OLG Oldenburg, Az.: 8 U 73/14, Beschluss vom 04.09.2014
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. April 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufungsinstanz auf 46.225,55 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Erstattung von an den Eigentümer eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks geleisteten Erbbauzinszahlungen.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen sowie der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil Bezug, § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Sie wiederholt und ergänzt ihr bisheriges Vorbringen und rügt die Auffassung des Landgerichts als fehlerhaft, dass sich ihr Anspruch auf Erstattung des an den Eigentümer gezahlten Erbbauzinses ausschließlich nach den Grundsätzen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses richte. Der Beklagte sei vielmehr verpflichtet, den bei ihm durch die Zahlung der Klägerin eingetretenen Vermögensvorteil nach Bereicherungsrecht auszugleichen.
Der Anspruch auf Verwendungsersatz sei nicht nach § 1002 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Es fehle an der den Beginn der Sechsmonatsfrist auslösenden freiwilligen Herausgabe des Erbbaurechts seitens der Klägerin als Besitzerin nach Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses. Zumindest sei von einer Genehmigung der Verwendungen auszugehen.
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 46.225,55 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Juli 2014 im Einzelnen ausgeführt, dass die Berufung der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet. Auf diese Ausführungen nimmt er gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO Bezug.
Die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26. August 2014 rechtfertigen eine andere Entscheidung nicht.
Die Klägerin macht geltend, dass nach Aufhebung des Zuschlags nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts abzurechnen sei; die Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses seien nicht anwendbar. Mindestens aber seien die Voraussetzungen des § 1002 BGB nicht erfüllt. Grundsätzlich löse nur die freiwillige Herausgabe durch den Besitzer den Lauf der sechsmonatigen Frist für die Geltendmachung des Anspruchs auf den Ersatz von Verwendungen aus. Die Rechtsprechung stelle dem zwar den Fall der durch Urteil erzwungenen Herausgabe gleich; es genüge jedoch nicht, dass der Eigentümer die Sache auf andere Weise erlangt habe. Diese Voraussetzungen seien bei einer Aufhebung des Zuschlags und dem damit verbundenen Rückfall des Eigentums nicht gegeben. Anders als in einem Herausgabeprozess habe die Klägerin hier auch keine Möglichkeit gehabt, ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 1000 BGB geltend zu machen.
Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass sich im Fall einer Vindikationslage die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen dem Besitzer wegen der von ihm getätigten notwendigen Verwendungen ein Anspruch zusteht, allein nach den Vorschriften der §§ 994 ff. BGB beurteilt und dass Bereicherungsansprüche ausscheiden. Die von der Klägerin dagegen erhobenen Einwendungen stellen dies nicht in Frage.
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Klägerin die Ausschlussfrist des § 1002 BGB versäumt hat. Die die vorherige Rechtslage mit Wirkung ex tunc wiederherstellende Aufhebung des Zuschlags löst nach Sinn und Zweck des § 1002 BGB genauso den Beginn des Laufs der Ausschlussfrist aus wie eine freiwillige oder eine im Wege der Klage erzwungene Herausgabe. Das gilt ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin als mittelbare Besitzerin im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen die Erteilung des Zuschlags nicht die Möglichkeit hatte, sich wegen ihrer Verwendungen auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 1000 BGB zu berufen. Sie war in der Lage, ihren Anspruch alsbald gerichtlich geltend zu machen; ihre Untätigkeit nach Aufhebung des Zuschlags schuf für den Beklagten den Anschein, dass Verwendungsersatzansprüche nicht bestehen. Weiter geht es hier nicht darum, dass die Klägerin etwa den Besitz ohne ihren Willen durch Zufall verloren hätte.
Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung; sie erfordert nicht eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Die von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen des Reichsgerichts vom 1. November 1924 (RGZ 109, 104 ff.) und des OLG Stettin vom 22. März 1927 (LZ 1927. 1490 f.) betreffen anders gelagerte Sachverhalte. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, weil das erstinstanzliche Urteil zutreffend begründet ist (§ 522 Abs. 2 S.1 Nr. 4 ZPO; vgl. dazu Bericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags vom 1. Juli 2011, BT-Drucks. 17/6406).
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 2,711 ZPO.