Der Bundesfinanzhof die Voraussetzungen bestimmt, unter denen bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung an auswärts studierende Kinder neben der Grundförderung nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) auch die Kinderzulage (nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG) zu gewähren ist. Gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung einer Kinderzulage ist danach, dass das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder im Zeitpunkt der Anschaffung der Wohnung gehört hat.
Der Begriff der Haushaltszugehörigkeit verlangt hiernach sowohl eine Familienwohnung, die vom Steuerpflichtigen und der haushaltsangehörigen Person genutzt wird, als auch, dass der Steuerpflichtige Fürsorge und Verantwortung für das Wohl des Haushaltsangehörigen trägt. Auch wenn ein Kind zu Studienzwecken auswärtig untergebracht ist, kann es insbesondere dann noch zum Haushalt der Eltern gehören, wenn es am Studienort keinen unabhängigen Haushalt führt und regelmäßig an Wochenenden und in den Semesterferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt, in der ihm weiterhin ein Zimmer zur Verfügung steht.