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Einbauküchenbestellung – Rücktritt und Fristsetzung zur Nachbesserung

OLG Köln, Az.: 19 U 122/16, Beschluss vom 13.03.2017

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26.8.2016 (1 O 54/16) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft (§§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), da der Streitwert nicht mehr als 20.000,00 EUR beträgt.

II.

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Rechtsmittels durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Zur Begründung wird zunächst auf die nachfolgend wiedergegebenen Hinweise in dem Beschluss des Senats vom 2.2.2017 verwiesen:

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags vom 3.8.2015 über die Lieferung und Montage einer Einbauküche aus §§ 346 ff. BGB i.V.m. §§ 434, 437 Nr. 2, 323 BGB oder einem anderen Rechtsgrund hat. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Der Senat schließt sich auch unter Berücksichtigung der mit der Berufung erhobenen Einwände der Einschätzung des Landgerichts an, dass die Rücktrittserklärung des Klägers vom 26.1.2016 vor Ablauf einer angemessenen Frist i.S.d. § 323 Abs. 1 BGB erfolgte. Die mit Schreiben des Klägers vom 8.1.2016 bis zum 23.1.2016 gesetzte Frist zur Mangelbeseitigung war unter Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen Umstände aus den im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegten Gründen nicht ausreichend. Vielmehr hat das Landgericht in Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25.10.2006 – VIII ZR 23/06, in: BGHZ 170, 1 ff.) zu Recht eine (mindestens) vierwöchige Frist als angemessen erachtet. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass dieses Urteil sich mit der Wirksamkeit der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Küchenlieferanten vorgesehenen Lieferfrist befasst, während es vorliegend darauf ankommt, wie lange der Kläger der Beklagten die Gelegenheit geben musste, die im Anschluss an die am 18./19.11.2015 erfolgte Lieferung und Montage erhobenen Beanstandungen zu beseitigen. In beiden Konstellationen geht es jedoch um die Frage der Angemessenheit einer Frist zur Nachlieferung bzw. Nachbesserung bei einem Vertrag über die Lieferung und Montage einer Einbauküche und die vom Bundesgerichtshof als unbedenklich angesehene Frist erscheint auch im vorliegenden Fall angesichts seiner Besonderheiten sachgerecht, zumal das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die Behebung der Beanstandungen des Klägers u.a. einen Austausch der der aus Naturstein gefertigten Arbeitsplatte und damit eine Neuherstellung eines wesentlichen Teils der Leistung der Beklagten erforderlich macht. Hinzu kommen die weiteren ebenfalls bereits in dem angefochtenen Urteil dargelegten Umstände (Abstimmungsbedarf, teilweise erfolgte und im Übrigen konkret angekündigte Mangelbeseitigung sowie Verhalten des Klägers vor und nach Fristablauf), die dafür sprechen, dass die Beklagte in schutzwürdiger Weise davon ausgehen durfte, dass eine Nachbesserung innerhalb von vier Wochen erforderlich, aber auch ausreichend sein würde, bevor der Kläger weitere Gewährleistungsrechte geltend machen konnte. Das Berufungsvorbringen veranlasst keine abweichende Betrachtungsweise, da insbesondere der Zeitraum zwischen Küchenbestellung und -lieferung keine ausschlaggebende Bedeutung für die Angemessenheit der gesetzten Frist zur Behebung von im Anschluss daran erhobenen Beanstandungen hat und der Kläger auch weder erst- noch zweitinstanzlich konkret dargelegt hat, dass und ggf. welche – auch nach den insoweit geltenden geringen Anforderungen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13.7.2016 – VIII ZR 49/15, in: MDR 2016, 1075 f.) erforderlichen, hinreichend nachdrücklichen – Mangelbeseitigungsaufforderungen vor dem Schreiben vom 8.1.2016 erfolgt sind.

Einbauküchenbestellung – Rücktritt und Fristsetzung zur Nachbesserung
Symbolfoto: navintar/Bigstock

Zumal der Gläubiger nach der zitierten Rechtsprechung (vgl. auch schon BGH, Urteil vom 12.8.2009 – VIII ZR 254/08, in: NJW 2009, 3153 f., Urteil vom 18.3.2015 – VIII ZR 176/14, in: MDR 2015, 576 f.), welcher der Senat folgt, überhaupt keine konkrete Frist zur Nachbesserung setzen muss, wurde durch das Schreiben des Klägers vom 8.1.2016 zwar eine nach dem Vorstehenden angemessene Frist zur Nachbesserung in Gang gesetzt, die frühestens am 5.2.2016 endete, selbst wenn man davon ausgeht, dass das ausweislich des Aufdrucks vorab per Telefax versandte Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 8.1.2016 die Beklagte am selben Tag erreicht hat. Der mit Schreiben vom 26.1.2016 erklärte Rücktritt erfolgte jedoch vor Ablauf der nach dem Vorstehenden angemessenen Frist zur Nachbesserung.

Entgegen dem vom Kläger verfochtenen Standpunkt ist diese Rücktrittserklärung nicht mit Fristablauf wirksam geworden. Auch wenn der Kläger zutreffend darauf hinweist, dass die Fristsetzung zur Nacherfüllung mit einer Rücktrittserklärung für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs verbunden werden kann (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 14.1.2016 – 22 U 136/11, in: MDR 2016, 324 – juris-Rn 88; Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage 2017, § 323 BGB Rn 33 m.w.N), ist ein solcher Fall vorliegend nicht gegeben, weil das Schreiben vom 8.1.2016 keine derartigen Erklärungen beinhaltet, der Rücktritt vom 26.1.2016 vor Ablauf der durch die unangemessen kurze Fristsetzung in Gang gesetzten objektiv angemessenen Frist erfolgte und der Kläger durch die (unbedingte) Rücktrittserklärung gegenüber der Beklagten zu erkennen gegeben hat, dass er (weitere) Nachbesserungsbemühungen nicht – auch und insbesondere nicht innerhalb der nach dem Vorstehenden angemessenen Frist – akzeptiert hätte. Dafür spricht auch das spätere Verhalten des Klägers, indem er zwar noch an Terminen zwecks Abstimmung von Nachbesserungsterminen teilgenommen, deren Durchführung aber letztlich nicht mehr zugelassen hat. Gegenteiliges lässt sich den beiden Schreiben vom 8.1.2016 und vom 26.1.2016 nicht – auch nicht „hilfsweise“ – entnehmen und kann auch unter Berücksichtigung der Argumentation in der Berufungsbegründung nicht angenommen werden. Ohne derartige Erklärungen würde der mit dem gesetzlichen Erfordernis einer (angemessenen) Fristsetzung verbundene Zweck, dem Schuldner vor einem Rücktritt des Gläubigers hinreichend Gelegenheit zur Behebung von Beanstandungen zu geben, verfehlt. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, welcher dem o.g. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.7.2016 zugrunde lag, weil dort der Rücktritt erst nach Ablauf der angemessenen Frist erklärt wurde.

Vor diesem Hintergrund kann der Berufungsbegründung auch insoweit nicht gefolgt werden, als in der Klageerhebung eine nochmalige (wirksame) Rücktrittserklärung zu sehen sei, weil die Klagebegründung gerade an den nach Auffassung des Klägers bereits vorprozessual wirksam erklärten Rücktritt anknüpft und sich auf die gerichtliche Geltendmachung der daraus resultierenden Rechtsfolgen beschränkt. Insofern vermag auch die vor bzw. ohne (nochmalige) Nachbesserungsaufforderung wiederholte Rücktrittserklärung in der Berufungsbegründung der Klage und damit auch der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil es angesichts des Vortrags des Klägers und des Prozessverlaufs für die Beklagte keine Anhaltspunkte dafür gab, dass der Kläger mit etwaigen Nachbesserungsarbeiten nach dem 23.1.2016 und damit (erst recht) während des Rechtsstreits einverstanden (gewesen) wäre.

Die weiteren Voraussetzungen für die mit der Klage geltend gemachte Rückabwicklung des Vertrags vom 3.8.2015 nebst Feststellung des Annahmeverzugs und Erstattung der Selbstbeteiligung in der Rechtsschutzversicherung des Klägers bedürfen nach dem Vorstehenden keiner abschließenden Beurteilung.

Die dagegen vom Kläger erhobenen Einwände veranlassen den Senat auch nach nochmaliger Prüfung nicht zu einer abweichenden Beurteilung, zumal der Schriftsatz vom 9.3.2017 sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der zuvor vorgetragenen Argumente, mit denen sich der Senat bereits im Beschluss vom 2.2.2017 auseinander gesetzt hat, und darauf beschränkt, an dem davon abweichenden Standpunkt des Klägers festzuhalten, dass eine zweiwöchige statt der vom Landgericht und vom Senat als angemessen angesehenen vierwöchigen Nacherfüllungsfrist zugrunde zu legen sei. Dem vermag der Senat sich indes aus den im Beschluss vom 2.2.2017 ausführlich dargelegten Gründen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles weiterhin nicht anzuschließen.

Ansonsten erhebt der Kläger keine Einwendungen gegen die Ausführungen im Beschluss vom 2.2.2017, auf die deshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO (i.V.m. § 522 Abs. 3 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO).

Streitwert des Berufungsverfahrens: 13.500,00 EUR

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