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Eigentumsverlust durch Genehmigung der Verfügung eines Nichtberechtigten

BGH, Az.: VII ZR 20/74, Urteil vom 22.01.1976

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Urteile des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 30. November 1973 und der 7. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 16. März 1972 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47.628,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Juli 1970 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin stellt Möbel her. Zu ihren Abnehmern gehörte die Firma Willi Tö, Internationales Möbelprogramm für SB-Großmärkte, in R (künftig: Firma Tö).

Die Firma Tö stand mit der Beklagten in D sowie sieben weiteren, rechtlich selbständigen M-Gesellschaften in Hamburg, Berlin, Mühlheim/Ruhr, Essen, Köln, Frankfurt/Main und München in Verbindung (kurz: M-Gesellschaften). Geschäftsführer sämtlicher Gesellschaften war und ist allein der Kaufmann Otto B.

Grundlage der zwischen den M-Gesellschaften und der Firma Tö bestehenden Geschäftsbeziehungen war eine Vereinbarung vom 24. Mai 1965, derzufolge die Firma Tö die Möbel ihres Lieferprogramms auf (zuletzt von ihr gemieteten) Flächen der M-Großmärkte ausstellte, die M-Gesellschaften gegen Provision und Gewinnbeteiligung mit den Käufern namens und für Rechnung der Firma Tö Verträge schlossen und die Firma Tö wiederum – jedenfalls in der Regel – von ihren Lagern aus die Belieferung der Kunden sowie das Inkasso übernahm. Inwieweit den Kunden auch Ausstellungsstücke überlassen wurden und die M-Gesellschaften deshalb den Kaufpreis sogleich kassierten, um ihn dann an die Firma Tö abzuführen, ist streitig.

Später kam es zu Unstimmigkeiten, weil die Firma Tö mit der raschen Expansion der M-Gesellschaften nicht Schritt halten konnte und ihnen gegenüber auch mit der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen in Rückstand geriet. Die Beklagte gründete darauf im Februar 1969 die Möbelgroßhandelsgesellschaft mbH D (im folgenden: Firma Di. Am 14. April 1969 verkauften die Beklagte und die anderen M-Gesellschaften der Firma Di in getrennten Verträgen namens und für Rechnung der Firma Tö gegen „Barzahlung“ von 1.409.676,34 DM den gesamten auf den Großmärkten lagernden Bestand an Ausstellungsmöbeln, darunter Waren im Wert von 47.628,80 DM die die Klägerin unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben will und die noch nicht bezahlt sind. Am folgenden Tage kündigten sie die mit der Firma Tö geschlossenen Verträge fristlos aus wichtigem Grund. Mit Schreiben vom 28. April 1969 machten sie dann Forderungen in Höhe von 1.476.784,77 DM geltend und erklärten damit gegenüber dem Anspruch der Firma Tö auf Herausgabe des Inkassos die Aufrechnung.

Die Firma Tö erwirkte zwar zunächst gegen die einzelnen M-Gesellschaften Zahlungsbefehle über insgesamt 720.000 DM, wobei sie die jeweiligen Beträge als Teilforderungen bezeichnete, verfolgte aber, nachdem dagegen Widerspruch eingelegt worden war, diese Ansprüche gerichtlich nicht weiter. Am 10. Mai 1969 beantragte sie die Eröffnung des Vergleichsverfahrens, am 12. Mai 1969 wurde gegen sie ein allgemeines Veräußerungsverbot erlassen, am 5. August 1969 wurde das Vergleichsverfahren eröffnet. Dieses wurde schließlich mit einem am 1. Oktober 1969 gerichtlich bestätigten Vergleich vom 24. September 1969 beendet, aufgrund dessen die Gläubiger zu 50 % befriedigt werden sollten.

Schon mit Schreiben vom 25. Juli 1969 hatte die Klägerin Eigentumsrechte an der Ausstellungsware geltend gemacht. Die Beklagte vertrat die Ansicht, daß die Metro-Gesellschaften zum Verkauf im Namen der Firma Tö befugt gewesen seien. Am 11. September 1969 traf sie dann, zugleich für die anderen M-Gesellschaften, mit der Firma Di, der Firma Tö und dem Vergleichsverwalter eine Vereinbarung, durch die das Inkasso genehmigt und die Aufrechnung in Höhe von 1.251.099,49 DM als gerechtfertigt anerkannt wurden. Der danach zugunsten der Firma Tö verbliebene Rest des Kaufpreises wurde zur Erfüllung des Vergleichs verwendet.

Die Klägerin hat jene 47.628,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Juli 1970 eingeklagt. Die Parteien hatten sich zuvor geeinigt, daß die Klägerin ihre gegen die einzelnen M-Gesellschaften gerichteten Ansprüche gesammelt gegenüber der Beklagten geltend machen könne.

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin behauptet, daß sie ihre Waren ausschließlich aufgrund ihrer Geschäftsbedingungen geliefert habe. Danach habe sie sich das Eigentum auch der Firma Tö gegenüber bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten. Die Firma Tö sei lediglich befugt gewesen, die Ware im „ordnungsmäßigen Verkauf“ zu veräußern. Das sei hier nicht geschehen. Ihre (der Klägerin) Ausstellungsware hätte überhaupt nicht verkauft werden dürfen. Die Verfügungen der M-Gesellschaften genehmige sie hiermit. Die Beklagte sei deshalb wegen ungerechtfertigter Bereicherung zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Außerdem hafte die Beklagte ihr wegen unerlaubter Handlung. Im Vergleichsverfahren sei sie (die Klägerin) mit 61.723,23 DM ausgefallen.

Die Beklagte hat behauptet, die M-Gesellschaften seien infolge jahrelanger Übung und Gestattung seitens der Firma Tö zur Veräußerung auch der Ausstellungsstücke berechtigt gewesen. Vom Eigentumsvorbehalt der Klägerin hätten weder sie noch die Firma Di etwas gewußt. Die Firma Tö habe ausdrücklich versichert, daß die Möbel voll bezahlt und ihr uneingeschränktes Eigentum seien.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Im zweiten Rechtszuge hat die Klägerin neu vorgetragen, daß sie mit dem hier streitigen Betrag am Vergleichsverfahren nicht beteiligt sei und entsprechende Schreiben des Vergleichsverwalters vorgelegt. Das Oberlandesgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen.

Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Klägerin davon aus, daß der hier in erster Linie erhobene Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nur auf § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützt werden könnte.

Als Anspruchsgegner kommt nach seiner Ansicht jedoch nicht die Beklagte, sondern allenfalls die Firma Tö in Betracht. Seien auch die sonstigen Voraussetzungen jener Vorschrift erfüllt, so müsse der Anspruch gegenüber der Beklagten doch daran scheitern, daß nicht die Beklagte, sondern die Firma Tö als Nichtberechtigte über das Eigentum der Klägerin verfügt habe. Die M-Gesellschaften hätten unstreitig als Vertreter der Firma Tö gehandelt. Selbst wenn sie zur Veräußerung der Ausstellungsstücke und zum Inkasso des Kaufpreises zunächst nicht bevollmächtigt gewesen sein sollten, sei dieser Mangel zumindest durch die in der Vereinbarung vom 11. September 1969 erklärte Genehmigung der Vertretung mit rückwirkender Kraft geheilt worden. Die Genehmigung erfasse bei sachgerechter Auslegung nicht nur das Inkasso, sondern auch die für die Firma Tö geschlossenen Kaufverträge sowie die in ihrem Namen getroffenen Verfügungen über das Eigentum der Klägerin. Danach komme es nicht mehr darauf an, ob die Firma Tö hierüber habe verfügen dürfen oder ob deren Verfügungen aus anderen Gründen der Klägerin gegenüber wirksam geworden seien.

Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGH NJW 1968, 1326). Nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich, weil die Revision aus anderen Gründen Erfolg hat.

II.

Das Berufungsgericht verneint auch einen Anspruch aus unerlaubter Handlung wegen widerrechtlicher Verletzung des Eigentums der Klägerin (§ 823 Abs. 1 BGB). Nach seiner Ansicht könne zwar davon ausgegangen werden, daß die Ausstellungsware zur Zeit ihrer Veräußerung an die Firma Di noch der Klägerin gehörte; Eigentümerin der Möbel habe die Käuferin aber mangels guten Glaubens an das Eigentum oder die Verfügungsbefugnis der Firma Tö erst aufgrund der von der Klägerin erklärten Genehmigung „der unberechtigten Verfügung der M-Gesellschaften“ werden können. Die Klägerin habe den Verlust ihres Eigentums somit selbst herbeigeführt, der sie schädigende Erfolg beruhe daher nicht auf einer unerlaubten Handlung der M-Gesellschaften.

Diesem Ergebnis vermag der Senat nicht zuzustimmen.

1. Das Berufungsgericht verkennt, daß Ansprüche aus unerlaubter Handlung grundsätzlich auch dann in Betracht kommen, wenn der Berechtigte das Eigentum erst dadurch verliert, daß er die Verfügung eines Nichtberechtigten genehmigt (BGH NJW 1960, 860 (insoweit in BGHZ 32, 53 nicht abgedruckt); Heimann-Trosien in RGRK, 12. Aufl., § 816 BGB Anm. 2; Palandt/Thomas, 34. Aufl., § 816 BGB Anm. 1 b). Dabei kann dahinstehen, ob die Genehmigung der Klägerin, wie die Revision meint, sich im Hinblick auf den aus § 816 Abs. 1 BGB verfolgten Anspruch lediglich auf im eigenen Namen vorgenommene „Verfügungen“ der M-Gesellschaften bezog. Nimmt man das an, so ging die Genehmigung ins Leere, weil in Wahrheit die Firma Tö – vertreten durch M – verfügt hatte. Die Klägerin verlor jedenfalls ihr Eigentum erst dann, als es von der Firma Di an gutgläubige Kunden weiterveräußert wurde (§ 932 BGB, § 366 Abs. 1 HGB). Versteht man aber, wie das Berufungsgericht das tut, die Genehmigung der Klägerin so, daß die Firma Di auf jeden Fall Eigentümerin werden sollte, so hat die Klägerin ihr Eigentum bereits unmittelbar durch ihre Genehmigung an die Firma Di verloren. In beiden Fällen ist das schuldhafte Fehlverhalten der Metro-Gesellschaften (Beklagten) für den Verlust des Eigentums der Klägerin mitursächlich geworden. Das rechtfertigt die Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung, gleichviel, wie die Genehmigung der Klägerin auszulegen ist.

2. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

a) Der unstreitige Sachverhalt in Verbindung mit den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen des Verkaufs der Möbel an die Firma Di ergeben zwingend, daß die Ausstellungsstücke damals noch der Klägerin gehörten.

Die Firma Tö hatte die Möbel nicht bezahlt. Die Beklagte hat sich vor dem Oberlandesgericht selbst darauf berufen, daß die Klägerin die sich hieraus ergebenden Forderungen im Vergleichsverfahren geltend gemacht habe. Die Klägerin hat darauf mit Schriftsatz vom 27. Februar 1973 zwei Schreiben des Vergleichsverwalters vom 13. April 1972 und 16. Mai 1972 überreicht, in denen die Forderung der Klägerin in der hier eingeklagten Höhe anerkannt und außerdem bestätigt wird, daß diese (Teil-)Forderung im Vergleichsverfahren nur berücksichtigt werde, falls die vorliegende Klage rechtskräftig abgewiesen werde. Dagegen hat die Beklagte substantiiert nichts vorgebracht.

Die Klägerin verwendet allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen sie sich das Eigentum an ihren Lieferungen bis zu deren vollständiger Bezahlung vorbehält und die Weiterveräußerung der Ware nur „im ordnungsmäßigen Verkauf“ gestattet wird. Gegen die Wirksamkeit dieser Bedingungen bestehen keine Bedenken, auch die Beklagte hat sie nicht angezweifelt. Es fehlt jeglicher Anhalt dafür, daß die Klägerin diese Bedingungen, abweichend von der – wie das Berufungsgericht betont – im Möbelhandel üblichen Handhabung, ihren Geschäftsbeziehungen zur Firma Tö nicht zugrundegelegt haben sollte. Auch dafür hat die Beklagte substantiiert nichts vorgetragen. Die von ihr benannten Zeugen G und P haben lediglich ausgesagt, sie hätten aufgrund der Erklärungen des Kaufmanns Tö geglaubt, daß er die Möbel bereits bezahlt habe und deshalb deren Eigentümer geworden sei.

Das Eigentum der Klägerin an den Möbeln im Zeitpunkt ihrer Veräußerung an die Firma Di steht damit fest.

b) Über dieses Eigentum der Klägerin durfte die Firma Tö nicht auf dem von den M-Gesellschaften eingeschlagenen Wege verfügen. Den dieser Beurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt . Von einem „ordnungsmäßigen Verkauf“ kann keine Rede sein, wenn am selben Tage sämtliche Möbel gegen „Barzahlung“ an ein anderes Handelsunternehmen veräußert werden, um damit – wie das Berufungsgericht hervorhebt – den M-Gesellschaften die Aufrechnung mit Forderungen zu ermöglichen, die sie gegenüber der Firma Tö für sich in Anspruch nehmen. Dieses Vorgehen ist mit den Lieferbedingungen der Klägerin schlechthin unvereinbar.

c) Ohne Rechtsfehler führt das Berufungsgericht weiter aus, daß die Firma Di allein aufgrund der Kaufverträge mit der von den M-Gesellschaften vertretenen Firma Tö nicht Eigentümerin der Möbel werden konnte. Die Firma Di wußte, wie das Berufungsgericht feststellt, welche Ziele mit diesen Verträgen verfolgt wurden, nämlich die Ausschaltung der Firma Tö und die vorrangige Befriedigung der den M-Gesellschaften zustehenden Forderungen. Sollte sie (angesichts der ihr bekannten Notlage der Firma Tö, der für den Möbelhandel üblichen Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts und des von ihr nur mit Hilfe der M-Gesellschaften zu finanzierenden „Barkaufpreises“ von über 1.400.000 DM) gleichwohl auf die Rechtmäßigkeit dieser „Blitzaktion“ vertraut haben, so hat sie jedenfalls die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem so ungewöhnlich hohen Maße verletzt, daß ihr der Schutz des guten Glaubens an das Eigentum oder auch nur an die Verfügungsbefugnis der Firma Tö (§ 932 BGB, § 366 Abs. 1 HGB) versagt bleiben muß.

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d) Mit den Maßnahmen vom 14. April 1969 überschritten die M-Gesellschaften, die den unmittelbaren Besitz an den Ausstellungsstücken bis dahin für die Firma Tö ausgeübt hatten, ihr Recht zum Besitz. Sie vermittelten den Fremdbesitz nunmehr der Firma Di, die dadurch mittelbare (§ 868 BGB) Eigenbesitzerin wurde. Dazu waren sie nicht berechtigt. Ihr Vorgehen wurde nicht etwa deshalb rechtmäßig, weil die Klägerin es später (mit der Klage) genehmigte (Heimann-Trosien in RGRK aaO; Palandt/Thomas aaO § 816 BGB Anm. 2 c; Soergel/Mühl, 10. Aufl., § 816 BGB Anm. 4). Wird in derartigen Fällen (sog. Exzeß des Fremdbesitzers) das Eigentum verletzt, ist § 823 BGB unmittelbar anzuwenden (BGHZ 31, 129, 132; 46, 140, 146; 56, 73, 77, jeweils mit Nachweisen).

So ist es hier. Erst der durch die M-Gesellschaften vermittelte Besitz hat der Firma Di die Stellung eines Eigenbesitzers verschafft, die Klägerin vor vollendete Tatsachen gestellt, sie zur „Genehmigung“ veranlaßt, der Firma Di die Verfügung über die Möbel ermöglicht und den Eigentumsverlust der Klägerin mitverursacht. Das genügt zur Feststellung der die Haftung der Beklagten begründenden Ursächlichkeit (vgl. BGHZ 58, 162, 165/166) und zum Nachweis der Rechtswidrigkeit. Verantwortlich dafür ist der verfassungsmäßige Vertreter der einzelnen M-Gesellschaften, der Kaufmann Beisheim (§ 31 BGB): Die an sämtlichen Plätzen der M-Organisation schlagartig durchgeführte Aktion war ersichtlich zentral gesteuert. Falls die Konzernspitze tatsächlich an das Eigentum oder auch nur an die Verfügungsmacht der Firma Tö geglaubt haben sollte, hat sie sich ebenso grobfahrlässig verhalten wie die von ihr eigens zur Ausschaltung der Firma Tö gegründete Firma Di.

e) Durch den Verlust ihres Eigentums hat die Klägerin einen Schaden von 47.628,80 DM erlitten. Diesen durch die Schreiben des Vergleichsverwalters vom 15. September 1969 sowie vom 13. April 1972 und 16. Mai 1972 nachgewiesenen Schaden hat die Beklagte substantiiert nicht bestritten. Die Klägerin war nicht durch § 314 ZPO gehindert, ihren erstinstanzlichen Vortrag im zweiten Rechtszuge zu berichtigen und dazu vorzubringen, daß sie mit der hier eingeklagten Forderung im Vergleichsverfahren nicht berücksichtigt worden sei. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 849, 246 BGB.

Auf alles weitere kommt es nicht mehr an.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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