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Eigentümerversammlung – Beschussanfechtung bei Abrechnungsfehler

Oberlandesgericht München

Az: 32 Wx 1/11

Beschluss vom 05.04.2011


In Sachen wegen Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen erlässt das Oberlandesgericht München – 32. Zivilsenat – am 05. April 2011 folgenden Beschluss

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 15.12.2010 dahin abgeändert, dass

a) die Abrechnung 2004/2005 insoweit für ungültig erklärt wird, als die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten betroffen ist;

b) der Beschluss über die Abrechnung 2004/2005 wird insoweit für ungültig erklärt wird, als die Rotfichten auf den Sondernutzungsflächen betroffen sind;

c) der Beschluss über die Entlastung der Rechnungsprüfer für ungültig erklärt wird;

d) der Beschluss über die Entlastung der Hausverwaltung für ungültig erklärt wird.

2. Die Entscheidung des Landgerichts wird aufgehoben, soweit die Heiz- und Warmwasserkosten in der Abrechnung 2003/2004 betroffen sind. Insoweit wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung des Landgerichts wird aufgehoben.

4. Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

5. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Wegen des bisherigen Verfahrensganges und der Entscheidung des Landgerichts wird auf den angegriffenen Beschluss Bezug genommen.

Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf Ungültigerklärung der angefochtenen Beschlüsse weiter. Die Antragsgegner verteidigen die angefochtene Entscheidung und beantragen die Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerde.

Auf die von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätze wird Bezug genommen.

II. 1. Vorab ist festzustellen:

a) Das Landgericht hat den Inhaber der Hausverwaltungsfirma, …., mehrfach als Zeugen bezeichnet. Das ist insoweit unzutreffend, als im Beschlussanfechtungsverfahren nach § 43 WEG a.F. der Verwalter Verfahrensbeteiligter ist und deshalb als solcher zu vernehmen gewesen wäre. Dies nötigt jedoch nicht zu einer Aufhebung und Zurückverweisung, weil ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht die Angaben des Beteiligten Z. anderes gewertet hätte, wenn es sich bewusst gewesen wäre, dass dieser keine Zeugenstellung inne hat.

Es ist nicht erkennbar, dass das Landgericht gerade dem Umstand Bedeutung beigemessen hat, dass der Zeuge als neutrale Person dem Geschehen gegenüberstehen würde. Wie sich unzweifelhaft aus den Gründen des landgerichtlichen Beschlusses ergibt, hat das Landgericht dem Beteiligten …. unabhängig von seiner Stellung als Zeuge oder Beteiligter Glauben geschenkt.

b) Ohne jegliche Bedeutung für dieses Verfahren ist § 46 WEG n.F. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, Entscheidungen des Gesetzgebers bezüglich deren Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit zu kommentieren. Der Senat enthält sich deshalb ausdrücklich einer diesbezüglichen Wertung der Ausführungen des Landgerichts.

c) Die Rüge fehlender Vertretung nicht anwesender Wohnungseigentümer, die von der Antragstellerin erhoben wurde, geht fehl. Zutreffend weist diese allerdings darauf hin, dass das Vertreterhandeln erkennbar sein muss (§ 164 Abs. 2 BGB). Dies ist jedoch vorliegend noch ausreichend der Fall. Ausweislich des Protokolls hat der Verwalter zu Beginn der Eigentümerversammlung festgestellt, dass 1000/1000stel der Eigentümer anwesend bzw. vertreten sind. Hierin liegt eine hinreichende Bekanntgabe dahingehend, dass für die nicht erschienenen Eigentümer Vollmachten vorliegen. Die Erklärung, dass im fremden Namen gehandelt wird, muss nicht vom Vertreter abgegeben werden. Vielmehr macht es nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. Wenn ein Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung feststellt, dass sämtliche Eigentümer anwesend und vertreten sind so liegt es auf der Hand, dass die Vertreter Erklärungen für die Vertretenen abgeben. Eine Rüge entsprechend § 174 BGB ist nicht erhoben worden und es wurde auch nicht die Vorlage schriftlicher Vollmachten verlangt (vgl. hierzu OLG München MDR 2008, 198 = NZM 2008, 92 = ZMR 2008, 236).

2. Bezüglich der Abrechnung 2001/2002 folgt der Senat den Ausführungen des Landgerichts und nimmt hierauf Bezug. Das Landgericht hat auch zutreffend auf die materielle Richtigkeit der Abrechnung abgestellt. Äußerungen der Rechnungsprüfer oder eines Verwalterbeirats nach § 29 Abs. 2 WEG sollen lediglich der Vorbereitung der Entscheidung durch die Wohnungseigentümer dienen. Ob die Wohnungseigentümer dann die Auffassung der Rechnungsprüfer teilen oder nicht, bleibt diesen überlassen.

Allein aus der Tatsache, dass die Wohnungseigentümer die von den Rechnungsprüfern geäußerten Zweifel nicht zum Anlass weiterer Nachforschungen nehmen, nimmt dem Beschluss nicht von vorneherein seine Ordnungsmäßigkeit. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf abstellt, dass ein Übergehen der Stellungnahme der Rechnungsprüfer einen Missbrauch durch den Verwalter ermöglicht, ist dies zwar nicht generell von der Hand zu weisen. Umgekehrt würde aber auch eine Missbrauchsmöglichkeit für die Rechnungsprüfer bestehen, wenn diese lediglich Zweifel äußern müssten, um eine Annahme der Abrechnung zu verhindern. Allein die bloße Möglichkeit eines Missbrauchs kann deshalb keinen Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung begründen.

3. Hinsichtlich der Abrechnungen 2003 und 2004 hätte es das Landgericht nicht offen lassen dürfen, ob die Abrechnung inhaltlich richtig ist oder nicht. Das Landgericht und Merle in Bärmann, WEG, 11. Auflage, § 28 Rn. 122 berufen sich zu Unrecht auf die Entscheidung des BayObLG vom 10.1.1997 (2 ZBR 35/96). Das BayObLG hat dort nicht ausgesprochen, dass die Ungültigerklärung bei Kleinbeträgen nach Treu und Glauben nicht verlangt werden könne. Vielmehr hat das BayObLG ausdrücklich ausgeführt, dass es für die Ungültigerklärung nicht darauf ankommt, in welchem Ausmaß sie sich auf die anteilige Belastung der Antragsteller auswirkt. „Allenfalls“ solche Fehler der Abrechnung, die sich nur mit ganz geringfügigen Beträgen auswirken, könnten hingenommen werden. Über die Frage, ob geringfügige Beträge dem Anfechtungsrecht entgegen stehen, hat das BayObLG deshalb keine Aussage getroffen, erst recht keine für den damaligen Fall entscheidungserhebliche.

Der Senat ist der Auffassung, dass materiell-rechtlich keine Einschränkung besteht, fehlerhafte Beschlüsse auch dann anzufechten, wenn sich der Fehler nur geringfügig auf den Antragsteller auswirkt. Ausgehend von der herrschenden Meinung (vgl. z. B. Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl. § 43 Rn. 171), dass die Beschlussanfechtung nicht nur dem persönlichen Interesse des Anfechtenden dient, sondern dem Interesse der Gemeinschaft aller Wohnungseigentümer an einer ordnungsgemäßen Verwaltung, kann es ohnehin nicht auf die Höhe des Einzelinteresses ankommen. Darüber hinaus würde ein Abstellen auf bestimmte, nicht näher quantifizierte Beträge zu nicht hinnehmbaren Verzerrungen führen. Die Anfechtungsbefugnis würde nämlich dann davon abhängen, in welchem Umfang ein Wohnungseigentümer fehlerhaft mit den Kosten belastet wurde.

So könnte etwa ein Miteigentümer eines kleinen Appartements mit nur einem geringen Miteigentumsanteil von der Anfechtung ausgeschlossen sein, während ein anderer Wohnungseigentümer mit mehreren großen Wohnungen und vielen Miteigentumsanteilen zur Anfechtung berechtigt wäre.

Offen bleiben kann, ob ausnahmsweise eine Anfechtung deshalb ausgeschlossen ist, weil sie offensichtlich nicht einem schützenswerten Eigeninteresse des Anfechtenden dient, sondern lediglich der Schikane der übrigen Wohnungseigentümer oder des Verwalters. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Allein schon der Umstand, dass die Rechnungsprüfer Bedenken gegen die Richtigkeit der Heizkostenabrechnung geäußert haben, lässt die Anfechtung nicht willkürlich oder gar schikanös erscheinen.

Wie vorstehend ausgeführt, widerspricht ein Beschluss nicht schon deshalb ordnungsgemäßer Verwaltung, weil er entgegen der Bedenken der Rechnungsprüfer ergangen ist. Als Ausgleich hierfür muss es aber dem einzelnen Wohnungseigentümer möglich sein, den Genehmigungsbeschluss über die Abrechnung anzufechten, um gerichtlich klären lassen zu können, ob die Abrechnung des Verwalters richtig ist oder die Bedenken der Rechnungsprüfer begründet sind.

Es bedarf deshalb weiterer tatsächlicher Feststellungen, ob die Abrechnung richtig ist oder nicht. Die Sache ist deshalb an das Landgericht zurückzuverweisen.

4. Die Abrechnung 2004/2005 ist insoweit für ungültig zu erklären, als die Verteilung der Kosten betroffen ist, die durch das Fällen der Bäume auf der Sondernutzungsfläche entstanden sind. Maßgeblich für die Kostenverteilung ist insoweit § 4 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung. Die im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung hat der Senat selbstständig entsprechend ihrem objektiven Sinn auszulegen hat (OLG München MDR 2008, 737 = NZM 2008, 652 = ZMR 2009, 628 [OLG München 30.04.2008 – 32 Wx 035/08]). Danach trägt der Sondernutzungsberechtigte die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der seiner Sondernutzung unterliegenden Gegenstände, insbesondere Grundstücksflächen.

Der Senat legt diese Bestimmung dahin aus, dass davon auch ein notwendiges Fällen der Bäume umfasst ist. Zur Instandhaltung einer Grundstücksfläche gehört es auch, dass sich auf derselben keine Gegenstände befinden, die eine Gefährdung darstellen, wie dies bei abgestorbenen Bäumen der Fall sein kann. Unerheblich ist es dem gegenüber, ob der Sondernutzungsberechtigte berechtigt oder verpflichtet gewesen wäre, die Bäume selbst zu beseitigen. Es ist anerkannt, dass die Gemeinschaftsordnung eine Kostentragungspflicht von Sondereigentümern bzw. Sondernutzungsberechtigten auch dann festlegen kann, wenn sich die Kosten verursachende Maßnahme auf Gemeinschaftseigentum bezieht. § 16 Abs. 2 WEG ist abdingbar (vgl. Elzer in: Riecke/Schmid, Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., 2010, § 16 Rn. 47). Bestätigt wird die Auslegung durch den Senat durch die weitere Bestimmung des § 4 Abs. 1 des Gemeinschaftsordnung wonach der Sondereigentümer verpflichtet ist, die in seinen im Sondereigentum befindlichen Räumen vorhandenen Anlagen und Ausstattungen instand zu halten und instand zu setzen. Auch hier wird nicht darauf abgestellt, ob diese Gegenstände im Sondereigentum, im Alleineigentum oder im Gemeinschaftseigentum stehen.

5. Im Hinblick auf die teilweise Ungültigerklärung der Jahresabrechnung 2004/2005 ist auch der Beschluss über die Entlastung der Rechnungsprüfer für ungültig zu erklären.

6. Dasselbe gilt für die Entlastung des Verwalters. Dieser ist verpflichtet, im Umfang der Ungültigerklärung die Abrechnung abzuändern. Darüber hinaus entsprach der Beschluss über die Entlastung des Verwalters deshalb nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, weil er ergangen ist, ohne dass die Bedenken der Rechnungsprüfer ausgeräumt wurden. Es standen deshalb mögliche Ansprüche gegen den Verwalter im Raum, deren Durchsetzung durch den Entlastungsbeschluss zumindest gefährdet wäre.

Es kann deshalb dahin stehen, ob insbesondere nach der Reform des Wohnungseigentumsrechts der bisher herrschenden Meinung zur Verwalterentlastung weiter gefolgt werden kann (vgl. Schmid, ZWE 2009, 377).

7. Die Beschlussfassung über die Neubestellung der Hausverwaltung sowie die Verlängerung des Verwaltervertrages ist nicht für ungültig zu erklären. Dabei kann es dahin stehen, welcher der feinsinnigen Unterscheidungen der Antragstellerin und des Landgerichts zur Auslegung des Begriffes „Neubestellung“ in § 10 der Gemeinschaftsordnung zu folgen ist. Nach dieser Regelung bedarf die Neubestellung eines Verwalters eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung mit 3/4 aller vorhandenen Stimmen. Diese Bestimmung ist jedoch nach § 134 BGB nichtig.

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Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 5 WEG sind andere Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung des Verwalters als die in § 26 Abs. 1 WEG genannten unzulässig. Zu diesen unzulässigen Regelungen gehört auch eine Vereinbarung, wonach an Stelle der in § 26 Abs. 1 Satz 1 WEG vorgesehenen einfachen Stimmenmehrheit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist (Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl. § 26 Rn. 75). Die einfache Mehrheit ist erreicht worden.

8. Bezüglich Wurzelstockrodung und der Ersatzbepflanzung folgt der Senat der Auffassung des Landgerichts und nimmt hierauf Bezug. Ebenso wie das Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass kein Grund dafür ersichtlich ist, dass mit der Ablehnung der Wurzelstockrodung das den Wohnungseigentümer nach § 21 WEG zustehendes Ermessen überschritten worden wäre. Hinsichtlich der Neubepflanzung wurde nur über die künftige Lage abgestimmt und nicht über eine endgültige Neubepflanzung. Diese wurde der nächsten Eigentümerversammlung vorbehalten. Ein solches Vorgehen ist auch sachgerecht, da den Wohnungseigentümern Gelegenheit gegeben wurde, bis zur nächsten Versammlung Vorschläge zu machen.

9. Die teilweise Abänderung und Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses hat die Aufhebung der Kostenentscheidung des Landgerichts zur Folge. Über die Kostentragung wird das Landgericht in der erneut zu treffenden Entscheidung bezüglich des zurückgewiesenen Teils zu befinden haben.

III. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist dem Landgericht vorzubehalten. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG a.F. Der Senat folgt insoweit der nicht beanstandeten Festsetzung durch das Landgericht.

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