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Eigentumswohnung – Beschaffenheitsvereinbarung eines Tiefgaragenstellplatzes


OLG Stuttgart

Az.: 7 U 182/11

Urteil vom 03.05.2012


1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.08.2011 – 25 O 56/07 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.519,00 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.04.2010 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten der Nebenintervention trägt jeder Streithelfer 65 % seiner eigenen Kosten und die Beklagte 35 % der Kosten eines jeden Streithelfers.

Die Klägerin trägt die Hälfte der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens beim Landgericht Stuttgart – 25 OH 3/07 -.

Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge (mit Ausnahme der anderen Hälfte der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens) trägt die Klägerin 65 % und die Beklagte 35 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 18.452,00 EUR

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Stuttgart, mit dem sie auf Zahlung einer Restkaufpreisforderung in Höhe von 18.452,00 EUR nebst Zinsen verurteilt wurde.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11.03.2005 kaufte die Beklagte bei der Klägerin eine noch zu erstellende Eigentumswohnung in Stuttgart im Gebäude H…-weg (Aufteilungsplannummer 6), zu der ein Abstellraum sowie ein Pkw-Abstellplatz in der Tiefgarage (Aufteilungsplan Nr. 11) gehört. In den Kaufvertrag wurde die vorläufige Teilungserklärung sowie die Baubeschreibung mit einbezogen. Auch der vorläufige Aufteilungsplan wurde durch I § 1 Nr. 4 a) des Kaufvertrags als Anlage 2 der Teilungserklärung Teil des Kaufvertrags.

Die Baugenehmigung wurde am 18.03.2005 erteilt. Der Kaufpreis für die gesamte Wohnung einschließlich Tiefgaragenstellplatz betrug 527.200,00 EUR, davon entfällt auf den Tiefgaragenstellplatz kalkulatorisch nach Prospektangaben ein Betrag von 17.900,00 EUR.

Aus statischen Gründen wurde zwischen den Tiefgaragenstellplätzen Nr.10 und Nr.11 eine Betonsäule angebracht. Der erstellte Tiefgaragenstellplatz hat eine Länge von 5,00 m und eine Breite von 2,50 m.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug behauptet, der Tiefgaragenstellplatz sei mit Ausnahme der Betonsäule beim Stellplatz der Beklagten exakt nach Planung erstellt worden. Sie ist der Meinung, die Beklagte erleide durch die Betonsäule keinerlei Nachteile, insbesondere sei die Befahrbarkeit des Stellplatzes nicht beeinträchtigt. Die Leistung sei insgesamt mangelfrei erbracht.

Die Beklagte vertrat die Auffassung, der Stellplatz sei zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch als PKW-Garage nicht geeignet. Die Nutzung des Stellplatzes werde zusätzlich durch die Säule behindert.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Abgewiesen wurde die Klage lediglich hinsichtlich des Zinslaufes.

Das Landgericht stellte fest, dass die Leistungen der Klägerin zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung insgesamt mangelfrei seien. Auch der Tiefgaragenstellplatz sei mangelfrei. Die Abmessungen von 2,50 m x 5,00 m entsprächen der vertraglichen Vereinbarung. Auch liege diese Größe im Bereich der Anforderungen in § 4 Abs. 1 und 2 Garagenverordnung. Die nach § 4 Abs. 3 Garagenverordnung erforderliche Fahrgassenbreite von 5,50 m sei ebenso eingehalten. Bis zu drei Rangiervorgänge beim Einparken seien hinzunehmen. Das Landgericht vertrat, anders als die Beklagte, die Auffassung, dass die Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (EAR 05) nicht den Stand der allgemeinen Regeln der Technik darstellten. Vielmehr seien diese in der Garagenverordnung wiedergegeben. Auch sei der Einfahrvorgang auf den Stellplatz durch die nach Vertragsschluss erstellte Betonsäule nicht behindert. Er beeinträchtige die vertraglich vereinbarten Ausmaße des Stellplatzes nicht. Eine wesentliche Abweichung von der vereinbarten Sollbeschaffenheit ergebe sich daraus nicht. Der noch offene Kaufpreisrestbetrag sei auch fällig.

Die Berufung verfolgt ihren erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag weiter. Das Landgericht gehe in tatsächlicher Hinsicht unrichtig von einer zumutbaren Nutzbarkeit des Stellplatzes aus und bemesse das Bausoll rechtlich falsch nach Mindestvorgaben des öffentlichen Baurechts.

Die Klägerin ist der Meinung, dass ohne Stützwand keine bessere Befahrbarkeit des Stellplatzes bestünde, diese wäre sogar schlechter.

Stellplätze würden grundsätzlich mit einer Breite von 2,50 m gebaut werden. Ein durchschnittlicher Fahrer könne den Stellplatz mit zwei Korrekturbewegungen erreichen.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hat einen fälligen Anspruch auf die Bezahlung des vereinbarten restlichen Kaufpreises in Höhe von 18.452,00 EUR, der jedoch gemäß §§ 638 Abs. 1 S. 1, 635 Abs. 3 BGB um einen Betrag von 11.933,00 EUR zu mindern ist. Der Klägerin steht deshalb ein Restkaufpreisanspruch i.H.v. 6.519,00 EUR zu. Ein Mangelbeseitigungsanspruch besteht seitens der Beklagten nicht.

1. Zwischen den Parteien wurde ein Bauträgervertrag geschlossen, der typischerweise sowohl kaufvertragliche als auch werkvertragliche Elemente enthält. Die Rechte des Erwerbers richten sich dabei bei Mängeln des Bauwerks nach Werkvertragsrecht (vgl. BGH, Urt. vom 16.04.1973, NJW 1973,1235).

2. Der Beklagten steht wegen der behaupteten Mängel des Tiefgaragenstellplatzes zwar grundsätzlich gem. § 641 Abs. 3 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 19 EGBGB ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten zu. Da die Mangelbeseitigung jedoch nur mit unverhältnismäßigen Kosten bzw. aus rechtlichen Gründen überhaupt nicht möglich ist, ist der Beklagten gemäß § 635 Abs. 3 BGB i.V.m. § 638 Abs. 1 S. 1 BGB eine ersatzweise Minderung in Höhe von 11.933,00 EUR (2/3 des Stellplatzpreises) einzuräumen.

2.1. Die von der Klägerin erbrachte Leistung ist hinsichtlich des streitgegenständlichen Tiefgaragenstellplatzes mangelhaft, weil das Werk die vereinbarte Beschaffenheit nicht hat (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB).

2.1.1 Eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Größe des geschuldeten Stellplatzes sowie seiner Zufahrt liegt nicht vor. Der vorläufige Aufteilungsplan (Anl. K4) ist nicht bemaßt. Aus der Baugenehmigung (Anl. K5) sind zwar die Maße des Stellplatzes ersichtlich, die Baugenehmigung wurde jedoch nicht in den Kaufvertrag mit einbezogen.

Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und somit ein Mangel gemäß § 633 Abs. 2 S. 1 BGB ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH jedoch auch dann anzunehmen, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 29.09.2011, NJW 2011, 3780, m.w.N.). Dies gilt unabhängig davon, ob die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben. Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit (BGH a.a.O. und BGH, Urt. v. 08.11.2007, NJW 2008, 5110).

Zwischen den Parteien war vereinbart, dass der Stellplatz als Abstellplatz für Pkws genutzt werden soll. Aufgrund der Gesamtumstände der verkauften Wohnung (Preis, Lage, Wohngegend, Bewerbung mit besonderem Komfort) war zu erwarten, dass die Bewohner des Gebäudes mindestens Fahrzeuge der Mittelklasse fahren. Es ist deshalb im Wege der Auslegung von einer Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend auszugehen, dass der Tiefgaragenstellplatz mit einem PKW der gehobenen Mittelklasse von einem durchschnittlichen Fahrer in zumutbarer Weise genutzt werden kann. Dieses Ergebnis muss auch ohne Hilfe durch ein elektronisches Pkw-Einparksystem (Parktronic o.ä.) erreicht werden.

Nach dem Ergebnis des eingenommenen Augenscheins sind für den Einparkvorgang mit einem Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse (5er BMW der Baureihe E 60) mindestens 3 Fahrbewegungen, also ein Korrekturzug, und für das Ausparken insgesamt mindestens 4 Fahrbewegungen, also 2 Korrekturzüge, erforderlich. Dabei muss beim Ausparken noch der linke Außenspiegel eingeklappt und mit einer Gegenlenkbewegung das Fahrzeug auf den ersten Metern möglichst nahe an die Säule heran bewegt werden. Dieses Ergebnis wurde erzielt unter Zuhilfenahme eines Einparksystems (Parktronic), wobei der Sachverständige nach Einsetzen des Dauertones, der ein Stoppen des Fahrzeugs fordert, nach eigenen Angaben noch etliche Zentimeter weitergefahren ist. Bei dem Versuch ohne elektronische Einparkhilfe waren beim Einparken 2 Fahrbewegungen (1 Korrekturzug) zusätzlich erforderlich.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen muss dabei an ein mögliches Hindernis mindestens 40-50 cm herangefahren werden.

Die Tiefgarage sei nicht einfach zu befahren und stelle an den Fahrer generell hohe Anforderungen. Sie sei insgesamt eine Stufe schwieriger zu befahren als ein gewöhnliches Parkhaus der neunziger Jahre. Zwar stelle sich bei einem ständigen Benutzer des Stellplatzes eine gewisse Routine ein, jedoch werde es nie so sein, dass man den Stellplatz insgesamt mit nur einem Korrekturzug befahren könne. Der Sachverständige führte weiter aus, dass der streitgegenständliche Tiefgaragenstellplatz nach gewisser Einübung von einem durchschnittlichen Fahrer bestenfalls so wie von ihm selbst oder mit bis zu 3-4 Korrekturbewegungen benutzt werden könne. Einem Anteil von ca. 20 % aller Autofahrer würde dies allerdings nie gelingen.

Die Ausführungen des Sachverständigen sind insgesamt in sich logisch und gut nachvollziehbar. Insbesondere kann der Sachverständige durch seine frühere Tätigkeit als Fahrlehrer die Fähigkeit eines durchschnittlichen Autofahrers gut beurteilen. Der Senat macht sich die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen. Auch konnte sich der Senat durch den Augenschein selbst von den konkreten Umständen und Anforderungen überzeugen. Insbesondere durch das Mitfahren beim dritten Fahrversuch war ersichtlich, wie schwierig sich das Ein- und Ausparken trotz der Hilfe des Parktronic-Systems gestaltet. Dabei ergab sich die Schwierigkeit aus der Breite des Platzes zum Rangieren in der Fahrgasse im Zusammenhang mit der Breite des Stellplatzes.

Der Tiefgaragenstellplatz entspricht damit nicht der zwischen den Parteien getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung, weil er seine nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt. Ein Pkw-Stellplatz, der von einem durchschnittlichen Autofahrer beim Ausparken mindestens 2 Korrekturzüge und ein Einklappen des Außenspiegels erfordert, entspricht nicht den Anforderungen eines Tiefgaragenstellplatzes. Dabei ist zu beachten, dass zur Erfüllung dieser Anzahl von Fahrbewegungen entweder eine Einparkhilfe erforderlich ist oder aber der Fahrer erhebliche Gefahr läuft, gegen ein Hindernis zu stoßen. Will er dieser Gefahr aus dem Wege gehen, braucht er jedenfalls mehr Korrekturzüge und damit mehr Zeit.

Diese Bedingungen entsprechen nicht dem, was die Beklagte nach den Gesamtumständen erwarten durfte und sind unzumutbar. Der Käufer einer Eigentumswohnung darf grundsätzlich erwarten, dass der zugehörige Stellplatz mit einem angemessenen Pkw ohne besondere Schwierigkeiten befahrbar ist. Dazu gehören im vorliegenden Fall auch Fahrzeuge der oberen Mittelklasse, insbesondere wenn im Hinblick auf den Kaufpreis, die Lage, den angebotenen Komfort und die erfolgte Bewerbung der Wohnungen von einer Käuferschicht auszugehen ist, die tendenziell eher Kraftfahrzeuge der gehobenen Mittelklasse und darüber fährt.

Der Stellplatz wird bei den gegebenen Bedingungen seiner Funktion als Abstellplatz für PKWs der gehobenen Mittelklasse nicht gerecht. Die Erfüllung der Funktionalität stellt nicht nur auf die konkreten Maße des Stellplatzes und auch nicht allein auf die Größe der Fahrgasse ab, sondern auf die insgesamt zur Verfügung stehende Rangierfläche. Maßgeblich sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.

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Diese Wertung steht auch nicht im Widerspruch zum Urteil des OLG Stuttgart vom 12.05.1999 (3 U 99/98). Dort wurde festgestellt, dass ein Tiefgaragenstellplatz mit max. 3 Rangiervorgängen erreichbar sein muss. Allerdings bleibt offen, was unter einem „Rangiervorgang“ zu verstehen ist. Sofern dort unter „Rangiervorgang“ eine einzelne Fahrbewegung in eine Richtung gemeint ist, so entspricht das damalige Urteil der Auffassung des Senats im vorliegenden Fall. Sofern damals jedoch ein „Rangiervorgang“ dem vom Sachverständigen im vorliegenden Prozess bezeichneten „Korrekturzug“ entsprechen sollte, so hätte der damalige Senat eine Anzahl von 6-7 Fahrbewegungen (7 Fahrbewegungen beim Einparken und 6 Fahrbewegungen beim Ausparken) als zumutbar erachtet. Dies ist offensichtlich nicht gemeint.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen K. im selbständigen Beweisverfahren (Bl. 115 ff. der Beiakte, dort S. 7) ist das Einfahren auf den Stellplatz Nr. 11 mit zwei Vorwärtsbewegungen und einer Rückwärtsbewegung möglich. Dies entspricht auch den Ausführungen des vom Senat beauftragten Sachverständigen W.. Etwas anderes zeigt sich allerdings beim Ausfahren aus dem Stellplatz. Danach hat der Sachverständige K. für den Ausfahrvorgang nur eine Rückwärtsbewegung benötigt und konnte anschließend vorwärts aus der Tiefgarage herausfahren. Dies ist für den Senat nicht nachvollziehbar und lässt sich entweder damit erklären, dass das vom Sachverständigen für seine Fahrversuche verwendete Fahrzeug mit den Maßen 4,805 m x 1,800 m um je ca. 5 cm weniger breit und lang war als das vom Sachverständigen W. verwendete Fahrzeug (4,85 m x 1,850 m), oder mit einer noch weiteren, dem durchschnittlichen Fahrer jedoch nicht zumutbaren Annäherung an die feststehenden Hindernisse.

2.1.2. Da die Mangelhaftigkeit des herzustellenden Werkes bereits durch die fehlende Funktionstauglichkeit des Stellplatzes gegeben ist, kann dahingestellt bleiben, ob der Stellplatz entsprechend den anerkannten Regeln der Technik erstellt wurde oder nicht. Die Parteien haben im Vertrag unter § 4 Nr. 3 vereinbart, dass die Klägerin ihre Leistungen nach den anerkannten Regeln der Baukunst zu erbringen hat. Der Grundsatz, dass die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch gegeben sein muss, gilt jedoch unabhängig davon, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden. Der Unternehmer schuldet die vereinbarte Funktionstauglichkeit unabhängig von den anerkannten Regeln der Technik (BGH, Urt. v. 16.07.1998, NJW 1998, 3707).

2.1.3. Die Betonsäule unmittelbar neben dem Tiefgaragenstellplatz der Beklagten stellt ebenfalls einen Mangel des Werkes der Klägerin gemäß § 633 Abs. 2 S. 1 BGB dar.

Zwischen den Parteien war die Schaffung eines Tiefgaragenstellplatzes ohne Betonsäule vereinbart. Der vorläufige Aufteilungsplan (Anl. K4) wurde Teil des Kaufvertrags zwischen den Parteien. Dies ergibt sich aus der Allgemeinen Beschreibung der Baubeschreibung (Anl. K3), die auf die Aufteilungspläne Bezug nimmt. Die Baubeschreibung wurde gemäß I. Nr. 4 c) des Kaufvertrags mit ihren Anlagen in den Kaufvertrag einbezogen. Aus dem maßgeblichen Aufteilungsplan für die Tiefgarage ist ersichtlich, dass in der gesamten Tiefgarage keine Säule vorgesehen war. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

Es liegt somit eine Abweichung von der zwischen den Parteien ausdrücklich getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 633 Abs. 1 S. 1 BGB vor.

Die erfolgte Abweichung war auch nicht zulässig.

2.1.3.1. Die Klägerin ist gemäß § 4 Nr. 5 des Kaufvertrags zwar zu geringfügigen Änderungen in den Grundrissen der Planung oder bei den Innenmaßen und den Außenanlagen berechtigt. Die Schaffung einer Betonsäule direkt neben dem Stellplatz stellt eine solche geringfügige Änderung jedoch nicht dar und ist deshalb nicht nach § 4 Nr. 5 KV zulässig.

2.1.3.2. Der Bauträger ist außerdem gemäß Ziffer 1 der Baubeschreibung (Anl. K3) zu Änderungen in der Bauausführung berechtigt, soweit sich Änderungen als technisch oder aufgrund behördlicher Forderungen und Auflagen als notwendig erweisen, jedoch darf damit keine Wertminderung verbunden sein. Der Einbau der Säule war zwar unstreitig aus statischen Gründen erforderlich, sie bewirkte jedoch durch die eingeschränkte Nutzbarkeit eine Wertminderung des Stellplatzes und stellt deshalb eine nicht zulässige Abweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung dar.

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass die vorhandene Säule das Ein- und Ausparken auf dem Stellplatz beeinträchtigt. Für die Beteiligten des Augenscheins war ersichtlich, dass der Sachverständige mit Ausnahme des ersten Fahrversuchs, bei dem er mehr Korrekturzüge vornahm als bei den anderen Fahrversuchen, stets den linken Außenspiegel hat einklappen müssen, um nicht an der Säule mit dem Spiegel zu streifen. Dabei betonte der Sachverständige noch, dass das Versuchsfahrzeug auffallend kleine Seitenspiegel habe.

Als Selbstverständlichkeit bezeichnete der Sachverständige die Tatsache, dass man aus dem streitgegenständlichen Stellplatz ohne Säule mit nur einer Rückwärtsbewegung herausfahren kann, wenn sich auf dem linken Nachbarstellplatz kein Fahrzeug befindet. Auch der Sachverständige K. wies in seinem Gutachten im selbständigen Beweisverfahren darauf hin, dass sich der Ausparkvorgang aus dem Parkplatz Nr. 11 ohne Betonsäule und ohne belegten Parkplatz Nr. 10 einfacher gestalten würde.

Zwar ist der Klägerin einzuräumen, dass der Raumgewinn für den Stellplatz selbst bei einer Beseitigung der Säule lediglich 10 cm betrüge, jedoch greift dieser Einwand nur, wenn sich auf dem Nachbarparkplatz das Fahrzeug genau auf der Grenze befindet. Ist auf dem Nachbarstellplatz das Fahrzeug mittig eingeparkt oder gar nicht, würde eine Beseitigung der Säule das Ein- und Ausparken auf dem streitgegenständlichen Stellplatz erheblich erleichtern.

Der Sachverständige wies zu Recht darauf hin, dass die Säule bereits ein psychologisches Hindernis darstelle.

Das Gutachten war auch im Hinblick auf die Frage nach der Säule als zusätzliches Hindernis insgesamt logisch und nachvollziehbar. Das Ergebnis diesbezüglich ist für jeden Autofahrer auf der Hand liegend.

Die Beeinträchtigung durch die Säule ist zu bejahen und führt zwangsläufig zu einer Wertminderung des Stellplatzes. Der Einbau der Säule aus statischen Gründen stellt deshalb keine gem. Ziff. 1 der Baubeschreibung zulässige abgeänderte Bauausführung dar, weshalb die Mangelhaftigkeit des Werks auch wegen der Säule zu bejahen ist.

2.1.3.3 Die Beklagte ist mit ihrem Mangeleinwand nicht gemäß § 640 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte bei der Abnahme Kenntnis von der Säule und ihren Auswirkungen hatte. Ein Kennenmüssen reicht für den Ausschluss des § 640 Abs. 2 BGB nicht aus.

3. Da die Klägerin aufgrund der Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes (ist ausgeführt…) von ihrer Nacherfüllungspflicht frei wird, steht der Beklagten stattdessen ein Minderungsrecht in Höhe von 11.933,00 EUR gemäß § 638 Abs. 1 S. 1 BGB zu.

Bezüglich des Wertes der Minderung haben die Parteien trotz Aufforderung in der gerichtlichen Verfügung vom 29.11.2011 keine Stellung bezogen. Das Ausmaß der Minderung ist abhängig vom Maß der Beeinträchtigung bei der Benutzung des Stellplatzes durch die vorhandenen Größenverhältnisse und durch die Säule. Der Stellplatz ist zwar grundsätzlich als PKW-Stellplatz, auch von Fahrzeugen der gehobenen Mittelklasse, nutzbar, wenn auch bei diesen nur mit einem unzumutbarem Aufwand. Mit kleinen Fahrzeugen ist der Stellplatz hiergegen auch in zumutbarer Weise zu nutzen, wenngleich auch hier stets die vorhandene Säule zu beachten ist.

Unter Berücksichtigung der obigen Umstände war eine Minderung i.H.v. 2/3 des kalkulatorischen Kaufpreises für den Stellplatz von 17.900,00 EUR, also 11.933,00 EUR, zu berücksichtigen.

Der Klägerin steht nach Abzug des Minderungsbetrages von 11.933,00 EUR von dem noch ausstehenden Kaufpreis i.H.v. 18.452,00 EUR deshalb noch ein Zahlungsanspruch i.H.v. 6.519,00 EUR zu.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 96, 101 Abs. 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Auch sind keine ungeklärten Rechtsfragen aufgeworfen, die einer Rechtsfortbildung durch den Bundesgerichtshof bedürften. Schließlich ist auch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht berührt, weil der Senat bei der Entscheidung des Falles nicht von entscheidungserheblichen Rechtssätzen anderer gleicher oder höherrangiger Gerichte abweicht.

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