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Eilrechtsschutzantrag gegen die Anordnung der häuslichen Absonderung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 IfSG

Verwaltungsgericht Saarland – Az.: 6 L 1005/20 – Beschluss vom 24.09.2020

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. September 2020 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, der bei sachgerechtem Verständnis des Rechtsschutzzieles der Antragstellerin auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 21. September 2020 ausgesprochene Absonderung ihrer Tochter in sog. häuslicher Quarantäne bis zum 25. September 2020 sowie die weiter verfügte Beobachtung durch das Gesundheitsamt gerichtet ist, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 28 Abs. 1 und 3, §§ 29, 30 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes (v. 20.7.2000, BGBl. I S. 1045, zuletzt geänd. durch Art. 5 des Gesetzes v. 19.6.2020, BGBl. I S. 1385) – IfSG – statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Der Antrag ist auch begründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung zukommt, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. In der Sache hängt der Erfolg eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO von der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung der angegriffenen Maßnahme bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an deren sofortigem Vollzug ab. Diese Abwägung wiederum orientiert sich in erster Linie an den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Stellt sich die streitbefangene Maßnahme nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig dar, vermag kein öffentliches Interesse den Sofortvollzug zu rechtfertigen. Erweist sich die Maßnahme hingegen als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht in dieser Art eindeutig zu beantworten, hängt der Erfolg des Aussetzungsantrages von einer umfassenden Abwägung aller widerstreitenden Interessen ab.

Eilrechtsschutzantrag gegen die Anordnung der häuslichen Absonderung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 IfSG
Symbolfoto: Von Zigres/Shutterstock.com

Nach diesem Maßstab überwiegt hier das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Die angefochtene Anordnung sog. häuslicher Quarantäne erweist sich ebenso wie die weiter verfügte Beobachtung der Tochter der Antragstellerin durch das Gesundheitsamt nach der alleine möglichen, aber auch hinreichenden summarischen Würdigung als rechtsfehlerhaft.

Rechtsgrundlage für die streitbefangene Quarantäneanordnung sind die §§ 28 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 16 IfSG.

Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 IfSG hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden. Aus § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ergibt sich, dass nur Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider einer Quarantänemaßnahme unterzogen werden dürfen. Diese Adressatenkreise sind in § 2 Nr. 4 bis Nr. 7 IfSG legaldefiniert. Danach ist ein „Krankheitsverdächtiger“ eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen; ein „Ausscheider“ ist eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein. „Ansteckungsverdächtiger“ ist schließlich eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein.

Die Aufnahme von Krankheitserregern im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Die Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, muss naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Demzufolge ist die Annahme eines Ansteckungsverdachts nicht schon gerechtfertigt, wenn die Aufnahme von Krankheitserregern nicht auszuschließen ist. Andererseits ist auch nicht zu verlangen, dass sich die Annahme geradezu aufdrängt. Erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei allerdings kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Es ist der allgemeine polizeirechtliche Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, wobei insbesondere auch das Ansteckungsrisiko einer Krankheit und die Schwere des Krankheitsverlaufes in den Blick zu nehmen sind. Ob gemessen daran ein Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG zu bejahen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Krankheit und der verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen sowie anhand der Erkenntnisse über Zeitpunkt, Art und Umfang der möglichen Exposition der betreffenden Person und über deren Empfänglichkeit für die Krankheit.

Vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16/11, juris Rn. 31 ff.

Mit Blick auf COVID-19 gilt, dass Hauptübertragungsweg für den Erreger SARS-CoV-2 die respiratorische Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel (Aerosole und Tröpfchen) ist. Während insbesondere größere respiratorische Tröpfchen schnell zu Boden sinken, können Aerosole, die unter anderem beim Atmen, Sprechen oder Singen ausgestoßen werden, auch über längere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Ob und wie schnell die Tröpfchen und Aerosole absinken oder in der Luft schweben bleiben, ist neben der Größe der Partikel von einer Vielzahl weiterer Faktoren, unter anderem der Temperatur und der Luftfeuchtigkeit, abhängig. Bei längerem Aufenthalt in kleinen, schlecht oder nicht belüfteten Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole auch über eine größere Distanz als 2 m erhöhen, insbesondere dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele kleine Partikel (Aerosole) ausstößt und exponierte Personen besonders tief einatmen. Durch die Anreicherung und Verteilung der Aerosole im Raum ist das Einhalten des Mindestabstandes zur Infektionsprävention ggf. nicht mehr ausreichend.

Vgl. Robert Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 4.9.2020

Hieran gemessen kann die Kammer nicht feststellen, dass die Tochter der Antragstellerin Ansteckungsverdächtige im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG und deren mit Bescheid des Antragsgegners vom 21. September 2020 verfügte häusliche Quarantäne zu Recht angeordnet worden ist.

Zwar verlangt die Einstufung als Kontaktperson der Kategorie I im Verständnis der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 vom 9. September 2020

www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html; abgerufen am 22.9.2020; nachfolgend: RKI-Empfehlungen vom 9. September 2020,

die grundsätzlich einen entsprechenden Ansteckungsverdacht sowie die Anordnung einer vierzehntätigen „Quarantäne“ zu rechtfertigen imstande ist Beschl. der Kammer v. 18.9.2020, 6 L 977/20, nicht (mehr) zwingend, dass mindestens 15-minütiger „face-to-face-Kontakt“ zu einer nachweislich an COVID-19 erkrankten Person bestand. Vielmehr existiert ein höheres Infektionsrisiko (Kategorie I) bereits für Personen, die „nach Risikobewertung durch das Gesundheitsamt mit hoher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Konzentration von Aerosolen auch bei weiterem Abstand zum bestätigten COVID-19-Fall als 1,5 m entfernt ausgesetzt waren (z.B. Feiern, gemeinsames Singen oder Sporttreiben in Innenräumen) oder wenn sich zusätzlich zuvor der bestätigten (sic) COVID-19-Fall eine längere Zeit (mehr als 30 min) im Raum aufgehalten hat.“ Weiter kommt die Einstufung als Kontaktperson der Kategorie I nach den aktuellen RKI-Empfehlungen auch in Betracht bei „Personen in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation mit dem bestätigten COVID-19-Fall (z.B. Kitagruppe, Schulklasse), unabhängig von der individuellen Risikoermittlung“.

Dass die Tochter der Antragstellerin als eine Kontaktperson der Kategorie I anzusehen wäre, vermag die Kammer indes nicht festzustellen.

Der Antragsgegner hat trotz Aufforderung des Gerichts, die dem streitgegenständlichen Bescheid zugrundeliegende Annahme, die Tochter der Antragstellerin habe Kontakt mit einer von dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) erkrankten Person gehabt und gelte deshalb als ansteckungsverdächtig im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG, nicht näher zu substantiieren vermocht, sondern lediglich auf die Einschätzung des Gesundheitsamtes des Landkreises … verwiesen, wonach die Tochter der Antragstellerin als Kontaktperson der Kategorie I eingestuft werden solle.Dessen Einschätzung ist für die Kammer indes ebenfalls nicht plausibel und findet auch in den aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts keine Stütze.Die Einstufung des Gesundheitsamts des Landkreises … beruht ausweislich dessen Mitteilung vom 23. September 2020 allein darauf, dass es zwar nicht in der Klasse der Tochter der Antragstellerin selbst, sondern in der entsprechenden Klassenstufe positive COVID-19-Fälle gegeben habe und daher im Rahmen des schulischen Hygienekonzepts und der Durchmischung in Oberstufenkursen keine relevanten Kontakte hätten ausgeschlossen werden können.Diese Risikoeinschätzung reicht bei Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr indes offensichtlich nicht aus, um die Tochter der Antragstellerin als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG anzusehen und die Anordnung einer 14-tägigen Quarantäne zu rechtfertigen. Es bleibt letztlich völlig unklar, ob und in welchem räumlichen Kontext und ggf. für welche Dauer die Tochter der Antragstellerin, die bislang nicht nachweislich an COVID-19 infiziert ist, vielmehr zweimal negativ getestet worden ist, einer erhöhten Konzentration an durch eine infizierte Person ausgestoßenen Aerosolen ausgesetzt gewesen wäre oder sich mit einer solchen Person während des Schulbetriebes für einen relevanten Zeitraum in einem geschlossenen Raum aufgehalten hätte.

Auch eine „schwer zu überblickende Kontaktsituation“ mit einem bestätigten Fall im Sinne der Empfehlungen des RKI liegt hier auch angesichts der Größe der Schule

vgl. https://www.gsglebach.de/home.html, wonach das …Gymnasium fast 1000 Schüler und Lehrer zähle; abgerufen am 23.9.2020

und der in der Schule bereits durchgeführten Testungen nach Ansicht der Kammer fern, nachdem ein Kontakt der Antragstellerin zu einer Fallperson nicht erkennbar ist und auch die Bezugsgröße, die das RKI in seiner Beurteilung insofern zugrunde legt – beispielhaft genannt werden Kitagruppen und Schulklassen –, deutlich kleiner ist als eine gesamte Schule bzw. Klassenstufe und sich auch dadurch auszeichnet, dass sich Fallperson und Kontaktperson typischerweise in demselben Raum aufgehalten haben.

Sonstige Umstände, die für eine relevante SARS-CoV-2-Exposition der Tochter der Antragstellerin sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich.

Bei dieser Sachlage erscheint es, da auch sonstige Umstände, die für eine relevante SARS-CoV-2-Exposition der Tochter der Antragstellerin sprechen könnten, weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich sind, gerade nicht überwiegend wahrscheinlich, dass diese mit dem Erreger SARS-CoV-2 infiziert und damit Ansteckungsverdächtige im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG ist.

Keinen Bestand haben kann damit die zugleich auf Grundlage des § 29 Abs. 1 IfSG verfügte Beobachtung der Antragstellerin durch das Gesundheitsamt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist eine Reduzierung des Streitwertes für das Eilverfahren in Anlehnung ab Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angezeigt.

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