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Einbauküche – Anforderungen Nachfüllungsverlangen

LG Arnsberg – Az.: 2 O 349/15 – Urteil vom 28.05.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Kläger machen Ansprüche aus behaupteten Mängeln an einer Einbauküche geltend.

Die Beklagte vertreibt unter anderem Einbauküchen. Am 17.09.2014 schlossen die Parteien einen Vertrag über Lieferung und Montage einer Einbauküche zum Preis von 14.460,00 EUR. Die Kläger zahlten 14.260,00 EUR und hielten 200,00 EUR zurück. In Position 56 der Auftragsbestätigung heißt es: „VOLLSERVICE Montage, mit Wasser- und Elektroanschluss“. Unter dem Rechnungsbetrag heißt es: „Bitte überprüfen Sie die Wasser- und Elektronanschlüsse und achten Sie unbedingt auf die fachgerechte Verlegung der Installationen!“. Für den weiteren Inhalt des Vertrages wird auf Bl. 9 ff. d. A. Bezug genommen. Im Protokoll zum Aufmaßtermin vom 31.07.2014 heißt es unter 3.: „Steckdosen müssen vom Kunden nach Installationsplan verlegt werden“. Das Feld hinter diesem Satz ist mit „J“ für „Ja“ angekreuzt. Für die weiteren Inhalte des Aufmaßprotokolls wird auf Bl. 141 d. A. Bezug genommen. Die Küche wurde geliefert und von Mitarbeitern der Beklagten am 01.12.2014 aufgebaut. Dort, wo die Kücheninsel aufgebaut werden sollte, befand sich am Fußboden verbaut ein Stromkabel, aber keine Dose. Die Mitarbeiter der Beklagten schlossen die Elektrogeräte der Kücheninsel ohne Einbau einer Dose an. Sie verwendeten Klemmen, welche ab diesem Zeitpunkt ungeschützt vor Feuchtigkeit auf dem Boden hinter der Verblendung der Kücheninsel lagen. Die Kläger kannten diesen Zustand direkt nach dem Einbau noch nicht. Die Kläger rügten an diesem Tag keine Mängel. Der Mitarbeiter der Beklagten, B S, absolvierte 2008 einen Lehrgang, der ihn unter anderem zum Ab- und Anklemmen von Elektroherden und Kochmulden befähigt. Mit Schreiben vom 07.12.2014 schickten die Kläger eine als „Mängelliste Küche“ bezeichnete Tabelle an die Beklagte. In dieser sind in 23 laufenden Nummern angebliche Mängel bezeichnet. Für den weiteren Inhalt wird Bezug genommen auf Bl. 14 d. A. Unter der Tabelle in einer „Bemerkung“ formulierten die Kläger:

„Ein Monteur sagte, dass er kein Elektriker sei. Wie ist sichergestellt, dass die Elektroinstallationen fachgerecht ausgeführt wurden?“

Am 08.12.2014 nahmen Mitarbeiter der Beklagten nachträgliche Arbeiten an der Küche vor. Sie bauten die Möbel teilweise ab und richteten sie neu aus. Mit Schreiben vom 11.12.2014 teilten die Kläger mit, welche Mängel vorlagen, welche behoben worden und welche noch offen seien. Sämtliche eine ungenaue Montage betreffenden Mängel seien beseitigt. Die in falscher Breite gelieferten Seitenteile der Kochinsel hätten sie akzeptiert. Als noch offene Mängel werden in diesem Schreiben bezeichnet:

  • Fehlender Schalter der Nischenbeleuchtung
  • Fehlende Dämpfung des Apothekerschranks
  • Noch ausstehende Lieferung einer neuen Front der Kühlschranktür
  • Kleiner Lackschaden an der Front des Apothekerschrankes

Für den weiteren Inhalt des Schreibens vom 11.12.2014 wird auf Bl. 128 d. A Bezug genommen. Mit Schreiben vom 12.12.2014 erklärten die Kläger, einen „weiteren Mangel“ festgestellt zu haben. Der Kühlschrank sei schief eingebaut. Am 23.12.2014 nahmen zum zweiten Mal Mitarbeiter der Beklagten nachträglich Arbeiten an der Küche vor. Sie richteten die Kühlschranktür neu aus. Dabei beschädigten sie die Oberfläche der Kühlschranktür. Am 23.02.2015 nahmen zum dritten Mal Mitarbeiter der Beklagten Arbeiten an der Küche vor. Sie tauschten die Front des Apothekerschrankes und der Kühlschranktür aus und bauten einen neuen Kühlschrankgriff an. Nach einem der drei Termine hakte der Kläger T Q auf einem Schriftstück, dass der „Mängelliste Küche“ entsprach, die überwiegende Anzahl der Positionen ab. Die Bemerkung zur Qualifikation des Monteurs strich er durch und schrieb „ok!“ daneben. Neben einige Positionen schrieb er „offen“. Für den weiteren Inhalt der abgehakten Liste wird auf Bl. 139 f. d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 25.02.2015 erklärten die Kläger, der Dämpfer des Apothekerschranks fehle nach wie vor und der Kühlschrankgriff sei verkratzt. Sie forderten die Beklagte auf, beides bis zum 13.03.2015 zu erneuern. Mit Schreiben vom 05.03.2015 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass eine Lieferung der Ersatzteile bis zum 13.03.2015 nicht zugesagt werden könne. Eine Terminabstimmung solle erfolgen, wenn die Teile geliefert seien. Mit Schreiben vom 02.04.2015 erklärte die jetzige Prozessbevollmächtigte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag und, dass weitere Nachbesserungsversuche nicht akzeptiert würden. Die Beklagte wies den Rücktritt mit Schreiben vom 16.04.2015 zurück. Mit Schreiben vom 07.05.2015 machten die Kläger die Beklagte auf behauptete Mängel an der Elektroinstallation aufmerksam. Zur Behebung der geltend gemachten Positionen „Kühlschrankgriff zerkratzt“, „Schalter der Nischenbeleuchtung fehlt“ und „Dämpfung des Apothekerschranks fehlt“ sind Materialien im Wert von unter 60 EUR ausreichend.

Einbauküche - Anforderungen Nachfüllungsverlangen
(Symbolfoto: Von Zephyr_p/Shutterstock.com)

Die Kläger behaupten, von den in der Mängelliste vom 07.12.2014 aufgelisteten Mängel seien im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch die laufenden Nummern 1, 2, 5 – 10, 12, 13, 15, 18, 19, 22 und 23 vorhanden gewesen. Am Aufmaßtermin habe ein Mitarbeiter der Beklagten zu der Frage, ob es für die Elektroanschlüsse für die Kochinsel ausreichend sei, wenn das entsprechende Kabel dort aus dem Boden komme erklärt: „Ja, den Rest erledigen unsere Monteure“. Beim Aufbau der Küche hätten die Monteure den Zustand des Stromanschlusses nicht beanstandet.

Sie sind der Ansicht, eine Erheblichkeit der Mängel ergebe sich jedenfalls aus der Gefahr die von der Starkstrominstallation der Kücheninsel ausgeht.

Die Kläger haben ursprünglich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 14.460,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.04.2015 Zug um Zug gegen Übergabe der Einbauküche Culineo 651, Front 739, magnolienweiß HGL, Corpus 166 Vintage Eiche NB, Griff 204, HPL 166 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 13.04.2016 nahmen die Kläger die Klage in Höhe von 200 EUR teilweise zurück und erklärten, den Antrag zu 2 umzustellen.

Sie beantragen nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 14.260,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.04.2015 Zug um Zug gegen Übergabe der Einbauküche Culineo 651, Front 739, magnolienweiß HGL, Corpus 166 Vintage Eiche NB, Griff 204, HPL 166 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, sie von weiteren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.029,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Monteure hätten beim Aufbau der Küche darauf hingewiesen, dass die Stromversorgung so, wie sie konstruiert wurde, bedenklich sei.

Sie ist der Ansicht, die noch geltend gemachten Mängel seien jedenfalls unerheblich i.S.v. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB.

Die Kläger haben mit Klageschrift vom 14.08.2015 Klage erhoben, die am 18.09.2015 zugestellt worden ist.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen U und V. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2018, Bl. 265 d. A.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zug-um-Zug Rückabwicklung, nach § 346 Abs. 1 BGB. Sie hatten im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 02.04.2015 kein Rücktrittsrecht aus Kauf- oder Werkvertragsrecht.

Der Rücktritt ist jedenfalls nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, da die Pflichtverletzung der Beklagten nur unerheblich ist. Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 94/13 -, BGHZ 201, 290-310, Rn. 16). Bei der Prüfung ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 94/13 -, BGHZ 201, 290-310, Rn. 16).

1.

In diese Abwägung sind an konkreten Mängeln lediglich der zerkratze und schief sitzende Kühlschrankgriff, der fehlende Dämpfer des Apothekerschranks und ein fehlender Schalter der Nischenbeleuchtung einzubeziehen. Diese liegen unstreitig vor, waren bereits mit der Mängelliste vom 07.12.2014 gerügt und waren Bestandteil aller drei Nachbesserungsversuche.

a.

Sämtliche anderen geltend gemachten Mängel sind in die Abwägung nicht einzubeziehen. Selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags fehlt es hierzu jedenfalls am Fehlschlag der Nacherfüllung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Werkvertrags- oder Kaufvertragsrecht anzuwenden ist.

aa.

Im Kaufrecht gilt eine Nachbesserung nach dem zweiten erfolglosen Versuch der Nacherfüllung als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt, § 440 S. 2 BGB. Bezüglich sämtlicher in der Liste vom 07.12.2014 genannten Mängel hat auch ein Nacherfüllungsversuch am 08.12.2014 stattgefunden. Es ist zwischen den Parteien streitig, inwiefern diese Nacherfüllung erfolgreich war, dies kann aber dahinstehen. Jedenfalls haben die Kläger mit den danach folgenden Schreiben zu einer weiteren Nachbesserung lediglich bezüglich folgender Mängel aufgefordert:

  • Fehlender Schalter der Nischenbeleuchtung (Schreiben vom 11.12.2014)
  • Fehlende Dämpfung des Apothekerschranks (Schreiben vom 11.12.2014 und 25.02.2015)
  • Noch ausstehende Lieferung einer neuen Front der Kühlschranktür (Schreiben vom 11.12.2014).
  • Kleiner Lackschaden an der Front des Apothekerschrankes (Schreiben vom 11.12.2014)
  • Kühlschrank schief eingebaut (Schreiben vom 12.12.2014)
  • Kühlschrankgriff verkratzt (Schreiben vom 25.02.2015)

Drei dieser Mängel wurden noch vor der Rücktrittserklärung behoben: Am 23.12.2014 wurde die schiefe Ausrichtung des Kühlschranks behoben. Am 23.02.2015 wurden die Mängel an den Fronten des Apothekerschrankes und des Kühlschrankes behoben.

Die Kläger haben die Beklagte also nur für folgende Mängel, die nicht behoben wurden, nach dem ersten Nachbesserungsversuch am 08.12.2014 darauf hingewiesen, dass die Mängel noch vorhanden sind:

  • Fehlender Schalter der Nischenbeleuchtung (Schreiben vom 11.12.2014)
  • Kühlschrankgriff verkratzt (Schreiben vom 25.02.2015)
  • Fehlende Dämpfung des Apothekerschranks (Schreiben vom 11.12.2014)

Für alle anderen in der Mängelliste vom 07.12.2014 aufgeführten Mängel haben die Kläger bis zur Rücktrittserklärung nicht darauf hingewiesen, dass die Mängel nach dem ersten Nachbesserungsversuch vom 08.12.2014 noch vorgelegen haben. Vielmehr erklärten sie mit Schreiben vom 11.12.2014, sämtliche eine ungenaue Montage betreffenden Mängel seien beseitigt. Für die Beklagte bestand daher bezüglich aller Mängel, die zwar Bestandteil der Liste vom 07.12.2014, aber nicht der danach folgenden Mitteilungen der Kläger waren, kein Anlass, einen weiteren Nachbesserungsversuch zu unternehmen.

bb.

Auch bei Anwendung des Werkvertragsrechts ergäbe sich kein Fehlschlag der Nacherfüllung bezüglich anderer Mängel. Die Regel des § 440 Abs. 2 BGB kann zwar nicht ohne weiteres übernommen werden, bietet jedoch für den Regelfall einen Anhalt (Palandt/Sprau § 636 Rn. 15). Darüber hinaus ist der Einzelfall zu würdigen. Hier ist mit oben Gesagtem zu berücksichtigen, dass die Beklagte bezüglich aller Mängel, die zwar Bestandteil der Liste vom 07.12.2014, aber nach dem ersten Nacherfüllungstermin kein Bestandteil der danach folgenden Mitteilungen der Kläger waren, keinen Anlass hatte, einen weiteren Nachbesserungsversuch zu unternehmen. Es wäre unbillig, den Fehlschlag einer Nacherfüllung anzunehmen, soweit der Nacherfüllungsverpflichtete davon ausgeht und ausgehen darf, dass die Nacherfüllung bereits erfolgreich war.

b.

Schon mangels Fehlschlags der Nacherfüllung wären auch die behaupteten Mängel an der Elektroinstallation des Starkstromanschlusses der Kücheninsel nicht mit in die Abwägung einzubeziehen.

Für die Elektroinstallation fehlt es darüber hinaus auch an einer ersten Aufforderung zur Nacherfüllung. Dabei kann dahinstehen, ob der zugrundeliegende Vertrag als Werklieferungs- oder als Werkvertrag einzuordnen ist. In beiden Fällen muss grundsätzlich eine erfolglose Aufforderung zur Nacherfüllung erfolgen, bevor andere Gewährleistungsrechte wahrgenommen werden können (§§ 650 S. 1, 435 bzw. 635 BGB).

Die Mängelliste der Kläger vom 07.12.2014 stellt bezüglich des Starkstromanschlusses kein Nacherfüllungsverlangen dar. Der Inhalt des Nacherfüllungsverlangens muss für den Verkäufer zweifelsfrei sein (Palandt/Weidenkaff § 439 Rn. 6 BGB). Es muss insbesondere erkennen lassen, dass Abhilfe erwartet wird. Die Elektroinstallation ist in der eigentlichen Tabelle der Mängelliste nicht angesprochen. Lediglich in einer „Bemerkung“ am Ende der Liste formulieren die Kläger:

„Ein Monteur sagte, dass er kein Elektriker sei. Wie ist sichergestellt, dass die Elektroinstallationen fachgerecht ausgeführt wurden?“ (Bl. 15 d. A.).

Dies ist allein auf die fachliche Qualifikation des Monteurs bezogen. Aus der Formulierung in Frageform ergibt sich keine Aufforderung zum praktischen Tätigwerden. Ein Bezug zu einem konkreten Mangel ergibt sich nicht. Dafür spricht auch, dass diese „Bemerkung“ nicht wie die anderen geltend gemachten Mängel innerhalb der Tabelle vom 07.12.2014 steht, sondern gesondert darunter. Für die Beklagte bestand daher lediglich Anlass, sich zur Qualifikation des Monteurs zu erklären, was sie auch tat.

Auch in dem Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 02.04.2015, mit dem die Kläger den Rücktritt erklärten, wird die Elektroinstallation nicht angesprochen.

Erst mit Schreiben vom 07.05.2015 wurde die Beklagte auf Mängel an der Elektroinstallation konkret aufmerksam gemacht. Angesichts der bereits im Schreiben vom 02.04.2015 erklärten Verweigerung weiterer Nachbesserungstermine ist dies aber keine Aufforderung zur Nachbesserung.

2.

Die Abwägung führt zur Annahme der Unerheblichkeit i.S.v. 323 Abs. 5 S. 2 BGB.

Hier ist besonders zu berücksichtigen, dass die Mängel, die im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch vorlagen, behebbare Mängel sind. Da es für die Beurteilung der Erheblichkeit zumindest auch auf die objektive Störung der Pflichtverletzung ankommt, das heißt auf das Ausmaß der Mangelhaftigkeit, ist bei der Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, ob und gegebenenfalls mit welchem Kostenaufwand sich der Mangel beseitigen lässt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27. April 2010 – I-15 U 185/09 -, Rn. 19, juris m.w.N.; Palandt/Grüneberg, 74. Aufl. 2015, § 323 Rn. 32).

Von einer Geringfügigkeit eines behebbaren Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ist in der Regel auszugehen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 94/13 -, BGHZ 201, 290-310, Rn. 17). Nicht mehr geringfügig sind dabei Mangelbeseitigungskosten in Höhe von mindestens 5 % des Kaufpreises. Die Materialkosten der Mängelbeseitigung betragen nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Beklagten weniger als 60 EUR. Selbst bei großzügiger Hinzurechnung von Arbeitszeitkosten ergäbe sich jedenfalls ein Betrag unterhalb von 5 % des Kaufpreises (723,00 EUR).

Die Beklagte wäre durch die Rückabwicklung des Vertrages stark belastet. Die Rücknahme einer Einbauküche von diesem Wert würde erheblichen Aufwand und erhebliche Kosten verursachen.

Es sind auch keine übrigen Faktoren ersichtlich, die zu einem Überwiegen der Interessen der Kläger an der Rückabwicklung führen würden. Die Beklagte hat auf die Aufforderungen der Kläger hin Nachbesserungsversuche vorgenommen und die ganz überwiegende Zahl der geltend gemachten Mängel auch beseitigt.

Dies benachteiligt die Kläger auch nicht unbillig. Das Recht auf Minderung und der Anspruch auf kleinen Schadensersatz bleiben bei Unerheblichkeit des Mangels grundsätzlich erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 94/13 -, BGHZ 201, 290-310, Rn. 31).

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 S. 2, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis 16.000,00 EUR festgesetzt.

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