Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Az.: 5 K 2146/06
Urteil vom 11.06.2007
In dem Finanzrechtsstreit wegen Eigenheimzulagengewährung ab 2005 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz – 5. Senat – aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Juni 2007 für Recht erkannt:
Der Eigenheimzulagenbescheid vom 4. Juli 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. August 2006 wird dahingehend geändert, dass der Klägerin ab dem Jahr 2005 entsprechend ihrem Miteigentumsanteil an dem Förderobjekt der hälftige Fördergrundbetrag in Höhe von 625,- € zu gewähren ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in noch festzusetzender Höhe abzuwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte den Klägern die Gewährung der Eigenheimzulage ab dem Jahr 2005 zu Recht verwehrt hat, weil die verheirateten Kläger die im Jahr 2005 maßgebliche Einkunftsgrenze überschritten haben.
Im Jahr 2003 erwarben die Kläger zu gleichen Teilen das in D belegene Flurstück Nr. … . Am 1. Dezember 2003 hielten die Kläger unter der als „Vereinbarung“ bezeichneten Regelung schriftlich fest, dass die Klägerin alleinige Besitzerin des auf diesem Grundstück zu errichtenden Einfamilienhauses werden solle. Zugleich genehmigte der Kläger der Klägerin, auf dem gemeinsamen Grundstück als alleinige Bauherrin und Besitzerin ein Einfamilienhaus zu errichten. Darüber hinaus vereinbarten sie, dass die Klägerin bei einem Verkauf des Grundstücks vom Kläger oder dessen Erben Ansprüche auf den Ersatz des hälftigen Verkehrswertes des Gebäudes haben solle. Dieser Anspruch solle solange bestehen, bis eine anderweitige vertragliche Regelung zwischen ihnen bzw. deren Erben erfolgt sei (Eigenheimzulageakte – EigZulA, Bl.52). Ebenfalls am 1. Dezember 2003 schlossen die Klägerin und der Kläger einen „Darlehensvertrag“. Hierin vereinbarten sie, dass alle im Zuge der Errichtung des Einfamilienhauses anfallenden Kosten von der Klägerin als Bauherrin und Hausbesitzerin getragen werden sollen. Soweit der Kläger in die mit Kreditinstituten vereinbarten Darlehensverträge eintrete, solle zivilrechtlich ein Darlehen des Klägers gegenüber der Klägerin aufleben. Sollte er als Bürge in Anspruch genommen werden, entstehe zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme gegenüber der Klägerin eine identische Forderung. Für die Zeit des gemeinsam bestehenden Hausstandes seien keine Zinszahlungen vereinbart. Sollte dieser aufgekündigt werden, seien die untereinander gewährten Darlehen zu den gleichen Bedingungen wie die mit Kreditinstituten abgeschlossenen Refinanzierungsdarlehen abzurechnen (EigZulA, Bl. 53).
Am 7. April 2004 heirateten die Kläger. Im Jahr 2004 wurden sie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, wobei die von ihnen erzielte Summe ihrer positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei insgesamt 79.513,- € lag. Hiervon erzielte der Kläger 50.195,- € und die Klägerin 29.318,- €.
In zwei mit Kreditinstituten abgeschlossenen Darlehensverträgen vom 1. Dezember 2004 über 80.000,- € und vom 22. Dezember 2004 über 100.000,- € waren sowohl die Klägerin als auch der Kläger als Darlehensnehmer bezeichnet (EigZulA, Bl.55-60). Am 11. April 2005 stellte die Klägerin den Bauantrag bei der Verbandsgemeinde (EigZulA, Bl.8). Die Abschlagsrechnungen der Fertighausfirma waren an die Klägerin und den Kläger als gemeinsame Leistungsempfänger adressiert (EigZulA, Bl.17-21). Die Herstellungskosten für das als Fertighaus errichtete Einfamilienhaus einschließlich der Anschaffungskosten des Grund und Bodens lagen bei insgesamt 204.085,- €. Seit dem 11. November 2005 nutzten die Kläger das von ihnen hergestellte Einfamilienhaus zu eigenen Wohnzwecken. Am 14. Dezember 2005 stellte die Klägerin beim Beklagten den Eigenheimzulageantrag. Hierin bezeichnete sie sich allein als Anspruchsberechtigte sowie als Alleineigentümerin der begünstigten Wohnung und unterschrieb den Antrag allein (EiGZulA, Bl. 1 ff). Im Jahr 2005 erzielten der Kläger und die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 56.179,- € und von 29.750,- €, wobei die Kläger gemäß § 26a EStG die getrennte Veranlagung wählten. Die für den Eigenheimzulageantrag im Erstjahr 2005 und im vorangegangenen Jahr maßgeblichen Einkünfte der Kläger beliefen sich auf insgesamt 165.442,- €.
Mit Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung einer Eigenheimzulage ab 2005 vom 4. Juli 2006 versagte der Beklagte die von der Klägerin beantragte Gewährung der Eigenheimzulage. Dies begründete er damit, dass ein Anspruch auf die Eigenheimzulage nicht bestehe, weil die Summe der positiven Einkünfte des Erstjahres zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte des vorangegangenen Jahres 140.000,- € überstiegen habe. Nach der aktuellen Rechtslage sei unabhängig von der Veranlagungsart (getrennte Veranlagung oder Zusammenveranlagung) die Summe der positiven Einkünfte beider Ehegatten gemäß § 5 EigZulG in der ab dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung sowie dem BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2004 (BStBl I, 2005, 305 ff.) maßgebend. Unterschritten sie zu einem späteren Zeitpunkt die Einkunftsgrenzen, könnte sie erneut einen Antrag auf Festsetzung der Eigenheimzulage stellen (EigZulA, Bl. 95).
Gegen den Bescheid legten die Kläger am 7. Juli 2007 Einspruch ein, den sie unter anderem damit begründeten, dass es nach der derzeitigen Gesetzesfassung zutreffe, dass die Einkünfte von Eheleuten mit der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Einkunftsgrenze gemäß § 5 EigZulG stets gesamt zu betrachten seien. Im Gegensatz zu dem bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Rechtszustand könnten im Fall der getrennten Veranlagung die Einkünfte nur eines Ehepartners nicht mehr berücksichtigt werden. Dies verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Wären sie nicht verheiratet, wäre ihr – der Klägerin – für ihren Hälfteanteil an dem Grundstück sowie dem darauf befindlichen Gebäude jedenfalls die Eigenheimzulage gewährt worden. Sie beantrage daher, ihr die Eigenheimzulage in Höhe von 1.250,- € ab dem Jahr 2005 zu gewähren (EigZulA, Bl. 96).
Mit Einspruchsentscheidung vom 15. August 2006 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Der Beklagte führte im Wesentlichen aus, dass die Eigenheimzulage ab 2005 wegen des Überschreitens der Einkunftsgrenze rechtsfehlerfrei versagt worden sei. Durch Art. 6 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 – im Folgenden: HBeglG 2004 – vom 29. Dezember 2003 sei die Vorschrift des § 5 Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) zur Frage der Einkommensgrenze mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 dahingehend geändert worden, dass Ehegatten, die im Erstjahr die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG für eine Zusammenveranlagung erfüllten, die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen könnten, in dem die Summe der positiven Einkünfte der Eheleute nach § 2 Abs. 2 EStG des Erstjahres zuzüglich des Summe der positiven Einkünfte der Eheleute des vorangegangenen Jahres 140.000,- € nicht übersteige. Welche Veranlagungsform sie tatsächlich gewählt hätten, sei nicht von Bedeutung (Tz. 23 des BMF-Schreibens vom 21. Dezember 2004, BStBl I 2005, 305). Nach der bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Fassung des § 5 EigZulG hätten die Ehegatten, die im Erstjahr nach § 26b EStG zusammenveranlagt würden, die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen können, in dem der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 2 EStG des Erstjahres zuzüglich des Gesamtbetrages der Einkünfte des vorangegangenen Jahres 163.614,- € nicht überstiegen habe. Hätten die Ehegatten im Erstjahr jedoch die getrennte Veranlagung nach § 26a EStG gewählt, so sei für sie wie bei Ledigen die bis zum 31. Dezember 2003 gültige hälftige Einkunftsgrenze von 81.807,- € maßgebend gewesen.
Im Streitfall seien die Kläger im Erstjahr (Jahr der Fertigstellung 2005) verheiratet gewesen und hätten nicht dauernd getrennt gelebt. Sie hätten somit die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG für die Zusammenveranlagung mit der Folge erfüllt, dass sie die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen könnten, in dem die Summe der positiven Einkünfte der Eheleute des Erstjahres zuzüglich des Summe der positiven Einkünfte der Eheleute des vorangegangenen Jahres 140.000,- € nicht überstiegen habe. Die Entscheidung der Kläger für die Durchführung einer getrennten Veranlagung in 2005 nach § 26a EStG sei für die Ermittlung der maßgeblichen Einkunftsgrenze ohne Bedeutung. Maßgebend sei allein, dass in 2005 die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vorgelegen hätten. Im Streitfall hätten die positiven Einkünfte der Kläger im Erstjahr (2005) und dem vorangegangenen Jahr (2004) zusammengerechnet insgesamt 165.442,- € betragen. Damit sei die für die Gewährung der Eigenheimzulage maßgebliche Einkommensgrenze von 140.000,- € mit der Folge überschritten worden, dass eine entsprechende Festsetzung – wie im angefochtenen Ablehnungsbescheid zutreffend geschehen – hätte versagt werden müssen.
Die Kläger sähen in der mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 geänderten Fassung des § 5 EigZulG einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Wären sie nicht verheiratet, so hätte zumindest die Klägerin die Eigenheimzulage ab 2005 erhalten, da ihre Einkünfte die Einkommensgrenze nicht überschritten hätten. Die von den Klägern behauptete Verfassungswidrigkeit des § 5 EigZulG im Hinblick auf Art. 3 GG sei nicht substantiiert. Die Finanzverwaltung sei an formell ordnungsgemäß zustande gekommene Gesetze – um ein solches handele es sich bei dem EigZulG und der Rechtsnorm des § 5 EigZulG – gebunden, bis deren Verfassungswidrigkeit förmlich festgestellt sei. Weder sei die Verfassungswidrigkeit des § 5 EigZulG bislang förmlich festgestellt worden noch sei derzeit beim Bundesverfassungsgericht ein Verfahren anhängig, welches die Verfassungsmäßigkeit in Frage stelle. Mithin sei die Festsetzung der Eigenheimzulage ab 2005 zu Recht abgelehnt worden.
Im Übrigen bleibe anzumerken, dass die Kläger erneut einen Antrag auf Festsetzung der Eigenheimzulage stellen könnten, falls die Einkunftsgrenze zu einem späteren Zeitpunkt unterschritten worden sein sollte.
Mit ihrer bei Gericht am 22. August 2006 eingegangenen Klage machen die Kläger geltend, dass sie am 7. Mai 2004 geheiratet hätten. Bereits im Vorfeld und im Rahmen der Besprechung der Hausfinanzierung hätten sie am 1. Dezember 2003 vereinbart, dass sie – die Klägerin – Bauherrin und Besitzerin des Hauses werden solle. Zudem sei am gleichen Tag zwischen ihnen eine ergänzende Darlehensvereinbarung getroffen worden. Als wirtschaftliche Eigentümerin des Hauses und unter Berücksichtigung der ausschließlichen Eigennutzung sei sie – die Klägerin – berechtigt, grundsätzlich die „volle“ Eigenheimzulage zu beantragen. Demgemäß habe auch nur sie einen Antrag auf Gewährung der Eigenheimzulage gestellt. Die Summe ihrer positiven Einkünfte habe im Kalenderjahr 2004 gemeinsam bei 79.513,- € gelegen. Hiervon seien 50.195,- € auf ihn – den Kläger – und 29.318,- € auf sie – die Klägerin – entfallen.
Für die Gewährung der Eigenheimzulage ab dem Jahr 2005 sei ab dem 1. Januar 2004 die gültige Gesetzesfassung des § 5 EigZulG im Hinblick auf die Berechnung der Höhe der Einkünfte der Zulagebegünstigten entscheidend. Da sie im Jahr 2004 geheiratet hätten, würden trotz der von Ihnen im Erstjahr 2005 gewählten getrennten Veranlagung ihr – der Klägerin – zwangsweise die Einkünfte ihres Mannes – bei der Betrachtung der maximal begünstigungsfähigen Einkünfte zugerechnet. Wären sie hingegen nicht verheiratet oder wären sie als gleichgeschlechtliches Paar nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz – im Folgenden: LPartG – verbunden, wäre ihr – der Klägerin – unzweifelhaft die Eigenheimzulage ab 2005 gewährt worden. Ihres Erachtens liege in dem ab dem 1. Januar 2004 neu geregelten § 5 EigZulG eine unzulässige willkürliche Gesetzeslage vor, die denselben Sachverhalt ohne einen legitimen Zweck zulasten verheirateter Personen regele.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG sei der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt werden, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 88, 87 ff.). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergäben sich dabei unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber.
Mit der Abschaffung der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Wahlmöglichkeit der getrennten Veranlagung verheirateter Personen, habe der Gesetzgeber in dem ab dem 1. Januar 2004 gültigen § 5 EigZulG eine verfassungswidrige Regelung mit ausschließlicher Benachteiligung verheirateter Personen geschaffen.
Die Kläger beantragen,
den Eigenheimzulagenbescheid vom 4. Juli 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. August 2006 dahingehend zu ändern, dass ab dem Jahr 2005 eine Eigenheimzulage in Höhe von 1.250,- € jährlich gewährt wird,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die Festsetzung der Eigenheimzulage ab 2005 sei versagt worden, weil die Kläger die Einkommensgrenze überschritten hätten. Die Kläger seien im Erstjahr (Jahr der Fertigstellung 2005) verheiratet gewesen, hätten nicht dauernd getrennt gelebt und hätten somit die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG für eine Zusammenveranlagung erfüllt. Demzufolge hätten sie gemäß § 5 EigZulG in der ab dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung die Eigenheimzulage nur dann in Anspruch nehmen können, wenn die Summe ihrer Einkünfte nach § 2 Abs. 2 EStG des Erstjahres zuzüglich der Summe ihrer positiven Einkünfte des vorangegangenen Jahres den Betrag von 140.000,- € nicht überstiegen hätte. Welche Veranlagungsform dabei tatsächlich gewählt worden sei, sei für die Berechnung der Einkunftsgrenze ohne Bedeutung (BMF-Schreibens vom 21. Dezember 2004, BStBl I 2005, 305, Tz. 23). Im Streitfall hätten die positiven Einkünfte der Kläger im Erstjahr (2005) sowie dem vorangegangenen Jahr (2004) zusammengerechnet insgesamt 165.422,- € betragen. Damit sei die für die Gewährung der Eigenheimzulage maßgebliche Einkommensgrenze von 140.000,- € überschritten worden. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Festsetzung der Eigenheimzulage zu versagen gewesen sei. Die Entscheidung der Kläger für die Durchführung einer getrennten Veranlagung im Jahr 2005 gemäß § 26a EStG sei für die Ermittlung der maßgeblichen Einkommensgrenze daher ohne Bedeutung gewesen. Maßgebend sei allein, dass im Jahr 2005 die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vorgelegen hätten.
Die Kläger machten nunmehr geltend, dass die durch Art. 6 HBeglG 2004 vom 29. Dezember 2003 (BStBl I 2004, 120) geänderte Vorschrift des § 5 EigZulG den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Nach der bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Fassung des § 5 EigZulG sei bei Ehegatten, die im Erstjahr die getrennte Veranlagung nach § 26a EStG gewählt hätten, wie bei Ledigen die bis zum 31. Dezember 2003 gültige hälftige Einkunftsgrenze von 81.807,- € maßgebend gewesen. Diese Regelung hätte im Streitfall dazu geführt, dass zumindest die Klägerin die anteilige Eigenheimzulage erhalten hätte, weil ihre Einkünfte allein unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze von nunmehr 70.000,- € gelegen hätten. Die von den Klägern behauptete Verfassungswidrigkeit des § 5 EigZulG sei im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht substantiiert. Die Finanzverwaltung sei an formell ordnungsgemäß zu Stande gekommene Gesetze – um ein solches handele es sich bei dem EigZulG und somit der Rechtsnorm des § 5 EigZulG – gebunden, bis deren Verfassungswidrigkeit förmlich festgestellt werde. Weder sei die Verfassungswidrigkeit des EigZulG und damit der Rechtsnorm des § 5 EigZulG bislang förmlich festgestellt worden, noch sei derzeit beim Bundesverfassungsgericht ein Verfahren anhängig, welches die Verfassungsmäßigkeit in Frage stelle. Mithin habe er die Festsetzung einer Eigenheimzulage ab 2005 zu Recht abgelehnt.
Soweit die Kläger davon ausgingen, dass der Klägerin auf Grund ihres wirtschaftlichen Eigentums an dem Gebäude die Eigenheimzulage grundsätzlich in voller Höhe zustünde, sei anzumerken, dass der Grund und Boden zivilrechtlich im hälftigen Eigentum der Kläger stünde. Folglich seien sie auch zivilrechtlich gemeinsam als wirtschaftliche Eigentümer des Gebäudes zu behandeln, zumal auch die Darlehensverträge und somit die Finanzierung von den Klägern gemeinsam abgeschlossen worden sei.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat zum Teil Erfolg. Soweit der Eigenheimzulagebescheid vom 4. Juli 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. August 2006 der Klägerin den ihrem hälftigen Miteigentumsanteil entsprechenden Fördergrundbetrag in Höhe von 625,- € versagt, ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin in Ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Dies ergibt sich aus einer Auslegung nach dem Wortlaut und der Systematik des § 5 Satz 2 EigZulG i. d. F. des HBeglG 2004 sowie aus seiner verfassungskonformen Auslegung. Soweit der angegriffene Eigenheimzulagebescheid dagegen die Förderung des hälftigen Miteigentumsanteils des Klägers versagt, ist er nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger auch nicht in seinen Rechten.
I.
1.
Durch Art. 6 Ziffer 2 HBeglG 2004 vom 29. Dezember 2003 ist § 5 EigZulG neu gefasst worden und gemäß Art. 29 Abs. 1 HBeglG 2004 zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten (BStBl I, 2004, 120 ff.). Hiernach kann gemäß § 5 Satz 1 EigZulG der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 2 EStG des Erstjahres zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte des vorangegangenen Jahres (Vorjahr) 70.000,- € nicht übersteigt. Ehegatten, die im Erstjahr die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen, können die Eigenheimzulage nach § 5 Satz 2 EigZulG ab dem Jahr in Anspruch nehmen, in dem die Summe der positiven Einkünfte der Eheleute nach § 2 Abs. 2 EStG des Erstjahres zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte der Eheleute des vorangegangenen Jahres 140.000,- € nicht übersteigt.
2.
In der bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Fassung des § 5 Satz 2 EigZulG war geregelt, dass bei Ehegatten, die im Erstjahr nach § 26b EStG zusammenveranlagt werden oder die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden und die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen, an die Stelle des Betrages gemäß § 5 Satz 1 EigZulG in Höhe von 81.807,- € der Betrag von 163.614,- € tritt. § 5 Satz 5 EigZulG bestimmte, dass in den Fällen des Satzes 2, in denen im Vorjahr die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, der Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahres beider Ehegatten zu berücksichtigen ist. Entschieden sich die Eheleute für die getrennte Veranlagung gemäß § 26a EStG konnte zumindest der Ehepartner, der mit der Summe seiner positiven Einkünften unterhalb von 81.807,- € im Erstjahr sowie dem vorangegangenen Jahr lag – bei gemeinsamen Eigentum an der zu fördernden Wohnung nebst Grundstück – den Fördergrundbetrag entsprechend seinem ihm zustehenden Miteigentumsanteil geltend machen (vgl. Wacker, EigZulG, 3. Aufl. (2001), § 5 Rn. 25).
3.
a) Wesentlicher Unterschied des bis zum 31. Dezember 2003 geltenden § 5 Satz 2 EigZulG im Vergleich zu dem ab dem 1. Januar 2004 geltenden § 5 Satz 2 EigZulG ist einmal die Absenkung der Einkunftsgrenze von 163.614,- € auf 140.000,- €, die sich nach dem Willen des Gesetzgebers daraus erklärt, dass dieser im Interesse einer Haushaltskonsolidierung den Subventionsabbau verstärken wollte (BT-Drucks 15/1502).
b) Zudem hat der Gesetzgeber aber auch die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage grundlegend geändert, indem er zum einen anstelle des bis zum 31. Dezember 2003 maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte (vgl. § 2 Abs. 3 EStG) für die Berechnung der Einkünfte des Erstjahres und des vorangegangenen Jahres nunmehr auf die positive Summe der Einkünfte des Erstjahres und des vorangegangenen Jahres (vgl. § 2 Abs. 2 EStG) abstellt. Schließlich stellt er im Gegensatz zu der bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Regelung, die auf die von den Eheleuten gewählte Veranlagungsart abgestellt und nur im Fall der Zusammenveranlagung gemäß § 26b EStG im Erstjahr auch zu einer Verdopplung der Einkunftsgrenze geführt hat, unabhängig von der gewählten Veranlagungsart ausschließlich darauf ab, ob die Eheleute die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung gemäß § 26 EStG erfüllen, d.h. ob sie beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und bei ihnen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungsjahres vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind. Diese nach dem HBeglG 2004 ab dem 1. Januar 2004 gültige Neufassung des § 5 EigZulG hat nach dem Verständnis des Beklagten und des Bundesministeriums für Finanzen zur Folge, dass auch der Ehepartner, der bei Eheleuten, die im Erstjahr und im vorangegangenen Jahr die Einkunftsgrenze in Höhe von 140.000,- € überschritten und im Erstjahr gemäß § 26a EStG getrennte Veranlagung gewählt haben, mit seinen Einkünften unterhalb der Einkunftsgrenze von 70.000,- € liegt, keinen Anspruch mehr auf die seinem Miteigentumsanteil entsprechende Gewährung der Eigenheimzulage hat (BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2004, BStBl I 2005, 305 ff., Tz. 23, 24).
II.
Nach Überzeugung des Senats führt bereits eine am Wortlaut und systematischen Zusammenhang des § 5 Satz 2 EigZulG i. d. F. des HBeglG 2004 orientierte Auslegung nicht zu der vom Beklagten unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2004 (BStBl I 2005, 305, Tz. 23, 24) vertretenen Auffassung, dass § 5 Satz 2 EigZulG i. d. F. des HBeglG 2004 nicht mehr auf die von eigenheimzulageberechtigten Eheleuten gewählte Veranlagungsart abstellt.
1.
Aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Haushaltsbegleitgesetz geht nicht hervor, ob der Gesetzgeber mit der tatbestandlichen Neufassung des § 5 Satz 2 EigZulG den bisherigen Gesetzestext lediglich redaktionell neu fassen, oder ob er bei der Gewährung der Eigenheimzulage bei eigenheimzulageberechtigten Eheleuten tatsächlich von der bisherigen tatbestandlichen Anknüpfung an die Veranlagungsart abgehen und nunmehr nur noch an die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung gemäß § 26 Abs. 1 EStG anknüpfen wollte. Bis zur Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat (BT-Drucks 15/1992) war im Gesetzgebungsverfahren eine Neufassung des § 5 Satz 2 EigZulG durch das HBeglG 2004 nicht vorgesehen (BT-Drucks 15/1502). Erst durch den Vermittlungsausschuss und den in diesem zum Abbau von Steuervergünstigungen und Finanzhilfen von den Ministerpräsidenten Roland Koch und Peer Steinbrück unterbreiteten Vorschlägen wurde § 5 Satz 2 EigZulG neu gefasst, ohne dass der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses an den Deutschen Bundestag eine Begründung für die erfolgte Neufassung zu entnehmen ist (BT-Drucks 15/2261). Da die Beweggründe des Gesetzgebers für die Neufassung des § 5 Satz 2 EigZulG mithin nicht bekannt sind, ist zunächst festzuhalten, dass das vom Gesetzgeber tatsächlich Gewollte nicht im Wege einer am Sinn und Zweck der Norm orientierten teleologischen Auslegung ermittelt werden.
2.
Jedoch ergibt sich bereits durch eine am Wortlaut und der Systematik des § 5 Satz 2 EigZulG i. d. F. des HBeglG 2004 orientierte Auslegung, was der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 5 Satz 2 EigZulG gewollt hat. Nach seinem Wortlaut bestimmt der neu gefasste § 5 Satz 2 EigZulG, dass Eheleute, die die Voraussetzungen des § 26 EStG erfüllen, die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen können, in dem die Summe der positiven Einkünfte der Eheleute nach § 2 Abs. 2 EStG des Erstjahres zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte der Einkünfte der Eheleute des vorangegangenen Jahres 140.000,- € nicht übersteigt. Der Wortlaut der Regelung stellt mithin auf die positive Summe der Einkünfte im Erstjahr und dem vorangegangenen Jahr gemäß § 2 Abs. 2 EStG ab. Die systematische Zusammenschau des § 5 Satz 2 EigZulG i. V. m. mit § 2 Abs. 2 EStG und der vom Gesetzgeber ausdrücklich hervorgehobenen positiven Summe der Einkünfte, die gemäß §§ 26 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 26b EStG indes nur zusammenveranlagte Eheleute überhaupt erzielen können, macht deutlich, dass § 5 Satz 2 EigZulG nur den Fall regelt, in dem die Summe der positiven Einkünfte der Eheleute im Erstjahr überhaupt gebildet werden kann. Dies kommt aber nur im Fall der Zusammenveranlagung der Eheleute gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 26b EStG in Betracht, während im Fall der getrennten Veranlagung gemäß §§ 26 Abs. 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 26a EStG die Summe positiver Einkünfte schlechterdings überhaupt nicht gebildet werden kann, da die Einkünfte der Eheleute getrennt und in jeweils eigenständigen Einkommensteuerbescheiden ermittelt werden. Schon die am Wortlaut und systematischen Zusammenhang ausgerichtete Auslegung führt mithin dazu, dass der Gesetzgeber § 5 Satz 2 EigZulG i. d. F. des HBeglG 2004 zwar neu gefasst hat, jedoch weiterhin der von den Eheleuten gewählten Veranlagungsart Rechnung trägt und nur im Fall einer Zusammenveranlagung der Eheleute gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 26b EStG die Einkunftsgrenze auf 140.000,- € festgeschrieben hat. Soweit der § 5 Satz 2 EigZulG i. d. F. des HBeglG 2004 schließlich für die Berechnung der Einkunftsgrenze auch im vorangegangenen Jahr auf die Summe der positiven Einkünfte der Eheleute abstellt, versteht der Senat die Regelung in Anlehnung an § 5 Satz 5 EigZulG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Fassung dahin, dass die Summe der positiven Einkünfte beider Ehegatten – bei einer Zusammenveranlagung im Erstjahr – im Sinne einer Fiktion auch dann zu berücksichtigen ist, wenn die Ehegatten im Vorjahr noch nicht verheiratet gewesen sind. Im Fall der getrennten Veranlagung gemäß § 26a EStG verbleibt es – wie bei dem bis zum 31. Dezember 2003 gültigen § 5 Satz 2 EigZulG – dabei, dass zumindest der geringer verdienende Ehepartner gemäß § 5 Satz 1 EigZulG für seinen Miteigentumsanteil die Eigenheimzulage beanspruchen kann. Mithin ergibt schon die Auslegung des § 5 Satz 2 i. d. F. des HBeglG 2004 nach Wortlaut und Systematik, dass der Auslegung des § 5 Satz 2 EigZulG durch den Beklagten und das Bundesministerium der Finanzen nicht zu folgen ist.
III.
Zu dem gleichen Ergebnis führt die im Streitfall zwingend gebotene verfassungskonforme Auslegung des § 5 Satz 2 i. d. F. des HBeglG 2004. Diese ist nach der Überzeugung des Senats angezeigt, weil die Auslegung des § 5 Satz 2 EigZulG i. d. F. des HBeglG 2004 durch den Beklagten und das Bundesministerium für Finanzen den Maßstab des besonderen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG verletzt.
1.
Unter dem Gesichtspunkt des Parlamentsvorbehalts hat der Senat gegen § 5 Satz 2 EigZulG i. d. F. des HBeglG 2004 keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschrift, die erst durch eine Ergänzung des vom Bundesrat in seiner 793. Sitzung vom 7. November 2003 (BT-Drucks 15/1992) angerufenen Vermittlungsausschusses in das HBeglG 2004 aufgenommen worden ist (BT-Drucks 15/2261), stellt ein formell ordnungsgemäß zustande gekommenes Gesetz nach Art. 77 Abs. 2 GG dar (vgl. BVerfGE 101, 297 <306 f.>). Die Beschränkungen der Förderung selbstgenutzten Wohnungseigentums sind von dem ursprünglichen Zweck des HBeglG, das sogar den Wegfall des EigZulG beabsichtigt hat (BT-Drucks 15/1502), getragen (BFH-Beschluss vom 24. April 2007 IX B 104/06, bislang nicht veröffentlicht).
2.
§ 5 EigZulG i. d. F. des HBeglG 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl I, 3076) verletzt jedoch den Maßstab des besonderen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG, wenn er – wie vom Beklagten und vom Bundesministerium der Finanzen – dahin ausgelegt wird, dass er verheirateten Eheleuten die Möglichkeit nimmt, über die Wahl der getrennten Veranlagung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 26a EStG zumindest dem geringer verdienenden Ehepartner weiterhin den Fördergrundbetrag entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu gewähren, soweit seine positiven Einkünfte im Erstjahr und dem vorangegangenen Jahr unterhalb von 70.000,- € liegen.
a) aa) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Die rechtliche Unterscheidung muss also in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen braucht der Gesetzgeber allerdings nicht um die differenzierende Berücksichtigung aller denkbaren Fälle besorgt zu sein. Er ist vielmehr berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt. Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Die Typisierung setzt allerdings voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur durch Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht. Außerdem kann sich eine Einschränkung der dem Gesetzgeber danach zustehenden Gestaltungsfreiheit aus anderen Verfassungsnormen ergeben. Differenziert der Gesetzgeber zum Nachteil von Ehe und Familie, so ist der besondere Schutz zu beachten, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Ehe und der Familie schuldet (vgl. BVerfGE 87, 234 <255 f.> m. w. N.).
bb) Art. 6 Abs. 1 GG schützt jede Ehe und Familie und garantiert zugleich eine Sphäre privater Lebensgestaltung, die staatlicher Einwirkung entzogen ist (st Rspr des BVerfG, z.B. BVerfGE 21, 329 <353>; vgl. auch BVerfGE 61, 319 <346 f.> m. w. N.; 99, 216 <231>). Zudem verbietet Art. 6 Abs. 1 GG dem Staat, die Ehe zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen. Das gilt auch für ihren materiell-wirtschaftlichen Bereich (vgl. BVerfGE 66, 84 <94>). Verheiratete dürfen im Bereich freiwilliger Förderungsmaßnahmen des Staates nicht allein deshalb, weil sie verheiratet sind, weniger erhalten als Ledige (BVerfGE 17, 210 <217>). Der Gesetzgeber muss, wenn er dem Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG gerecht werden will, Regelungen vermeiden, die geeignet sind in die freie Entscheidung der Ehegatten über ihre Aufgabenverteilung in der Ehe einzugreifen. Der besondere verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie erstreckt sich auf die „Alleinverdienerehe“ ebenso wie auf die „Doppelverdienerehe“ (vgl. dazu BVerfGE 66, 84 <94>; 87, 234 <258 f.>). Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt das Verbot, die Vereinbarkeit von Ehe und Beruf zu erschweren (BVerfGE 107, 27 <55>). Die gemeinsame Lebens- und Erwerbsperspektive von beiderseits berufstätigen Ehegatten hat der Gesetzgeber unabhängig davon zu berücksichtigen, ob es sich bei einer Gesamtbetrachtung der Erwerbseinkommen der Ehepartner um so genannte gering- oder besserverdienende Eheleute handelt (BVerfGE 107, 27 <56>).
b)
aa) Den Maßstab des besonderen Gleichheitssatzes verletzen der Beklagte und das Bundesministerium der Finanzen im Streitfall, wenn sie es Ehepaaren verwehren, über die Wahl der getrennten Veranlagung gemäß § 26a EStG zumindest für den geringer verdienenden Ehepartner den Fördergrundbetrag in Höhe des ihm entsprechenden Miteigentumsanteils – bei dem es sich auch um Alleineigentum an dem Förderobjekt handeln kann – in Anspruch zu nehmen, während bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften oder bei nach dem LPartG zusammen lebenden gleichgeschlechtlichen Partnern, die Miteigentümer einer geförderten Wohnung sind, der geringer verdienende Partner gemäß § 5 Satz 1 EigZulG i. d. F. des HBeglG 2004 für seinen Miteigentumsanteil – ggf. für sein Alleineigentum – den Fördergrundbetrag geltend machen kann, soweit seine positiven Einkünfte im Erstjahr sowie dem vorangegangenen Jahr unterhalb von 70.000,- € liegen. Diese rechtliche Unterscheidung zwischen Ehepartnern einerseits und nichtehelichen Lebensgemeinschaften bzw. nach dem LPartG zusammen lebenden gleichgeschlechtlichen Partnern andererseits bei sonst gleichen Einkommensverhältnissen stellt die Ehepartner schlechter, ohne dass sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Zwar ist der Gesetzgeber berechtigt Massenerscheinungen – wie die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage – typisierend zu regeln, ohne wegen der damit grundsätzlich einhergehenden Härten sogleich den Gleichheitssatz zu verletzen. Allerdings betrifft die in § 5 Satz 2 EigZulG i. d. F. des HBeglG 2004 geregelte Typisierung, die allein darauf abstellt, dass die Eheleute gemäß § 26 EStG zusammen veranlagt werden, zum einen keine nur verhältnismäßig kleine Zahl von eigenheimzulageberechtigten Personen, sondern alle verheirateten Ehepartner, die im Erstjahr und dem diesen vorangegangenen Jahr positive Einkünfte von mehr als 140.000,- € erzielt haben und zudem noch zusammen veranlagt werden. Zum anderen ist der Verstoß, zumal er die Institutsgarantie von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG tangiert, letztlich als intensiv zu bezeichnen. Hinzu kommt, dass sich diese Härte für Ehepartner nur vermeiden lässt, indem sie die Ehe erst gar nicht eingehen oder die Scheidung ihrer Ehe betreiben. Sofern – wie der Beklagte in Anlehnung an das BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2004 (BStBl I 2005, 305 ff.) meint – der Gesetzgeber bei Ehepartnern tatbestandlich nur noch auf die Zusammenveranlagung gemäß § 26 EStG abstellen und im Gegensatz zu dem bis zum 31. Dezember 2003 gültigen § 5 EigZulG tatbestandlich nicht mehr an die von den Eheleuten gewählte Veranlagungsform anknüpfen würde, verletzte er mithin den besonderen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG.
bb) Selbst der Umstand, dass der Gesetzgeber mit dem HBeglG 2004 eine weitere strukturelle Konsolidierung der Staatsfinanzen im Blick hatte und mit dem Vorziehen der Steuerreform dazu beitragen wollte, die konjunkturelle Stagnation in Deutschland und die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zu überwinden und im Zuge dessen die Eigenheimzulage für Neufälle ab dem Jahr 2004 zunächst sogar wegfallen lassen wollte (BT-Drucks 15/1502) – was letztlich nicht umgesetzt worden ist -, rechtfertigt nicht die Ungleichbehandlung von die Eigenheimzulage beantragenden Ehepartnern gegenüber nichtehelichen oder nach dem LPartG begründeten Lebensgemeinschaften, die sich durch die Auslegung des § 5 Satz 2 EigZulG i. d. F. des HBeglG 2004 durch den Beklagten und das Bundesministerium für Finanzen ergibt. Der mit dem Haushaltsbegleitgesetz eingeleitete Abbau der Subventionen durch das EigZulG hat dennoch grundlegende verfassungsrechtliche Vorgaben – hier die Institutsgarantie der Ehe – zu beachten.
cc) Im Rahmen der mit der Einführung des Eigenheimzulagengesetzes als Lenkungszweck angestrebten einkommensunabhängigen Förderung des selbstgenutzten Wohnungseigentums (BT-Drucks 13/2784) ist dem Gesetzgeber zwar bei der Wahl der sachgerechten Mittel und insbesondere auch der sachgerechten Abgrenzung des Kreises der Begünstigten ein weiter Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum einzuräumen (vgl. BVerfGE 110, 274 <293> sowie Beschluss des BVerfG vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99, DStR 2006, 1316-1324 oder NJW 2006, 2757-2764). Der Lenkungszweck muss aber von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen und gleichheitsgerecht ausgestaltet sein (vgl. BVerfGE 93, 121 <148>; 99, 280 <293>; 110, 274 <293>). Zielt ein Gesetzgebungsverfahren – wie hier das HBeglG 2004 – auf den Wegfall bzw. den Abbau von Subventionen ab und lässt der Gesetzgeber das die Subvention regelnde Gesetz nicht – wie zunächst beabsichtigt – wegfallen, sondern baut die Begünstigungstatbestände nur weiter ab, hat er dennoch die gleichheitsgerechte Ausgestaltung dieser Neuregelungen zu beachten und insbesondere die im Ausgangsgesetz einmal getroffene Begünstigungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen (vgl. BVerfGE 23, 242 <256>; 84, 239 <271>; 93, 121 <136>). Auch diese Vorgaben hätte der Gesetzgeber nicht beachtet, wenn er – so der Beklagte und das Bundesministerium für Finanzen in seinem Schreiben vom 21. Dezember 2004 – mit der Regelung des § 5 Satz 2 EigZulG i. d. F. des HBeglG 2004 von der tatbestandlichen Anknüpfung an die von den Eheleuten gewählte Veranlagungsform abgerückt wäre und tatbestandlich nur noch darauf abstellen würde, ob die Steuerpflichtigen die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung gemäß § 26 EStG erfüllen.
dd) Dass § 5 Satz 2 EigZulG i. d. F. des HBeglG 2004 nach dem Verständnis des Beklagten und dem Bundesministerium für Finanzen tatbestandlich nur noch an die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung und nicht wie bisher an das Veranlagungswahlrecht anknüpft, ist schließlich anders als in dem das Wohnungsbau-Prämiengesetz – WoPG – vom 21. Dezember 1954 (BGBl I, 482) betreffenden Beschluss des BVerfG vom 12. Februar 1964 auch nicht durch sonstige sachliche Vorteile gerechtfertigt (1 BvL 12/62, BVerfGE 17, 210 ff.). In diesem Vorlageverfahren hatte das BVerfG § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des WoPG zu prüfen. Dieser bestimmte, dass für die Feststellung des Höchstbetrages – seinerzeit 400,- DM – die prämienbegünstigten Aufwendungen des Prämienberechtigten und seines Ehegatten zusammengerechnet wurden, während zwei Ledige, auch wenn sie zusammen wohnten und wirtschafteten, bis zu 800,- DM erhalten konnten. Das BVerfG erklärte § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WoPG seinerzeit deshalb für mit Art. 6 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil sich für die getroffene Regelung sachbezogene Gründe finden ließen, die „Willkür“ ausschlossen (vgl. BVerfGE 17, 210 <218>). Unter „Willkür“ verstand das BVerfG dabei die Verteilung der Leistungen durch den Gesetzgeber nach unsachlichen Gesichtspunkten, die nach Auffassung des BVerfG durch § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WoPG seinerzeit jedoch nicht gegeben waren (BVerfGE 17, 210 <216>).
Im Gegensatz zu der dem Beschluss des BVerfG vom 12. Februar 1964 zugrunde liegenden Regelung lassen sich hinsichtlich der Vorschrift des § 5 Satz 2 EigZulG i. d. F. des HBeglG 2004 keine am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 I. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigten Gründe finden. Insbesondere kann der Verletzung des besonderen Gleichheitssatzes nicht im Sinne einer saldierenden Betrachtung entgegen gehalten werden, dass den Eigenheimzulageberechtigten andere Vorteile zugute kommen (vgl. Fischer, Vorsorgeaufwendungen zwischen Verfassungsrecht und Rechtspolitik, FR 2003, 770 <774>. Zwar befasst sich dieser Aufsatz mit § 10 Abs. 3 EStG. Fischer hebt hier jedoch hervor, dass „nicht kohärente Vorteile“ die Selbständige in anderen und unter Versorgungsaspekten vergleichsweise fern liegenden Bereichen des Steuerrechts haben, gleichheitsrechtlich nicht saldierend gegen gerechnet werden können). Der einkommensteuerrechtliche Vorteil des Splittingtarifs, der greift, wenn die Eheleute die Zusammenveranlagung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 26b EStG wählen, kann der Verletzung des besonderen Gleichheitssatzes durch § 5 Satz 2 EigZulG i. d. F. des HBeglG 2004 schon deshalb nicht entgegen gehalten werden, weil er einer anderen Steuerart zugehört und mithin keinen im Rahmen des EigZulG zu beachtenden kohärenten Vorteil darstellt. Die möglichen Vorteile einer anderen Steuerart – hier der Einkommensteuer in Gestalt des Splittingtarifs bei zusammenveranlagten Eheleuten – können weder im Rahmen des Gleichheitssatzes noch des besonderen Gleichheitssatzes saldierend gegen gerechnet werden. Dass der Splittingtarif als auf die einkommensabhängige Einkommensteuer bezogener Tarif zusammenveranlagter Eheleute gemäß § 26b EStG die Verletzung des besonderen Gleichheitssatzes durch § 5 Satz 2 EigZulG i. d. F. des HBeglG 2004 – so wie ihn der Beklagte und das Bundesministerium für Finanzen verstehen – sachlich nicht rechtfertigen kann, ergibt sich zudem daraus, dass das EigZulG in der Fassung vom 26. März 1997 (BStBl I 1997, 364) die bisher in § 10e und § 34f EStG geregelte Förderung des selbstgenutzten Wohnungseigentums ablösen sollte. Während die bis dahin geregelte Förderung als Sonderausgabe progressions- und einkommensabhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wurde, wurde mit dem EigZulG Bauherren und Eigenheimerwerbern eine über den Förderzeitraum von acht Jahren progressions- und einkommensunabhängige Zulage zu den Herstellungs- oder Anschaffungskosten ihres Eigenheims gewährt (BT-Drucks 13/2784). Dieser seinerzeit vom Gesetzgeber vollzogene Systemwechsel von der einkommens- und progressionsabhängigen zur einkommens- und progressionsunabhängigen Förderung des selbstgenutzten Wohnungseigentums schließt es nach Überzeugung des Senats aus, die progressions- und einkommensabhängigen Vorteile des Splittingverfahrens nunmehr als sachlichen Rechtfertigungsgrund für die Verletzung des besonderen Gleichheitssatzes durch § 5 Satz 2 EigZulG i. d. F. des HBeglG 2004 – bei Ehepaaren mit einem gering verdienenden Ehepartner oder einem solchen der über keine Einkünfte verfügt – anzuführen. Andere Vorteile wie bspw. die gegenseitigen gesetzlichen Unterhaltspflichten Verheirateter können die Verletzung des besonderen Gleichheitssatzes durch § 5 Satz 2 EigZulG i. d. F. des HBeglG 2004 ebenfalls nicht rechtfertigen, zumal nach dem LPartG verbundene Partner Verheirateten vergleichbare gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen eingehen, aber je nach der Gestaltung ihrer Eigentumsverhältnisse entweder in den Genuss der anteiligen oder sogar der vollen Eigenheimzulageförderung gelangen.
3.
Die am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG verfassungswidrigen Folgen der Auffassung des Beklagten und des Bundesministeriums der Finanzen lassen sich durch eineverfassungskonforme Auslegung beseitigen. Diese ist im Streitfall zwingend geboten, da mittels der jedem Richter obliegenden verfassungskonformen Auslegung erreicht wird, dass die förmliche Nichtigerklärung des betroffenen Gesetzes umgangen und es dem prüfenden Gericht ermöglicht wird, den Fall in der Sache zu entscheiden, ohne ihn nach Art. 100 Abs. 1 GG aussetzen und dem BVerfG vorlegen zu müssen (vgl. BVerfGE 68, 337 <344>; sowie Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, (6. Aufl.), S. 308 <Rn. 440>).
Im Streitfall hat die verfassungskonforme Auslegung, die letztlich die nach Wortlaut und Systematik erfolgte Auslegung des § 5 Satz 2 EigZulG i. d. F. des HBeglG 2004 stützt (siehe oben II.), zur Folge, dass die Kläger, die im Jahr 2005 gemäß § 26a EStG die getrennte Veranlagung gewählt haben, daher im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG i. d. F. des HBeglG 2004 wie zwei Anspruchsberechtigte behandelt werden, die den Fördergrundbetrag entsprechend ihren Miteigentumsanteilen in Anspruch nehmen können. Für den Kläger hat dies zur Folge, dass er die Einkunftsgrenze gemäß § 5 Satz 1 EigZulG i. d. F. des HBeglG 2004 mit positiven Einkünften in Höhe von insgesamt 106.374,- € im Erstjahr 2005 und im vorangegangenen Jahr überschritten hat, und somit für seinen Miteigentumsanteil nicht eigenheimzulageberechtigt ist. Die Klägerin hat mit ihren positiven Einkünften im Erstjahr 2005 und im vorangegangenen Jahr in Höhe von insgesamt 59.068,- € gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG i. d. F. des HBeglG 2004 jedoch einen Anspruch auf den Fördergrundbetrag für ihren hälftigen Miteigentumsanteil in Höhe von 625,- €.
IV.
Schließlich kann die Klägerin nicht den vollen Fördergrundbetrag in Höhe von 1.250,- € geltend machen, weil sie und der Kläger in der Vereinbarung vom 1. Dezember 2003 vereinbart haben, dass die Klägerin alleinige Bauherrin und Besitzerin des Einfamilienhauses sein soll, das auf dem den Klägern jeweils zur Hälfte gehörenden Grundstück errichtet worden ist.
1.
Da die Kläger das Grundstück als Miteigentümer zu gleichen Teilen erworben haben (EigZulA, Bl.52), sind sie auch zu Bruchteilen Miteigentümer des Grundstücks geworden. Dieses Schicksal teilt gemäß § 93 BGB das auf dem Grundstück errichtete Einfamilienhaus als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks kann das hierauf errichtete Gebäude auch nicht Gegenstand besonderer dinglicher Rechte sein. Ein entgegenstehender Wille der Beteiligten ist unbeachtlich (vgl. Heinrichs in: Palandt BGB-Kommentar, 66. Aufl. (2007), § 93 Rn. 4). Im Streitfall hat dies zur Folge, dass die – überdies nur schuldrechtliche – Vereinbarung der Kläger vom 1. Dezember 2003 zivilrechtlich keine Relevanz hat. Es verbleibt mithin dabei, dass die Kläger sowohl zu gleichen Teilen Miteigentümer des Grundstücks als auch des darauf errichteten Einfamilienhauses sind (vgl. auch BFH-Urteil vom 4. April 2000 IX R 25/98, BStBl II 2000, 652). Dass dem so ist, ergibt sich im Übrigen aus den an den Kläger und die Klägerin gemeinsam adressierten Darlehensverträgen vom 1. und 22. Dezember 2004, in denen der Kläger schließlich auch seine Ansprüche aus einem Bausparvertrag abgetreten hat (EigZulA, Bl.55-60).
2.
Der Klägerin steht der Fördergrundbetrag auch nicht deshalb in voller Höhe zu, weil sie gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO wirtschaftliche Eigentümerin des Miteigentumsanteils des Klägers ist. Dem steht ungeachtet der vom Bevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Urteile des BFH vom 27. November 1996 (X R 92/92, BStBl II 1998, 97) und vom 18. Juli 2001 (X R 39/97, BStBl II 2002, 284) schon entgegen, dass die Klägerin nicht die alleinige tatsächliche Sachherrschaft über das Förderobjekt ausübt und den Kläger für die gewöhnliche Nutzungsdauer auch nicht wirtschaftlich von der Einwirkung auf das Förderobjekt ausgeschlossen hat und ausschließen kann.
V.
Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 3 EigZulG i. d. F. des HBeglG 2004 ist die Eigenheimzulage bei Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer einer Wohnung sind, für den Förderzeitraum grundsätzlich zusammen durchzuführen. Da vorliegend – infolge der Auslegung des § 5 Satz 2 EigZulG i. d. F. des HBeglG 2004 nach seinem Wortlaut und seinem systematischen Zusammenhang mit §§ 2 Abs. 2 EStG, 26 Abs. 2 Satz 2 und 26b EStG sowie seiner verfassungskonformen Auslegung – der Fördergrundbetrag nur entsprechend dem Miteigentumsanteil der Klägerin in Höhe von 625,- € für den Förderzeitraum festzusetzen ist, ist hierauf in dem an die Kläger als Eheleute gerichteten Eigenheimzulagebescheid hinzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 155, 151 Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen. Der Rechtssache kommt allein schon wegen der vom Beklagten und vom Bundesministerium der Finanzen abweichenden Auslegung des § 5 Satz 2 EigZulG i. d. F. des HBeglG 2004 durch das Gericht grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Im Übrigen ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).