Der Bundesfinanzhof die Voraussetzungen bestimmt, unter denen bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung an auswärts studierende Kinder neben der Grundförderung nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) auch die Kinderzulage (nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG) zu gewähren ist. Gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung einer Kinderzulage ist danach, dass das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder im Zeitpunkt der Anschaffung der Wohnung gehört hat.
Der Begriff der Haushaltszugehörigkeit verlangt hiernach sowohl eine Familienwohnung, die vom Steuerpflichtigen und der haushaltsangehörigen Person genutzt wird, als auch, dass der Steuerpflichtige Fürsorge und Verantwortung für das Wohl des Haushaltsangehörigen trägt. Auch wenn ein Kind zu Studienzwecken auswärtig untergebracht ist, kann es insbesondere dann noch zum Haushalt der Eltern gehören, wenn es am Studienort keinen unabhängigen Haushalt führt und regelmäßig an Wochenenden und in den Semesterferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt, in der ihm weiterhin ein Zimmer zur Verfügung steht.
BFH – Az.: IX R 101/00 – Urteil vom 23.04.2002
BFH – Az.: IX R 52/99 – Urteil vom 23.04.2002

Ich bin seit meiner Zulassung durch das Land- und Amtsgericht Siegen im Jahr 1983 als Rechtsanwalt tätig und habe die Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen gegründet. Meine besondere Kompetenz liegt im Arbeitsrecht, für das ich 1997 den Fachanwaltstitel erworben habe. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Baurecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Sozialrecht und Nachbarrecht. Ich bin Mitglied im Deutschen Anwaltverein sowie in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften und stehe als Fachanwalt für Arbeitsrecht bundesweit zur Verfügung. Dabei vertrete ich meine Mandanten vor allen deutschen Arbeitsgerichten, auch vor dem Arbeitsgericht Siegen. Regelmäßig bearbeite ich auch Fälle aus anderen Rechtsgebieten. […] mehr über Hans Jürgen Kotz