OLG Frankfurt – Az.: 19 U 186/16 – Beschluss vom 01.12.2016
In dem Rechtsstreit weist der Senat die Kläger darauf hin, dass er beabsichtigt, deren Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Gründe
I.
Die Kläger haben schon nach ihrem eigenen Vortrag keinen Anspruch gegen die Beklagte aus den §§ 280, 311 BGB.
Grundsätzlich trifft die Haftung aus c.i.c. allein die Parteien des angebahnten Vertrages, hier also die Kläger und den Verkäufer der Wohnung. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist aber ausnahmsweise der Vertreter oder Verhandlungsgehilfe persönlich aus c.i.c. haftbar, wenn er am Vertragsschluss ein unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder wenn er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und hierdurch die Vertragsverhandlung oder den Vertragsschluss erheblich beeinfluss hat, § 311 Abs. 3 BGB.
Die Eigenhaftung des Dritten tritt nur ein, wenn der Vertreter, wirtschaftlich betrachtet, gleichsam in eigener Sache tätig wird; er muss als Quasi-Partner, als wirtschaftlicher Herr des Geschäftes oder eigentlicher wirtschaftlicher Interessenträger anzusehen sein (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 311 Rn. 60 f. d. A.). Ein bloß mittelbares Interesse, etwa die Aussicht auf eine Provision oder ein Entgelt, genügt nicht (Palandt/Grüneberg, a. a. O.).
Hier ist die Beklagte als Maklerin tätig gewesen. Mithin hatte sie ein wirtschaftliches Interesse in Form der Maklerprovision, sie ist jedoch zu keiner Zeit als Quasi-Partner oder als wirtschaftlicher Herr des Geschäftes aufgetreten.
Auch nach dem eigenen Vortrag der Kläger hat die Beklagte kein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Ein solches ist nur gegeben, wenn der Verhandelnde durch sein Auftreten eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrages übernommen hat (Palandt/Grüneberg, a. a. O., Rn. 63). Hier hat die Beklagte jedoch allein ihre Tätigkeit als Vermittlungsmakler ausgeführt. Allein aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte nach Klägervortrag den beabsichtigten Kaufvertragsabschluss als sicher darstellte, konnten die Kläger nicht auf den Abschluss des Kaufvertrages vertrauen, da ihnen bekannt war, dass die Beklagte als Maklerin nicht Verkäuferin der Wohnung ist.
II.
Die Kläger haben gegen die Beklagte jedoch auch keinen Schadensersatzanspruch nach den §§ 652, 280 BGB. Denn das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte keine Pflicht aus ihrem Maklervertrag gegenüber den Klägern verletzt hat.
Fraglich ist bereits, ob die Zusicherung der Beklagten, dass, so lange die Kläger Interesse an dem Objekt hätten, es keine Verhandlungen mit anderen Interessenten geben werde, eine schadensersatzauslösende Pflichtverletzung darstellen kann. Aber selbst wenn man davon ausgehen würde, hat die Beklagte diesen Vortrag der Kläger ausdrücklich bestritten. Die Kläger haben für diese Behauptung dann keinen Beweis angeboten.
Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme und zur ggf. weitere Kosten sparenden Rücknahme der Berufung bis zum 31.12.2016.