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Eilverfahren – Streitwert gegenüber dem Wert der Hauptsache – § 51 Abs. 4 GKG

OLG Karlsruhe – Az.: 6 W 55/20 – Beschluss vom 01.02.2021

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 2. Juli 2020, Az. 13 O 45/20 KfH unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde auf 30.000 € geändert.

Gründe

I.

Die Antragstellerin vertreibt Klimaanlagen an Baumärkte und über einen eigenen Onlineshop sowie auf diversen Internethandelsplattformen an Endabnehmer. Die Antragsgegnerin bietet Klimaanlagen auf der Internethandelsplattform eBay unter dem eBay-Account „m[…]2020“ an. Die Antragstellerin wandte sich im Weg eines auf Unterlassung unlauteren Wettbewerbs gerichteten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dagegen, dass die Antragsgegnerin – wie geschehen – Klimaanlagen der Marke „M[…]“ verkauft, obwohl diese Marke nicht bei der Stiftung EAR registriert ist. In der Antragsschrift hat die Antragstellerin den Streitwert mit 50.000 € angegeben. Das Landgericht hat beim Erlass der einstweiligen Verfügung den Streitwert auf 20.000 € festgesetzt. Dagegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit seiner Beschwerde, mit der er eine Heraufsetzung des Streitwerts auf die in der Antragsschrift angegebene Höhe begehrt. Das Landgericht hat beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Die nach § 68 GKG statthafte Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtsgebühren, die nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG ergangen und nach § 32 Abs. 1 RVG auch für sich nach demselben Wert bestimmende Gebühren des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG) maßgebend ist, ist dem Beschwerdeführer (als Rechtsanwalt der Antragstellerin) nach § 32 Abs. 1 Satz 1 RVG aus eigenem Recht eröffnet. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der in § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG bestimmten Frist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt. Der durch die Antragsgegnerin angeführten (kürzeren) Frist nach § 33 Abs. 3 Satz 4 RVG unterliegt nur eine auf § 33 Abs. 1 RVG gestützte selbständige gerichtliche Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit, die hier nicht vorliegt.

2. Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Im vorliegenden Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der gerichtliche Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Anspruchstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (vgl. § 51 Abs. 2 GKG). Nach § 51 Abs. 4 GKG ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der sich aus § 51 Abs. 2 GKG ergebende Wert (nur) in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Die Beschwerde erreicht, dass der Streitwert in Anwendung dieser Bestimmungen in – einer über den vom Landgericht festgesetzten Betrag hinausgehenden – Höhe von 30.000 € festgesetzt wird. Eine weitergehende Anhebung des Streitwerts fordert die Beschwerde zu Unrecht.

a) Der für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes festzusetzende Streitwert deckt sich nahezu mit dem Interesse des Antragstellers an der endgültigen Durchsetzung des Verfügungsanspruchs. Zu Unrecht hat das Landgericht die Bedeutung des Rechtsschutzziels, das der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgt, geringer bewertet als die – vom Landgericht im Nichtabhilfebeschluss mit 60.000 € bezifferte – Bedeutung einer entsprechenden Unterlassungsklage. Insbesondere eine vom Landgericht vorgenommene Kürzung um zwei Drittel des Werts der Hauptsache ist nicht gerechtfertigt. Auch der von der Beschwerdeerwiderung geforderte Abschlag von einem Drittel ist nicht geboten.

Ein genereller Abzug in Eilverfahren gegenüber dem Wert der Hauptsache ist – auch in Anbetracht von § 51 Abs. 4 GKG – nicht angebracht, wenn das Verfügungsverfahren zur endgültigen Erledigung des Streits führt oder mit hoher Wahrscheinlichkeit führen wird (OLG Karlsruhe, MDR 2016, 1116; Senat, Beschlüsse vom 10. September 2018 – 6 W 33/18 und vom 20. Juli 2020 – 6 W 1/20; siehe auch Senat, Beschlüsse vom 31. Januar 2018 – 6 W 98/17; vom 16. November 2018 – 6 W 49/18 und vom 20. April 2020 – 6 W 73/19, jeweils unveröffentlicht). Vielmehr kann im Einzelfall zumindest annähernd der gleiche Streitwert wie im Hauptsacheverfahren gelten (OLG Karlsruhe, MDR 2016, 1116 mwN; Senat, Beschlüsse vom 10. September 2018 – 6 W 33/18 und vom 20. Juli 2020 – 6 W 1/20, jeweils unveröffentlicht; siehe auch Senat, Beschlüsse vom 16. November 2018 – 6 W 49/18 und vom 20. April 2020 – 6 W 73/19, jeweils unveröffentlicht). Dass die Dinge hier so liegen, führt die Beschwerdeerwiderung selbst aus, die zudem darauf hinweist, dass die Antragsgegnerin auf die einstweilige Verfügung hin eine Abschlusserklärung abgegeben hat. Mit einer endgültigen Erledigung des Streits durch das Verfügungsverfahren war bereits zum nach § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen.

Zwar begründet die Beschwerde die Streitwertangabe, die der Beschwerdeführer bei Verfahrensbeginn für die Antragstellerin gemacht hat, damit, dass es sich dabei um die Hälfte des von der Antragstellerin angenommenen Werts der Hauptsache gehandelt habe. Dies bindet den Senat bei der Anwendung von § 51 GKG, die nicht zur Disposition der Parteien steht, aber nicht hinsichtlich der Beurteilung der bloßen rechtlichen Vorfrage, ob der Streitwert des vorliegenden Verfahrens geringer als der einer Unterlassungsklage ist. Dies gilt im Beschwerdeverfahren zumindest, soweit der Senat mit einem Verzicht auf einen erheblichen Abschlag gegenüber dem Wert der Hauptsache keine Änderung der Streitwertfestsetzung vornimmt, die über das Ziel der Beschwerde hinausgeht, mithin keinen Streitwert über 50.000 € festsetzt.

b) Die somit mit dem Wert der vorliegenden Sache annähernd übereinstimmende Bedeutung der (endgültigen) Durchsetzung des Verfügungsanspruchs für den Antragsteller rechtfertigt aber nur eine Heraufsetzung der angefochtenen Streitwertfestsetzung auf einen Betrag von 30.000 €, der in etwa der Bedeutung der Hauptsache entspricht. Mit dem Betrag von 60.000 € ist das Landgericht von einem zu hohen Wert dieses Unterlassungsspruchs ausgegangen. An diese Annahme ist der Senat wiederum jedenfalls insoweit nicht gebunden ist, als seine abweichende Beurteilung zu keiner Verböserung zu Lasten des Beschwerdeführers führt, also zu keiner Kürzung des vom Landgericht festgesetzten Streitwerts.

aa) Die Bedeutung der Sache im Sinn von § 51 Abs. 2 GKG entspricht dem Interesse des Anspruchstellers an der erstrebten Entscheidung, das in der übrigen Zivilgerichtsbarkeit gemeinhin als maßgebend für den Streitwert angesehen wird. Die Bedeutung der Sache ist objektiv, nicht subjektiv zu verstehen (BT-Drucks. 17/13057, S. 30). Entscheidend ist bei Unterlassungsanträgen das Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, das maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt wird (BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 56 – Solarinitiative; GRUR 2017, 212 Rn. 7 – Finanzsanierungen). Die Gefährlichkeit („Angriffsfaktor“) der zu unterbindenden Handlung für den Wettbewerber ist anhand des drohenden Schadens (Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden) zu bestimmen und hängt von den Umständen ab, insbesondere von Umsätzen, Größe, Wirtschaftskraft und Marktstellung beider Parteien, Wettbewerbsintensität, Ausmaß, Intensität, Häufigkeit und Auswirkungen möglicher künftiger Verletzungshandlungen, Intensität der Wiederholungsgefahr mit Blick auf den Verschuldensgrad und einer etwaigen Nachahmungsgefahr (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 12 Rn. 5.6 mwN; vgl. BGH, AfP 2011, 261).

bb) In Anwendung dieser Maßstäbe ist der hier geltend gemachte Unterlassungsanspruch mit geringfügig mehr als 30.000 € zu bewerten.

(1) Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller sein Interesse an der (endgültigen) Unterlassung bei Antragstellung mit 100.000 € erheblich höher angegeben hat.

(a) Diesem Umstand kann allerdings grundsätzlich erhebliche Bedeutung zukommen. Die gebotene objektive Betrachtung schließt es zwar aus, von durch rein subjektive Ansichten geprägten Vorstellungen in Bezug auf den Wert des verfolgten Interesses auszugehen (vgl. Retzer/Tolkmitt in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 12 Rn. 819). Der Streitwertangabe des Anspruchstellers zu Beginn des Rechtsstreits kommt gleichwohl eine indizielle Bedeutung für die Beurteilung seines wirtschaftlichen Interesses zu (vgl. BGH, GRUR 1986, 93, 94 – Berufungssumme; vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2020 – 6 W 1/20, unveröffentlicht). Das Gericht hat die Streitwertangabe des Anspruchstellers anhand der objektiven Gegebenheiten zu überprüfen und mit üblichen Wertfestsetzungen in gleichgelagerten Fällen zu vergleichen (Senat, Beschlüsse vom 27. Juli 2016 – 6 W 63/16 und vom 20. April 2020 – 6 W 73/19, jeweils unveröffentlicht; vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 29. August 2014 – 6 U 850/14, juris Rn. 62; Retzer/Tolkmitt, aaO § 12 Rn. 821 ff).

(b) Danach vermag der Senat die Bewertung des Unterlassungsanspruchs mit 100.000 € durch den Antragsteller nicht nachzuvollziehen.

(aa) Sie weicht erheblich den Bewertungen anspruchsberechtigter Mitbewerber und der Gerichte in anderen Fällen von Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) ab. Dies gilt schon insoweit, als die Beschwerde sich auf die Billigung einer Wertangabe von 50.000 € durch das Landgericht München I (Urteil vom 13. August 2008 – 1 HK O 1815/08, BeckRS 2011, 12224) betreffend den Vertrieb von Leuchtstoffröhren stützt, die dort als „nicht willkürlich oder sonst ermessensfehlerhaft“ angesehen worden ist. Zudem hat der Senat (Beschluss vom 20. Juli 2020 – 6 W 1/20, unveröffentlicht) etwa einen Anspruch eines Mitbewerbers auf Unterlassung, batteriebetriebene Uhren in den Verkehr zu bringen, ohne dass der Hersteller der Geräte bei der Stiftung EAR registriert ist, gemäß der dortigen Streitwertangabe des Antragstellers mit 30.000 € bewertet. Schon diese (hohe) Bewertung hat der Senat ausdrücklich darauf gestützt, dass der Fall nicht mit dem eines Verstoßes gegen Informationspflichten vergleichbar ist, weil die Kaufgegenstände mangels Registrierung nicht verkehrsfähig waren (§ 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG). Ferner ist in einem Fall des Onlinevertriebs, bei dem es an der Registrierung für batteriebetriebene Elektroautos für Kinder fehlte, in denen diese selbst fahren können, ein durch den Mitbewerber erhobener Unterlassungsanspruch von diesem selbst mit 30.000 € bewertet worden und dies obergerichtlich gebilligt worden (siehe OLG Frankfurt a.M., WRP 2019, 1046). Die Bewertung des Antragstellers steht auch in auffälligem Verhältnis zur Bewertung einer Verbandsklage an anderer Stelle. Im Fall eines Verstoßes gegen die Rücknahmepflichten aus § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 ElektroG beim Vertrieb von Leuchten und Lampen ist nämlich der Unterlassungsanspruch eines Umwelt- und Verbraucherschutzverbands mit 50.000 € bewertet worden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2020 – I-15 U 78/19, juris). Dabei ist zu beachten, dass das dort für die Wertfestsetzung maßgebliche Interesse der Verbraucher an dem Unterbinden der angegriffenen Handlung in der Zukunft erheblich höher sein kann als das Interesse eines Mitbewerbers (vgl. Senat, Beschluss vom 20. August 2018 – 6 W 61/19, unveröffentlicht; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 12 Rn. 4.9 mwN).

(bb) Dass in Relation zu alledem besondere Umstände dazu führen, dass das hier verfolgte Interesse des Antragstellers mit einem Wert jenseits der Größenordnung von 30.000 € zu bemessen ist, zudem mit mehr als dem Dreifachen, ist nicht zu erkennen.

Zwar sind die Verletzungshandlungen des Antragsgegners von nicht unbeträchtlichem Ausmaß, wie auch die mehr als 25 Angebote von Klimaanlagen der Marke „M[…]“ (Anlage A 7; allerdings offenbar zu einem Zeitpunkt am 17. Dezember 2020, mithin Monate nach Antragstellung) zeigen. Dass der Fall sich insoweit deutlich von anderen (durchschnittlichen) Verletzungsfällen abhebt, ist aber nicht zu erkennen. Insbesondere die Hinweise der Beschwerde darauf, dass die Antragstellerin einen bedeutenden Marktanteil beim Absatz von Klimageräten auf dem deutschen Markt habe (insoweit bestritten), dabei jährliche Umsätze im zweistelligen Millionenbereich erzielt, Herstellerin der vom Baumarktunternehmen […] vertriebenen Eigenmarke „H[…]“ ist, den Baumarkt „[…]“ beliefert und alleiniger Vertriebspartner für Produkte zweier chinesischer Marken in Deutschland ist, lassen die Streitwertangabe der Antragstellerin noch nicht nachvollziehen. Denn mangels Erkenntnissen über die Marktbedeutung der (mit einem eBay-Shop auftretenden) Antragsgegnerin, die jedenfalls nicht Herstellerin der Geräte der Marke „M[…]“ ist, ergibt sich daraus noch nicht, dass allein die Unterbindung der Zuwiderhandlungen der Antragsgegnerin wirtschaftlich von so hoher Bedeutung für die Antragstellerin ist, dass sie mit 100.000 € zu bewerten wäre. Dafür genügt auch nicht der Umstand, dass die Zuwiderhandlungen der Antragsgegnerin einen – bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigenden – gewissen Anreiz zu einer Nachahmung durch weitere Wettbewerber zum Nachteil des Antragstellers geben. Anders als die Beschwerde wohl meint, ist zumindest nicht vorrangig auf das Interesse des Verletzten an der Einhaltung der Marktverhaltensregelung auch durch die übrigen Wettbewerber (wohl gemeint: alle kumulativ) abzustellen, das freilich bei den vorgetragenen Umsätzen der Antragstellerin hohe wirtschaftliche Bedeutung für diese hat.

Dass die Hersteller bei rechtskonformer Registrierung eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachweisen müssen (§ 6 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1 ElektroG), deren Höhe die Satzung der Stiftung EAR (Anlage A 8) von Registrierungsgrundmenge, Rücklaufquote und Entsorgungskosten abhängig macht, und sich dies auf die wettbewerblichen Spielräume der Hersteller und damit auch der Unternehmen auf nachgelagerten Marktstufen (einschließlich der Antragsgegnerin als Händlerin) auswirkt, ist keine Besonderheit des vorliegenden Falls und spiegelt sich bereits in den vorgenannten Streitwerten in anderen Fällen wider. Entsprechendes gilt für die Bereitstellungs-, Abhol- und Entsorgungspflichten gemäß den §§ 15, 16 ElektroG, die Meldepflichten nach § 27 Abs. 1 ElektroG und den mit der Erfüllung dieser Pflichten verbundenen Verwaltungs- und/oder Kostenaufwand sowie die vergemeinschafteten Kostennachteile, die rechtstreuen Marktteilnehmern mittelbar durch Verstöße ihrer Mitbewerber entstehen.

Soweit die Beschwerde auf die hohen voraussichtlichen Entsorgungskosten bei den vorliegenden Wärmeüberträgern (Klimageräten) in Höhe von 176 €/t hinweist, werden diese nach dem Vorbringen der Beschwerde zumindest bei – von den o.g. Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Landgerichts München I betroffenen – Lampen noch übertroffen. Dass nach dem Beschwerdevortrag Wärmeüberträger mit 39 % die höchste voraussichtliche Rücklaufquote haben, lässt mangels Angaben zu anderen Produkten zumindest nicht erkennen, in welchem Maß die Einhaltung der Registrierungspflicht hier von größerer Bedeutung als bei anderen Gerätearten ist. Auch aus dem im Vergleich zu anderen Produkten wie Lampen deutlich höheren Gewicht von Klimageräten lässt sich nicht ohne weiteres auf eine höhere Bedeutung der Registrierung im Wettbewerb schließen, weil es insoweit auch darauf ankommt, welche Stückzahlen jeweils umgesetzt werden, die bei günstigeren Verschleißprodukten wie Lampen deutlich höher sein können. Im Übrigen können sich solche Kosten im Fall günstiger Produkten auch relativ stärker auf die Wettbewerbsfähigkeit des Anbieters auswirken; insoweit spricht der höhere Preis der vorliegend betroffenen Geräte entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht für, sondern eher gegen eine besonders ausgeprägte Wirkung der Missachtung der Marktverhaltensregel.

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(2) Ist das Indiz der Streitwertangabe der Antragstellerin nach alledem aufgrund wertenden Vergleichs mit Beurteilungen ähnlich gelagerter Fälle widerlegt, war die Bedeutung der Sache unter Berücksichtigung der oben bereits angesprochenen Umstände des vorliegenden Falls nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen. Unter Berücksichtigung der erheblichen Bedeutung der Einhaltung der inmitten stehenden Marktverhaltensregelung für die wettbewerbliche Entfaltung der Antragstellerin einerseits und des von der Zuwiderhandlung der Antragsgegnerin ausgehenden Angriffsfaktors andererseits, bewertet der Senat eine (endgültige) Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs mit geringfügig mehr als 30.000 €. Danach war für das annähernd identisch zu bewertende Interesse am Erlass der einstweiligen Verfügung ein Streitwert von 30.000 € anzusetzen.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).

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