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Eigentümergrundschuld gepfändet – Vollstreckungsverbot während Insolvenzverfahren

Im Streit um eine millionenschwere Grundschuld in Saarbrücken hat das Oberlandesgericht die Pfändungspläne einer Gläubigerin durchkreuzt. Die Frau wollte 715.000 Euro aus einer Grundschuld eintreiben, doch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin machte ihr einen Strich durch die Rechnung. Nun muss sie sich im Rahmen des Insolvenzverfahrens um ihre Ansprüche bemühen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
  • Datum: 22.07.2024
  • Aktenzeichen: 5 W 28/24
  • Verfahrensart: Grundbuchbeschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Insolvenzrecht, Grundbuchrecht

Beteiligte Parteien:

  • Antragstellerin: Die Antragstellerin strebte die Eintragung der Pfändung einer vermeintlichen Eigentümergrundschuld an, um ihre Forderungen geltend zu machen. Sie argumentierte, dass sie absonderungsberechtigte Gläubigerin gemäß § 47 InsO sei, da bei ihr durch die Pfändung Rechte entstanden seien, die nicht der Insolvenzmasse anhängen.
  • Schuldnerin: Über das Vermögen der Schuldnerin wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, was zur Ablehnung der Pfändungseintragung führte, da § 89 Abs. 1 InsO Zwangsvollstreckungen während eines Insolvenzverfahrens ausschließt.
  • S. Bankgeschäft AG: Eingetragene Gläubigerin der Grundschuld, die von der Antragstellerin gepfändet werden sollte; nicht direkt im Rechtsstreit involviert, aber relevant für die Forderungseintragung.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Antragstellerin erwirkte am 29. Dezember 2023 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die Schuldnerin. Sie versuchte, die Pfändung der bereits im Grundbuch vermerkten Eigentümergrundschuld im Grundbuch von O. eintragen zu lassen. Aufgrund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wurde die Eintragung durch das Amtsgericht abgelehnt.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Hauptstreitpunkt war, ob die Antragstellerin als absonderungsberechtigte Gläubigerin von der Untersagung der Zwangsvollstreckung gemäß § 89 Abs. 1 InsO ausgenommen sei. Sie argumentierte, dass der gepfändete Anspruch aus der Übertragung von Rückgewähransprüchen gegen vor- und gleichrangige Grundschuldern stamme und somit nicht zur Insolvenzmasse gehöre.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde der Antragstellerin wurde kostenpflichtig zurückgewiesen, da die Eintragung der Pfändung der Eigentümergrundschuld aufgrund des Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist.
  • Begründung: Das Gericht führte aus, dass das Vollstreckungsverbot gemäß § 89 Abs. 1 InsO Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Insolvenz untersagt. Die Antragstellerin konnte sich weder auf ein Absonderungsrecht noch auf ein Aussonderungsrecht berufen, da die Pfändung der Grundschuld nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam wurde und somit der Insolvenzmasse unterliegt.
  • Folgen: Die Entscheidung des Gerichts bewirkt, dass die Antragstellerin ihre Forderungen nicht im Rahmen einer Einzelzwangsvollstreckung, sondern lediglich im Insolvenzverfahren gemäß den Regelungen der Insolvenzordnung geltend machen kann. Das Urteil verdeutlicht ebenfalls die Einschränkungen bei der Vollstreckung während eines Insolvenzverfahrens. Weitere Rechtsmittel wurden nicht zugelassen; das Urteil ist damit endgültig.

Eigentümergrundschuld im Insolvenzverfahren: Herausforderungen für Gläubiger

Die Eigentümergrundschuld ist ein wichtiges Instrument der Kreditsicherung, das Gläubigern ermöglicht, im Falle der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners auf einen bestimmten Vermögenswert zurückzugreifen. Im Rahmen einer Zwangsvollstreckung kann diese Grundschuld jedoch auf rechtliche Hürden stoßen, insbesondere wenn sich der Schuldner in einem Insolvenzverfahren befindet. Hierbei kommt das Vollstreckungsverbot ins Spiel, welches die Verwertung von Vermögenswerten während der Insolvenz schützt und den Gläubigern signalisiert, dass eine Forderungspfändung vorübergehend nicht möglich ist.

Das Insolvenzrecht regelt komplexe Zusammenhänge zwischen Schuldner und Gläubiger und sorgt dafür, dass alle Ansprüche fair behandelt werden. Ein zentrales Anliegen der Insolvenzordnung ist es, die Haftungsrisiken für Schuldner zu minimieren und einen geordneten Ablauf der Vermögensverwertung zu gewährleisten. Im Folgenden wird ein konkreter Fall beleuchtet, der die Thematik der gepfändeten Eigentümergrundschuld und das damit verbundene Vollstreckungsverbot während eines Insolvenzverfahrens anschaulich darstellt.

Der Fall vor Gericht


Grundbuchamt lehnt Pfändung einer Grundschuld nach Insolvenzeröffnung ab

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat die Beschwerde einer Gläubigerin gegen die Ablehnung der Eintragung einer Grundschuldpfändung durch das Amtsgericht Saarbrücken zurückgewiesen. Die Entscheidung betrifft eine im Grundbuch von O. eingetragene Grundschuld über 2,5 Millionen Euro zugunsten der S. Bankgeschäft AG.

Vorgeschichte und Pfändungsversuch der Gläubigerin

Eigentümergrundschuld: Pfändung und Vollstreckungsverbot
Pfändung der Eigentümergrundschuld im Insolvenzverfahren (Symbolfoto: Flux gen.)

Die Antragstellerin hatte am 29. Dezember 2023 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Dachau erwirkt. Dieser bezog sich auf eine Teilforderung von 715.000 Euro aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 17. Februar 2023. Gepfändet werden sollten unter anderem die angebliche Eigentümergrundschuld sowie verschiedene Ansprüche auf Rückgewähr und Grundbuchberichtigung.

Grundlage war eine notarielle Urkunde, in der die Schuldnerin der Antragstellerin eine weitere Grundschuld bestellt und sich zur Zahlung der Grundschuldsumme verpflichtet hatte. Zudem wurden der Antragstellerin bestehende und künftige Ansprüche gegen Gläubiger vor- und gleichrangiger Grundschulden auf deren Rückgewähr übertragen.

Ablehnung durch das Grundbuchamt

Am 27. März 2024 beantragte die Antragstellerin die Eintragung der Pfändung im Grundbuch. Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da über das Vermögen der Schuldnerin am 12. März 2024 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Nach § 89 Abs. 1 InsO sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während des Insolvenzverfahrens unzulässig.

Erfolgslose Beschwerde der Gläubigerin

Die Antragstellerin legte Beschwerde ein und argumentierte, sie sei als absonderungsberechtigte Gläubigerin vom Vollstreckungsverbot nicht betroffen. Das OLG Saarbrücken wies diese Argumentation zurück. Ein Aussonderungsrecht bestehe nicht, da die Übertragung der Rückgewähransprüche kein dingliches Recht an der Grundschuld selbst verschaffe.

Auch ein Absonderungsrecht liege nicht vor. Die Pfändung einer brieflosen Grundschuld werde erst mit Eintragung im Grundbuch wirksam. Da diese nicht erfolgt sei, habe die Antragstellerin kein Recht auf abgesonderte Befriedigung erlangt. Der Antrag ziele ausschließlich darauf ab, die persönliche Forderung im Wege der Einzelzwangsvollstreckung zu sichern.

Das Gericht setzte den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 715.000 Euro fest, entsprechend dem Betrag, für den die Pfändung erfolgen sollte.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Pfändung einer Grundschuld durch einzelne Gläubiger nicht mehr möglich ist – auch dann nicht, wenn der Pfändungsbeschluss bereits vor der Insolvenzeröffnung erwirkt wurde. Ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch auf eine Grundschuld verschafft dem Gläubiger noch kein Aussonderungsrecht im Insolvenzverfahren. Bei brieflosen Grundschulden wird die Pfändung erst mit der Eintragung im Grundbuch wirksam.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Gläubiger eine Forderung gegen einen Schuldner haben und diese durch Pfändung einer Grundschuld sichern wollen, müssen Sie schnell handeln. Sobald ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, können Sie keine Pfändung mehr erwirken – selbst wenn Sie bereits einen Pfändungsbeschluss haben. Auch wenn Ihnen der Schuldner Rechte an einer Grundschuld übertragen hat, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie diese Rechte in der Insolvenz durchsetzen können. Besonders wichtig: Bei Grundschulden ohne Brief müssen Sie die Pfändung unbedingt ins Grundbuch eintragen lassen, sonst ist sie wirkungslos. Nach Insolvenzeröffnung ist eine solche Eintragung nicht mehr möglich.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Auswirkungen hat die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf laufende Pfändungen?

Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens tritt ein umfassendes Vollstreckungsverbot in Kraft. Dieses Verbot untersagt den Gläubigern, auf das Vermögen des Schuldners im Wege der Einzelzwangsvollstreckung zuzugreifen.

Bestehende Pfändungen vor Insolvenzeröffnung

Bei Pfändungen, die vor der Insolvenzeröffnung erfolgt sind, gilt eine wichtige Unterscheidung:

Pfändungen innerhalb der Rückschlagsperre werden automatisch unwirksam. Dies betrifft Pfändungen, die im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag erfolgt sind. Bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren erstreckt sich diese Frist sogar auf die letzten drei Monate.

Ältere Pfändungen bleiben zwar formal bestehen, dürfen aber während des Insolvenzverfahrens nicht mehr durchgesetzt werden. Die Verstrickung der gepfändeten Forderung bleibt bestehen, bis sie auf einem dafür vorgesehenen Weg beseitigt wird.

Wirkung während der Wohlverhaltensphase

Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und während der Wohlverhaltensphase gilt weiterhin ein umfassendes Vollstreckungsverbot nach § 294 InsO. Auch in dieser Phase dürfen alte Pfändungen von Insolvenzgläubigern nicht bedient werden.

Besonderheiten bei Kontopfändungen

Bei gepfändeten Konten ist zu beachten:

Die Bank als Drittschuldner kann Auszahlungen verweigern, solange die Verstrickung durch die Pfändung fortbesteht. Um diese Situation zu lösen, kann die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung ausgesetzt werden.

Wenn die Restschuldbefreiung erteilt wird, haben die Gläubiger endgültig kein Recht mehr, aus der Pfändung zu vollstrecken. Scheitert das Insolvenzverfahren hingegen vorzeitig, leben die Pfandrechte wieder auf und können von den Gläubigern rangwahrend in Anspruch genommen werden.


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Was ist der Unterschied zwischen einem Aussonderungs- und einem Absonderungsrecht in der Insolvenz?

Das Aussonderungsrecht und das Absonderungsrecht unterscheiden sich grundlegend in ihrer rechtlichen Wirkung und den Voraussetzungen.

Aussonderungsrecht

Ein Aussonderungsrecht besteht, wenn sich Gegenstände im Besitz des Schuldners befinden, die nicht sein Eigentum sind. Der Aussonderungsberechtigte kann die vollständige Herausgabe des Gegenstands verlangen, da dieser rechtlich nicht zur Insolvenzmasse gehört.

Wenn Sie beispielsweise als Lieferant Waren unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben und diese noch nicht bezahlt wurden, können Sie diese Waren aus der Insolvenzmasse herausverlangen.

Absonderungsrecht

Ein Absonderungsrecht hingegen bezieht sich auf Gegenstände, die dem Schuldner gehören, aber mit Sicherungsrechten belastet sind. Der Absonderungsberechtigte hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Gegenstands, sondern auf bevorzugte Befriedigung aus dem Verwertungserlös.

Wenn Sie als Bank eine Grundschuld an einer Immobilie des Schuldners haben, können Sie vorrangig aus dem Verkaufserlös dieser Immobilie befriedigt werden.

Praktische Bedeutung

Die wichtigsten Absonderungsrechte sind:

  • Hypotheken und Grundschulden
  • Pfandrechte an beweglichen Sachen
  • Sicherungsübereignungen
  • Sicherungsabtretungen

Der Absonderungsberechtigte kann seine Forderung zusätzlich zur Insolvenztabelle anmelden, allerdings nur für den Betrag, mit dem er bei der Verwertung des Sicherungsguts ausgefallen ist. Die Verwertung des Absonderungsguts erfolgt durch den Insolvenzverwalter unter Berücksichtigung gesetzlicher Kostenbeiträge.

Die rechtliche Grundlage für das Aussonderungsrecht findet sich in § 47 InsO, während die Absonderungsrechte in den §§ 49-52 InsO geregelt sind.


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Ab welchem Zeitpunkt wird eine Grundschuldpfändung rechtswirksam?

Die Rechtswirksamkeit einer Grundschuldpfändung tritt zu unterschiedlichen Zeitpunkten ein, abhängig davon, ob es sich um eine Briefgrundschuld oder eine Buchgrundschuld handelt.

Bei einer Briefgrundschuld

Bei einer Briefgrundschuld wird die Pfändung mit der Übergabe des Grundschuldbriefes an den Gläubiger wirksam. Stellen Sie sich vor, Sie sind Gläubiger und haben einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. In diesem Fall müssen Sie den physischen Grundschuldbrief in Besitz nehmen, um die Pfändung zu vollenden.

Sollte der Schuldner die Herausgabe des Briefes verweigern, kann ein Gerichtsvollzieher diesen im Rahmen einer sogenannten Hilfspfändung wegnehmen. Die Pfändung wird dann in dem Moment wirksam, in dem der Gerichtsvollzieher den Brief in Besitz nimmt.

Bei einer Buchgrundschuld

Handelt es sich um eine Buchgrundschuld, so wird die Pfändung erst mit der Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam. Wenn Sie als Gläubiger eine Buchgrundschuld pfänden möchten, müssen Sie nach Erhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einen Antrag beim zuständigen Grundbuchamt stellen. Die Pfändung wird dann mit der tatsächlichen Eintragung im Grundbuch wirksam.

Besonderheit bei der Zustellung an den Drittschuldner

Es gibt eine wichtige Ausnahme von diesen Regeln: Wird der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner (z.B. dem Grundstückseigentümer) vor der Briefübergabe oder der Grundbucheintragung zugestellt, gilt die Pfändung bereits ab diesem Zeitpunkt als wirksam gegenüber dem Drittschuldner. Dies ist besonders relevant, wenn Sie als Gläubiger schnell handeln müssen, um Ihre Rechte zu sichern.

Wirksamkeit während eines Insolvenzverfahrens

Beachten Sie, dass während eines laufenden Insolvenzverfahrens ein Vollstreckungsverbot besteht. Selbst wenn die formellen Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Grundschuldpfändung erfüllt sind, können Sie als Gläubiger Ihre Rechte aus der Pfändung nicht durchsetzen, solange das Insolvenzverfahren andauert. Die Pfändung bleibt zwar bestehen, ihre Durchsetzung ist jedoch vorübergehend ausgesetzt.

Praxisrelevanz der Wirksamkeit

Die genaue Bestimmung des Zeitpunkts der Wirksamkeit ist für Sie als Gläubiger von großer Bedeutung. Sie entscheidet darüber, ab wann Sie Ihre Rechte aus der Pfändung geltend machen können und welche Rangstellung Sie gegenüber anderen Gläubigern einnehmen. Je früher die Pfändung wirksam wird, desto besser ist in der Regel Ihre Position im Falle einer Zwangsvollstreckung oder Insolvenz des Schuldners.


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Wie können Rückgewähransprüche bei Grundschulden übertragen und gesichert werden?

Die Übertragung von Rückgewähransprüchen bei Grundschulden erfolgt durch Pfändung und Einziehung. Der Rückgewähranspruch entsteht bereits mit Abschluss der Sicherungsabrede und Eintragung der Grundschuld im Grundbuch.

Voraussetzungen der Übertragung

Bei der Übertragung ist zwischen enger und weiter Zweckerklärung zu unterscheiden. Bei einer engen Zweckerklärung muss die Rückgewähr erfolgen, sobald die Bank übersichert ist und der Eigentümer die Rückübertragung fordert.

Bei einer weiten Zweckerklärung kann die Rückgewähr erst verlangt werden, wenn eine Revalutierung endgültig nicht mehr in Betracht kommt. Dies ist der Fall, wenn:

  • die Geschäftsbeziehung endet
  • die Sicherungsvereinbarung geändert wird
  • die Sicherungsvereinbarung gekündigt wurde

Pfändung und Sicherung

Die Pfändung des Rückgewähranspruchs umfasst grundsätzlich das Recht, im Wege der Vollstreckung die Löschung der Grundschuld zu verlangen. Für eine wirksame Pfändung müssen auch die Zustimmungsrechte des Schuldners und des Grundstückseigentümers gepfändet werden.

Besonderheiten im Insolvenzverfahren

Im Falle einer Insolvenz des Schuldners ist zu beachten, dass ein Vollstreckungsverbot eintritt. Während des Insolvenzverfahrens dürfen Insolvenzgläubiger weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners vollstrecken. Dies gilt auch für bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungsverfahren und gepfändete Eigentümergrundschulden.

Praktische Durchführung

Die Durchsetzung der Rechte aus einer Pfändung erfordert eine genaue Prüfung der Rechtsgrundlagen zwischen Kunde und Bank. Dabei sind insbesondere die vertraglichen Gestaltungen der Bankinstitute im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden zu berücksichtigen. Eine Grundschuldlöschung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich, wenn die Buchgrundschuld an die Eigentümer abgetreten und die Eigentümergrundschuld im Grundbuch eingetragen wurde.


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Welche Rechte haben Grundschuldgläubiger im Insolvenzverfahren?

Grundschuldgläubiger besitzen besondere Rechte im Insolvenzverfahren, da sie ein dingliches Absonderungsrecht an der Immobilie haben. Dieses Recht erlaubt es ihnen, ihre Forderungen bevorzugt aus dem Erlös der Verwertung der Immobilie zu befriedigen, bevor die übrigen Gläubiger bedient werden.

Absonderungsrecht

  • Vorrangige Befriedigung: Grundschuldgläubiger können ihre Forderungen durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung der belasteten Immobilie durchsetzen. Der Erlös wird zuerst zur Befriedigung ihrer Ansprüche verwendet.
  • Restliche Forderungen: Sollte der Verwertungserlös die Forderung des Grundschuldgläubigers übersteigen, wird der Überschuss an die Insolvenzmasse zurückgeführt und steht den anderen Gläubigern zur Verfügung.

Rechte während des Insolvenzverfahrens

  • Fortbestehende dingliche Haftung: Die dingliche Haftung des Grundstücks bleibt bestehen, auch wenn die persönliche Haftung des Schuldners durch das Insolvenzverfahren erlischt.
  • Verwertung der Immobilie: Grundschuldgläubiger können auch während des Insolvenzverfahrens Maßnahmen zur Verwertung der Immobilie einleiten. Der Insolvenzverwalter kann theoretisch ebenfalls eine Zwangsversteigerung betreiben, tut dies jedoch selten, da der Erlös in der Regel nicht der Insolvenzmasse zugutekommt.
  • Anmeldung zur Insolvenztabelle: Neben dem Absonderungsrecht können Grundschuldgläubiger ihre persönliche Forderung zur Insolvenztabelle anmelden, um für den Fall eines Ausfalls eine Quote aus der Insolvenzmasse zu erhalten.

Einschränkungen und Pflichten

  • Nachweis des Ausfalls: Grundschuldgläubiger müssen dem Insolvenzverwalter fristgerecht nachweisen, in welchem Umfang sie bei der Absonderung ausgefallen sind. Ohne diesen Nachweis wird ihre Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
  • Anfechtung durch den Insolvenzverwalter: Unter bestimmten Umständen kann die Eintragung einer Grundschuld kurz vor oder während des Insolvenzverfahrens angefochten werden, insbesondere wenn sie andere Gläubiger benachteiligt.

Insgesamt bietet das Absonderungsrecht den Grundschuldgläubigern eine starke Position im Insolvenzverfahren, da sie vorrangig aus dem Erlös ihrer Sicherheit befriedigt werden können. Dennoch müssen sie bestimmte Fristen und Nachweispflichten beachten, um ihre Ansprüche durchzusetzen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Grundschuld

Eine Grundschuld ist ein Grundpfandrecht, das ein Grundstück mit einem bestimmten Geldbetrag belastet. Anders als die Hypothek ist sie von einer zugrundeliegenden Forderung unabhängig. Sie wird häufig zur Absicherung von Immobilienkrediten verwendet und im Grundbuch eingetragen. Gemäß § 1191 BGB kann der Grundschuldgläubiger die Zahlung einer bestimmten Geldsumme aus dem Grundstück verlangen.

Ein typisches Beispiel: Eine Bank gewährt einen Immobilienkredit und lässt sich als Sicherheit eine Grundschuld über das finanzierte Grundstück eintragen.


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Absonderungsrecht

Das Absonderungsrecht ist ein Sonderrecht im Insolvenzverfahren nach § 49-51 InsO. Es ermöglicht bestimmten Gläubigern, sich aus bestimmten Vermögenswerten des Schuldners vorrangig vor anderen Gläubigern zu befriedigen. Typische absonderungsberechtigte Gläubiger sind Banken mit Grundpfandrechten oder Gläubiger mit Pfandrechten.

Beispiel: Eine Bank hat eine Grundschuld an einer Immobilie – im Insolvenzfall darf sie diese verwerten und erhält den Erlös vorrangig vor anderen Gläubigern.


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Aussonderungsrecht

Das Aussonderungsrecht nach § 47 InsO ermöglicht es, Gegenstände aus der Insolvenzmasse herauszuverlangen, die nicht dem Schuldner gehören. Es basiert auf dinglichen oder persönlichen Rechten und steht über dem Absonderungsrecht. Der Aussonderungsberechtigte nimmt nicht am Insolvenzverfahren teil.

Beispiel: Leasingfahrzeuge oder unter Eigentumsvorbehalt gelieferte, noch nicht bezahlte Waren können ausgesondert werden.


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Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung ist das staatliche Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Willen des Schuldners,ff ZPO. Sie erfordert einen Vollstreckungstitel (z.B. Urteil oder notarielle Urkunde) und erfolgt durch Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsgericht.

Beispiel: Ein Gläubiger lässt aufgrund eines Urteils das Bankkonto des Schuldners pfänden.


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Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Ein gerichtlicher Beschluss nach §§ 829, 835 ZPO, der die Pfändung einer Forderung des Schuldners anordnet und diese gleichzeitig zur Einziehung an den Gläubiger überweist. Er ist das zentrale Instrument der Forderungspfändung im Zwangsvollstreckungsrecht.

Beispiel: Ein Gläubiger erw Pfändung der Lohnforderung des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber.


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Eigentümergrundschuld

Eine besondere Form der Grundschuld, bei der der Grundstückseigentümer selbst Inhaber der Grundschuld ist (§ 1196 BGB). Sie entsteht häufig durch Rückzahlung eines grundschuldgesicherten Kredits und kann für künftige Kredite genutzt werden.

Beispiel: Nach vollständiger Tilgung eines Immobilienkredits fällt die Grundschuld an den Eigentümer zurück, der sie für neue Finanzierungen nutzen kann.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 800 ZPO (Zivilprozessordnung): Diese Norm regelt die Vollstreckung von Ansprüchen durch Pfändung, wenn der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel, wie eine Geldforderung oder eine Grundschuld, besitzt. In diesem Fall handelt es sich um eine vollstreckbare Grundschuld, die der Antragstellerin das Recht gibt, Ansprüche gegenüber der Schuldnerin durchzusetzen. Das Gericht hat festgestellt, dass diese Grundschuld im Grundbuch eingetragen ist und somit vollstreckungsfähig ist, was für die Antragstellerin von zentraler Bedeutung ist, um ihre Forderungen geltend zu machen.
  • § 849 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Diese Vorschrift bezieht sich auf die Grundschuld als Sicherungsrecht und besagt, dass die Grundschuld im Grundbuch einzutragen ist. Aufgrund der Eintragung im Grundbuch wird die Grundschuld für Dritte sichtbar und ist rechtlich wirksam. Die Regelung unterstützt die Antragstellerin, indem sie die rechtliche Durchsetzbarkeit ihrer Ansprüche auf Rückgewähr der Grundschulden sichert und die Rangordnung der Ansprüche gegenüber anderen Gläubigern klärt.
  • § 894 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Nach dieser Vorschrift kann der Gläubiger eine Berichtigung des Grundbuchs verlangen, wenn die eingetragene Person nicht mehr Eigent ist oder die Eintragung fehlerhaft ist. In diesem Fall kann die Antragsteller, als Gläubigerin der Grundschuld, Ansprüche auf Berichtigung des Grundbuchs geltend machen. Diese Regelung ist entscheidend, um sicherzustellen, dass die Rechte der Antragstellerin an der Grundschuld und den damit verbundenen Ansprüchen rechtlich abgesichert sind.
  • InsO (Insolvenzordnung): Die Insolvenzordnung regelt die Durchführung von Insolvenzverfahren in Deutschland. Im vorliegenden Fall wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet, was bedeutet, dass ihre Verbindlichkeiten nun im Rahmen eines geregelten Verfahrens abgewickelt werden. Dies hat Einfluss auf die Rangordnung der Gläubiger und die Möglichkeit für die Antragstellerin, ihre Ansprüche in diesem Verfahren geltend zu machen.
  • § 850k ZPO (Zivilprozessordnung): Diese Vorschrift legt fest, dass bestimmte Vermögenswerte, insbesondere Grundbesitz, nicht ohne weiteres pfändbar sind, um Existenzminimum und Eigentumsschutz zu gewährleisten. Im Kontext des Falls könnte dieser Paragraph relevant werden, falls die Schuldnerin über existenzsichernde Vermögenswerte verfügt. Die Antragstellerin muss sich dessen bewusst sein, da dies die Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer Forderungen beeinflussen könnte, insbesondere im Rahmen der laufenden Insolvenz.

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Das vorliegende Urteil

OLG Saarbrücken – Az.: 5 W 28/24 – Beschluss vom 22.07.2024


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