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Ehescheidung: Ehewohnung strikte Trennung der „persönlichen Lebensbereiche"

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

Az.: 11 UF 567/01

Urteil vom 30.03.2004

Vorinstanz: AG Sinzig, Az.: 8 F 208/99


In der Familiensache wegen Ehescheidung hat der 11. Zivilsenat – 3. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2004 für Recht erkannt:

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Sinzig vom 17. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien, beide ehemals türkische Staatsbürger und seit dem Jahre 2000 deutsche Staatsangehörige, haben am 13. Juni 1985 in der Türkei die Ehe geschlossen (Heiratsurkunde der Republik Türkei – Finanzministerium – Serie D Nr. 327865; Bl. 5 – 8 GA; Übersetzung Bl. 12 GA). Die Antragstellerin ist Hausfrau; der Antragsgegner arbeitete hauptberuflich als Schlosser und ist derzeit arbeitslos. Aus der Ehe sind die Kinder H… (*… April 1986), K… (*… März 1992) und M… (*… Januar 1999) hervorgegangen.

Die Antragstellerin begehrt die Scheidung der Ehe. Sie hält die Ehe für gescheitert, da keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr bestehe. Seit Mitte des Jahres 1998 lebten die Parteien innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt; es gäbe keinerlei Gemeinsamkeiten mehr, sondern nur noch ein „Nebeneinander ohne persönliche oder gar geistige Gemeinschaft“. Wenn der Antragsgegner, der im Übrigen auch schon gewalttätig geworden sei, „eheliche Rechte“ einfordere, geschehe dies gegen ihren Willen. Soweit sie noch Versorgungsleistungen für den Antragsgegner erbringe, beruhe dies auf ihrem von der türkischen Herkunft geprägten „traditionellen Rollenverständnis“ und auch mit „Rücksicht auf die Kinder“.

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zuweisung der Ehewohnung und des Hausrats beantragt (AG Sinzig -8 F 208/99.EA II-). In diesem Verfahren kam es zwischen den Parteien zum Abschluss eines Vergleichs, wonach der Antragsgegner sich verpflichtete, die (damalige) eheliche Wohnung in B… samt Möbeln und Hausrat der Antragstellerin und den Kindern zur alleinigen Nutzung zu überlassen (Bl. 11/12 der Beiakte AG Sinzig -8 F 208/99.EA I-).

Das Amtsgericht, das die Parteien persönlich angehört hat (Bl. 33 ff. GA), hat mit Urteil vom 17. Juli 2001 (Bl. 54 ff. GA) den Scheidungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass ein Getrenntleben der Ehegatten von mindestens einem Jahr nicht festgestellt werden könne.

Mit der Berufung verfolgt die Antragstellerin das Scheidungsbegehren weiter. Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Ehe der Parteien zu scheiden.

Der Senat hat die Parteien persönlich angehört (Bl. 136 ff. GA).

II.

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Senat vermag – in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht – nicht festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorliegen.

Die Parteien leben nicht getrennt (§§ 1565 Abs. 1, 1567 BGB); die Fortsetzung der Ehe stellt auch keine unzumutbare Härte für die Antragstellerin dar (§ 1565 Abs. 2 BGB).

1.

Das Amtsgericht ist – von der Berufung nicht beanstandet – ohne weiteres davon ausgegangen, dass die Scheidung der in der Türkei geschlossenen Ehe der Parteien dem deutschen Sachrecht unterliegt. Dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Zwar waren beide Parteien zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags am 14. September 1999 (Bl. 19 GA) noch türkische Staatsangehörige, sodass – unwandelbar (OLG Hamm FamRZ 1995,933; Otte in: Bamberger/Roth, BGB, 1. Auflage 2003, Art. 17 EGBGB Rn. 5) – das türkische Recht berufen ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB); dieses verweist indessen – beide Parteien sind inzwischen deutsche Staatsangehörige – auf das deutsche Recht zurück (Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes über das intemationale Privat- und Zivilverfahrensrecht Nr. 2675 vom 20. Mai 1982; Art. 4 Abs. 1 Satz2EGBGB).

2.

Die Ehe der Parteien ist nicht gescheitert i.S.d. § 1565 Abs. 1 BGB. Auf der Grundlage des Vortrags der Antragstellerin und der Anhörung der Parteien kann nicht festgestellt werden, dass die – nach wie vor in einer gemeinsamen Wohnung lebenden – Parteien bereits ein Jahr getrennt leben (§ 1565 Abs. 2 BGB).

a) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann auch vollzogen werden, wenn die Parteien innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dann darf allerdings kein gemeinsamer Haushalt geführt werden und es dürfen auch keine wesentlichen persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten mehr bestehen, wobei es aber genügt, wenn nur einer der Ehegatten die häusliche Gemeinschaft nicht mehr herstellen will (BGH NJW 1978, 1810 f.; 1979,105; Neumann in: Bamberger/Roth a.a.O., § 1567 Rn. 3 m.w.N.).

Im Streitfall liegt eine – nach außen erkennbar gewordene (vgl. OLG Köln FamRZ 1982,807) – Trennung nicht vor.

b) Die Parteien leben auch nach dem zwischenzeitlichen Auszug aus der vormaligen ehelichen Wohnung in B… – wie die Anhörung vor dem Senat ergeben hat – wieder in einer gemeinsamen Wohnung in S…, die nicht strikt in getrennte „persönliche Lebensbereiche“ aufgeteilt ist. Die Antragstellerin erbringt – wie sie ein geräumt hat – nach wie vor in erheblichem Umfang Versorgungsleistungen (Reinigung der Bekleidung) für den Antragsgegner, der jedenfalls gelegentlich auch noch an den gemeinsamen Mahlzeiten teilnimmt. Der Antragsgegner seinerseits kommt – wenn auch im Hinblick auf die Wohnungsmiete nun durch Inanspruchnahme seiner Mutter – unverändert seiner Verpflichtung zum Familienunterhalt gemäß § 1360 Satz 1 BGB nach (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 2000,1388 f.). Auch wenn die Parteien – wie die Antragstellerin unbeanstandet angegeben hat – seit geraumer Zeit nicht mehr geschlechtlich verkehren und andauernd verbale Auseinandersetzungen haben, verbleibt ein derart umfänglicher „Restbestand der ehelichen Gemeinschaft“, der nach Auffassung des Senats der Annahme des Getrenntlebens innerhalb der gemeinsamen Wohnung entgegensteht.

Der Senat verkennt dabei weder die kulturelle Prägung der Antragstellerin noch die von ihr besonders betonte fürsorgliche „Rücksichtnahme“ auf die gemeinsamen Kinder. Als dem die Scheidung begehrenden Ehepartner muss es ihr gleichwohl angesonnen werden, ihren ernsthaften Willen zur Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft aktiv nach außen zu dokumentieren und nicht allein auf einen „freiwilligen Wegzug“ des – ersichtlich indolenten – Antragsgegners zu hoffen. Die Antragstellerin hat weder im Hinblick auf die gemeinsame Wohnung in B… von dem vorliegenden Räumungstitel (Prozessvergleich vom 31. August 1999) Gebrauch gemacht noch hat sie nach dem Auszug aus dieser Wohnung Mitte des Jahres 2003 die – vorhandene – Gelegenheit genutzt, mit den Kindern eine eigene, wenn auch möglicherweise nach den räumlichen Gegebenheiten bescheidenere, Wohnung zu beziehen.

3.

Die Voraussetzungen für eine Scheidung vor Ablauf des ersten Trennungsjahrs gemäß § 1565 Abs. 2 BGB liegen nicht vor. Umstände, wonach die Fortsetzung der Ehe für die Antragstellerin eine unzumutbare Härte darstellen würde, sind weder dargelegt noch ersichtlich (zum Ausnahmecharakter der Vorschrift vgl. Neumann a.a.O., § 1565 Rn. 18 ff.).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ein Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit unterbleibt (§ 704 Abs. 2 ZPO).

IV.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird gemäß §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt auf 2.000,00 Euro.

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