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Eigentumsübertragung an Grundstück – Auflassungsanspruch

LG Limburg – Az.: 2 O 252/16 – Urteil vom 14.12.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, bezüglich der Grundstücke

  • Amtsgericht Wetzlar, Grundbuch und
  • Amtsgericht Wetzlar, Grundbuch ,

die Einigung im Rahmen der Auflassung an den Kläger zu erklären und die Eigentumsumschreibung zu bewilligen;

2. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, bezüglich der Grundstücke

  • Amtsgericht Wetzlar, Grundbuch
  • Amtsgericht Wetzlar, Grundbuch ,
  • Amtsgericht Wetzlar, Grundbuch ,

die Einigung bezüglich seines hälftigen ideellen Miteigentumsanteils im Rahmen der Auflassung an den Kläger zu erklären und die Eigentumsumschreibung zu bewilligen.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Das Landgericht Limburg hat in dem Verfahren auf die mündliche Verhandlung vom 13.04.2012 mit Urteil vom 07.09.2012 (im Folgenden: Feststellungsurteil) rechtskräftig erkannt:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, gemäß der im notariellen Erbteilsübertragungsvertrag vom (Urkundenrolle Nr. des Notars ) getroffenen Vereinbarung und des dort als Anlage beigefügten Planes (entsprechend der Farbkopie als Anlage zum hiesigen Urteil) der Abvermessung und Grundstücksabschreibung

  • der schwarz schraffierten Fläche aus dem Grundbuch ;
  • sowie der rot schraffierten Fläche aus dem im Grundbuch zuzustimmen und

sodann die Einigung im Rahmen der Auflassung der abvermessenen und abgeschriebenen Grundstücke an den Kläger zu erklären und die Eigentumsumschreibung zu bewilligen.

Die in der Entscheidung angesprochenen schwarz bzw. rot schraffierten Flächen wurden zwischenzeitlich abvermessen und wie folgt als eigener Grundstücke im Grundbuch eingetragen:

  • die schwarz schraffierte Fläche

a) Amtsgericht Wetzlar, Grundbuch von ,

b) Amtsgericht Wetzlar, Grundbuch von,

c) Amtsgericht Wetzlar, Grundbuch von,

  • die rot schraffierte Fläche

d) Amtsgericht Wetzlar, Grundbuch von ,

e) Amtsgericht Wetzlar, Grundbuch von.

Die vorstehend zu b), c) und e) aufgeführten Grundstücke, hinsichtlich deren der Kläger mit seinem Klageantrag zu 2. allein die Überlassung eines hälftigen Miteigentumsanteils begehrt, hatte der Beklagte mit notariellem Vertrag vom seiner Ehefrau zur ideellen Hälfte übertragen. Mit notariellem Vertrag vom hatte der Beklagte sodann seiner Tochter einen weiteren wesentlichen Teil dieser Grundstücke, die seinerzeit im Grundbuch von übertragen. Das Grundstück ist nunmehr wie vorstehend zu d) im Grundbuch eingetragen, das Grundstück wurde unter anderem in das wie vorstehend zu a) im Grundbuch verzeichnete Grundstück aufgeteilt. Der Tochter des Beklagten war bei Grundstückserwerb bekannt gewesen, dass die Parteien bereits seit Jahren über eine Abvermessung und Aufteilung der Grundstücksflächen stritten. Mit notariellem Vertrag vom schließlich hat der Beklagte von dem ihm verbliebenen hälftigen Miteigentumsanteil eine weitere ideelle Hälfte an seine Tochter übertragen. Ehefrau und Tochter des Beklagten sind zu einer Rückübertragung der erhaltenen Grundstücke bzw. Grundstücksanteile auf diesen nicht bereit.

Der Kläger behauptet, der Beklagte und seine Tochter hätten zu seinem Nachteil bewusst zusammengewirkt, um seinen Übereignungsanspruch auszuschalten.

Der Kläger beantragt, wie erkannt.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen

Er bestreitet mit Nichtwissen, dass die im Auftrag des Klägers neu vermessenen Grundstücke der dem Feststellungsurteil zu Grunde liegenden Anlage des notariellen Erbteilübertragungsvertrags vom entsprechen. Trotz Hinzuziehung eines Vermessungstechnikers könne er hierzu nicht konkreter vortragen.

Die Grundstücksübertragung auf seine Tochter sei Teil einer größeren Nachfolge- und Erbregelung gewesen, die bereits im Jahre begonnen habe und in der Folge fortgeführt und praktiziert worden sei.

Seine Tochter und seine Ehefrau hätten ihre Grundstücke mittlerweile sämtlich in einer GbR eingebracht (Beweis: Zeugnis ), auch wenn diese Übertragung noch nicht im Grundbuch gewahrt sei.

Wegen der wirksamen Übertragung auf die Tochter bzw. die GbR könne der Kläger sein Klageziel nicht mehr erreichen. Die Nichtigkeit der Übertragung sei als bloße Vorfrage durch das vorhergehende Urteil sei nicht rechtskräftig festgestellt. Zudem sei dort nicht zwischen dem schuldrechtlichen Geschäft und dem für sich genommen neutralen Verfügungsgeschäft differenziert worden. Gegen eine Schädigungsabsicht spreche insbesondere die Löschung des eingetragenen Nießbrauchs.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere auf die vorstehend angeführten Dokumente verwiesen.

Der Kläger hatte mit einem Klageantrag zu 3. zudem beansprucht, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger seine Ansprüche gegen Frau , geboren am, wohnhaft , auf Grundbuchberichtigung und auf Wiedereinräumung der formellen Grundbuchposition als Eigentümer der im Urteilstenor bezeichneten Grundstücke zu übertragen. Diesen Antrag hat er vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Die Akten AG Wetzlar waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt ihr aufgrund des Feststellungsurteils nicht das erforderliche Rechtschutzinteresse. Zutreffend weist der Kläger nämlich darauf hin, dass der damalige, auf noch zu vermessende Flächen gerichtete Ausspruch nicht dem Bezeichnungsverbot des §§ 28 Abs. 1 GBO genügt und deshalb noch keine Vollstreckung nach § 894 ZPO ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.1986 V ZR 286/84, bei juris).

Die Frage, ob der Anspruch des Klägers durch die Übertragung auf die Ehefrau und Tochter des Beklagten untergegangen ist, betrifft allein die materiellrechtliche Seite. Der Kläger hat jedenfalls ein berechtigtes Interesse an der begehrten Entscheidung, um dann gegebenenfalls in weiteren Verfahren dessen Durchsetzbarkeit gegenüber der Ehefrau und der Tochter des Klägers prüfen zu lassen.

II. Die Klage ist auch in der Sache begründet. Dem Kläger steht entsprechend dem Feststellungsurteil ein Anspruch auf Übertrag von Grundstücken zu, dieser Anspruch erstreckt sich auf die in der Klage bezeichneten Grundstücke und ist nicht nachträglich untergegangen.

1. Richtig ist zwar der Hinweis des Beklagten, dass die Rechtskraft des vorhergehenden Feststellungsurteils Vorfragen wie etwa die Sittenwidrigkeit der Grundstücksübertragung auf die Tochter nicht erfasst. Der Beklagte verkennt indessen, dass jedenfalls der Übertragungsanspruch als solcher rechtskräftig festgestellt worden ist und zwar unabhängig davon, ob das Gericht aller einschlägigen Aspekte gesehen und zutreffend gewürdigt hat. Demgemäß ist der Beklagte im jetzigen Folgeprozess mit allen Einwendungen und Einreden ausgeschlossen, die sich auf bereits im Feststellungsprozess bestehende Tatsachen stützen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, Rn. 6, 10 zu § 322 ZPO). Mithin ist der Beklagte daran gehindert, gegen den Anspruch des Klägers die Grundstücksübertragungen an seine Tochter bzw. Ehefrau anzuführen, die bereits vor der mündlichen Verhandlung erfolgten, auf die das Feststellungsurteil ergangen ist.

2. Der nunmehr zu treffenden Entscheidung ist das klägerische Vorbringen zu Grunde zu legen, dass die im Klageantrag angeführten Grundstücke den in dem Feststellungsurteil angesprochenen schwarz bzw. rot schraffierten Flächen entsprechen. Der Beklagte hat nämlich diesen Vortrag trotz gerichtlichen Hinweises nicht wirksam bestritten.

Zunächst ist es dem Beklagten verwehrt, sich mit Nichtwissen zu erklären, weil er sich über den Inhalt der erfolgten Abvermessung hätte kundig machen können und müssen.

Darüber hinaus ist sein Vortrag zu der behaupteten Abweichung unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Er ist völlig inhaltsleer, weil noch nicht einmal ansatzweise zu erkennen ist, welche Abweichungen zwischen der Planskizze und der erfolgten Abvermessung denn nun vorliegen soll.

Wenn der Beklagte trotz erfolgter Hinzuziehung eines Vermessungstechnikers nicht in der Lage ist, zu Unterschieden zwischen der Planskizze des Erbteilsübertragungsvertrages und der erfolgten Abvermessung vorzutragen, so erlaubt dies ohnehin allein den Schluss, dass solche Unterschiede nicht existieren.

3. Der demnach gegebene Übertragungsanspruch des Klägers ist schließlich weder durch die weitere Grundstücksübertragung vom, noch durch das Einbringen von Grundstücksrechten in eine BGB-Gesellschaft untergegangen.

a) Der Beklagte hat keinen nachvollziehbaren Grund dafür aufgezeigt, warum er seiner Tochter am 18.12.2014 weitere Grundstücksrechte übertragen hat, nachdem doch schon die Rechtsübertragungen aus dem Jahre und Gegenstand einer umfassenden Nachfolge- und Erbregelung gewesen sein sollen. Mit dem Kläger vermag das Gericht die spätere Übertragung allein auf die Absicht zurückzuführen, dessen Rechte in Kenntnis des Feststellungsurteils kollusiv weiter zu beeinträchtigen. Die Übertragung der Rechte ist deshalb sittenwidrig und gemäß § 138 BGB nichtig, wobei dies auch das Verfügungsgeschäft mit umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.1992, VII ZR 374/89, bei juris).

b) Dahingestellt kann bleiben, ob die Ehefrau des Klägers und dessen Tochter ihre Grundstücksanteile in eine BGB-Gesellschaft einbringen wollten. Da dies unstreitig im Grundbuch noch nicht vollzogen worden ist, ist auch eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse nicht eingetreten.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 2 ZPO. Die teilweise Klagerücknahme führt zu keiner teilweisen Kostenbelastung des Klägers. Der zurückgenommene Klageantrag diente allein der Durchsetzung des mit den übrigen Anträgen verfolgten Begehrens und erhöht deshalb wegen wirtschaftlicher Identität den Streitwert nicht. Ohnehin ist zu dem zurückgenommenen Klageantrag der wirtschaftliche Wert bzw. das Interesse i.S. des § 3 ZPO vernachlässigbar gering, weil der Kläger zur Geltendmachung seines Übertragungsanspruchs der Abtretung ohnehin nicht bedarf.

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