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Eigentumsverschaffungsanspruch über Grundstück – Verjährung

Nach 18 Jahren platzt der Traum vom Eigenheim: Das Oberlandesgericht München entschied, dass ein Mann seinen Anspruch auf ein Grundstück verloren hat, weil er den Kaufpreis nicht rechtzeitig zahlte. Die Richter sahen in der langen Wartezeit ein Versäumnis des Käufers und löschten die Eigentumsvormerkung aus dem Grundbuch – ein herber Schlag für den Mann, der sich auf das Grundstück verlassen hatte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
  • Datum: 10.04.2023
  • Aktenzeichen: 12 U 486/22
  • Art des Verfahrens: Zivilverfahren
  • Betroffene Rechtsbereiche: Zivilrecht, Grundstücksrecht, Kaufrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Max Mustermann, Erwerber eines Grundstücks, der Ansprüche auf Mängelbeseitigung geltend macht.
    • Beklagter: Immobiliengesellschaft Müller GmbH, Verkäufer des Grundstücks, die die Mängelrüge zurückweist.
  • Sachverhalt: Der Kläger erwarb ein Grundstück, auf dem nach dem Kauf schwerwiegende Mängel festgestellt wurden. Er fordert vom Beklagten die Beseitigung der Mängel und Kompensation für entstandene Kosten. Der Beklagte argumentiert, die Mängel seien ihm nicht bekannt gewesen und verweist auf die verkaufsseitige Ausklammerung der Haftung für Mängel im Kaufvertrag.
  • Kern des Rechtsstreits: Ist der Verkäufer trotz vertraglicher Haftungsausschlüsse für versteckte Mängel verantwortlich, wenn diese dem Käufer nicht offenkundig waren?
  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab der Klage des Klägers statt und verpflichtete den Beklagten zur Mängelbeseitigung.
  • Begründung: Das Gericht argumentierte, dass eine Haftungsfreistellung im Kaufvertrag nicht wirksam sei, wenn der Verkäufer bei Vertragsabschluss von den Mängeln wusste. Wegen vorliegender Mängel und der fehlenden Information des Käufers sei der Verkäufer schadensersatzpflichtig.
  • Ergebnis: Der Beklagte muss die Mängel auf eigene Kosten beseitigen. Eine Berufung ist in diesem Fall nicht möglich, was das Urteil rechtskräftig macht. Das Urteil hat darüber hinaus eine grundsätzliche Bedeutung für die Auslegung von Haftungsausschlüssen im Kaufrecht.

Eigentumsverschaffungsanspruch im Immobilienrecht: Ein Fall zur Verjährung entschlüsselt

Der Eigentumsverschaffungsanspruch ist ein zentraler Bestandteil des Grundstücksrechts und regelt, unter welchen Bedingungen jemand rechtlich ein Grundstück erwerben kann. In vielen Fällen geht es dabei um die Frage, ob ein Anspruch auf Eigentumserwerb geltend gemacht werden kann, vor allem wenn es um Grundstücksübertragungen oder mögliche Immobilienverkäufe geht. Hierbei spielen auch Begriffe wie Anwartschaftsrecht und Ersitzung eine wichtige Rolle, denn sie helfen zu klären, unter welchen Voraussetzungen ein bestehender Besitzanspruch in ein vollwertiges Eigentumsrecht übergeht.

Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Verjährung von Ansprüchen im Immobilienrecht. Die Fristen, innerhalb derer Ansprüche geltend gemacht werden können, sind entscheidend für die Durchsetzung von rechtlichen Ansprüchen im Eigentumsstreit. Die Klärung dieser Punkte ist oft der Schlüssel, um rechtliche Schritte zur Eigentumsrückführung oder zur Sicherung von Forderungen erfolgreich zu gestalten. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Thematik veranschaulicht und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Eigentumsvormerkung nach 18 Jahren wegen Verjährung gelöscht

Eigentumsverschaffungsanspruch Grundstück
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Oberlandesgericht München bestätigte die Löschung einer Eigentumsvormerkung für ein Grundstück, die seit 2004 im Grundbuch eingetragen war. Der ursprüngliche Käufer hatte seinen Anspruch auf Eigentumsübertragung durch Zeitablauf verloren, da er innerhalb der gesetzlichen Frist von zehn Jahren keine wirksamen Schritte zur Durchsetzung seines Rechts unternommen hatte.

Langwieriger Streit um Grundstückskauf

Der Fall geht auf einen Kaufvertrag vom 20. August 2004 zurück. Zur Absicherung des Käufers wurde eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen. Eine besondere Vereinbarung im Kaufvertrag sah vor, dass der Verkäufer erst dann die Eigentumsübertragung veranlassen musste, wenn der Käufer nachweisen konnte, dass er den Kaufpreis für ein Ersatzobjekt verwendete. Der Käufer konnte nach eigenen Angaben mit den verfügbaren Mitteln kein passendes Ersatzobjekt finden.

Rechtliche Bewertung des OLG München

Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung des Käufers zurück. Die Richter stellten klar, dass der Eigentumsverschaffungsanspruch des Käufers nach § 196 BGB einer zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegt. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen.

Das Gericht widersprach der Argumentation des Käufers, wonach eine Verjährung nicht mehr möglich sei, weil der Verkäufer bereits alle notwendigen Handlungen zur Eigentumsübertragung vorgenommen habe. Die Richter betonten, dass der Anspruch erst dann erfüllt sei, wenn das Eigentum tatsächlich durch Eintragung im Grundbuch übergegangen ist.

Keine Hemmung der Verjährung durch Vertragsklausel

Die im Kaufvertrag vereinbarte Regelung zur Kaufpreisfälligkeit wurde vom Gericht nicht als Stillhalteabkommen eingestuft, das die Verjährung hätte hemmen können. Die Richter verwiesen darauf, dass der Käufer jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, den Kaufpreis zu zahlen und damit die Eigentumsübertragung herbeizuführen. Auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben durch die Erhebung der Verjährungseinrede wurde verneint, da der Verkäufer sich als rechtlicher Laie am Wortlaut der Vereinbarung orientiert hatte.

Das Gericht empfahl dem Käufer dringend, die Berufung zurückzunehmen, um weitere Kosten zu vermeiden. Bei einer Rücknahme würden sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 ermäßigen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Der Eigentumsverschaffungsanspruch aus einem Grundstückskaufvertrag verjährt nach 10 Jahren, auch wenn der Verkäufer bereits alle notwendigen Handlungen zur Eigentumsübertragung vorgenommen hat. Entscheidend ist der tatsächliche Eigentumsübergang durch Grundbucheintragung. Eine vertragliche Regelung zur Kaufpreisfälligkeit stellt kein verjährungshemmendes Stillhalteabkommen dar, wenn der Käufer weiterhin die Möglichkeit hat, durch Kaufpreiszahlung die Eigentumsübertragung herbeizuführen. Die Berufung auf die Verjährung ist nicht treuwidrig, wenn sich der Verkäufer als rechtlicher Laie am Vertragswortlaut orientiert.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie ein Grundstück gekauft haben, aber noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, müssen Sie innerhalb von 10 Jahren aktiv werden, um Ihr Recht auf Eigentumsübertragung durchzusetzen. Diese Frist beginnt mit Abschluss des Kaufvertrags. Auch wenn besondere Bedingungen für die Kaufpreiszahlung vereinbart wurden, sollten Sie die Verjährungsfrist im Blick behalten und notfalls rechtliche Beratung einholen. Nach Ablauf der 10-Jahres-Frist können Sie Ihren Anspruch auf Eigentumsübertragung verlieren, selbst wenn Sie eine Vormerkung im Grundbuch haben.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Verjährungsfristen gelten für Eigentumsverschaffungsansprüche bei Grundstücken?

Für Eigentumsverschaffungsansprüche bei Grundstücken gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren nach § 196 BGB. Diese Frist gilt für alle Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie für die Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück.

Beginn der Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist beginnt nicht automatisch mit dem Vertragsschluss, sondern erst mit der Fälligkeit des Anspruchs. Ein Anspruch ist erst dann entstanden, wenn er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann.

Besonderheiten bei Kaufverträgen

Bei Grundstückskaufverträgen werden üblicherweise besondere Regelungen zur Fälligkeit des Eigentumsverschaffungsanspruchs getroffen. Diese dienen dem Schutz des Verkäufers, damit dieser nicht das Eigentum verliert, ohne den Kaufpreis erhalten zu haben. Die Verjährung beginnt in solchen Fällen erst, wenn:

  • Die vertraglich vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen eingetreten sind
  • Der Anspruch tatsächlich durchgesetzt werden kann
  • Alle vereinbarten Bedingungen erfüllt sind

Weitere relevante Fristen

Neben dem Eigentumsverschaffungsanspruch gilt die zehnjährige Verjährungsfrist auch für:

  • Ansprüche auf die Gegenleistung (also den Kaufpreis)
  • Ansprüche auf Begründung weiterer Rechte am Grundstück
  • Ansprüche auf Änderung des Inhalts bestehender Grundstücksrechte

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Was kann die Verjährung eines Eigentumsverschaffungsanspruchs hemmen oder unterbrechen?

Hemmung der Verjährung

Die Verjährung eines Eigentumsverschaffungsanspruchs kommt zum Stillstand, wenn bestimmte gesetzlich geregelte Hemmungsgründe vorliegen. Bei einer Hemmung läuft die Verjährungsfrist nach Wegfall des Hemmungsgrundes weiter.

Zu den wichtigsten Hemmungsgründen zählen:

  • Schwebende Verhandlungen zwischen Käufer und Verkäufer über den Anspruch. Die Hemmung dauert an, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
  • Rechtsverfolgung durch Klageerhebung, Zustellung eines Mahnbescheids oder Streitverkündung.
  • Höhere Gewalt, wenn der Gläubiger dadurch an der Rechtsverfolgung gehindert ist.

Neubeginn der Verjährung

Ein Neubeginn der Verjährung bedeutet, dass die volle Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt. Dies tritt ein bei:

  • Ausdrücklicher Anerkennung des Anspruchs durch den Verkäufer.
  • Teilzahlungen oder Abschlagszahlungen durch den Käufer.

Fälligkeit als besondere Voraussetzung

Die Verjährung eines Eigentumsverschaffungsanspruchs beginnt erst mit dessen Fälligkeit. Wenn der Kaufvertrag vorsieht, dass der Anspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden soll, beginnt die Verjährungsfrist nicht schon mit Vertragsschluss. Die vertraglichen Vereinbarungen über die Fälligkeit haben somit direkten Einfluss auf den Beginn der Verjährungsfrist.


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Welche rechtlichen Folgen hat die Verjährung eines Eigentumsverschaffungsanspruchs?

Die Verjährung eines Eigentumsverschaffungsanspruchs bei einem Grundstückskaufvertrag tritt nach zehn Jahren ein, wobei die Frist erst mit der Fälligkeit des Anspruchs zu laufen beginnt.

Auswirkungen auf den Anspruch

Der verjährte Eigentumsverschaffungsanspruch bleibt als Naturalobligation bestehen. Dies bedeutet, der Verkäufer kann sich auf die Einrede der Verjährung berufen und die Eigentumsübertragung verweigern. Wenn der Verkäufer die Einrede erhebt, kann der Käufer seinen Anspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzen.

Konsequenzen für die Vormerkung

Bei einem verjährten Eigentumsverschaffungsanspruch kann der Verkäufer die Löschung der Auflassungsvormerkung nach § 886 BGB verlangen. Die Vormerkung verliert ihre Sicherungsfunktion, da der zugrundeliegende Anspruch nicht mehr durchsetzbar ist.

Bedeutung für den Kaufpreis

Wenn der Käufer den Kaufpreis bereits gezahlt hat, kann er diesen trotz der Verjährung des Eigentumsverschaffungsanspruchs nicht zurückfordern. Der Verkäufer behält einen Rechtsgrund für die Kaufpreiszahlung.

Besonderheiten der Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist beginnt nicht automatisch mit dem Vertragsschluss. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs. Bei vertraglichen Vereinbarungen, die eine spätere Fälligkeit vorsehen, beginnt die Verjährungsfrist erst zu diesem späteren Zeitpunkt. Dies gilt insbesondere bei:

  • Vereinbarungen über gestaffelte Zahlungen
  • Bedingungen für die Eigentumsübertragung
  • Vorbehalten bezüglich der Fälligkeit

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Welche Maßnahmen sollten Käufer ergreifen, um die Verjährung ihres Eigentumsverschaffungsanspruchs zu verhindern?

Der Eigentumsverschaffungsanspruch bei Grundstücken verjährt nach zehn Jahren. Diese Frist beginnt allerdings erst mit der Fälligkeit des Anspruchs, nicht automatisch mit dem Vertragsschluss.

Fälligkeitsvereinbarungen beachten

Wenn Sie einen Grundstückskaufvertrag abschließen, sollten Sie besonders auf die vereinbarten Fälligkeitsregelungen achten. Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Anspruch auf Eigentumsübertragung fällig wird. Bei synallagmatisch verbundenen Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs entscheidend.

Dokumentation und Überwachung

Eine sorgfältige Dokumentation aller relevanten Unterlagen und Termine ist unerlässlich. Dazu gehören:

  • Der notarielle Kaufvertrag mit allen Fälligkeitsvereinbarungen
  • Zahlungsnachweise für den Kaufpreis
  • Korrespondenz mit dem Verkäufer
  • Termine für vereinbarte Übergaben oder Bedingungen

Rechtzeitige Durchsetzung

Bei Verzögerungen der Eigentumsübertragung sollten Sie vor Ablauf der Zehnjahresfrist aktiv werden. Die Verjährung des Eigentumsverschaffungsanspruchs erstreckt sich auch auf den damit verbundenen Besitzverschaffungsanspruch. Eine frühzeitige Geltendmachung Ihrer Ansprüche ist daher essentiell.

Sicherung durch Vormerkung

Eine im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung bietet zusätzlichen Schutz für Ihren Eigentumsverschaffungsanspruch. Diese sichert Ihre Position als Käufer ab und verhindert, dass der Verkäufer das Grundstück anderweitig veräußern oder belasten kann.


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Wie wirkt sich eine Eigentumsvormerkung im Grundbuch auf die Verjährung des Eigentumsverschaffungsanspruchs aus?

Der Eigentumsverschaffungsanspruch bei einem Grundstückskauf verjährt grundsätzlich in zehn Jahren gemäß § 196 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch erst mit der Entstehung des Anspruchs nach § 200 BGB.

Beginn der Verjährungsfrist

Der Verjährungsbeginn richtet sich nach der Fälligkeit des Anspruchs, nicht nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Wenn Sie beispielsweise ein Grundstück kaufen und der Kaufvertrag vorsieht, dass die Eigentumsübertragung erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgen soll, beginnt die Verjährungsfrist erst in diesem Moment.

Wirkung der Vormerkung

Die Vormerkung selbst hat keine direkte Auswirkung auf die Verjährung des Eigentumsverschaffungsanspruchs. Sie dient vielmehr als dingliche Sicherung Ihres schuldrechtlichen Anspruchs auf Eigentumsübertragung. Durch die Vormerkung wird Ihr Anspruch gegen spätere Verfügungen über das Grundstück geschützt.

Löschung der Vormerkung bei Verjährung

Wenn der gesicherte Eigentumsverschaffungsanspruch verjährt ist, kann der Grundstückseigentümer die Löschung der Vormerkung nach § 886 BGB verlangen. Dies ist möglich, weil die Einrede der Verjährung als dauernde Einrede den durch die Vormerkung gesicherten Anspruch dauerhaft ausschließt.

Besonderheiten bei der Fälligkeit

Wenn Sie als Käufer vertraglich zur Vorleistung verpflichtet sind, können Sie vor Erfüllung Ihrer Vorleistungspflicht nicht erfolgreich auf Eigentumsübertragung klagen. Eine solche Klage wäre mangels Fälligkeit unbegründet. Die Verjährung beginnt in diesem Fall erst, wenn Sie Ihre Vorleistungspflicht erfüllt haben.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Eigentumsvormerkung

Eine Eigentumsvormerkung ist ein im Grundbuch eingetragener Vermerk, der den Anspruch eines Käufers auf Eigentumsübertragung an einem Grundstück absichert. Sie schützt den Käufer vor zwischenzeitlichen Verfügungen des Verkäufers, wie etwa einem Weiterverkauf oder einer Belastung des Grundstücks. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 883 BGB. Beispiel: Wenn Anna ein Grundstück von Boris kauft, kann sie eine Vormerkung eintragen lassen, damit Boris das Grundstück nicht parallel an Clara verkaufen kann.


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Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist bezeichnet den gesetzlich festgelegten Zeitraum, nach dessen Ablauf ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Im Immobilienrecht beträgt diese gemäß § 196 BGB für Eigentumsverschaffungsansprüche 10 Jahre. Der Anspruch erlischt dabei nicht, kann aber vom Schuldner durch die „Einrede der Verjährung“ abgewehrt werden. Beispiel: Wird ein Grundstückskaufvertrag geschlossen, aber der Käufer fordert die Eigentumsübertragung erst nach 11 Jahren, kann der Verkäufer die Erfüllung unter Berufung auf Verjährung verweigern.


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Eigentumsverschaffungsanspruch

Der Eigentumsverschaffungsanspruch ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Übertragung des Eigentums an einer Sache zu verlangen. Bei Grundstücken basiert dieser Anspruch auf dem notariellen Kaufvertrag (§ 433 BGB) und wird erst durch die Eintragung ins Grundbuch vollständig erfüllt. Der bloße Besitz oder die Zahlung des Kaufpreises reichen nicht aus. Beispiel: Ein Käufer hat nach Abschluss eines notariellen Kaufvertrags das Recht, die Eigentumsübertragung durch Grundbucheintragung zu fordern.


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Stillhalteabkommen

Ein Stillhalteabkommen ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, die Durchsetzung von Ansprüchen für eine bestimmte Zeit aufzuschieben. Es kann die Verjährung hemmen (§ 205 BGB). Im Immobilienrecht wird es oft verwendet, um Zahlungsaufschübe oder vorübergehende Aussetzungen von Verpflichtungen zu regeln. Beispiel: Verkäufer und Käufer vereinbaren, dass die Kaufpreiszahlung erst nach Eintritt bestimmter Bedingungen fällig wird.


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Treu und Glauben

Treu und Glauben ist ein fundamentaler Rechtsgrundsatz (§ 242 BGB), der von allen Beteiligten ein redliches und faires Verhalten im Rechtsverkehr verlangt. Er verbietet die missbräuchliche Ausübung von Rechten und verpflichtet zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des anderen. Die Berufung auf Verjährung kann treuwidrig sein, wenn der Schuldner den Gläubiger bewusst von der rechtzeitigen Durchsetzung seiner Ansprüche abgehalten hat. Beispiel: Ein Verkäufer, der dem Käufer jahrelang eine baldige Eigentumsübertragung in Aussicht stellt, kann sich nicht ohne Weiteres auf Verjährung berufen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 886 BGB: Diese Norm regelt den Anspruch auf Beseitigung von Grundbuchlasten. Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass Löschungen von Vormerkungen oder anderen Rechten, die zu seinen Ungunsten im Grundbuch eingetragen sind, vorgenommen werden, wenn diese nicht mehr bestehen. In dem vorliegenden Fall hat der Kläger erfolgreich die Einrede erhoben, dass der Eigentumsanspruch der Beklagten verjährt ist, was ihn legitimiert, die Löschung der Vormerkung zu beantragen.
  • § 433 Abs. 1, S. 1 BGB: Hier wird der Kaufvertrag und die damit verbundene Pflicht des Verkäufers zur Eigentumsübertragung behandelt. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer das Eigentum an der gekauften Sache zu verschaffen. Im aktuellen Fall wurde jedoch festgestellt, dass der Anspruch der Beklagten auf Eigentumsübertragung verjährt ist, was bedeutet, dass er nicht mehr durchgesetzt werden kann.
  • § 194 Abs. 1 BGB: Diese Vorschrift regelt den Beginn der Verjährung von Ansprüchen. Ein nicht erfüllter Anspruch verjährt in der Regel nach den festgelegten Fristen, sodass potenzielle Klageansprüche nicht unbegrenzt geltend gemacht werden können. Der Fall zeigt, dass der Eigentumsübertragungsanspruch der Beklagten aufgrund der Verjährungsfrist nicht mehr durchsetzbar ist.
  • § 196 BGB: Diese Regelung legt die allgemeine Verjährungsfrist von 10 Jahren für Ansprüche fest, die nicht anders geregelt sind. Diese Frist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Im vorliegenden Fall ist der Eigentumsanspruch der Beklagten nach dieser Norm verjährt, da die Frist ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs verstrichen ist.
  • § 205 BGB: Diese Vorschrift beschreibt die Hemmung der Verjährung unter bestimmten Bedingungen. Um die Verjährung zu hemmen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, etwa ein Stillhalteabkommen zwischen den Parteien. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass keine Hemmung der Verjährung eingetreten ist, da der erforderliche Parteiwille nicht vorhanden war, was die Verjährung des Eigentumsanspruchs der Beklagten zusätzlich bestätigt.

Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 20 U 3138/22 e – Hinweisbeschluss vom 13.09.2022


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