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Ehewohnungsumbau im Haus der Schwiegereltern – Ausgleichsforderung

OBERLANDESGERICHT OLDENBURG

Az.: 15 U 19/07

Urteil vom 05.11.2007

Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, Az.: 1 O 2327/05


Leitsatz:

Ein früherer Schwiegersohn, der in großem Umfang Arbeitsleistungen erbracht hat, um in dem Haus seiner Schwiegereltern eine Ehewohnung zu errichten, und dadurch den Wert des Hauses erheblich gesteigert hat, kann von diesen den Wert seiner Leistungen als ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangen, wenn kurz darauf die Ehe scheitert, die Ehewohnung verlassen wird und die früheren Schwiegereltern die Wertsteigerung durch Verkauf des Hauses realisiert haben.


In dem Rechtsstreit hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 15.10.2007 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 13.02.2007 geändert.

Der Beklagte wird neben der gesondert in Anspruch genommenen Frau U… T… als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 20.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.02.2005 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Der Kläger macht gegen den Beklagten, den Vater seiner geschiedenen Ehefrau, Zahlungsansprüche wegen erbrachter Umbau und Ausbauarbeiten in dem Zweifamilienwohnhaus L…Straße…in R…geltend.

Der Kläger war mit der Tochter des Beklagten bis zur Scheidung am 20.05.2005 verheiratet. Der Beklagte und seine Ehefrau waren Eigentümer des oben genannten Hauses, das sie bis zum Verkauf selbst bewohnten. Der Kläger und seine Familie, die zunächst eine gemietete Doppelhaushälfte bewohnten, bezogen im Jahre 2001 zunächst das Gästezimmer im Wohnhaus der Schwiegereltern. Die Parteien vereinbarten, das Zweifamilienhaus auszubauen und zu renovieren. Dabei sollte das Obergeschoss zu Wohnzwecken für die Familie des Klägers ausgebaut und mit dem Dachgeschoss verbunden werden. Zur Finanzierung der Renovierungsmaßnahmen nahm der Beklagte einen Kredit in Höhe von 100.000,00 DM auf. Nachdem die Umbauarbeiten am 01.10.2001 fertig gestellt waren, zogen der Kläger und seine Familie in die Obergeschosswohnung ein. Absprachegemäß zahlte der Kläger die Kreditraten für den von dem Beklagten aufgenommenen Kredit. Im Januar 2002 trennte sich der Kläger von seiner damaligen Frau und zog unter Einstellung der monatlichen Zahlungen aus der ehegemeinschaftlichen Wohnung aus. Im Mai 2002 verließ auch die damalige Frau des Klägers die Obergeschosswohnung. Die Ehe des Beklagten ist inzwischen geschieden worden. Das Zweifamilienhaus wurde im Jahre 2003 für 345.000,00 Euro verkauft.

Der den Rechtsstreit einleitende Mahnbescheid ist dem Beklagten am 3. Februar 2005 zugestellt worden.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe absprachegemäß erhebliche unentgeltliche Eigenarbeitsleistungen im Haus seiner Schwiegereltern ausgeführt und insgesamt 25.000,00 Euro in den Ausbau der Wohnung investiert. Er hat weiter ausgeführt, es sei zwischen ihm sowie den Schwiegereltern vor Durchführung der Umbau und Renovierungsarbeiten vereinbart worden, dass nach Auslaufen der 10 EAbschreibungen für die Grundstückseigentümer , die Grundbesitzung auf ihn und seine damalige Frau überschrieben werden sollte. Die unentgeltlichen Arbeitsleistungen und die finanziellen Aufwendungen habe er nur deshalb erbracht, um für sich und seine Familie eine Ehewohnung zu schaffen und diese künftig zu bewohnen. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, die ursprünglich 92 qm große Wohnung im Obergeschoss sei durch seine Arbeiten und den Ausbau des Dachbodens auf insgesamt 140 qm Wohnfläche vergrößert worden. Der Mietwert sei von ca. 460,00 Euro warm auf 800,00 Euro warm pro Monat gestiegen und der Verkehrswert des Zweifamilienhauses habe sich durch seine Arbeiten um mindestens 100.000,00 Euro erhöht.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten neben der gesondert in Anspruch genommenen Frau U… T… als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 20.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat bestritten, dass jemals die Rede davon gewesen sei, das Haus auf den Kläger und seine Tochter zu überschreiben. Der Kläger habe auch keinerlei finanziellen Beitrag zum Um und Ausbau des Hauses getätigt. Alle Kosten seien von ihm und seiner damaligen Ehefrau übernommen worden. Mit dem Kläger sei ein Mietvertrag abgeschlossen worden. Etwaige Aufwendungsansprüche seien im Übrigen verjährt.

Das Landgericht Oldenburg hat nach Beweisaufnahme zu der behaupteten Übertragungsvereinbarung die Klage mit Urteil vom 13.02.2007 abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, mietvertragliche Ansprüche bestünden nicht. Derartige Ansprüche wären im Übrigen auch verjährt. Auch Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder wegen Bereicherung seien nicht gegeben.
Gegen dieses Urteil, auf das wegen der erstinstanzlichen Feststellungen sowie im Übrigen Bezug genommen wird, richtet sich die form und fristgerechte Berufung des Klägers.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen U… T… und A… T….

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.
Der Kläger kann von dem Beklagten als Gesamtschuldner mit seiner geschiedenen Ehefrau, der Zeugin U… T…, wegen Wegfalls des rechtlichen Grundes gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB die Zahlung von 20.000,00 Euro nebst Zinsen für die von ihm – teilweise unter Mithilfe seiner Bekannten – im Hause seiner früheren Schwiegereltern in R…, L…straße …, erbrachten Arbeitsleistungen verlangen.

Aufgrund des Parteivortrags und des Ergebnisses der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme geht der Senat davon aus, dass die Parteien vor dem Bezug der Obergeschosswohnung im Hause L…straße… durch den Kläger, seine Ehefrau und seine zwei Kinder vereinbart hatten, dass das Zweifamilienhaus in Eigenleistung renoviert und das Obergeschoss nebst Dachgeschoss durch den Kläger für eigene Wohnzwecke ausgebaut werden sollte. Dabei sollten die gesamten Materialkosten von dem vom Beklagten aufgenommenen Kredit über 100.000,00 DM beglichen werden und der Kläger die monatlichen Raten für den Kredit in Höhe von 900,00 DM/monatlich allein tragen.
Dass die Parteien darüber hinaus ein Mietverhältnis für die Obergeschosswohnung begründen wollten, steht nicht fest.
Ein schriftlicher Mietvertrag ist unstreitig nicht abgeschlossen worden. Dem Kläger ist seinerzeit lediglich der Ausbau des Ober und Dachgeschosses gestattet worden. Eine Ausbauverpflichtung als Gegenleistung für die Gebrauchsgewährung hatte der Kläger erkennbar nicht übernommen. Dass der Betrag von 900,00 DM für den Kredit als Mietzinszahlung für die unstreitig vom Kläger in Eigenleistung ausgebaute Obergeschosswohnung, die zu einer erheblichen Wertsteigerung des Zweifamilienhauses geführt hatte, vereinbart war, hat der Kläger bereits in erster Instanz in Abrede gestellt. Das pauschale gegenteilige Vorbringen des beweispflichtigen Beklagten ist bereits unsubstantiiert. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien trotz der familiären Beziehungen, der Eigenleistungen des Klägers und der Tatsache, dass der Kläger den Kredit allein abzahlen sollte, obwohl unstreitig ein erheblicher Teil des Kredits nicht für das Material des Ober und Dachgeschossausbaus verwendet wurde,sondern dem Haus im übrigen zugute kam, einen konkreten Mietvertrag begründet haben, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten, nachdem er und seine Familie die ausgebaute Obergeschosswohnung im früheren Hause der Schwiegereltern im Januar bzw. Mai 2002 geräumt hatten, ein Bereicherungsanspruch wegen Wegfalls des rechtlichen Grundes zu. Rechtsgrund für die vom Kläger im Hause des Beklagten erbrachten Eigenleistungen war die oben wiedergegebene Vereinbarung der Parteien. Beide Parteien gingen davon aus, dass dem Kläger und seiner Familie die in Eigenleistung auszubauende Obergeschosswohnung auf Dauer zu Wohnzwecken überlassen werden sollte. Der Beklagte und seine Ehefrau haben die ganz erheblichen Arbeitsleistungen des Klägers, der von Beruf Bauingenieur mit vorheriger handwerklicher Ausbildung ist, in Kenntnis dessen entgegengenommen, dass dieser den Zweck verfolgte, für sich und seine Familie eine Ehewohnung zu schaffen und diese künftig zu bewohnen. Die Eigentümer konnten sich billigerweise dem Ansinnen des Klägers und seiner Ehefrau nicht verschließen, da sie wussten, dass der Kläger, der sich mit dem Gedanken getragen hatte, anderweitig zu bauen, die Eigenleistungen ansonsten nicht erbracht hätte. Ein anderer Zweck für die umfangreichen unentgeltlichen Arbeitsleistungen des Klägers ist im Übrigen nicht ersichtlich.
Der Kläger hat bereits in erster Instanz unwidersprochen vorgetragen, welche Arbeiten er zusammen mit seinen Bekannten, die ihn bei der Erbringung der ihm obliegenden Eigenleistungen unterstützten, im Einzelnen im Obergeschoss und Dachgeschoss zur Erstellung der Familienwohnung durchgeführt hat. Seinen Vortrag zu den angefallenen Arbeitsstunden, der Erhöhung der Wohnfläche von 92 qm auf 140 qm, der Erhöhung des Mietwertes von 460,00 Euro warm auf 800,00 Euro warm und der Erhöhung des Verkehrswertes des Zweifamilienhauses durch seine ausgeführten Arbeiten um mindestens 100.000,00 DM, ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Auch in der Berufungsinstanz hat der Beklagte den Vortrag des Klägers nicht substantiiert bestritten. Er hat sich auf die Wiederholung der Behauptung beschränkt, alle vom Kläger vorgetragenen finanziellen Aufwendungen seien von ihm mit Mitteln des Kredits beglichen worden. Zwar haben die Zeuginnen U… T… und A… T… dieses Vorbringen des Beklagten bestätigt, so dass dem Kläger kein Anspruch auf Erstattung seiner behaupteten finanziellen Aufwendungen zusteht. Die Zeuginnen haben jedoch auch bekundet, dass bezüglich der vom Kläger erbrachten Eigenleistungen keine Zahlungen erfolgt sind. Auch wenn der Kläger somit nicht bewiesen hat, dass er selbst finanzielle Mittel für die Baumaßnahmen aufgewandt hat, steht aufgrund seines unwidersprochen gebliebenen Vortrags fest, dass er jedenfalls unentgeltliche Arbeitsleistungen im Wert des geltend gemachten Betrages erbracht hat. Der Kläger und seine Familie haben die ausgebaute Wohnung nur kurze Zeit genutzt. Seit Mai 2002 ist der Rechtsgrund für die erbrachten Leistungen entfallen und der Beklagte und seine Frau waren in der Lage, die ausgebaute Wohnung im Obergeschoss zu nutzen. Angesichts der unwidersprochen gebliebenen Angaben des Klägers zur Verkehrswertsteigerung des Hauses, der Tatsache, dass der Beklagte und seine Frau das Zweifamilienhaus 2003 für 345.000,00 Euro verkauft haben sowie der allgemein bekannten Tatsache, dass gerade bei Renovierungs und Umbauarbeiten die Arbeitskosten einen entscheidenden Kostenfaktor darstellen, hat der Senat keinen Zweifel, dass auf Seiten des Beklagten durch die Arbeiten des Klägers eine Bereicherung in Höhe von 20.000,00 Euro eingetreten ist.
Die Berufung des Klägers erweist sich demgemäß als begründet, auch wenn er seinen Vortrag bezüglich der Eigentumsüberschreibung und der finanziellen Aufwendungen nicht beweisen konnte.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 ZPO.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ein Anlass die Revision zuzulassen, besteht nicht.

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