Skip to content

Eilantrag auf Zulassung einer Versammlung unter freiem Himmel

BVerfG – Az.: 1 BvQ 66/20 – Ablehnung einstweilige Anordnung  vom 11.06.2020

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

Eilantrag auf Zulassung einer Versammlung unter freiem Himmel
Symbolfoto:Von Beautiful landscape /Shutterstock.com

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 – 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2019 – 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; stRspr), sofern ihm dies nicht ausnahmsweise unzumutbar ist (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sowie BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2016 – 1 BvR 2001/16 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. August 2019 – 1 BvQ 66/19 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2020 – 1 BvQ 27/20 -, Rn. 3). Ein Antragsteller hat regelmäßig vorzutragen, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 – 1 BvQ 66/19 -, Rn. 3).

2. Diesen Anforderungen genügt der Antrag nicht. Der Antragsteller hat, falls ihm die zuständige Behörde die begehrte Ausnahmegenehmigung nach § 7 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Satz 2 der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV) vom 29. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 304) zur Durchführung der von ihm angemeldeten Versammlung mit 10.000 Teilnehmern versagen oder nicht rechtzeitig erteilen sollte, die von ihm bislang ungenutzte oder jedenfalls noch nicht erfolglos ausgeschöpfte Möglichkeit verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes.

Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dass ihm der Verweis auf fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht zumutbar sei, nachdem er bereits für den 23. und den 30. Mai 2020 im Wesentlichen vergleichbare Versammlungen angemeldet habe, für die jeweils nur bis zu 1.000 Teilnehmer genehmigt worden seien; die deshalb von ihm bei dem Verwaltungsgericht mit dem Ziel der Durchführung der Versammlungen mit jeweils bis zu 10.000 Teilnehmern gestellten Eilrechtsschutzanträge seien ebenso erfolglos geblieben wie seine hiergegen bei dem Verwaltungsgerichtshof eingelegten Beschwerden. Es ist ihm gleichwohl zumutbar, erforderlichenfalls erneut um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen.

Den aus dem Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes folgenden Anforderungen genügen Antragsteller regelmäßig nicht schon dadurch, dass sie darauf verweisen, dass vorausgegangene Verfahren des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes zu vergleichbaren Verwaltungsentscheidungen erfolglos geblieben seien. Dafür spricht hier auch, dass es sich bei der gegenwärtigen Corona-Pandemie und dem damit einhergehenden Infektionsrisiko, auf das Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof in ihren Entscheidungen maßgeblich abgehoben haben, um ein dynamisches und tendenziell volatiles Geschehen handelt, dessen Entwicklung nicht nur der Verordnungsgeber im Auge zu behalten hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2020 – 1 BvQ 28/20 -, Rn. 14), sondern auch bei der Rechtsanwendung im Einzelfall durch Behörden und Gerichte von Bedeutung sein kann, namentlich bei der hier in Rede stehenden Beurteilung der infektionsschutzrechtlichen Vertretbarkeit einer Ausnahmegenehmigung nach § 7 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Satz 2 der 5. BayIfSMV. Hier kommt hinzu, dass sowohl die Behörde als auch Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof wesentlich auch mit Erfahrungen anlässlich früherer von dem Antragsteller durchgeführter oder erst kurz vor dem geplanten Beginn abgesagter Versammlungen argumentiert haben. Es ist für das Bundesverfassungsgericht nicht erkennbar und bedarf der Klärung in einem fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren, wie die zeitlich letzte, für den 30. Mai 2020 angemeldete Versammlung verlaufen ist und ob sich hieraus möglicherweise Folgerungen für die nunmehr geplante Versammlung ziehen lassen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Können wir Ihnen während und nach der Corona-Krise juristisch zur Seite stehen?

Wir beraten auch unkompliziert Online per eMail.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelle Jobangebote


Stand: 25.06.2024

Rechtsanwaltsfachangestellte (n) / Notarfachangestellte(n) (m/w/d) in Vollzeit

 

jetzt bewerben

 


 

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)

als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

 

mehr Infos