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Ehrverletzende Äußerungen gegenüber einem Richter – Vorsatz

AG Augsburg, Az.: 19 Cs 400 Js 120055/15, Urteil vom 16.12.2015

1. Der Angeklagte …. geb. …, geb. am … geschieden, Beruf: Rechtsanwalt, Staatsangehörigkeit: deutsch, wohnhaft: … wird freigesprochen.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Gründe

I.

Zur Last gelegter Sachverhalt:

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, mit Scheiben vom 13.05.2015, das er per Fax an das Amtsgericht …. übersandt hatte, der Richterin am Amtsgericht … vorgeworfen zu haben, dass sie postpubertär wirkende Rachegelüste habe und entweder heillos überlastet oder maßlos arrogant sei.

Dadurch soll er … in ihrer Ehre verletzt haben, was die Staatsanwaltschaft als Beleidigung verfolgt hat.

II.

Einlassung des Angeklagten:

Der Angeklagte hat zwar eingeräumt, die schriftsätzliche Äußerung so getätigt zu haben, wie sie angeklagt worden ist, allerdings müsse man diese Bemerkungen im Gesamtkontext sehen. Er habe damit die Richterin … nicht beleidigen wollen.

Ehrverletzende Äußerungen gegenüber einem Richter - Vorsatz
Symbolfoto: Von Andrey_Popov /Shutterstock.com

Hintergrund sei vielmehr gewesen, dass er zwei Betroffene in zwei von … geführten Bußgeldverfahren vertreten habe. Im Vorfeld sei es mehrfach darum gegangen, einen bereits abgesprochenen Termin verlegen zu lassen. Hintergrund hier sei gewesen, dass er vor einem Gericht in … einen Angeklagten in einer beschleunigungsbedürftigen Haftsache vertreten habe. Hier habe das … Gericht gebeten, den … Termin verlegen zu lassen. Auf schriftliche Terminverlegungsgesuche sei nicht reagiert worden. Telefonisch sei … nicht zu erreichen gewesen. Über ihre Geschäftsstelle habe es sogar geheißen, dass sie angeordnet habe, Telefongespräche zu ihr nicht durchzustellen.

Des Weiteren sei es in einem Verhandlungstermin vom 04.05.2015 zu einer Terminvertagung auf den Nachmittag mit unbestimmter Uhrzeit gekommen. Er habe nicht gewusst, wie lange er habe warten müssen. Insgesamt habe er sich sehr aufgeregt und geärgert, insbesondere über das Verhalten der damals Vorsitzenden …. Er habe sogar noch versucht, eine Vermittlung durch den Präsidenten des … zu erreichen, was nicht gelungen sei. Angekommen in seiner Kanzlei in … habe er einen schriftliche Terminnotiz gefertigt, in die die Formulierung eingeflossen sei.

Der Angeklagte hat darüber hinaus Ausführungen gemacht, wie er zu den verfahrensgegenständlichen Formulierungen innerlich eingestellt ist. Später sei die Formulierung in der Terminnotiz unverändert in seinen Schriftsatz vom 13.05.2015 eingeflossen. Damit habe er sich zwar sicherlich hart, in der Sache aber sachlich veranlasst geäußert. Er habe keinen Ausdruck von Missachtung in herabsetzender Wirkung verwirklicht.

III.

Beweisaufnahme:

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme von Frau Richterin am Amtsgericht …. Diese hat angegeben, dass sie erinnerlich mit dem Angeklagten telefoniert habe. Es sei viel hin und her gegangen. Ob sie versucht habe ihn telefonisch zu erreichen, wisse sie nicht mehr. Die Terminverlegung sei für sie schwierig gewesen. Der Termin sei abgestimmt gewesen. Sie habe insbesondere keine Anweisung erteilt, eingehende Telefonate nicht zu ihr durchzustellen. Insgesamt habe sie den Eindruck bekommen, dass der Angeklagte seinem Ärger habe Luft machen wollen.

IV.

Rechtliche Würdigung:

Die inkriminierten Äußerungen sind gefallen. Daran gibt es nichts zu rütteln. Dies ergibt sich aus dem Schriftsatz des Angeklagten.

Das Gericht ist auch der Überzeugung, dass die Äußerungen jedenfalls isoliert betrachtet geeignet sind, Missachtung auszudrücken. Auch innerhalb des Zusammenhanges sind die Äußerungen sicherlich geeignet, eine Ehrverletzung darzustellen. Für das Gericht fraglich war allerdings der Vorsatz des Angeklagten. Er muss mit Beleidigungsvorsatz gehandelt haben. Hier seine Einlassung, dass man die Äußerungen im Gesamtkontext sehen muss, nicht zu widerlegen. Das sich der Angeklagte aufgrund seiner Betrachtungsweise geärgert hat, war für das Gericht nachvollziehbar. Inwieweit der Ärger berechtigt war, ist eine andere Frage. Er hat im Rahmen seiner Terminnotiz sicherlich zu einer drastischen Ausdrucksweise gegriffen. Warum diese unbedingt in den Schriftsatz vom 13.05.2015 einfließen musste, ist für das Gericht unerfindlich. Auf jeden Fall war dem Angeklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen, auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 193 StGB, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Es musste deshalb zugunsten des Angeklagten entschieden werden, mit der Folge dass er freizusprechen war.

V.

Kosten:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

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