Ein Kfz-Aufzug direkt an der Grenze zum eigenen Garten. In Hamburg-Osdorf wehren sich Nießbraucher per Eilantrag gegen ein neues Mehrfamilienhaus und fürchten um ihre Rechte bezüglich Abstandsflächen und Verschattung. Ob der Schutz des Gebietscharakters ausreicht, um das genehmigte Bauvorhaben zu stoppen, klärte nun das Verwaltungsgericht.
Im vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 212a Abs. 1 des Baugesetzbuches findet eine weitreichende Interessenabwägung statt. Das bedeutet konkret: Ein Eilantrag dient dazu, den Bau vorerst zu stoppen, noch bevor das Gericht endgültig über den Fall entschieden hat. Für den Erfolg eines Nachbarn reicht die objektive Rechtswidrigkeit einer Genehmigung nicht aus; entscheidend ist vielmehr, ob die angefochtene Entscheidung voraussichtlich nachbarschützende Rechte des Dritten verletzt. Solche Rechte liegen nur vor, wenn eine Baunorm nicht nur dem Allgemeinwohl, sondern gezielt dem Schutz der angrenzenden Anwohner dient. Antragsbefugt sind in solchen Konstellationen nicht nur die jeweiligen Grundstückseigentümer, sondern auch im Grundbuch eingetragene Nießbraucher. Wer ein Nießbrauchsrecht hält, sollte bei Bauprojekten auf dem Nachbargrundstück daher selbst aktiv werden und nicht darauf warten, dass der Eigentümer Rechtsbehelfe einlegt.
Das Verwaltungsgericht Hamburg wies am 25. März 2026 unter dem Aktenzeichen 12 E 9009/25 einen derartigen Eilantrag vollumfänglich ab und bestätigte die erteilte Baugenehmigung. Die Eigentümerin eines angrenzenden Grundstücks sowie ihre dort wohnenden Eltern, die über ein eingetragenes Nießbrauchsrecht verfügen, scheiterten mit dem Versuch, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen. Die aufschiebende Wirkung hätte zur Folge gehabt, dass der Bauherr vorerst nicht von seiner Genehmigung hätte Gebrauch machen dürfen. Streitgegenstand der juristischen Auseinandersetzung war die Genehmigung für ein neues Mehrfamilienhaus mit zehn Wohneinheiten und einem Kfz-Aufzug in Hamburg-Osdorf.
Nach der Hamburgischen Bauordnung ist eine gesetzliche Mindesttiefe der Abstandsflächen zu den angrenzenden Grundstücken strikt einzuhalten. In Hamburg beträgt diese Mindesttiefe im Regelfall 2,5 Meter. Bestimmte Anlagen wie Einfriedungen und Stützmauern bis zu einer Höhe von zwei Metern sind in Wohngebieten jedoch auch innerhalb der Abstandsflächen zulässig, wie § 6 Abs. 7 der Bauordnung festlegt. Bauliche Anlagen, die keine eigenen Außenwände aufweisen, lösen zudem nur dann Abstandsflächen aus, wenn sie eine gebäudegleiche Wirkung entfalten. Das ist der Fall, wenn eine Anlage aufgrund ihrer Höhe oder Masse ähnlich erdrückend auf das Nachbargrundstück wirkt wie ein massives Gebäude.
Bei der Prüfung des geplanten Neubaus stellte das Gericht fest, dass die Außenwand des Mehrfamilienhauses einen Grenzabstand von 2,52 Metern bis 2,545 Metern einhält und die Mindesttiefe somit gewahrt ist. Die Nachbarn hatten bemängelt, dass der geplante Kfz-Aufzug mit einer massiven Wand nahezu unmittelbar an die Grundstücksgrenze gesetzt werde. Das Gericht stufte die geplante Mauer und ein zugehöriges Gitter am Aufzug jedoch als zulässige Einfriedung ein, die rechtlich keine gebäudegleiche Wirkung entfaltet.
Da hier keine Außenwände im abstandsrechtlichen Sinne vorliegen, lösen diese Bauteile keine eigenen Abstandsflächen aus. Einen Verstoß gegen das nachbarliche Zustimmungsrecht aus § 71 Abs. 2 Nr. 1 der Hamburgischen Bauordnung verneinte das Gericht folglich, da keine Unterschreitung der Abstandsflächen vorlag. Auch Rügen zu fehlenden Darstellungen der Mauer in den Bauvorlagen wiesen die Richter ab, da die Genehmigung in diesem Punkt hinreichend bestimmt sei. Gehölzschutzvorschriften rund um eine geplante Fällung einer Buchenhecke vermitteln zudem nach Überzeugung der Kammer keine subjektiven Rechte für Dritte. Das bedeutet konkret: Diese Regeln dienen dem Naturschutz und der Allgemeinheit; ein einzelner Nachbar kann sich vor Gericht nicht darauf berufen, um den Bau zu verhindern. Vermeiden Sie es, Ihren Eilantrag auf Verstöße gegen den Baumschutz zu stützen; diese dienen nur dem öffentlichen Interesse und sichern Ihnen keinen individuellen Baustopp zu.
Der rechtliche Anspruch auf den Erhalt einer Gebietsprägung leitet sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung ab. Diese Norm schützt die grundlegende Art der baulichen Nutzung davor, in eine völlig andere Nutzungsqualität umzuschlagen. Sie dient jedoch nicht dazu, die bauliche Verdichtung in einem bestimmten Quartier zu begrenzen oder ein spezifisches Maß der Nutzung dauerhaft zu sichern. Das Baurecht unterscheidet hierbei strikt: Während die „Art“ (z.B. Wohnen statt Gewerbe) oft die Nachbarn schützt, dient das „Maß“ (wie hoch oder dicht gebaut wird) meist nur der städtebaulichen Gestaltung ohne individuellen Nachbarschutz. Ein genereller rechtlicher Schutz vor der Errichtung von Mehrfamilienhäusern besteht demnach nur dann, wenn der örtliche Bebauungsplan eine spezifische Erhaltung von Einfamilienhäusern ausdrücklich festsetzt.
Die betroffene Familie berief sich in ihrem Eilantrag erfolglos darauf, dass das geplante Bauvorhaben den Charakter ihres Viertels zerstöre. Das Grundstück liegt in einem Bereich, den der Bebauungsplan „Osdorf 40“ aus dem Jahr 1988 als allgemeines Wohngebiet ausweist. Die Anwohner argumentierten, die Umgebung sei stark durch Einfamilienhäuser geprägt und der historische Milieucharakter des alten Dorfkerns müsse erhalten bleiben. Das Hamburger Verwaltungsgericht wies diese Auffassung zurück.
Die Richter stellten fest, dass weder der Bebauungsplan noch dessen schriftliche Begründung einen nachbarlichen Schutz des Einfamilienhausbestands vorsehen. Die städtebaulichen Ziele des Plans bezogen sich lediglich auf allgemeine Erhaltungsbereiche, Gestaltungsvorschriften, Denkmalschutz und die Vermeidung einer Parallelerschließung. Da das Baugebiet grundsätzlich dem Wohnen dient, schlägt die reine Erhöhung der Wohnungsanzahl durch das Mehrfamilienhaus nicht in eine rechtlich unzulässige Nutzungsart um.
Die Genehmigung von Befreiungen von den strengen Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches. Angrenzende Nachbarn sind durch solche Befreiungen nur dann in ihren eigenen Rechten verletzt, wenn die umgangene Festsetzung eine drittschützende Wirkung hat oder das allgemeine Gebot der Rücksichtnahme missachtet wird. Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, wie etwa die Anzahl der Vollgeschosse, oder über definierte Baugrenzen sind im Regelfall nicht nachbarschützend. Bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschriften zu Fensterformaten oder der Dachneigung dienen vorrangig städtebaulichen und gestalterischen Belangen und vermitteln ebenfalls keinen Drittschutz. Prüfen Sie Ihren Bebauungsplan gezielt auf Formulierungen, die ein „nachbarliches Austauschverhältnis“ begründen; ohne diesen Nachweis bleibt Ihr Protest gegen mehr Stockwerke oder überschrittene Baugrenzen wirkungslos. Ein solches Verhältnis liegt vor, wenn die Nachbarn in einem Gebiet durch identische Regeln rechtlich verbunden sind, sodass jeder die Beschränkungen des anderen einfordern kann.
Die zuständige Behörde hatte für das Neubauprojekt in Osdorf mehrere Befreiungen erteilt, unter anderem für die Errichtung von drei Vollgeschossen anstelle der im Plan vorgesehenen zwei Geschosse. Zudem genehmigte die Stadt eine Überschreitung der westlichen Baugrenze um 1,5 Meter. Die klagenden Anwohner sahen darin unzulässige Eingriffe in ihre Rechte.
Das Verwaltungsgericht entschied jedoch, dass die entsprechenden Festsetzungen in dem Bebauungsplan „Osdorf 40“ kein nachbarliches Austauschverhältnis oder eine rechtliche Schicksalsgemeinschaft begründen. Die minimalen Überschreitungen der Baugrenze berühren nach Ansicht der Richter nicht die Grundzüge der Planung und sind städtebaulich absolut vertretbar. Darüber hinaus hatten die Nachbarn moniert, dass das Vorhaben von den Vorschriften zu Fenstern und Dächern abweiche und dafür keine bauplanungsrechtlichen Befreiungen vorlägen. Das Gericht stellte klar, dass diese Vorgaben im vorliegenden Plan rein bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschriften darstellen. Sie zielen auf das optische Erscheinungsbild ab und sind nicht auf den Schutz der Nachbarn ausgerichtet, weshalb eine Rechtsverletzung von vornherein ausscheidet.
Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 1 Satz 2 der Baunutzungsverordnung greift immer dann ein, wenn ein Bauvorhaben für den direkten Nachbarn billigerweise nicht mehr zumutbar ist. Eine solche Verletzung kommt in der baurechtlichen Praxis bei einer massiven erdrückenden Wirkung, einer unzumutbaren Verschattung oder extremen Einsichtsmöglichkeiten in die Privatsphäre in Betracht. Die strikte Einhaltung des Abstandsflächenrechts ist dabei ein starkes Indiz gegen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Einblicke in angrenzende Gärten sind in dicht bebauten Gebieten in der Regel hinzunehmen, da Gärten rechtlich weniger schutzwürdig sind als eigentliche Wohnräume.
Im Osdorfer Streitfall befürchteten die Eigentümer des Nachbargrundstücks unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten durch die geplanten bodentiefen Fenster im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss sowie durch eine umlaufende Dachterrasse. Die Richter erachteten die Situation jedoch für zumutbar. Da der gesetzliche Mindestabstand zwischen den Gebäuden eingehalten wird, sah das Gericht keine Grundlage für die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Zudem wiesen die Bauvorlagen direkt an der Grundstücksgrenze die Pflanzung einer Hecke aus, die den direkten Einblick mindert.
Auch die Rüge einer massiven Verschattung des Grundstücks ließen die Richter nicht gelten, da die Nachbarn diese Behauptung im Verfahren nicht substantiiert nachgewiesen hatten. Eine Behauptung ist nur dann substantiiert, wenn sie durch konkrete Tatsachen, Daten oder Berechnungen untermauert wird, die über eine bloße Vermutung hinausgehen. Eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung des neuen Mehrfamilienhauses verneinte das Gericht vollumfänglich. Eine solche Wirkung scheide schon deshalb aus, weil keine erhebliche Höhendifferenz zwischen den Grundstücken bestehe und das Areal der Nachbarn direkt an öffentliche Verkehrsflächen angrenze, was einem unzumutbaren Einmauerungseffekt ohnehin entgegensteht. Beauftragen Sie zwingend einen Sachverständigen für ein Verschattungsgutachten, wenn Sie eine unzumutbare Verdunkelung rügen wollen; bloße Fotos oder Behauptungen reichen als Beweis vor Gericht nicht aus.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg (Az. 12 E 9009/25) verdeutlicht die hohen Hürden für Nachbarklagen in gewachsenen Wohngebieten. Da die Entscheidung auf der bundesweit geltenden Baunutzungsverordnung basiert, ist sie auf ähnliche Fälle in ganz Deutschland übertragbar: Reine Argumente zum Milieuschutz oder zum Erhalt von Einfamilienhaus-Strukturen sind ohne explizite Festsetzungen im Bebauungsplan rechtlich wirkungslos. Wer ein Projekt stoppen will, muss zwingend technische Verstöße gegen Abstandsflächen oder das Rücksichtnahmegebot mittels Gutachten belegen, statt sich auf den Gebietscharakter zu verlassen.
Prüfen Sie sofort nach Bekanntwerden der Baugenehmigung Ihren Grundbucheintrag und die exakten Grenzabstände des Vorhabens. Da die Widerspruchsfrist in der Regel nur einen Monat beträgt, müssen Sie bei Zweifeln an der Einhaltung von Abstandsflächen oder bei drohender Verschattung umgehend fachmännische Messwerte einholen, um die für einen Eilantrag notwendige Beweislast zu erfüllen.
→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
25.03.2026
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens – einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen – tragen die Antragsteller zu 1) und 2) als Gesamtschuldner sowie die Antragstellerin zu 3) je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf einem Nachbargrundstück mit insgesamt zehn Wohneinheiten und gemeinsamer Tiefgarage nebst Kfz-Aufzug.
Die Antragstellerin zu 3) ist Eigentümerin des Grundstücks A (Flurstück … der Gemarkung Osdorf, Größe ca. 787 m²). Die Antragsteller zu 1) und 2) sind ihre dort wohnhaften Eltern, die an jenem Grundstück ein dingliches Nutzungsrecht in Form eines im Grundbuch eingetragenen Nießbrauchs innehaben. Das Grundstück der Antragsteller ist mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus und zwei Nebengebäuden bebaut. Es grenzt nördlich an das Vorhabengrundstück B (Flurstück … der Gemarkung Osdorf, Größe ca. 968 m²).
Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Osdorf 40 vom 17. November 1988 (HmbGVBl. S. 225). Dieser weist für diese beiden Grundstücke wie auch für das weiter südlich liegende Grundstück C (Flurstück …, Größe ca. 776 m²) ein allgemeines Wohngebiet mit zwei Vollgeschossen in offener Bauweise (WA II o) aus. Das so festgesetzte allgemeine Wohngebiet umfasst auch nur diese drei Grundstücke. Für das Vorhabengrundstück und die beiden anderen Grundstücke setzt der Bebauungsplan ein Baufenster mit einer Tiefe (von Ost nach West) von 15 m fest, das entlang des gekrümmten Straßenverlaufs abschnittsweise versetzt ist.
…
(Auszug aus der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans Osdorf 40)
Nach § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Osdorf 40 sind Dächer mit einer Neigung zwischen 35 Grad und 55 Grad auszubilden und nur Dachpfannen mit roten Ziegeln zulässig (Nr. 4). Ferner sind die Fenster kleinmaßstäblich zu gliedern und es sind keine liegenden Formate zu verwenden (Nr. 6). Die Begründung zum Bebauungsplan Osdorf 40 führt unter der Überschrift „Gestaltungsvorschriften“ (S. 12 f.) aus, dass sich die gestalterischen Anforderungen insbesondere an der historischen Bausubstanz orientieren würden, um zu einem geschlossenen Ortsbild mit den Gebäuden aus vielfältigen verschiedenen Bauphasen zu gelangen. Die Dachgestaltung werde „entsprechend der vorherrschenden Dachgestaltung“ zugelassen. Es solle damit „ein einheitliches Bild der bestehenden Gebäude und der Neubauten erreicht werden“. Die „Anforderung an die Fensterformate soll[e] die traditionelle Fensterteilung mit quadratischen oder stehenden Rechteckformarten sichern“. Als Anlass der Planung (S. 2) führt die Begründung an, dass „der für den Stadtteil Osdorf historische Dorfkern mit reetgedeckten Bauernhöfen, Katen und Hofflächen“ „als Milieugebiet“ erhalten bleiben solle. Mit den bestehenden Bebauungsplänen sei es „nicht möglich gewesen, die milieugeprägte Bausubstanz dauerhaft zu schützen, da u.a. Gestaltungsrichtlinien fehlten und darüber hinaus durch mögliche bauliche Verdichtung ein Anreiz zum Abriss von Gebäuden gegeben“ wäre. „Durch die nunmehr mit dem Bebauungsplan vorgenommene Festlegung von Erhaltungsbereichen nach § 172 BauGB, durch Vorschriften zur Gestaltung von Gebäuden, durch die Unterschutzstellung von Baulichkeiten nach dem Denkmalschutzgesetz sowie durch den Verzicht auf eine ursprünglich vorgesehene Parallelerschließung zur Osdorfer Landstraße“ könne aber erreicht werden, „den dörflichen Charakter des Ortskerns von Osdorf weiterhin zu erhalten“. Mit den Ausweisungen des Bebauungsplanes werde „die vorhandene Struktur aus Wohnnutzung und gemischt gewerblicher Nutzung gesichert und der Gebäudebestand so festgelegt“, dass „nur im geringen Maße bauliche Erweiterungen oder die Errichtung neuer Baukörper möglich“ seien.
Nachdem der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen (die frühere Beigeladene, vgl. hierzu die Beschlüsse vom 3.12.2015 und 9.1.2026) in Bezug auf das Vorhabengrundstück zunächst noch ein ablehnender Bauvorbescheid zu einem großflächigerem Vorhaben erteilt worden war, worüber die Antragsteller ihren Angaben zufolge im August 2021 informiert wurden, erteilte ihr die Antragsgegnerin auf einen Antrag vom 9. November 2021 hin unter dem 9. Juni 2022 die streitgegenständliche Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO 2005 für den Neubau von einem Wohngebäude mit (zunächst) elf Wohnungen auf dem Vorhabengrundstück. Die Antragsteller gaben in beiden Verfahren zuvor mit Schreiben vom 25. Juni 2021 und 15. Dezember 2021 eine Stellungnahme ab.
Der Baugenehmigungsbescheid vom 9. Juni 2022 schloss (unter 1. und 2.) eine Ausnahmegenehmigung gemäß Baumschutzverordnung zur Rodung von 12 m Hecken (Hecken „H-4“, „H-5“ und „H-6“) ein, wohingegen die Rodung der Hecken „H-3“ und „H-2“ ausdrücklich nicht genehmigt wurde.
Ferner wurden im Baugenehmigungsbescheid folgende Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilt:
– eine bauplanungsrechtliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für das Überschreiten der Anzahl der Vollgeschosse um 1 Vollgeschoss auf 3 Vollgeschosse (5.1.)
– eine bauplanungsrechtliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für das Überschreiten der westlichen Baugrenze um 1,50 m durch das oberirdische und unterirdische Gebäude (5.2.)
– eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO für die Überschreitung der Baugrenzen durch die ebenerdigen gartenseitigen Terrassen (6.1.)
– eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO für die Überschreitung der Baugrenzen für die ebenerdigen Fahrradstellplätze (6.2.)
– eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO für die Überschreitung der Baugrenzen für den Müllplatz (6.3.)
– eine Abweichung nach § 69 HBauO 2005 von § 2 Nr. 4 des Gesetzes über den Bebauungsplan Osdorf 40 für die Realisierung eines Flachdaches statt einer Dachneigung von 35 bis 55 Grad, mit roten Dachpfannen (7.1.)
– eine Abweichung nach § 69 HBauO 2005 von § 2 Nr. 6 des Gesetzes über den Bebauungsplan Osdorf 40 für die großen bodentiefen Fensterflächen statt einer kleinmaßstäblichen Gliederung ohne liegende Formate (7.2.)
Schließlich wurden im Baugenehmigungsbescheid u.a. folgende Auflagen zum Schutz von Gehölzen erlassen:
– Der verbleibende Baum- und Heckenbestand ist zu erhalten und vor Beginn sowie während der gesamten Bauzeit gemäß DIN 18 920 – Schutz von Bäumen auf Baustellen – zu schützen. Gemäß Baumschutzverordnung dürfen geschützte Bäume und Hecken (Wurzeln, Stamm und Äste) nicht entfernt oder beschädigt werden. Der Wurzelbereich umfasst nach DIN 18 920 den Kronentraufbereich plus 1,50 m. (37.)
– Hinsichtlich des Heckenbestandes gilt diesbezüglich der Heckenmantel zzgl. eines einzuhaltenden Abstandes von mindestens 1,00 m. (38.)
Als Begründung führte die Antragsgegnerin an, dass die genehmigte Rodung erforderlich sei und die Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild durch Ersatzpflanzungen vertretbar seien (zu 1. und 2.). Die erteilte Befreiung zur Anzahl der Vollgeschosse (5.1.) sei städtebaulich vertretbar und durch das zurückgesetzte Dachgeschoss wirke das Gebäude wie ein zweigeschossiges mit Staffelgeschoss. Die westliche Baugrenzenüberschreitung (5.2.) sei städtebaulich vertretbar und stehe unter der Bedingung, dass eine weitere Baugrenzenüberschreitung durch Ergänzung westlicher Terrassen ausgeschlossen werde. Die Zulassung ebenerdiger gartenseitiger Terrassen außerhalb der Baugrenzen (6.1.) sei städtebaulich vertretbar und es verbleibe ausreichend entsiegelte, gärtnerisch angelegte Gartenfläche auf dem Grundstück. Das gleiche gelte für die Fahrradstellplätze (6.2.) und den Müllplatz (6.3.). Die zugelassene bauordnungsrechtliche Abweichung von Dachneigung und Dachpfannen (7.1.) werde erteilt, weil sich im Baublock auf der gegenüberliegenden Straßenseite (anderer Bebauungsplan) fast ausschließlich Gebäude mit Flachdächern finden würden und eine Kombination aus eingerücktem oberstem Geschoss und einer Dachneigung von 33 Grad bis 55 Grad werde aus stadtgestalterischen Gründen nicht begrüßt.Die zugelassene bauordnungsrechtliche Abweichung von den Fenstervorgaben (7.2.) werde erteilt, weil sie städtebaulich vertretbar sei.
Mit Änderungsbescheid Nr. 1 vom 27. September 2022 zur Baugenehmigung erfolgte ein Austausch von zwei Bauvorlagen hinsichtlich der Korrektur der angegebenen Grundstücksgröße.
Mit weiterem Änderungsbescheid Nr. 2 vom 19. März 2024 wurden der Beigeladenen, die zwischenzeitlich Rechtsnachfolgerin ihrer Rechtsvorgängerin geworden war, auf ihren Antrag nunmehr lediglich zehn Wohnung und mehr Stellplätze genehmigt. Ferner wurden die Grundrisse des Vorhabengebäudes geändert sowie andere Ansichten des Vorhabens u.a. Bestandteil der Genehmigung.
Ferner wurden in diesem Änderungsbescheid folgende Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilt:
-eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO für weitere ebenerdige Fahrradstellplätze (1.1.)
-eine Abweichung nach § 69 HBauO 2005 zugunsten großer bodentiefer Fensterflächen sowie liegender Formate statt einer kleinmaßstäblichen Gliederung ohne liegende Formate (2.1.)
Gemäß den Bauvorlagen, die zum Gegenstand der Baugenehmigung vom 9. Juni 2022 in der Fassung, die diese durch die beiden Änderungsbescheide vom 27. September 2022 und 19. März 2024 erhalten hat, geworden sind, soll das hier streitgegenständliche Vorhabengebäude eine Tiefe (von Ost nach West) von 16,50 m aufweisen, wobei es das festgesetzte Baufenster nach Westen (d.h. zur Straße … hin) um 1,50 m überschreitet. Die Außenwand des Gebäudes an der Ostseite soll exakt auf der östlichen Baugrenze stehen (siehe Bauvorlage 15/68). Das Vorhabengebäude soll 9,735 m hoch sein (siehe Bauvorlage 15/65a, 15/68 und 15/73) und drei Vollgeschosse aufweisen, wobei das oberste (dritte) Vollgeschoss um 1,40 m zurückgesetzt sein und hierdurch eine fast vollständig umlaufende Dachterrasse ausbilden soll (siehe Bauvorlage 15/68 und 15/73). Der Haupteingang zum Gebäude soll sich auf der (gartenseitigen) Ostseite befinden (siehe Bauvorlage 15/68). Die Außenwand des Gebäudes an der Nordseite soll von der Grenze zum Grundstück der Antragsteller zwischen 2,52 m und 2,545 m entfernt liegen (siehe Bauvorlage 15/65a). Die Fenster an der Nordseite des Gebäudes sollen bodentief ausgeführt werden (siehe Bauvorlage 15/76).
An der Nordseite des Vorhabengrundstücks ist ein Kfz-Aufzug mit einer Zufahrt zur westseitig gelegenen Straße … geplant. Nach Osten hin soll der Aufzug von einer etwa 1 m hohen Mauer begrenzt werden, die aus der nordseitigen Gebäudeaußenwand hervorspringt, in Richtung des Grundstücks der Antragsteller verläuft und etwa 60 cm vor diesem endet (siehe Bauvorlagen 15/68, 15/73, 15/76 und 15/79, 15/88). Von dort soll entlang der Nordseite des Kfz-Aufzugs nach Westen hin, also parallel zur Grundstücksgrenze, ein Gitter gleicher Höhe bis zur Zufahrt angebracht werden (siehe Bauvorlage 15/76).
Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 21. Juni 2022 Widerspruch gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 9. Juni 2022 und mit weiterem Schreiben vom 9. Dezember 2022 gegen den Änderungsbescheid Nr. 1 vom 27. September 2022. Schließlich erhoben sie mit Schreiben vom 27. November 2025 auch Widerspruch gegen den Änderungsbescheid Nr. 2 vom 19. März 2024, nachdem sie nach eigenen Angaben erst durch E-Mail vom 16. September 2025 von diesem letzten Änderungsbescheid erfahren hätten. Über die Widersprüche ist durch die die Antragsgegnerin bisher noch nicht entschieden worden.
Am 2. Dezember 2025 haben die Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Dies begründen sie damit, dass die Baugenehmigung ihre subjektiven Rechte verletze. Dies ergebe sich zunächst aus einem Verstoß gegen Abstandsflächen im Zusammenhang mit der Festsetzung einer offenen Bauweise. Der geplante Kfz-Aufzug werde mit einer massiven Wand fast unmittelbar an ihr Grundstück angrenzend errichtet, ohne dass sie als Nachbarn ihre Zustimmung erteilt hätten. Für diese Mauer sei zudem weder eine Abweichung genehmigt worden noch eine rechtfertigende Ausnahme einschlägig. Mangels Teilbarkeit der Baugenehmigung in Bezug auf diesen Aspekt könne sie deswegen als Ganzes keinen Bestand haben. Ferner sei die Baugenehmigung hinsichtlich nachbarschützender Belange inhaltlich unbestimmt und widersprüchlich, denn die Tiefgaragenzufahrt bzw. der Kfz-Aufzug sei teilweise nicht dargestellt. So sei das vorgenannte massive Bauteil in der Bauvorlage „Ansicht von Westen“ zu erkennen, aber in den weiteren Bauvorlagen, insbesondere im Abstandsflächenplan nicht dargestellt. Auch fehle in den Bauvorlagen die Darstellung einer ca. 70 Jahre alten Buchenhecke, die unmittelbar an ihr Grundstück angrenze. Diese müsse – was von einem Vertreter der Beigeladenen im November 2025 erklärt worden sei – für die Bauarbeiten vollständig gefällt werden. Dies widerspreche der Auflage Nr. 38 der Genehmigung. Es werde ferner gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen. Die Errichtung von drei Vollgeschossen sei nach dem Bebauungsplan Osdorf 40 nicht zulässig. Die beim Vorhaben beabsichtigte Fenstergestaltung sei nicht kleinmaßstäblich, sondern sehe großformatige Aussichtsfenster vor, was dem Planungsgedanken des Bebauungsplans widerspreche. Die massive Überschreitung des Baufensters im rückwärtigen und straßenseitigen Bereich sei rücksichtslos und in einem vorhergehenden (ablehnenden) Bauvorbescheid vom 14. Mai 2019 noch abgelehnt worden. Es wären insgesamt fünf bauplanungsrechtliche Befreiungen erforderlich gewesen (hinsichtlich der Geschossigkeit, des Flachdachs, der schwarzen Dachgestaltung, der Baufensterüberschreitung und der Aussichtsfenster), für welche aber die Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Die Bestimmungen im Bebauungsplan Osdorf 40 zur Dachgestaltung und den Fenstern (Nr. 4 und Nr. 6), an die sich das Vorhaben nicht halte, seien in Wahrheit – was sich so aus dem Regelungsgefüge des Bebauungsplans Osdorf 40 ergebe – bauplanungsrechtliche Vorgaben, sodass die lediglich bauordnungsrechtlich zugelassenen Abweichungen in der Genehmigung (7.1. und 7.2.) fehlgehen würden. Die hierzu im Bebauungsplan auf Seite 12 festgelegten Gestaltungsvorschriften seien Grundzüge der Planung, denn je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreife, desto näher liege der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption, die nur im Wege der Umplanung möglich sei. Das Vorhaben sprenge mit seiner Geschossigkeit und der Baufensterüberschreitung den in der Umgebung anzutreffenden Rahmen und berühre das wechselseitige Austauschverhältnis zwischen den Nachbarn. Das Vorhaben habe eine erdrückende Wirkung. Die Überschreitung der Bautiefe um 1,50 m bewirke eine massive Verschattung und biete Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück. Dies sei im Zusammenhang mit den bodentiefen Fenstern zu sehen. Diese seien bereits im Vorverfahren als zunächst problematisch eingestuft worden, wofür auf Stellungnahmen vom 2. Februar 2022 und 22. April 2022 verweisen werde. Die Fenster böten auch zu ihnen – den Antragstellern – hin eine unzumutbare Einsichtsmöglichkeit, weil sie eine im Alltag zwangsläufige Blickbeziehung verursachen würden. Das Vorhaben verstoße auch gegen den Gebietsprägungserhaltungsanspruch, da das Plangebiet durch die vorhandene Einfamilienhausbebauung gekennzeichnet sei. Das geplante Mehrfamilienhaus führe wegen seiner Geschossigkeit und seiner Maße dazu, dass hier Quantität in nicht hinzunehmende Qualität umschlage. Seine Prägung erhalte das Gebiet auch durch die aus der Planbegründung ersichtlichen Planungsziele, den historischen Dorfkern von Osdorf mit reetgedeckten Bauernhöfen, Katen und Hofflächen als Milieugebiet zu erhalten, die vorhandene Struktur aus Wohnnutzung und gemischtgewerblicher Nutzung zu sichern und den Gebäudebestand so festzulegen, dass nur im geringen Maße bauliche Erweiterungen oder die Errichtung neuer Baukörper möglich seien.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 21. Juni 2022, vom 9. Dezember 2022 und vom 27. November 2025 gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 9. Juni 2022, den Änderungsbescheid Nr. 1 vom 27. September 2022 und den Änderungsbescheid Nr. 2 vom 19. März 2024 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt sie aus, dass die angefochtene Baugenehmigung keine Rechte der Antragsteller verletze. Die Festsetzungen in § 2 Nr. 4 und 6 des Gesetzes über den Bebauungsplan Osdorf 40 bezüglich der Dach- und Fenstergestaltung seien lediglich bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschriften, die keinen Drittschutz vermitteln würden, sondern städtebaulichen und gestalterischen Zielen dienen würden, was sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergebe. Gleiches gelte für die Festsetzungen zur Geschossigkeit und der Baugrenzen, weil sich ein Wille des Plangebers zur ausnahmsweisen Drittschutzgewähr nicht aus der Begründung ergebe. Soweit die Antragsteller die Nichteinhaltung von Abstandsflächen in Bezug auf eine Mauer im Bereich der Tiefgarage rügten, so liege darin keine Rechtsverletzung, weil diese streitgegenständliche Mauer mit einer Höhe von etwa 1 m als Stützmauer bzw. Einfriedung privilegiert und damit ohne Abstandsflächen zulässig sei. Das Hauptgebäude halte hingegen den Mindestabstand von 2,5 m zum Grundstück der Antragsteller ein. Die Tiefgarage und der Kfz-Aufzug selbst würden als unterirdische Bauteile keine Abstandsflächenpflicht auslösen. Soweit naturschutzrechtliche Aspekte gerügt würden, fehle es auch insoweit an einer Verletzung drittschützender Vorschriften. Vor diesem Hintergrund könne auch eine Unbestimmtheit – die in der Sache nicht vorliege – dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. In Bezug auf die behauptete Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme indizierten die eingehaltenen Abstandsflächen dessen Wahrung. Ein Ausnahmefall einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung liege nicht vor. Ebenso verhalte es sich in Bezug auf eine behauptete Verschattung. Der Abstand zwischen den Gebäuden von ca. 6,6 m sowie die Bemaßung des Vorhabengebäudes ließen auch im Verhältnis zum Gebäude der Antragsteller kein krasses Missverhältnis erkennen. Auch etwaige Einsichtnahmemöglichkeiten durch Fenster oder Dachterrassen seien nicht unzumutbar. Das Vorhaben als Mehrfamilienhaus verletze die Antragsteller auch nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch, weil sich diese Nutzung im Rahmen der gebietsverträglichen Nutzungsarten – hier Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet – halte und keine Quantität ausweise, die in eine gebietsunverträgliche andere Qualität umschlage. Hilfsweise sei auch bei offenen Erfolgsaussichten eine Interessenabwägung zulasten der Antragsteller vorzunehmen, weil die Interessen an der Ausnutzung der Baugenehmigung schwerer wögen.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass das Vorhaben städtebauliche Missstände beseitige. Die unmittelbare Umgebung des Grundstücks der Antragsteller (das Straßengeviert … – … – … – …) sei von hoher Verdichtung gekennzeichnet. In der Nähe würden u.a. die Grundstücke … und … ebenfalls eine dreigeschossige Mehrfamilienhausbebauung aufweisen. Die erteilte Befreiung für das dritte Vollgeschoss des Vorhabens sei rechtmäßig. Es würden keine nachbarschützenden Rechte verletzt. Den Festsetzungen zu Dachneigung, Dachfarbe und den Fensterformaten komme keine drittschützende Wirkung zu. Selbst wenn dies bauplanungsrechtlich zu beurteilen gewesen wäre, hätten die Voraussetzungen für eine bauplanungsrechtliche Befreiung vorgelegen. Das Rücksichtnahmegebot werde nicht verletzt. Das Vorhaben sei mit seinen 9,73 m Höhe nur geringfügig höher als die vorherige Bebauung an jener Stelle (9,00 m Höhe). Das Vorhaben sei kein Hochbau. Auch würden keine unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten geschaffen. Garten und Hauptterrasse des Grundstücks der Antragsteller würden sich östlich des Gebäudes befinden und seien den Blicken aus den Fenstern der Nordfassade des Vorhabens entzogen. Die an der Südgrenze des Grundstücks der Antragsteller belegene gepflasterte Fläche hätten diese bewusst in Grenznähe platziert und somit selbst gegen Einsichtnahme „empfindlich gemacht“. Durch die Errichtung des Vorhabens als Mehrfamilienhaus werde der Gebietserhaltungsanspruch nicht verletzt. Insbesondere fehle es an einer entsprechenden „Wohnungsklausel“, um die Wohnungszahl zu beschränken. Im Übrigen könne schon nicht von einem unüblichen Maß der baulichen Nutzung gesprochen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.
Er ist zwar gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind auch die Antragsteller zu 1) und 2) – neben der Antragstellerin zu 3) als Eigentümerin – antragsbefugt, weil sie als Nießbraucher in eigentumsähnlicher Weise am Grundstück dinglich berechtigt sind (BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, 4 C 9.91, juris Rn. 8; Urt. v. 14.5.1992, 4 C 9.89, juris Rn. 20; Beschl. v. 11.7.1989, 4 B 33.89, juris Rn. 4; VGH München, Beschl. v. 1.4.2022, 15 CS 22.642, juris Rn. 32; OVG Münster, Beschl. v. 13.5.2020, 10 B 542/20, juris Rn. 5; VGH Mannheim, Urt. v. 13.7.2017, 5 S 2602/15, juris Rn. 32).
Der Antrag ist aber unbegründet. Im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO sind die betroffenen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Der Konflikt zwischen dem Interesse der Beigeladenen daran, von der zu ihren Gunsten bestehenden Baugenehmigung Gebrauch zu machen und so etwaige durch eine Verzögerung des Bauvorhabens bedingte Nachteile zu vermeiden, einerseits und dem Interesse der Antragsteller daran, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Rechtsbehelfe keine später nur schwer rückgängig zu machenden Tatsachen geschaffen werden, andererseits kann in der Regel – und so auch hier – nur in der Weise angemessen aufgelöst werden, dass den Interessen desjenigen der Vorrang eingeräumt wird, der aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren obsiegen wird. Im vorliegenden Fall überwiegt bei dieser Abwägung das Interesse der Beigeladenen.
Ein Grundstückseigentümer (hier die Antragstellerin zu 3)) – und ebenso auch ein in eigentumsähnlicher Weise am Grundstück dinglich berechtigter Nießbraucher (hier die Antragsteller zu 1) und 2)) – kann sich gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die Genehmigung dieses Vorhabens ihn in seinen eigenen Rechten verletzt, also gegen solche baurechtlichen Bestimmungen verstößt, die nach dem erkennbaren Willen des Normgebers ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht für ihn als Nachbarn begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.5.1989, 4 C 1.88, juris Rn. 43; Urt. v. 19.9.1986, 4 C 8.84, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1990, Bs II 65/90, juris Rn. 6). Eine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung kann er hingegen weder im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes noch im Hauptsacheverfahren erreichen. Daher kommt es nicht darauf an, ob die Baugenehmigung objektiv rechtmäßig bzw. das Bauvorhaben objektiv genehmigungsfähig war oder ist. Entscheidungserheblich ist vielmehr, ob die Baugenehmigung solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt, die gerade den Schutz des betroffenen Nachbarn bezwecken. Dies ist im vorliegenden Fall bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung zu verneinen.
Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller verletzt die streitgegenständliche Baugenehmigung im Verhältnis zu ihnen keine nachbarschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im hier einschlägigen vereinfachten Genehmigungsverfahren nach §§ 72 Abs. 1 Satz 1, 61 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (= HBauO 2005, HmbGVBl. S. 525, berichtigt S. 563) – die auf Verfahren wie das hiesige, das bereits vor Inkrafttreten der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (= HBauO 2025, HmbGVBl. S. 93) eingeleitet wurde, weiterhin anwendbar bleibt (vgl. § 87 Abs. 1 HBauO 2025) – zu prüfen sind.
Eine Verletzung der Rechte der Antragsteller ergibt sich entgegen ihrer Ansicht nicht daraus, dass die angefochtene Baugenehmigung sie in ihrem Zustimmungsrecht aus § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO 2005 verletzt (dazu 1.), gegen Vorschriften zum Schutz von Gehölzen verstößt (dazu 2.) oder in Bezug auf diese beiden Aspekte unbestimmt ist (dazu 3.). Ebenso liegt keine Verletzung eines zugunsten der Antragsteller bestehenden Anspruchs auf Aufrechterhaltung der typischen Gebietsprägung vor (dazu 4.). Auch durch die unter Ziffern 5.1. und 5.2. der Baugenehmigung erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Osdorf 40 zur Zahl der Vollgeschosse und den Baugrenzen werden die Antragsteller ebenso wenig in eigenen Rechten verletzt (dazu 5.) wie durch die zugelassenen bauordnungsrechtlichen Abweichungen zur Dach- und Fenstergestaltung unter den Ziffern 7.1 und 7.2 der Baugenehmigung und Ziff. 2.1 des Änderungsbescheids Nr. 2 (dazu 6.). Die Baugenehmigung verstößt schließlich auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (dazu 7.).
1. Eine Verletzung der Rechte der Antragsteller ergibt sich nicht aus einer Verletzung des Zustimmungsrechts aus § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO 2005.
Nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO 2005 ist die Zustimmung der Nachbarn des angrenzenden Grundstücks erforderlich bei Abweichungen von den Anforderungen an Abstandsflächen, und zwar des § 6 Abs. 5 HBauO 2005, soweit die Mindesttiefe von 2,5 m unterschritten werden soll. Mit diesem Zustimmungsvorbehalt, der durch die Vorgängervorschrift des § 68 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HBauO 1986 in die Hamburgische Bauordnung aufgenommen wurde, brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass in diesem Fall ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Einhaltung dieser Vorschrift bestehen soll. Die Vorschrift ist daher nachbarschützend, wohingegen die Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen auch die gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 HBauO 2005 erforderliche Tiefe der Abstandsfläche von 0,4 H einhält, für sich genommen für die Gewährung von Nachbarschutz unerheblich ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 13.8.2019, 2 Bf 438/18, juris Rn. 36 m.w.N.).
Die nach § 6 Abs. 5 HBauO 2005 erforderliche Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,5 m zum Grundstück der Antragsteller wird durch das Vorhaben nicht unterschritten. Mit seiner nördlichen Außenwand hält das Vorhabengebäude einen größeren Abstand zur Grundstücksgrenze ein, nämlich zwischen 2,52 m und 2,545 m. Eine Unterschreitung der erforderlichen Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,5 m ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sich vor der nördlichen Außenwand ein Kfz-Aufzug befindet, der nach Osten hin von einer etwa 1 m hohen Mauer und nach Norden hin, also parallel zur Grundstücksgrenze, durch ein Gitter gleicher Höhe begrenzt werden soll (dazu a) bis d)).
a) Die Mauer und das Gitter selbst lösen keine Abstandsflächen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HBauO 2005 aus. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HBauO 2005 sind vor den Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen). Unabhängig davon, ob es sich bei der Mauer und dem Gitter um unselbstständige Gebäudeteile (der Tiefgarage und damit des streitgegenständlichen Wohnhauses) handelt, fehlt ihnen jedenfalls die Eigenschaft einer Außenwand i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 HBauO 2005. Außenwände i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 HBauO sind nur Bauteile, durch die die Räume des Gebäudes nach außen abgegrenzt werden. Sie trennen den Außen- von dem Innenraum. Oberirdische vertikale Seitenelemente einer Tiefgarage sind insoweit keine Außenwände, wenn sie nicht die Funktion haben, die unterirdisch gelegenen Räume der Tiefgarage gegen das Freie abzuschließen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 13.8.2019, 2 Bf 438/18, juris Rn. 39). Diese Abschlussfunktion fehlt den hier in Rede stehenden Bauteilen, denn sie trennen keinen Außen- von einem Innenraum ab. Sie frieden vielmehr in geringer Höhe die ebenerdige Oberfläche des Kfz-Aufzugs ein (siehe dazu auch unter c)). Die Außenwände der Tiefgarage (samt des Kfz-Aufzugs) in diesem Sinne liegen demgegenüber vollständig unterirdisch und lösen daher keine Abstandsflächen aus.
b) Ebenso wenig lösen die Mauer und das Gitter selbst Abstandsflächen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 HBauO 2005 aus.
§ 6 Abs. 1 Satz 2 HBauO 2005 bestimmt, dass Abstandsflächen gegenüber Grundstücks-grenzen auch von anderen Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, freizuhalten sind. Eine solche gebäudegleiche Wirkung liegt bei Anlagen vor, die die mit dem Abstandsflächenrecht verfolgten Schutzziele in einer Weise oder in einem Ausmaß nachteilig beeinflussen, wie dies grundsätzlich auch bei Gebäuden der Fall ist. Zu diesen Schutzzielen gehören eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht nur des zu errichtenden Gebäudes bzw. Vorhabengrundstücks, sondern auch der Nachbargebäude und Nachbargrundstücke, sowie der Brandschutz und die Wahrung eines Sozialabstandes. Eine gebäudegleiche Wirkung setzt zudem eine gewisse Größe der Anlagen voraus, mithin einen Baukörper, der einem Gebäude vergleichbar ist. Dies kommt mittelbar auch durch die Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass er gemäß § 60 HBauO 2005 i.V.m. Anlage 2 zur HBauO 2005 unter I. Nr. 6.1 Mauern und Einfriedigungen mit einer Höhe bis zu 2 m genehmigungsfrei gestellt hat, weil sie mangels hinreichender Höhe in der Regel keine gebäudegleiche Wirkung entfalten (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 13.8.2019, 2 Bf 438/18, juris Rn. 40 m.w.N.).
Nach diesem Maßstab haben die Mauer und das Gitter mit ca. 1 m eine zu geringe Höhe, um eine gebäudegleiche Wirkung entfalten zu können. Beachtliche nachteilige Wirkungen auf die Belichtung, Besonnung oder Belüftung des Grundstücks der Antragsteller sind nicht ersichtlich.
c) Die Mauer und das Gitter verstoßen auch nicht gegen das Freihaltegebot aus § 6 Abs. 1 Satz 1 HBauO 2005. Sie liegen zwar innerhalb der nördlichen Abstandsflächen des Vorhabengebäudes, sind aber nach § 6 Abs. 7 Nr. 3 HBauO 2005 privilegiert in diesen zulässig.
Gemäß § 6 Abs. 7 Nr. 3 HBauO 2025 sind in Wohngebieten Stützmauern und Einfriedigungen mit einer Höhe bis zu 2 m in den Abstandsflächen eines Gebäudes zulässig.
Zwar handelt es sich bei der Mauer nicht um eine Stützmauer. Denn eine solche dient dazu, abschüssiges Gelände gegen Abrutschen zu sichern (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 13.8.2019, 2 Bf 438/18, juris Rn. 45) und ein entsprechendes Gefälle liegt hier nicht vor.
Die Mauer und das Gitter sind hier aber als Einfriedung einzuordnen, und zwar ungeachtet der Frage, ob sie baulich mit der Tiefgarage und damit auch dem Hauptgebäude verbunden sind (hiervon offensichtlich ebenfalls ausgehend OVG Hamburg, Urt. v. 13.8.2019, 2 Bf 438/18, juris Rn. 42 ff.). Einfriedigungen im bauordnungsrechtlichen Sinn sind Anlagen mit abschirmender Funktion. Sie dienen dazu, ein bebautes oder unbebautes Grundstück oder Teile davon nach außen zur Sicherung gegen unbefugtes Betreten oder Verlassen, unerwünschte Einsicht oder gegen Witterungs- oder Immissionseinflüsse abzuschließen und von Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücken abzugrenzen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 13.8.2019, 2 Bf 438/18, juris Rn. 46). Diese Funktion erfüllen hier sowohl die Mauer als auch das Gitter. Die Mauer schirmt den ebenerdigen Teil des Kfz-Aufzugs nach Osten ab, während das Gitter diese Abschirmfunktion nach Norden hin übernimmt.
d) Vorsorglich weist die Kammer zudem darauf hin, dass sich eine Abstandsflächenrelevanz des Kfz-Aufzugs auch nicht aus dem von den Antragstellern in Bezug genommenen Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. September 2014 (2 Bs 148/14) ergibt. Dort hat das Hamburgische Oberverwaltungs-gericht entschieden, dass ein Kfz-Aufzug einer Tiefgarage, der in seiner oberirdischen Endstellung lediglich durch eine durch Stützpfeiler getragene, ca. 2,15 m hohe Überdachung in Erscheinung tritt, jedenfalls einem Carport vergleichbar und deshalb gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 HBauO 2005 in der Abstandsfläche eines Gebäudes ohne eigene Abstandsfläche zur Nachbargrenze und ohne nachbarliche Zustimmung nach § 71 Abs. 2 HBauO 2005 zulässig ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2014, 2 Bs 148/14, juris Rn. 6 ff.). Sollte der hiesige Kfz-Aufzug, was sich aus den genehmigten Bauvorlagen indes schon nicht ergibt, ebenfalls über Stützpfeiler sowie eine Überdachung verfügen, würden diese Erwägungen auch hier gelten. Denn auch der hier in Rede stehende Kfz-Aufzug ist, wie sich aus den Bauvorlagen 15/69 und 15/76 ergibt, kleiner als 3,0 m und kürzer als 9,0 m (vgl. hierzu § 6 Abs. 7 Nr. 1 HBauO 2005).
2. Eine Verletzung der Rechte der Antragsteller ergibt sich – soweit sich diese auf die auf dem Vorhabengrundstück gegenwärtig vorhandenen Hecken beziehen, die nach Angaben der Antragsteller im Rahmen des streitgegenständlichen Bauvorhabens gerodet werden könnten – nicht aus einem etwaigen Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz von Gehölzen. Denn die von den Antragstellern insoweit in Bezug genommene Hamburgische Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 in der bis zum 7. März 2023 (also zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung) geltenden Fassung vermittelt Dritten keine subjektiven Rechte. Wie sich aus § 1 dieser Verordnung ergibt, dient diese nämlich „zur Pflege und zum Wiederaufbau des Stadt- und Landschaftsbildes im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg“, was verdeutlicht, dass sie allein auf die Wahrung objektiver Interessen gerichtet ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2007, 2 Bs 101/07, n.v.; Beschl. v. 13.7.2012, 2 Bs 142/12, juris Rn. 5; Beschl. v. 18.1.2016, 2 Bs 247/15, n.v.; Beschl. v. 22.5.2018, 2 Bs 63/18, n.v.; Beschl. v. 7.6.2023, 2 Bs 38/23, juris Rn. 29). Auch die Neufassung des Schutzzwecks der Unterschutzstellung von Bäumen und Hecken in § 3 der Hamburgischen Baumschutzverordnung vom 28. Februar 2023 (HmbGVBl. S. 81) gibt keine Anhaltspunkte für eine Auslegung der Vorschrift, die zu einer drittschützenden Wirkung führen könnte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2023, 2 Bs 38/23, juris Rn. 29; ebenso VG Hamburg, Urt. v. 22.8.2024, 9 K 200/19, n.v.).
Im Übrigen ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass die Antragsteller, sollten sie tatsächlich gelten machen (wollen), dass die Beigeladenen gegen naturschutzrechtliche Auflagen aus der Baugenehmigung verstoßen haben bzw. wollen, hiermit im vorliegenden Verfahren schon dem Grunde nach nicht durchdringen können. Denn die Frage, ob eine Baugenehmigung Nachbarrechte verletzt, beurteilt sich allein nach dem Inhalt der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2023, 2 Bs 38/23, juris Rn. 20; Urt. v. 25.1.2002, 2 Bf 359/98, juris Rn. 54).
3. Soweit die Antragsteller eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung in Bezug auf die östliche Begrenzungsmauer des Kfz-Aufzugs und die Rodung von Hecken geltend machen, dringen sie hiermit nicht durch.
Eine Baugenehmigung verletzt den Nachbarn zwar in seinen Rechten, wenn aufgrund ihrer inhaltlichen Unbestimmtheit nicht sichergestellt ist, dass das genehmigte Vorhaben allen dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften entspricht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2019, 2 Bf 176/18.Z, juris Rn. 31).
Vorliegend schließen die genehmigten Bauvorlagen jedoch mit hinreichender Bestimmtheit eine Verletzung der Antragsteller in ihrem Zustimmungsrecht aus § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO 2005 in Bezug auf die Begrenzungsmauer aus (s.o. unter 1.). Regelungen zum Schutz von Gehölzen fehlt es bereits von vornherein an einer drittschützenden Wirkung (s.o. unter 2.).
4. Die Antragsteller können sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung eines zu ihren Gunsten bestehenden Anspruchs auf Aufrechterhaltung einer typischen Gebietsprägung berufen.
Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vermittelt innerhalb des betroffenen Bau-gebiets Nachbarn einen Anspruch auf Aufrechterhaltung einer typischen Prägung desselben, wenn ein im Baugebiet seiner Art nach allgemein zulässiges Vorhaben genehmigt wird, obwohl es im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht.
Die Eigenart des Baugebiets ergibt sich aus seiner allgemeinen Zweckbestimmung, den sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans und dem Planungswillen (soweit dieser in den Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist), sowie der örtlichen Situation, in die ein Gebiet „hineingeplant“ worden ist. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets liegt vor, wenn die Unangemessenheit des Vorhabens gegenüber dem von dem Plangeber gezogenen Rahmen bei objektiver Betrachtungsweise augenscheinlich ist. Eine gewisse Beeinträchtigung der typischen Gebietsprägung oder das Fehlen einer Entsprechung in jederlei Hinsicht sind unschädlich (vgl. zu alledem OVG Hamburg, Beschl. v. 31.5.2018, 2 Bs 62/18, juris Rn. 35; Beschl. v. 30.7.2015, 2 Bs 141/15, juris Rn. 11; Beschl. v. 27.7.2015, 2 Bs 127/15, juris Rn. 28; Beschl. v. 8.10.2009, 2 Bs 177/09, juris Rn. 7).
Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dient lediglich der Korrektur atypischer Einzelfälle und nicht etwa einer Ergänzung der städtebaulichen Ordnungsvorstellungen des Plangebers. Sie ist im Übrigen auch kein Instrument, um die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung bzw. der überbaubaren Grundstücksflächen zu ergänzen oder zu korrigieren und eine danach zulässige Verdichtung der Bebauung zu unterbinden (hierzu sowie zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 16.3.1995, 4 C 3.94, juris Rn. 17; OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, juris Rn. 70; Urt. v. 2.7.2014, 2 Bf 186/10, n.v.; Beschl. v. 8.11.2012, 2 Bs 230/12, juris Rn. 7; Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, juris Rn. 16). Vielmehr dient die Vorschrift, wie sich bereits aus ihrer systematischen Stellung sowie der Bezugnahme auf die Vorschriften zu den Baugebieten (§§ 2-14 BauNVO) ergibt, allein der Bewahrung der Art der baulichen Nutzung. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets erfordert daher stets einen Bezug zu dieser. Die in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO genannten Merkmale der „Anzahl“, der „Lage“ und des „Umfangs“ baulicher Anlagen sind somit nur von Bedeutung, wenn die Quantität der baulichen Nutzung in Qualität umschlägt, d.h. auch die Art der baulichen Nutzung im Wege einer Intensivierung erfasst und in einen anderen Nutzungstyp hebt.
Nach diesen Maßstäben ist nicht festzustellen, dass das streitgegenständliche Vorhaben in einem Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO stünde.
Soweit in der Baugenehmigung Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB für das Überschreiten der Anzahl der Vollgeschosse um ein Vollgeschoss auf drei Vollgeschosse (5.1) und für das Überschreiten der westlichen Baugrenze um 1,50 m (5.2) sowie Zulassungen nach § 23 Abs. 5 BauNVO für die Überschreitung der Baugrenzen durch die ebenerdigen gartenseitigen Terrassen (6.1), die ebenerdigen Fahrradstellplätze (6.2 sowie 1.1 des Änderungsbescheids Nr. 2) und den Müllplatz (6.3) erteilt worden sind, verleihen diese Abweichungen dem Vorhaben keinen Umfang, der der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Soweit sich die Antragsteller auf eine spezifische Prägung des Baugebiets durch eine Einfamilienhausbebauung berufen, findet dies keine Grundlage in den Festsetzungen des Bebauungsplans oder seiner Begründung.
Insbesondere gibt die Festsetzung eines Wohngebiets mit zweigeschossiger offener Bauweise unter Ausweisung eines ca. 465 m² großen Baufensters auf dem Vorhabengrundstück nichts für einen spezifischen Willen des Plangebers her, dort eine besonders geringe Nutzungsdichte zu gewährleisten oder dem Gebiet einen durch eine Einfamilienhausbebauung geprägten Charakter zu verleihen. Dies gilt umso mehr, als der Plangeber sich bei der Festsetzung der Baufenster für das hier in Rede stehende Wohngebiet (Flurstücke 1673 bis 1675) gerade nicht an der vorhandenen Bebauung orientiert hat, sondern vielmehr größere Baufenster vorgesehen hat, um Erweiterungsmöglichkeiten für die bestehenden Gebäude zu eröffnen (Planbegründung, S. 4). Zudem hat er auf eine nach § 4 Abs. 4 BauNVO 1977 mögliche Beschränkung der Wohnungsanzahl verzichtet (vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2016, 2 Bs 105/16, n.v.; Beschl. v. 17.2.2016, 2 Bs 5/16, n.v.; Beschl. v. 27.7.2015, 2 Bs 27/15, juris Rn. 29; Beschl. v. 8.10.2009, 2 Bs 177/09, juris Rn. 9 f.; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.6.2017, OVG 10 B 10.15, juris Rn. 41, 47; OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.1.2023, 1 ME 132/22, juris Rn. 8; VGH Kassel, Beschl. v. 31.10.2012, 3 B 1876/12, juris Rn. 8; OVG Münster, Beschl. v. 17.2.2011, 7 B 1803/10, juris Rn. 25; VG Hamburg, Beschl. v. 27.1.2026, 12 E 9371/25, juris Rn. 49; Beschl. v. 11.8.2016, 9 E 2713/16, juris Rn. 38; Beschl. v. 8.6.2018, 7 E 2558/18, juris Rn. 21).Eine Bebauung des Vorhabengrundstücks mit einem Wohngebäude mit einer größeren Anzahl an Wohnungen wäre nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Osdorf 40 nicht nur auch ohne die hier erteilten Abweichungen möglich, sondern widerspricht jedenfalls grundsätzlich auch nicht dem Gebietscharakter. Ohnehin dient die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Bewahrung der Art der baulichen Nutzung und ist kein Instrument, um Milieuschutz zu betreiben.
Ein Wille des Plangebers, dem hier in Rede stehenden Gebiet einen durch eine Einfamilienhausbebauung geprägten Charakter zu verleihen, ergibt sich auch nicht aus der Begründung des Bebauungsplans, insbesondere nicht aus der Zielsetzung des Plangebers, den dörflichen Charakter des Ortskerns von Osdorf (mit reetgedeckten Bauernhöfen, Katen und Hofflächen) weiterhin zu erhalten. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Plangeber hiermit gerade eine möglicherweise vorhandene Einfamilienhausbebauung bewahren wollte. Aus der Planbegründung ergibt sich vielmehr, dass das Ziel, den dörflichen Charakter des Ortskerns zu bewahren, durch die Festlegung von Erhaltungsbereichen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, Baugestaltungsvorschriften, die Unterschutzstellung von Baulichkeiten nach dem Denkmalschutzgesetz sowie den Verzicht auf eine ursprünglich vorgesehene Parallelerschließung zur Osdorfer Landstraße erreicht werden sollte. Zum Vorhandensein einer – geschweigen denn prägenden – Bebauung mit Einfamilienhäusern verhält sich die Planbegründung hingegen nicht.
5. Die mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung erteilten Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB von Festsetzungen des Bebauungsplans Osdorf 40 – nämlich für das Überschreiten der Zahl der zulässigen zwei Vollgeschosse um ein Vollgeschoss auf drei Vollgeschosse (Ziffer 5.1.), sowie für das Überschreiten der westlichen Baugrenze um 1,5 m (Ziffern 5.2.) – verletzen die Antragsteller nicht unmittelbar in eigenen Rechten. Denn die Festsetzungen, von denen insoweit befreit wurde, sind nicht nachbarschützend.
Ob und inwieweit eine Norm des Bauplanungsrechts betroffenen Nachbarn Abwehrrechte einräumt, ist grundsätzlich durch Auslegung zu ermitteln (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, juris Rn. 25 ff.). Dies gilt auch für die Festsetzungen eines Bebauungsplans, die gemäß § 10 Abs. 1 BauGB normativen Charakter haben. Dem Ortsgesetzgeber steht es – mit Ausnahme der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, die bereits kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung haben – grundsätzlich frei, eine Festsetzung allein aus städtebaulichen Gründen oder auch zum Schutze Dritter zu treffen. Dabei dient ein Bebauungsplan mit Rücksicht auf seine städtebauliche Ordnungsfunktion für das Plangebiet zunächst öffentlichen Interessen, weshalb seine Festsetzungen in erster Linie aus städtebaulichen Gründen getroffen werden.
Dementsprechend vermitteln grundsätzlich weder die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung noch Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen (insbesondere Baulinien und Baugrenzen) nachbarliche Abwehrrechte. Ein derartiger Drittschutz ist diesen Festsetzungen – anders als jenen zur Art der baulichen Nutzung – weder immanent noch von ihnen, aufgrund ihrer vorrangig städtebaulichen Funktion, in der Regel zu erwarten. Ob einer planerischen Festsetzung neben ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion ausnahmsweise auch eine nachbarschützende Wirkung zukommt, ist in jedem Einzelfall aus Inhalt und Rechtsnatur der Festsetzung, ihrem Zusammenhang mit den anderen Regelungen des Plans, der Planbegründung oder den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans im Wege der Auslegung zu ermitteln. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, ob die Nachbarn durch die Festsetzung in einem Austauschverhältnis rechtlich derart verbunden werden, dass sie zu einer gesteigerten gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet sind und dadurch eine rechtliche Schicksalsgemeinschaft bilden, aus der keiner der Beteiligten ausscheren darf. Festsetzungen eines Bebauungsplans können – je nach den Umständen des Falles – Teil eines Austauschverhältnisses sein, wenn mit ihnen die spezifische Qualität des Plangebiets (oder auch nur eines seiner Baugebiete) und damit dessen Gebietscharakter begründet werden soll. Das setzt eine konzeptionelle Einbindung einer derartigen Ausweisung in den Bebauungsplan voraus. Stehen solche Festsetzungen nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis, kommt ihnen nach ihrem objektiven Gehalt eine Schutzfunktion zugunsten der an dem Austauschverhältnis beteiligten Grundeigentümer zu. Derartige Festsetzungen müssen in einem vergleichbaren Maße wie die Bestimmung der Art der baulichen Nutzung den besonderen Gebietscharakter formen, wobei sie nicht notwendigerweise der Art der baulichen Nutzung zu dienen haben. Ihre Bedeutung für den Gebietscharakter muss ein derartiges Gewicht haben, dass zur Wahrung des erzielten Ausgleichs ein Eingreifen der Nachbarn auch ohne deren konkrete Beeinträchtigung notwendig erscheint. Dabei liegt es auf der Hand, dass nicht jede Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung zugleich eine spezifische Gebietsqualität begründet. Sie lassen in aller Regel den Gebietscharakter unberührt.
Gemessen hieran vermitteln die Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse und zu den überbaubaren Grundstücksflächen im Bebauungsplan Osdorf 40 keinen Nachbarschutz. Weder aus dem Bebauungsplan noch aus dessen Begründung ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Festsetzungen auch einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen sollten. In der Planbegründung wird zu den planerischen Zielsetzungen in Bezug auf Geschossigkeit oder Baugrenzen nichts explizit ausgeführt. Soweit mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes „die vorhandene Struktur aus Wohnnutzung und gemischt gewerblicher Nutzung gesichert und der Gebäudebestand so festgelegt“ werde, dass „nur im geringen Maße bauliche Erweiterungen oder die Errichtung neuer Baukörper möglich“ seien, sind diesen allgemein gehaltenen Ausführungen ausschließlich städtebauliche Zielsetzungen zu entnehmen. Dass sie nach der Konzeption des Plangebers auch dem Nachbarschutz bzw. einem nachbarlichen Interessenausgleich dienen sollen, lässt sich der Planbegründung nicht entnehmen. Die Festsetzungen werden allein mit städtebaulichen Erwägungen begründet, ein Bezug zu den Interessen der Grundeigentümer im Plangebiet wird an keiner Stelle hergestellt.Gleiches gilt in Bezug auf die Ziele der „Erhaltung des dörflichen Charakters des Ortskerns“ sowie der „Vermeidung von Verdichtungsanreizen“, die ausschließlich städtebaulicher Natur sind.
Unabhängig hiervon können sich die Antragsteller auf eine Überschreitung der westlichen (straßenseitigen) Baugrenzen hier schon deswegen nicht berufen, weil eine Baugrenze grundsätzlich nur demjenigen Nachbarn Drittschutz gewährt, dessen Grundstück an derselben Grundstücksseite liegt wie die in Rede stehende Baugrenze (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.1.1992, Bs II 137/91, juris Rn. 27; siehe auch ausdrücklich zu vorderen Baugrenzen VGH Mannheim, Beschl. v. 17.12.2009, 8 S 1669/09, juris Rn. 6).
Selbst wenn man eine nachbarschützende Wirkung jedenfalls der festgesetzten Baugrenzen zugunsten der Antragsteller annehmen würde (vgl. zu zwei solchen Fällen OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, juris Rn. 24 ff.; Beschl. v. 3.5.1994, Bs II 18/94, juris Rn. 11 ff.), dürften diese durch die insoweit erteilte Befreiung nicht in ihren Rechten verletzt werden, da diese auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 BauGB rechtmäßig erteilt worden sein dürfte. Denn die Überschreitung der westlichen (straßenseitigen) Baugrenze um ca. 1,5 m dürfte im vorliegenden Fall die Grundzüge der Planung im Sinne dieser Vorschrift jedenfalls deshalb nicht berühren, weil es sich um eine geringfügige Überschreitung handeln dürfte (vgl. insoweit auch die Wertungen in § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1968/1977/1990/2017 sowie § 6 Abs. 6 Nr. 2 lit. b HBauO 2005/2025; siehe ferner OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19 [„kleinere Randkorrekturen“]). Die Abweichung dürfte im vorliegenden Fall auch städtebaulich vertretbar sowie – schon angesichts der Ausrichtung zur Straße hin und nicht zum nördlich gelegenen Grundstück der Antragsteller – auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Interessen vereinbar sein.
6. Soweit die Antragsgegnerin unter den Ziffern 7.1 und 7.2 der Baugenehmigung vom 9. Juni 2022 und unter Ziffer 2.1 des Änderungsbescheids Nr. 2 vom 19. März 2024 hinsichtlich der Dach- und Fenstergestaltung Abweichungen von § 2 Nr. 4 und Nr. 6 des Gesetzes über den Bebauungsplan Osdorf 40 zugelassen hat, werden die Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletzt. Es handelt sich um Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (dazu a)), die keinen Drittschutz vermitteln (dazu b)).
a) Anders als die Antragsteller meinen, sind die fraglichen Regelungen in § 2 Nr. 4 und Nr. 6 des Gesetzes über den Bebauungsplan Osdorf 40 nicht bauplanungsrechtlicher, sondern bauordnungsrechtlicher Natur. Denn die unmittelbare Baugestaltung obliegt nicht dem Planungsrecht (vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Aufl. 2025, § 1 Rn. 62a). Dach- und Fenstergestaltungsvorschriften (wie die hiesigen) können nicht auf bauplanungsrechtlicher Grundlage, sondern nur auf bauordnungsrechtlicher Grundlage als Regelungen betreffend die Baugestaltung getroffen werden, die wiederum über § 9 Abs. 4 BauGB Inhalt der Bebauungspläne werden können (vgl. hierzu Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 1 Rn. 382; OVG Hamburg, Beschl. v. 5.9.2012, 2 Bf 122/11.Z, n.v.; Urt. v. 24.3.2022, 2 E 6/20.N, n.v.; siehe auch OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2023, 2 Bs 38/23, juris Rn. 25 f.). Auch die Begründung zum Bebauungsplan Osdorf 40 weist auf Seite 1 ausdrücklich darauf hin, dass dieser „in Erweiterung der städtebaulichen Festsetzungen“ u.a. bauordnungsrechtliche Festsetzungen enthält.
Dass die Festsetzungen des Bebauungsplans Osdorf 40 zur Dach- und Fenstergestaltung bauordnungsrechtliche Regelungen betreffend die Baugestaltung sind, ergibt sich zudem bei einer Auslegung der Regelungen selbst. Die insoweit einschlägige Überschrift in der Begründung lautet „Gestaltungsvorschriften“ (Seite 12 f.) und die Ausführungen, wonach sich die gestalterischen Anforderungen insbesondere an der historischen Bausubstanz orientierten, um zu einem geschlossenen Ortsbild mit den Gebäuden aus vielfältigen verschiedenen Bauphasen zu gelangen, eine Dachgestaltung „entsprechend der vorherrschenden Dachgestaltung“ zugelassen werde und damit „ein einheitliches Bild der bestehenden Gebäude und der Neubauten erreicht werden“ solle, stellen baugestalterische Erwägungen dar. Gleiches gilt für die Darstellung, dass die „Anforderung an die Fensterformate […] die traditionelle Fensterteilung mit quadratischen oder stehenden Rechteckformarten sichern“ solle. Hier wird mit dem gestalterischen Traditionsbezug aus rein objektiver Perspektive eine baugestalterische Erwägung angeführt.
b) Handelt es sich demnach bei § 2 Nr. 4 und Nr. 6 des Gesetzes über den Bebauungsplan Osdorf 40 um bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschriften, können die Antragsteller durch die zugelassenen Abweichungen hiervon nicht in eigenen Rechten verletzt sein. Denn Baugestaltungsvorschriften vermitteln grundsätzlich keinen Drittschutz (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.7.2003, 1 ME 170/03, juris Rn. 13; VGH Mannheim, Beschl. v. 13.7.1990, 8 S 1279/90, juris Rn. 3; siehe auch OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2023, 2 Bs 38/23, juris Rn. 25 f. [zum bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbot]). Auch vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass den Baugestaltungsvorschriften des Bebauungsplans Osdorf 40 ausnahmsweise nachbarschützende Wirkung zukommen könnte.
7. Die Baugenehmigung verstößt schließlich auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
Das Rücksichtnahmegebot beinhaltet nicht, jede Beeinträchtigung eines Nachbarn zu vermeiden. Von rücksichtslosen Störungen kann erst dann die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.7.2015, 2 Bs 127/15, juris Rn. 32; Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris Rn. 7).
Nach diesem Maßstab ist hier nicht zu erkennen, dass das streitgegenständliche Vorhaben im Verhältnis zum Grundstück der Antragsteller das Rücksichtnahmegebot missachten würde. Eine Rücksichtslosigkeit ergibt sich weder aus einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Belichtung, Besonnung oder Belüftung (dazu a)) noch aus unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten (dazu b)) oder einer abriegelnden oder erdrückenden Wirkung (dazu c)). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots unter den genannten Gesichtspunkten scheidet regelhaft aus, wenn – wovon hier aufgrund der genehmigten Bauvorlagen auszugehen ist – die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen in Bezug auf das betroffene Nachbargrundstück eingehalten werden (BVerwG, Beschl. v. 11.1.1999, 4 B 128/98, juris Rn. 4; VGH München, Beschl. v. 4.10.2022, 1 CS 22.1871, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.9.2012, 2 Bs 169/12, juris Rn. 28; Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris Rn. 8). Ein Ausnahmefall, in dem die Nutzung des Grundstücks der Antragsteller gleichwohl solchen Beeinträchtigungen ausgesetzt wäre, die als schlechthin unzumutbar zu bewerten sind, liegt hier im Ergebnis nicht vor.
a) Unzumutbare Beeinträchtigungen der Belichtung, Belüftung oder Besonnung des Grundstücks der Antragsteller sind nicht ersichtlich.
Das Rücksichtnahmegebot gewährleistet weder eine bestimmte Dauer oder Qualität der natürlichen Belichtung noch die unveränderte Beibehaltung einer insoweit zuvor gegebenen vorteilhaften Situation (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2019, 2 Bs 218/19, juris Rn. 38). Grundsätzlich muss in städtischen Gebieten jeder Grundstückseigentümer hinnehmen, dass sein Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude zu gewissen Tageszeiten von Gebäuden in der Nachbarschaft verschattet werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2012, 2 Bs 165/12, juris Rn. 31).
Gemessen daran liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots insoweit nicht vor. Zwar mag das Bauvorhaben des Beigeladenen, das vom Grundstück der Antragsteller aus gesehen auf der Südseite liegt, die Belichtung und Besonnung des Grundstücks der Antragsteller beeinträchtigen. Dass diese Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Maßstäbe als unzumutbar zu bewerten wäre, ist jedoch weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. So handelt es sich bei der Südseite des Wohngebäudes der Antragsteller um die schmalere Gebäudeseite, auf der sowohl im Erd- als auch im Dachgeschoss jeweils lediglich ein Fenster vorhanden ist. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass diese während der Mittagszeit auch bei hohem Sonnenstand verschattet wären, dürften sie insbesondere in den Morgen-, im Sommer zudem in den Abendstunden weiterhin besonnt werden. Noch weniger dürfte der Garten des Grundstücks der Antragsteller betroffen sein.
b) Durch das Vorhaben werden auch keine unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragsteller geschaffen.
Einsichtsmöglichkeiten von Nachbargrundstücken in Gärten, Terrassen und Fenster sind in einer Großstadt nicht zu vermeiden und damit eine grundsätzlich hinzunehmende Selbstverständlichkeit (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2019, 2 Bs 218/19, juris Rn. 41). Dies gilt nicht nur im zentralen innerstädtischen Bereich, sondern auch in den Randlagen, die noch durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2015, 2 Bs 141/15, juris Rn. 18). Einsichtsmöglichkeiten sind erst dann unzumutbar, wenn ein Mindestmaß an Privatsphäre für den Nachbarn nicht mehr gewährleistet ist. Wohnräume sind hierbei schutzwürdiger als der Aufenthalt im Garten oder auf der Terrasse, der jedenfalls in großstädtischen Lagen häufig mit Einsichtsmöglichkeiten von oben vorbelastet ist. Rücksichtslose Beeinträchtigungen können sich aus unmittelbaren Einsichtsmöglichkeiten aus kurzer Distanz in die Wohnräume, aus besonders beengten Grundstücksverhältnissen oder aus in großer Höhe liegenden Dachterrassen oder Balkonen ergeben, die vornehmlich als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Nutzer dienen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.6.2015, 2 Bs 99/15, juris Rn. 41).
Gemessen daran ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt unzumutbarer Einsichtnahmemöglichkeiten nicht zu besorgen.
Das Vorhaben des Beigeladenen hält die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller ein. Inwieweit gerade hier ungeachtet dessen ausnahmsweise unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten zu befürchten sein sollen, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Antragsteller unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten mit den bodentiefen Fenstern an der Nordfassade des Vorhabengebäudes und dessen umlaufender Dachterrasse begründen (vgl. hierzu Bauvorlage 15/76), überzeugt dies nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass von den Fenstern oder der Dachterrasse aus eine Einsichtnahme (aus kurzer Distanz) in die Wohnräume der Antragsteller möglich wäre. Hinsichtlich der bodentiefen Fenster im Erdgeschoss des Vorhabengebäudes ist zudem zu berücksichtigen, dass diese aufgrund ihrer Lage im Erdgeschoss keine weitergehenden Einblicke als gewöhnliche Fenster ermöglichen dürften, zumal nach den genehmigten Bauvorlagen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Hecke gepflanzt werden soll. Hinsichtlich der bodentiefen Fenster im 2. Obergeschoss gilt ferner, dass von diesen aus schon aufgrund der 1,40 m tiefen umlaufenden Dachterrasse keine Einsicht in die Wohnräume der Antragsteller möglich sein dürfte. Von der Dachterrasse und von den Fenstern im 1. Obergeschoss mag dies zwar in begrenztem Umfang möglich sein; diesbezüglich ist aber zu berücksichtigen, dass sich an der insoweit allein betroffenen Südseite des Wohnhauses der Antragsteller lediglich ein Fenster im Erdgeschoss und ein Gaubenfenster im Dachgeschoss befinden. Soweit sich die Antragsteller auf Einsichtnahmemöglichkeiten in ihren Garten berufen, ist dieser bereits deutlich weniger schutzwürdig als Wohnräume innerhalb des Gebäudes; einen Anspruch darauf, dass ihnen auf den Gartenflächen ihres Grundstücks ein den Blicken Dritter gänzlich entzogener Bereich verbleibt, gewährt das Rücksichtnahmegebot ihnen nicht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2 Bs 37/25, n.v.). Zu beachten ist zudem, dass der Garten nordöstlich des Vorhabengebäudes und somit nicht unmittelbar gegenüber der in Rede stehenden Fenster bzw. Dachterrasse belegen ist, sodass eine Einsichtnahme jeweils nur aus bestimmten Blickwinkeln möglich ist. Die sich daraus ergebenden Einsichtnahmemöglichkeiten von der Dachterrasse des zweiten Obergeschosses und aus den Innenräumen des ersten Obergeschosses des Vorhabens drängen sich daher nicht in ungewöhnlicher Weise auf und sind hinsichtlich ihres konkreten Umfangs in innenstädtischer Lage nicht unzumutbar.
Die Antragsteller können sich für ihre Ansicht auch nicht auf die von ihnen in Bezug genommenen behördeninternen Stellungnahmen vom 2. Februar und 22. April 2022 berufen, da sich diese auf die Westseite (Straßenseite) und nur auf die Wirkung für das Straßenbild bezogen. Etwaige Einsichtnahmemöglichkeiten hatte diese nicht zum Gegenstand.
Soweit sich die Antragsteller ferner auf eine Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts betreffend eines in der Nähe des hiesigen Vorhabens liegenden Gebäudes (OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2021, 2 Bs 84/21, juris Rn. 30 f.; vorhergehend VG Hamburg, Beschl. v. 6.4.2021, 6 E 54/21) berufen, so war die dortige Bejahung unzumutbarer Einsichtnahmemöglichkeiten den besonderen Umständen geschuldet, dass jenes Vorhaben auf einer „eklatanten Rechtswidrigkeit der erteilten Befreiung“ beruhte, es neben bodentiefen Fenstern auch um mehrere Balkone ging, die „gleichsam Aussichtsplattformen“ schufen, und ein mit der Festsetzung von privaten Grünflächen verbundenes Freiflächenkonzept den Bewohnern einen großzügigeren Sozialabstand und mehr Zugang zu Licht, Luft und Sonne gewährte als die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Mindeststandards (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2021, 2 Bs 84/21, juris Rn. 10 und 30 f.). Auch nur annähernd vergleichbare, auch im hiesigen Fall hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Ausnahme bestehen demgegenüber nicht.
c) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer abriegelnden oder erdrückenden Wirkung liegt ebenfalls fern. Während die erdrückende Wirkung ein evidentes Missverhältnis der Höhen der jeweiligen Baukörper zueinander erfordert, kann sich eine abriegelnde Wirkung aus der Gebäudelänge des Vorhabens und einem dadurch vermittelten Eindruck der Einmauerung ergeben (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Hamburg, Beschl. v. 29.8.2025, 2 Bf 177/24.Z, n.v.; Beschl. v. 17.10.2024, 2 Bs 117/24, n.v.). Beiden Wirkungen ist dabei eigen, dass die Dimensionen einer baulichen Anlage ein Nachbargrundstück derart unangemessen benachteiligen, dass es – gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen – nur noch als eine von dem Vorhaben dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird.
Nach diesem Maßstab ist die Annahme fernerliegend, dass das Vorhaben der Beigeladenen (mit einer Höhe von 9,73 m) gegenüber dem Grundstück der Antragsteller bzw. dem darauf befindlichen Wohngebäude eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung entfalten könnte.
Eine erdrückende Wirkung scheidet hier schon mangels einer erheblichen Höhendifferenz der betreffenden Gebäude aus. Denn nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts besteht ein rücksichtsloses Missverhältnis zwischen den Höhen oder Geschossigkeiten benachbarter Gebäude in der Regel noch nicht einmal bei einem Unterschied von zwei Vollgeschossen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris Rn. 12; Beschl. v. 16.8.2021, 2 Bs 182/21, juris Rn. 35).
Eine abriegelnde Wirkung liegt ebenfalls fern, da das Grundstück der Antragsteller im Westen und Norden an öffentliche Verkehrsflächen angrenzt und auch die Wohngebäude auf dem östlichen Nachbargrundstück (…) über 20 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt sind.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei folgt die Kammer der ständigen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, wonach der Streitwert für baurechtliche Nachbarklagen im Hauptsacheverfahren im Regelfall aus einem Rahmen von 7.500,- bis 30.000,- Euro zu entnehmen ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2006, 2 Bs 148/06, juris Rn. 4; Beschl. v. 29.4.2014, 2 So 18/14, juris Rn. 7). Innerhalb dieses Rahmens ist auf das objektive Gewicht der geltend gemachten Beeinträchtigungen abzustellen, die von der Bebauung oder Nutzung des fremden Grundstücks ausgehen und die der Nachbar von seinem Grundstück abwenden will. Da die Antragsteller die Beeinträchtigung eines mit einem kleinen Einfamilienhaus bebauten Grundstücks geltend machen und ihre dinglichen Rechte an diesem Grundstück, d.h. der Nießbrauch der Antragsteller zu 1) und 2) und das durch diesen belastete Eigentum der Antragstellerin zu 3), insgesamt nicht höher zu bewerten sind als ein unbelastetes Eigentumrecht, erscheint es unter Zugrundelegung der Wertung der Nrn. 1.1.1 und 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2025) angemessen, hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens einen Streitwert von 10.000,- Euro zugrunde zu legen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser in Orientierung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 regelmäßig, so auch hier, auf die Hälfte zu reduzieren.