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Eigentumsvermutung nach § 891 BGB gilt nicht bei Grundstückserwerb durch Veränderungsnachweis

THÜRINGER OBERLANDESGERICHT

Az.: 6 W 276/02

Beschluss 10.07.2002

Vorinstanz: Landgericht Gera – Az.: 5 T 663/98


In dem Verfahren betreffend die Berichtigung des im Grundbuch von M… Bl. ..lfd. Nr. ..des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücks Flurstück 186/43, Wegefläche, …, hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts auf die weitere Beschwerde vom 13.05.2002 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 19.04.2002 am 10.07.2002 b e s c h l o s s e n:

1. Der Beschluss des Landgerichts Gera vom 19.04.2002 und der Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Pößneck  vom 13.08.1998 werden aufgehoben.

2. Das Grundbuchamt wird angewiesen, bei dem im Grundbuch von M. Blatt ..lfd. Nr. ..eingetragenen Grundstück zugunsten des Beteiligten zu 2) einen Widerspruch gegen die Eigentümerstellung der Beteiligten zu 1) einzutragen.

G r ü n d e

I.

Im Grundbuch von M. Band IV Blatt 97 war seit November 1946 als Bodenreformland das Grundstück Flurstück Nr. 186/5, im Lindenacker am Lustgarten zu 2580 m2, im Eigentum von P. R. eingetragen. Der Beteiligte zu 2) ist seit Juli 1958 als Nachfolger seines Vaters als Grundstückseigentümer gebucht.

Im Mai 1981 hat im Zuge einer vom Rat der Gemeinde M. beantragten Aufmessung der Eigenheimbaugrundstücke am ….Weg in M. eine Grenzverhandlung stattgefunden. Betroffen war auch das Grundstück Flurstück 186/5. Von ihm ist gemäß dem der Grenzverhandlung beigefügten Fortführungsriss eine Fläche von 150 m2 abvermessen worden. Aus dieser Fläche sowie aus den aus anderen Grundstücken abvermessenen Flächen ist das Wegegrundstück Flurstück Nr. 186/43 gebildet worden. Hierüber hat der Liegenschaftsdienst Pößneck einen Veränderungsnachweis erstellt. Dieser Veränderungsnachweis ist der Abteilung Grundbuch des Liegenschaftsdienstes Pößneck zugegangen, worauf diese das Grundstück Flurstück Nr. 186/43 in Blatt 186 des Grundbuchs von M. eingetragen hat und zwar als im Eigentum des Volkes stehend mit Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde M.. Seit Mai 1995 ist die Beteiligte zu 1) auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 VZOG als Eigentümerin eingetragen.

Das um die Fläche von 150 m2 verminderte Grundstück Flurstück 186/5 ist als Flurstück 186/48, Am …Weg zu 2430 m2 fortgeführt worden. Auch insoweit ist ein Veränderungsnachweis erstellt und der Abteilung Grundbuch des Liegenschaftsdienstes Pößneck zugeleitet worden. Die Abteilung Grundbuch hat im Bestandsblatt des Grundbuchs dieses Grundstück nach Löschung der das Grundstück Flurstück Nr. 186/5 (lfd. Nr. 1 des Bestandsblatts) betreffenden Eintragungen jetzt als Blatt 81 des Grundbuchs von M. fortgeführt. Dabei ist auf einen „VN 2″ verwiesen. Dieser Veränderungsnachweis ist nicht Teil der Grundakten; das Gleiche gilt für einen Umschreibungsantrag bzw. ein Umschreibungsersuchen.

An der Grenzverhandlung vom 20.05.1981 haben lediglich Bürgermeister P. für den Rat der Gemeinde M. teilgenommen. Im Zuge eines seit 1995 durchgeführten Abmarkungsverfahrens hat der Beteiligte zu 2) dem auch ihn als Eigentümer des Grundstücks Flurstück 186/48 betreffenden Abmarkungsbescheid vom 13.06.1996 widersprochen. Im Anschluss hieran hat der Beteiligte zu 2) die Grundbuchberichtigung betrieben.

Am 28.01.1998 hat das Grundbuchamt dem Beteiligten zu 2) durch Zwischenverfügung die Vorlage geeigneter Nachweisurkunden aufgegeben. Am 13.08.1998 hat das Grundbuchamt das zuletzt auf Eintragung eines Widerspruchs gerichtete Begehren zurückgewiesen. Hiergegen hat der der Beteiligte zu 2) Erinnerung eingelegt, welcher die Grundbuchrechtspflegerin und der Grundbuchrichter nicht abgeholfen haben. Das Landgericht Gera hat die als Beschwerde geltende Erinnerung mit Beschluss vom 29.02.2000 zurückgewiesen. Auf die hiergegen am 25.09.2001 eingelegte weitere Beschwerde hat der Senat den landgerichtlichen Beschluss wegen formaler Mängel aufgehoben. Mit Beschluss vom 19.04.2002 hat das Landgericht die Beschwerde erneut zurückgewiesen. Nach Ansicht des Landgerichts ist der Berichtigungsantrag unbegründet, weil der Beteiligte zu 2) den Unrichtigkeitsnachweis nicht in der im Grundbuchverfahren gebotenen Form führen könne. Die Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 GBO komme nicht in Betracht, weil der damals zuständige Liegenschaftsdienst die vom Beteiligten zu 2) beanstandende Eintragung ohne Gesetzesverstoß vorgenommen habe.

Der Beteiligte zu 2) hat hiergegen zu Protokoll der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Pößneck weitere Beschwerde eingelegt. Hierzu ist die Beteiligte zu 1) gehört worden.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Die angefochtene Entscheidung verletzt das Gesetz (§ 78 GBO).

1. Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, das die Beschwerde des Beteiligten zu 2) zulässig ist.

a) Das Landgericht hat die Beschwerdebefugnis im Ergebnis zu Recht bejaht. Die Beschwerdeberechtigung ergibt sich für das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Grundbuchamts Pößneck vom 13.08.1998 jedoch nicht – wie das Landgericht meint – allein aus der Antragszurückweisung. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass der Beteiligte zu 2) die Berichtigung des Grundbuchs anstrebt. In diesem Fall erfordert die Beschwerdebefugnis, dass der Beschwerdeführer für seine Person die Möglichkeit eines materiell-rechtlichen Grundbuchberichtigungsanspruchs dartut (Budde in Bauer/v. Oefele, GBO, § 71 Rn. 82). Bezogen auf die im Grundbuch von Miesitz Bl. 81 mit Flurstück Nr. 186/48 eingetragene Parzelle würde dem Beteiligten zu 2) ein solcher Anspruch jedoch deswegen nicht zustehen können, weil er hierfür selbst als Grundstückseigentümer gebucht ist und sein Eigentum auch nicht bestreitet. Der Beteiligte zu 2) greift indessen diese Eintragung nicht an. Er wendet sich im vorliegenden Grundbuchberichtigungsverfahren vielmehr dagegen, dass die Beteiligte zu1) als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen ist, das – soweit es um die 1981 vom Gesamtgrundstück Flurstück 186/5 abgetrennte Partezelle geht – im Eigentum des Beteiligten zu 2) verbliebenen sei. Insoweit ist ein Grundbuchberichtigungsanspruch des Beteiligten zu 2) möglich.

b) Die Beschwerde ist mit diesem Gegenstand der Beschränkung des § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO unterworfen, so dass das Grundbuchamt nicht zur Durchführung der Berichtigung angewiesen werden kann. Der Beteiligte zu 2) richtet das Rechtsmittel gegen Eintragungen der Beteiligten zu 1) als Grundstückseigentümerin für das Grundstück Flurstück Nr. 186/43. Damit soll bei Erfolg des Rechtsmittels eine Eintragung berichtigt werden, an die sich – jedenfalls theoretisch – gutgläubiger Erwerb anschließen kann und die für die gesamte Eintragungsdauer im Widerspruch zur wirklichen Rechtslage stünde, wäre bei der Anlegung des Grundbuchs für das neu gebildete Wegegrundstück ein das Eigentum des Volkes begründender Sachverhalt nicht vorhanden gewesen. Da indes der Beteiligte zu 2) mit dem Rechtsmittel zumindest hilfsweise auch die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eigentümerstellung der Beteiligten zu 1) begehrt, bleibt die Beschwerde nach Maßgabe des § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO zulässig.

2. Die weitere Beschwerde ist begründet. der angefochtene Beschluss beruht darin auf einer Verletzung des Gesetzes, dass das Landgericht von einem Beschwerdegegenstand ausgeht, den der Beteiligte zu 2) nicht mit dem Rechtsmittel aufgreift und dass das Landgericht demgemäß sich nicht mit der Frage befasst, ob für das Grundstück Flurstück Nr. 186/43 die Voraussetzungen für einen Eigentumsübergang in das Eigentum des Volkes und von dort in das Eigentum der Beteiligten zu 1) gegeben waren. Hätte das Landgericht die Beschwerde in diesem Sinn richtig verstanden, hätte es das Grundbuchamt zur Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO anweisen müssen, denn die insoweit erforderlichen Voraussetzungen liegen vor. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass das Grundbuch in dem hier fraglichen Umfang unrichtig ist und es steht fest, dass diese Unrichtigkeit auf einem Gesetzesverstoß beruht (vgl. insoweit Meincke in Bauer/v. Oefele a.a.O. § 53 Rn. 87).

a) Der Beteiligte zu 2) hat glaubhaft gemacht, dass das Grundbuch hinsichtlich der Eigentümerstellung der Beteiligten zu 1) am Grundstück Flurstück Nr. 186/43 unrichtig ist. Zwar stützt § 891 BGB die aus dem Grundbuch verlautbarte Rechtsposition. § 891 BGB ist auch im Grundbuchberichtigungsverfahren zu beachten (Bauer in Bauer/v. Oefele a.a.O. AT I Rn. 164). Damit steht jedoch das Eigentum der Beteiligten zu 1) nicht fest. Es wird lediglich – widerlegbar – vermutet. Die Vermutung des § 891 BGB kann auch im Grundbuchberichtigungsverfahren widerlegt werden, sofern der Nachweis des unrichtigen Grundbuchs in der durch § 29 Abs. 1 GBO vorgeschriebenen Form erfolgt (Bauer a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist die Eigentumsvermutung widerlegt. Der Beteiligte zu 2) hat zwar selbst keine Nachweisurkunden vorlegen können. Die Vermutung kann jedoch – was das Grundbuchamt verkennt – aus dem Grundbuchinhalt selbst widerlegt werden, wenn dort ein Erwerbsgrund vermerkt ist, der als solcher rechtlich nicht Grundlage einer Übertragung des Eigentums sein kann.

Im vorliegenden Fall ist als Erwerbsgrund für den Übergang des Eigentums vom Privateigentum des Beteiligten zu 2) ins Eigentum des Volkes „VN 2″ vermerkt, also der Veränderungsnachweis, den der Liegenschaftsdienst Pößneck zwecks Zerlegung des Grundstücks Flurstück Nr. 186/5 erstellt hatte. Ein Veränderungsnachweis hat jedoch für sich gesehen auch nach dem Recht der DDR das Eigentum an einem Grundstück nicht berührt. Veränderungsnachweise betreffen die Fortführung des Liegenschaftskatasters infolge Änderung der Grundstücksnummer oder des Grundstücksbeschriebs oder des Flächenbestandes nach Zerlegung, Verschmelzung oder naturereignisbedingter Flächenveränderung (vgl. Waldner in Bauer/v. Oefele a.a.O. § 2 Rn. 10). Der Veränderungsnachweis ist somit ein ausschließlich auf die Grundstücksbenennung bzw. den realen Grundstücksbefund als einer natürlichen Sache bezogener Vorgang. Grundbuchverfahrensrechtliche Erheblichkeit erhält er durch den Rückbezug des Grundbuchs auf das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis in § 2 Abs. 2 GBO. Materiell-rechtliche Bedeutung erlangt der Veränderungsnachweis mittelbar dadurch, dass die Bezugnahme des Grundbuchs auf das Liegenschaftskataster der Sache „Grundstück“ die Qualität eines Gegenstands des Rechtsverkehrs verleiht. Weitergehende Rechtswirkungen kommen dem Veränderungsnachweis nicht zu, insbesondere hat er keine unmittelbar rechtsverändernde Kraft. Das war auch im Recht der DDR nicht anders. Auch hier waren ungeachtet der Zusammenführung von Vermessungs- bzw. Katasterwesen und Grundbuchführung im Liegenschaftsdienst der Räte des Bezirks (vgl. Bauer in Bauer/v. Oefele Einl. Rn. 48) die das Grundstück betreffenden Realvorgänge der Abteilung „Vermessung“ zugewiesen. Diese hat mit der Abteilung „Grundbuch“ des Liegenschaftsdienstes mittels Veränderungsnachweisen kommuniziert, um die Bestandsverzeichnisse, später die Bestandsblätter der Liegenschaftsdienst Abteilung Grundbuch auf die Bestände der Abteilung Vermessung zurückzuführen, d. h. ohne weitere Verfahrensformalität (z. B. Antrag oder Ersuchen) abzugleichen. Mithin haben die Veränderungsnachweise im Allgemeinen und der „VN 2″ im vorliegenden Fall Eigentum nicht übertragen können.

Es ist nicht möglich, den Übergang des Grundstückseigentums vom Beteiligten zu 2) ins Eigentum des Volkes auf ein behördliches Eintragungsersuchen zurückzuführen. Ein solches Ersuchen hätte zwar nach § 5 GBVerfO-DDR die formale Grundlage eines Rechtsübergangs sein können, wobei jedoch allein das Ersuchen eine Rechtsänderung nicht herbeizuführen vermochte. Auch hierzu bedurfte es eines vorgängigen, die Rechtsänderung außerhalb des Grundbuchs herbeiführenden oder zumindest bis zur Grundbucheintragung vorbereitenden Verwaltungshandelns (z. B. einer Enteignungsentscheidung), welche durch das Ersuchen um – in aller Regel berichtigende – Eintragung ins Grundbuch fand. Ob ein solches Verwaltungshandeln hier stattgefunden hat, ist ebenso ungewiss, wie das Vorliegen eines an die Abteilung Grundbuch des Liegenschaftsdienstes Pößneck gerichteteten Eintragungsersuchens im Sinne des § 5 GBVerfO-DDR. Jedenfalls kann angesichts des eindeutigen Erscheinungsbildes der Grundbucheintragung hier von einem solchen Ersuchen nicht ausgegangen werden, so dass mangels eines Ersuchens auch ein Rechtsübertragungssachverhalt auszuschließen ist. Fehlt es an einem Übergang des Grundstückseigentums in das Volkseigentum, kann das Grundbuchberichtigungsbegehren des Beteiligten zu 2) nicht an der Vorrangigkeit einer Grundstücksrestitution scheitern.

b) Ist die Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich des Grundstücks Flurstück 186/43 zumindest sehr wahrscheinlich, steht daneben fest, dass diese Unrichtigkeit auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Auch nach dem Grundbuchverfahrensrecht der DDR oblag den für die Führungen der Grundbücher zuständigen Stellen eine eigenständige Prüfungspflicht betreffend die Voraussetzungen einer Grundbucheintragung. Dies erfolgt z. B. aus § 18 Abs. 2 GBVerfO, der dem § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO entspricht. Die Abteilung Grundbuch des Liegenschaftsdienstes Pößneck hatte mithin zu prüfen, ob die Trennstücke, aus denen das Flurstück Nr. 186/43 gebildet worden war, aus dem privaten Eigentum in das Eigentum des Volkes übergegangen waren. Das hätte die Abteilung Grundbuch jedenfalls für den vom Grundstück 186/5 abvermessenen Teil verneinen müssen. Zum Eigentumsübergang hätte es anderer Grundlagen als des „VN 2″ bedurft. Diese haben dem Liegenschaftsdienst damals nicht vorgelegen. Hieraus folgt, dass der Rechtsübergang ins Volkseigentum ohne rechtfertigende Grundlage gebucht worden ist, so dass diese im Zusammenhang mit der Anlegung des Grundbuchblatts für das Grundstück Flurstück Nr. 186/43 vorgenommene Buchung unter Verletzung des damals maßgeblichen Rechts erfolgt ist.

c) Der danach gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO von Amts wegen zu buchende Widerspruch hat als Begünstigten den Beteiligten zu 2) zu benennen, denn dieser war bis zur Vornahme der wahrscheinlich unrichtigen Eintragung Grundstückseigentümer. Dass dieses Eigentum nur nach Maßgabe der Bestimmungen über das Bodenreformland bestanden hat, steht dem nicht entgegen. Insoweit möglicherweise angezeigte Folgerungen wären außerhalb des Grundbuchberichtigungsverfahrens nach Maßgabe des Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB vorzunehmen.

Der Widerspruch ist gegen das Grundstückseigentum der Beteiligten zu 1) insgesamt gemäß § 12 Abs. 1 lit. a Abs. 2 GBV einzutragen. Auch wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs sich nur daraus ergeben sollte, dass die vom Grundstück Flurstück Nr. 186/5 getrennte Parzelle nicht ins Volkseigentum und von dort ins Eigentum der Beteiligten zu 1) gelangt ist, so verlautbart doch das Grundbuch für ein einheitliches Grundstück eine einheitliche Berechtigung. Daher kann der Widerspruch nicht auf einen realen Teil des Grundstücks beschränkt werden.

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