verden vom 4. Juli 2006 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer II des Urteilstenors) dahin geändert, dass eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht ergeht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

Die Parteien waren seit dem 29. April 1994 miteinander verheiratet; ihre Ehe ist durch das angefochtene Urteil - insoweit rechtskräftig - seit dem 22. Mai 2007 geschieden. Aus der Ehe ist die am 16. Juni 1994 geborene Tochter L. hervorgegangen.

Am 30. März 1994 hatten die Parteien, die zuvor schon 5 Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatten, in Erwartung der bevorstehenden Geburt des Kindes und der beabsichtigten Eheschließung vor dem Notar Dr. B. in V. einen Ehevertrag geschlossen. In diesem Vertrag hatten sie die Gütertrennung vereinbart (Ziffer I des Vertrages), ferner den Versorgungsausgleich ausgeschlossen (Ziffer II) und schließlich neben einer Regelung der Hausratsteilung (Ziffer IV) wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet mit Ausnahme einer eingeschränkten Versorgungsregelung und des der Antragsgegnerin gesetzlich zustehenden Betreuungsunterhalts, der allerdings auf die Zeit bis zum 12. Lebensjahr des Kindes beschränkt war; wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag (Bl. 6 – 11) Bezug genommen. Hintergrund der Vereinbarung war, dass der Antragsteller zuvor schon einmal verheiratet - und mit den entsprechenden Folgen geschieden - war und beide Parteien berufstätig waren, der Antragsteller in seinem Beruf als selbständiger Tierarzt und die Antragsgegnerin als Reiseverkehrskauffrau; über die Planung der späteren Rollenverteilung nach Geburt des Kindes streiten die Parteien.

Das Amtsgericht hat den Ausgleich der von den Parteien während der gesetzlichen Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte - auf Seiten des Antragstellers in Höhe von (dynamisiert) 282,86 € monatlich beim Versorgungswerk der Tierärzte, auf Seiten der Antragsgegnerin 85 € monatlich bei der Deutsche Rentenversicherung Bund - in Form des Quasi-Splittings durchgeführt und unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2004, 601; 2005, 1444) den von den Parteien geschlossenen Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit für unwirksam erachtet.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der befristeten Beschwerde, mit der er sein erstinstanzliches Ziel (Ausschluss des Versorgungsausgleichs) weiter verfolgt.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt, und hat in der Sache Erfolg.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH FamRZ 2004, 601) unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht.

Demgegenüber darf aber der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen nicht beliebig unterlaufen werden, was etwa dann der Fall wäre, wenn durch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der Lebensverhältnisse der Parteien nicht gerechtfertigte Lastenverteilung eine unzumutbare Belastung für einen Ehegatten entstände. Ob das der Fall ist, hat das Gericht in einer zweistufigen Prüfung festzustellen, und zwar zunächst im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle dahingehend, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer evident einseitigen Lastenverteilung im Scheidungsfall führt.

Das ist jedoch nicht der Fall. Die Parteien haben nämlich zum einen, was das Amtsgericht nicht ausreichend gewürdigt hat, den Versorgungsausgleich nicht unbedingt vollständig ausgeschlossen. Wenn auch diese Formulierung in Abschnitt II des notariellen Vertrages ausdrücklich gebraucht wird, ergibt sich doch aus Ziffer 4 der den nachehelichen Unterhalt betreffenden Regelung (Abschnitt III), dass im Falle der dortigen Ziffer 3 (Betreuung eines Kindes nach der Scheidung) der erwerbstätige Ehegatte - hier: der Antragsteller - verpflichtet sein sollte, dem das Kind betreuenden Ehegatten - hier: der Antragsgegnerin - „durch Einzahlung bei der Bundesversicherungsanstalt … einen Ausgleich für die … entgehenden Rentenanwartschaften zu schaffen.“ Ob man in dieser Regelung eine Vereinbarung nach § 1587 o BGB oder eine spezielle unterhaltsrechtliche Vereinbarung sehen will, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen; jedenfalls haben die Parteien eine durchaus nicht einseitige, sondern der besonderen Situation der Antragsgegnerin im Falle einer nach Scheidung fortdauernden Kindesbetreuung gerecht werdende Regelung getroffen.

Zum anderen ist bei der Gesamtwürdigung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien zu berücksichtigen, dass sie auch sonst hinsichtlich des Betreuungsunterhalts, der den Kernbereich der Scheidungsfolgen darstellt, keineswegs einen vollständigen Ausschluss vereinbart hatten; vielmehr sollte bei Betreuung eines Kindes die gesetzliche Regelung des § 1570 BGB gelten, wenn auch nur bis zum 12. Lebensjahr des Kindes. Diese Vereinbarung stellt sich zwar als gewisse Einschränkung der gesetzlich vorgesehenen Regelung dar, erscheint aber vertretbar insbesondere im Zusammenhang mit der damit verbundenen Vorsorgeverpflichtung des nicht erwerbstätigen Ehegatten. Jedenfalls stellt sich die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung zwar als Verschlechterung gegenüber der gesetzlichen Regelung dar, verdient aber nicht das Verdikt der Sittenwidrigkeit.

Auch die bei Vertragsschluss bestehende Schwangerschaft der Antragsgegnerin rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie indiziert zwar nach Überzeugung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 28.März 2007, XII ZR 130/04, S. 9) eine ungleiche Verhandlungsposition, begründet aber für sich allein nicht die Sittenwidrigkeit einer vor diesem Hintergrund vereinbarten Scheidungsfolgenregelung. Erforderlich ist vielmehr auch in diesem Fall eine „Gesamtschau aller maßgeblichen Faktoren“. Zu diesen gehört vorliegend insbesondere, dass die Parteien vor der Eheschließung nicht nur schon mehrere Jahre zusammengelebt hatten; vielmehr hatten sie etwa ein Jahr vor der Eheschließung - im April 1993 - schon einmal einen Hochzeitstermin festgelegt, ihn dann aber abgesagt und die Gäste ausgeladen, weil Uneinigkeit über den Ablauf der Veranstaltung entstanden war. Aus der Tatsache, dass die Parteien anschließend weiter zusammenlebten und die Antragsgegnerin trotz der Weigerung des Antragstellers, eine kirchliche Trauung vornehmen zu lassen, schwanger wurde, schließt der Senat, dass die Antragsgegnerin sich nicht in einer ungleichen Verhandlungsposition befunden hat.

Auch die im Rahmen der sog. Ausübungskontrolle gebotene Prüfung, ob und inwieweit ein Ehegatte durch Berufung auf die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht diese angesichts eines von den ursprünglichen Verhältnissen grundlegend abweichenden Eheverlaufes missbraucht (vgl. BGH FamRZ 2004, 601, 606), führt nicht zu einer Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen.

Insoweit ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin den Abbruch ihrer beruflichen Laufbahn selbst bewirkt hat, ohne dazu durch den Antragsteller oder durch objektive Umstände gezwungen gewesen zu sein. Denn die Antragsgegnerin, die bei Eheschließung als Reiseverkehrskauffrau voll und zu finanziell guten Bedingungen erwerbstätig war, hat ihren Arbeitsvertrag vor Ablauf der Erziehungszeit durch Schreiben vom 02.05.1997 (Bl. 231) selbst gekündigt. Diese Kündigung erfolgte aber nicht etwa, weil die Antragsgegnerin zu diesem Schritt aus Gründen des Kindeswohls gezwungen gewesen wäre; für die Betreuung stand vielmehr zumindest halbtags ein Kindergarten, in dem die Antragsgegnerin das Kind zu seinem 3. Lebensjahr angemeldet hatte, zur Verfügung. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien von Anfang an darüber einig gewesen wären, dass der Antragsteller weiter seiner Berufstätigkeit als selbstständiger Tierarzt nachgehen, die Antragsgegnerin aber sich unter Kündigung ihrer Arbeitsvertrages voll und ganz ihrer Aufgabe als Mutter widmen solle. Für diese Behauptung, die der Antragsteller entschieden bestreitet, hat die beweispflichtige Antragsgegnerin keinen ausreichenden Beweis angetreten; dagegen spricht auch, dass sie ihren Arbeitsvertrag erst nach drei Jahren und nicht sogleich nach Geburt des Kindes gekündigt hat. Im Übrigen unterstreicht auch die zu Ziffer III 4 des Ehevertrages vom 30. März 1994 getroffene Regelung, dass der erwerbstätige Ehegatte nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Altersvorsorge des anderen Ehegatten mit abdecken sollte. Dem lag ersichtlich die Überlegung zugrunde, dass der andere Ehegatte ab diesem Zeitpunkt in Ausübung seiner Erwerbsfähigkeit in das Erwerbsleben zurückkehren würde.

Von der Wirksamkeit des Scheidungsfolgenvergleichs ist danach auszugehen. Ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich findet deshalb nicht statt. Auch schuldrechtlich ist in dieser Hinsicht nichts zu veranlassen, weil ein derartiger Ausgleich nicht von Amts wegen, schon gar nicht ohne Antrag, erfolgt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 93a ZPO, 49 Ziff.3 GKG.

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