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Ehrenamtliche Tätigkeit – Rechtslage

Rechtliche Rahmenbedingungen für das Ehrenamt

In Deutschland üben unzählige Menschen ein Ehrenamt aus, ohne dass sich diese Menschen Gedanken über die rechtlichen Hintergründe dieser Tätigkeit machen. Der Hilfsgedanke für die gute Sache steht dabei eindeutig im Vordergrund, allerdings sollte das Wissen über die Rechtslage trotzdem vorhanden sein.

Der Gesetzgeber definiert die ehrenamtliche Tätigkeit bzw. das Engagement als gemeinnützige Tätigkeit, welche auf Freiwilligkeit basiert und sämtliche Tätigkeiten umfasst, welche dem Gemeinwohl zugutekommen. Es gibt aber zahlreiche unterschiedliche Definitionen für diese Tätigkeit. Der Kernpunkt liegt dabei auf dem Umstand, dass das Ehrenamt keine Vergütung für die geleistete Arbeit vorsieht.

Eine alte Bezeichnung

Ehrenamt - Rechtliche Voraussetzungen
In Europa sind rund 100 Millionen Menschen ehrenamtlich tätig. Dabei handelt es sich um Menschen, die freiwillig und ohne Absicht auf Entgelt eine Aufgabe übernehmen, die dem Gemeinwohl dient. (Symbolfoto: New Africa/Shutterstock.com)

Im Grunde genommen handelt es sich bei dem Ehrenamt um eine Bezeichnung, welche keineswegs der Neuzeit entstammt. Bereits im alten Griechenland war die ehrenamtliche Tätigkeit für das Gemeinwohl bekannt. Im alten Griechenland war es vielmehr eine Frage des „guten Tons“. Gleichermaßen verhielt es sich auch im alten Rom, welches die Ämter als solche ja erdacht haben. Die Tätigkeit ohne Bezahlung war auch dort eine gute Sitte. Heutzutage in Deutschland wird vielmehr von der Freiwilligenarbeit oder auch dem bürgerschaftlichen Engagement gesprochen. Für gewöhnlich ist mit diesem Engagement ausdrücklich kein Amt öffentlicher Natur verbunden. Vielmehr sind ethische sowie auch politische Leitbilder die Grundbasis für diese Tätigkeit.

Welche Voraussetzungen müssen für das Ehrenamt erfüllt sein?

Ob eine Person auch tatsächlich für die jeweilige Organisation auf ehrenamtlicher Basis eine freiwillige Tätigkeit ausüben kann, hängt sehr stark davon ab, welche Statuten respektive Regeln diese Organisation für sich aufgestellt hat. Diejenige Person, welche die entsprechenden Talente sowie auch Fähigkeiten vorweisen kann, muss sich darüber im Klaren sein, dass für das Engagement im Zusammenhang mit der Aufgabe keine Bezahlung einhergeht. Als wichtigste Frage gilt ohnehin, ob die betreffende Person über die Zeit verfügt, der ehrenamtlichen Tätigkeit nachkommen zu können. Es gibt durchaus ehrenamtliche Tätigkeiten wie beispielsweise die Freiwillige Feuerwehr oder auch Rettungsdienste, welche einen enorm hohen Zeitaufwand erfordern.

Das Ehrenamt ist dem reinen Grundsatz aus arbeitsrechtlicher Sicht eine Freizeitangelegenheit des Arbeitnehmers. Arbeitsrechtlich wird es jedoch ausdrücklich mit einer Nebentätigkeit gleichgesetzt. Dementsprechend hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber darüber zu informieren, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wird. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer diese Tätigkeit jedoch ausdrücklich nicht untersagen.

Die Ehrenämter in Deutschland im Überblick

  • das Personentraining im Zusammenhang mit der Sprache, der Nachhilfe oder der Integration
  • die Unterstützung von Feuerwehr oder auch der Polizei außerhalb des Einsatzes
  • Sozial- oder auch Jugendarbeit
  • Pflegetätigkeiten oder auch Besuchsdienste
  • die Betreuung von Senioren
  • Sanitäter bzw. Rettungsdienste
  • die sogenannte Paliativbegleitung
  • kirchliche Tätigkeiten
  • politische Ehrenämter (als Schöffe oder ehrenamtlicher Richter)

Die ehrenamtliche Tätigkeit wird in Deutschland vonseiten des Gesetzgebers als auch von der Politik sehr hoch eingeschätzt. Dementsprechend gibt es hierzulande auch Programme, welche das Ehrenamt materiell sowie auch ideell unterstützen.

Die Frage nach der Sozialversicherung und des Versicherungsschutzes

Sollte mit der ehrenamtlichen Tätigkeit eine sogenannte Aufwandsentschädigung einhergehen, so gilt sie als sozialversicherungsfrei. Dies gilt jedoch nur dann, wenn mit der ehrenamtlichen Tätigkeit tatsächlich repräsentative oder verwaltungstechnische Aufgaben einhergehen. Es kommt nicht selten vor, dass mit der Ausübung von dem Ehrenamt eine Gefahr für den Leib oder das Leben des ehrenamtlichen Helfers einhergeht. Dementsprechend ist die Frage überaus wichtig, unter welchen Voraussetzungen der Versicherungsschutz besteht. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich einige Merkmale festgelegt, welche für den Versicherungsschutz gegeben sein müssen.

Die Merkmale für den Versicherungsschutz im Überblick

  • die Tätigkeit wird unentgeltlich und freiwillig ausgeübt
  • die Tätigkeit erfolgt innerhalb des Rahmens von einer Trägerorganisation
  • die ehrenamtliche Tätigkeit wird nicht nur punktuell, sondern vielmehr kontinuierlich ausgeübt.

Die Trägerorganisation zahlt einen Verdienstausfall

Für gewöhnlich ist die finanzielle Entschädigung im Zusammenhang mit einem Verdienstausfall gesetzlich im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht vorgesehen. Auch der Arbeitgeber wird die Lohnfortzahlung nicht leisten, wenn der Arbeitnehmer das Ehrenamt ausübt. Es ist einer Trägerorganisation aber durchaus möglich, für die ehrenamtliche Tätigkeit direkt an die ausübende Person eine Ausgleichszahlung zu leisten. Beachtet werden muss hierbei jedoch der Umstand, dass eine derartige Zahlung dem Grundsatz des Ehrenamtes per se widerspricht und dass dementsprechend auf den Verdienstausfall Steuern gezahlt werden müssen. Diesbezüglich gibt es jedoch von Bundesland zu Bundesamt unterschiedliche steuerliche Auslegungen.

Einzelne Bundeslandregelungen im Überblick

  • Hessen: Kinder- sowie Jugendhilfe löst die Lohnfortzahlung aus. Der Arbeitgeber erhält jedoch aus dem Länderhaushalt einen Ersatz.
  • Bayern: Die Freiwillige Feuerwehr sowie Einsatzkräfte auf ehrenamtlicher Basis bei Hilfsorganisationen haben dem reinen Grundsatz nach einen Anspruch auf die Freistellung von der Arbeitspflicht, ohne dass es zu Einbußen bei dem Lohn kommt. Als Voraussetzung gilt jedoch, dass die offizielle Alarmierung dem Einsatz vorausging. Mitglieder des THW (Technisches Hilfswerk) haben Anspruch auf eine Arbeitsfreistellung in Verbindung mit Entgeltausgleich. Richter auf ehrenamtlicher Basis sowie Schöffen haben einen Anspruch darauf, dass eine Entschädigungszahlung auf der Basis des Justizvergütungs- / Entschädigungsgesetzes (VEG) erfolgt.

Die Entschädigungszahlung gilt als Ersatzzahlung für den Verdienstausfall und unterliegt dementsprechend der Steuerpflicht.

Das Ehrenamt schließt dem reinen Grundsatz nach die Aufwandsentschädigung nicht komplett aus. Dementsprechend ist die Aufwandsentschädigung innerhalb klar definierten Grenzen auch steuerfrei. Es gibt zudem auch ehrenamtliche Tätigkeiten, zu denen eine Person kraft Gesetz entsprechend verpflichtet werden können. In derartigen Fällen gilt die Aufwandsentschädigung als Ersatz für die Arbeitsfreistellung.

Unfallversicherungsrechtliche Fragen

Sollten sich im Rahmen des Ehrenamtes Unfälle ereignen, so sind diese Unfälle durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Der direkte Zusammenhang mit dem Ehrenamt ist jedoch ausdrücklich vorgeschrieben. Der Wegeunfall auf dem Weg zu der ehrenamtlichen Tätigkeit ist dabei ausdrücklich berücksichtigt. In der gängigen Praxis ist die Trägerorganisation jedoch mittels einer Vereins- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung gegen derartige Schäden versichert, sodass der Versicherungsgeber der Ansprechpartner für unfallversicherungsrechtliche Fragen ist. Sollte keine anderweitige Absicherung greifen, gibt es jedoch in einigen Bundesländern entsprechende Versicherungsschutzprogramme.

Es ist durchaus möglich, dass mit dem Ehrenamt auch Zahlungen auf freiwilliger Basis einhergehen. Rechtlich betrachtet handelt es sich dabei um eine Einkommensart, welche der Steuerpflicht unterliegen. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich jedoch die sogenannte pauschalierte Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz (EStG) ins Leben gerufen. Zahlungen, welche sich unterhalb des Maximalwerts von 720 Euro jährlich belaufen, sind dementsprechend steuerfrei.

Eine ehrenamtlich tätige Person kann durchaus gegenüber der Trägerorganisation auch auf die Aufwandsentschädigung verzichten. Als Ausgleich hierfür kann eine sogenannte Aufwandsspende erfolgen. In der gängigen Praxis erhält diejenige Person, welche den Verzicht erklärt hat, eine Spendenquittung über die Höhe der Aufwände. Diese Spendenquittung kann im Sinne des § 10b EStG bei dem Finanzamt vorgelegt werden.

Der Sonderurlaub

In der gängigen Praxis hat eine ehrenamtlich tätige Person keinerlei Ansprüche auf eine unbezahlte oder gar bezahlte Freistellung von dem Ehrenamt. Hierbei gibt es jedoch Ausnahmen. Als Musterbeispiele für derartige Ausnahmen gilt die Jugendarbeit oder auch verbeamtete Personen sowie Personen, welche sich der Pflege angehöriger Personen widmen.

Die Vereinten Nationen (UN) haben mit dem Jahr 1986 den internationalen Gedenk- sowie Aktionstag ins Leben gerufen, durch welchen als Geste die ehrenamtliche Tätigkeit wertgeschätzt werden soll. Jedes Jahr aufs Neue wird am 5.12. der ganze Tag sämtlichen ehrenamtlichen und auch freiwilligen Helfern gewidmet. Es steht völlig außer Frage, dass das Ehrenamt eine wichtige Tätigkeit darstellt und dass es dementsprechend auch zu begrüßen ist, wenn sich mehr Menschen dieser ehrenvollen Tätigkeit widmen würden. Problematisch ist in diesem Zusammenhang allerdings die Zeitfrage, da Arbeitnehmer für gewöhnlich sowohl berufliche als auch private Verpflichtungen haben. Diese Verpflichtungen müssen erst einmal mit den Herausforderungen, welche mit dem Ehrenamt einhergehen, in Einklang gebracht werden. Überdies ist das Ehrenamt auch immer eine finanzielle Frage, da für gewöhnlich der Einsatzort erst einmal erreicht werden muss.

Weitere arbeits- und versicherungsrechtlichen Fragen

Haben Sie Fragen im Arbeitsrecht, Versicherungsrecht oder zu den rechtlichen Rahmenbedingungen einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Allgemeinen? Dann wenden Sie sich an unsere Rechtsanwälte und erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen. Unsere Experten helfen Ihnen gerne bei der Klärung rechtlicher Fragen rund um die Organisation und Durchführung Ihres Ehrenamtes. Wir beraten Sie nicht nur in Bezug auf arbeitsrechtliche Grundlagen und Versicherungsfragen, sondern bieten Ihnen bei Bedarf auch einen Vertragscheck für Ihren Ehrenamtsvertrag an.

Ebenso können wir Sie bei der Erstellung von Satzungen und der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften unterstützen. Unser Ziel ist es, Ihnen das notwendige Rüstzeug für ein erfolgreiches Ehrenamt zu geben und Ihnen die Sorgfalt zu vermitteln, die Ihrem Engagement gerecht wird. Auf Basis unserer Erfahrung als Rechtsanwälte versprechen wir Ihnen eine professionelle Beratung zu allen Aspekten einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Lassen Sie uns gemeinsam daran arbeiten, dass Ihr Ehrenamt reibungslos verläuft und möglichst viel Gutes bewirkt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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