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Einbringungsgewinn II: Keine Steuer bei grenzüberschreitendem Formwechsel

Spanische Anteile eingebracht, GmbH umgewandelt – Steuerbescheid. Die deutsche Regel verspricht: Nach sieben Jahren fällt keine Steuer an. Aber was, wenn das Unternehmen vorher umgewandelt wird? Das Finanzgericht Hessen musste klären, ob die EU-Fusionsrichtlinie die Nachforderung aushebelt.

Übersicht:

Unternehmer tauscht GmbH-Schild gegen oHG-Schild auf Schreibtisch mit EU-Flagge und spanischer Firmenakte.
Ein Formwechsel kann steuerliche Folgen auslösen, doch die EU-Fusionsrichtlinie bietet Schutz vor einer pauschalen Nachversteuerung des Einbringungsgewinns. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 K 778/21

Das Wichtigste im Überblick

Das Finanzamt darf einen Einbringungsgewinn nicht besteuern, wenn dies gegen die EU-Fusionsrichtlinie verstößt.
  • Das Gericht änderte den Steuerbescheid 2007 zugunsten des klagenden Gesellschafters ab.
  • Ein Formwechsel nach einer Anteils-Einbringung gilt national zwar als steuerpflichtiger Verkauf.
  • Die EU-Richtlinie verbietet jedoch die Besteuerung bei einem solchen Austausch von Anteilen.
  • Nationale Gesetze dürfen Missbrauch nicht pauschal ohne eine Prüfung des Einzelfalls unterstellen.
  • Das Unionsrecht ist für den Bürger günstiger und verdrängt hier die deutsche Regelung.

  • Gericht: Finanzgericht Hessen
  • Datum: 22.05.2025
  • Aktenzeichen: 3 K 778/21
  • Verfahren: Klage gegen Einkommensteuerbescheid nach Änderung durch Außenprüfung
  • Rechtsbereiche: Umwandlungssteuerrecht, Unionsrecht
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Gesellschafter, Steuerberater bei grenzüberschreitenden Umwandlungen

Wann ein Formwechsel keinen Einbringungsgewinn II auslöst

Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG wird ein sogenannter Einbringungsgewinn II besteuert, wenn Unternehmensanteile unter ihrem gemeinen Wert – also dem aktuellen Marktwert – in eine Gesellschaft eingebracht werden und innerhalb einer gesetzlichen Sperrfrist ein veräußerungsgleicher Vorgang stattfindet. Das bedeutet konkret: Es findet eine Umstrukturierung statt, die steuerlich wie ein Verkauf behandelt wird. Ein Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft gilt rechtlich als ein solches schädliches Ereignis. Diese Regelung dient dem Zweck, stille Reserven zu erfassen, die bei der ursprünglichen Einbringung noch nicht versteuert wurden. Stille Reserven sind Wertsteigerungen des Unternehmens, die in der Bilanz noch nicht als Gewinn ausgewiesen sind, da sie erst bei einem tatsächlichen Verkauf realisiert würden.

Handlungsempfehlung: Prüfen Sie vor jedem geplanten Formwechsel oder einer Umstrukturierung, ob Sie die siebenjährige Sperrfrist seit der Einbringung bereits sicher überschritten haben. Falls nicht, identifizieren Sie zwingend, ob die eingebrachten Anteile von einer EU-Kapitalgesellschaft stammen, um den Schutz der Fusionsrichtlinie beanspruchen zu können.

Der Fall: Streit um Anteile an spanischer SL

Die weitreichenden Folgen dieser Vorschrift zeigten sich bei einem Gesellschafter, der im Jahr 2007 als alleiniger Eigentümer seine Anteile an der spanischen MN-SL deutlich unter dem gemeinen Wert in die deutsche F-GmbH einbrachte. Seine spätere Ehefrau brachte zeitgleich ihre Anteile an der Y-GmbH ein. Bereits im Jahr 2008 erfolgte ein Formwechsel der F-GmbH in die F-oHG. Nach einer Außenprüfung in den Jahren 2012 bis 2014 wertete die Steuerbehörde diesen Schritt als schädliches Ereignis und setzte für das Streitjahr 2007 nachträglich einen Einbringungsgewinn II fest. Der betroffene Anteilseigner wehrte sich dagegen durch mehrere Instanzen – vom Hessischen Finanzgericht (Az. 2 K 881/15 und Az. 2 K 406/16 vom 10.07.2018) über den Bundesfinanzhof (Az. I R 24/18 und Az. I R 25/18 vom 18.11.2020) bis zur erneuten Verhandlung. Am 22.05.2025 entschied das Finanzgericht Hessen (Az. 3 K 778/21) schließlich vollständig zu seinen Gunsten: Der Einkommensteuerbescheid 2007 muss geändert werden, die Steuer auf den Einbringungsgewinn II entfällt komplett.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die EU-Fusionsrichtlinie (2005/19/EG) ist auf einen Anteilstausch unmittelbar anwendbar und geht der nationalen Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG vor, wenn die eingebrachten Anteile an einer im Richtlinienanhang gelisteten EU-Kapitalgesellschaft gehalten werden; die Besteuerung eines Einbringungsgewinns II ist in diesem Fall unionsrechtswidrig.
  2. Eine ausländische Einpersonenkapitalgesellschaft, die nach dem Recht ihres Sitzstaats lediglich eine Variante der gelisteten Grundrechtsform darstellt, fällt in den persönlichen Anwendungsbereich der Fusionsrichtlinie; eine doppelte Ansässigkeit innerhalb der Europäischen Union ist dabei unschädlich.
  3. Eine nationale Regelung, die bei einem Anteilstausch innerhalb der Sperrfrist pauschal und ohne Möglichkeit eines Gegenbeweises einen steuerlichen Missbrauch unterstellt, ist mit Art. 11 Abs. 1 a) der EU-Fusionsrichtlinie unvereinbar, weil das Unionsrecht eine umfassende Einzelfallprüfung verlangt.
Infografik: Gegenüberstellung von § 22 UmwStG und der EU-Fusionsrichtlinie zeigt den Vorrang des Unionsrechts beim Anteilstausch und die Unzulässigkeit der pauschalen Besteuerung.
Anteilstausch: EU-Richtlinie schlägt nationales Steuerrecht

Darf das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid ändern?

Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO dürfen Steuerbescheide nachträglich geändert werden, wenn der Behörde Tatsachen bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Eine Tatsache gilt juristisch erst dann als bekannt, wenn der zuständige Bearbeiter der Veranlagungsstelle davon Kenntnis erlangt. Eine solche nachträgliche Änderung kann jedoch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeschlossen sein, falls die Finanzbehörde zuvor ihre Ermittlungspflicht nach § 88 AO verletzt hat. Treu und Glauben bedeutet hier, dass das Finanzamt sich fair verhalten muss und eigene Versäumnisse bei der Prüfung nicht nachträglich zulasten des Bürgers korrigieren darf.

Keine automatische Wissenszurechnung

Für den zuständigen Sachbearbeiter der Einkommensteuerstelle ergab sich die Kenntnis über den Formwechsel erst am 26.05.2009 durch eine Anzeige des Gesellschafters. Zu diesem Zeitpunkt war der letzte Änderungsbescheid bereits am 16.02.2009 ergangen. Das Gericht stellte fest, dass die Behörde bei der ursprünglichen Veranlagung für 2007 keine Verletzung der Ermittlungspflicht begangen hatte, da alle Angaben geprüft wurden und es keinen Anlass für weitere Nachforschungen gab. Eine automatische Wissenszurechnung von der Körperschaftsteuerstelle der GmbH zur Einkommensteuerstelle lehnte das Gericht ab, da kein Grundlagenbescheid vorlag. Ein Grundlagenbescheid ist ein rechtlich bindender Bescheid, dessen Feststellungen für andere Steuerbescheide zwingend übernommen werden müssen.

Vermeidungsstrategie: Melden Sie steuerrelevante Vorgänge wie einen Formwechsel niemals erst mit großer Verzögerung. Das Finanzamt kann den Bescheid bis zu vier Jahre rückwirkend zu Ihren Ungunsten ändern, sobald ein Bearbeiter Kenntnis erlangt. Eine interne Information innerhalb des Finanzamts (z. B. bei der Körperschaftsteuerstelle) schützt Sie nicht vor einer späteren Änderung Ihrer persönlichen Einkommensteuer.

Falsche Rechtsgrundlage bleibt folgenlos

Die Richter wiesen zudem auf eine verfahrensrechtliche Besonderheit hin: Der ursprüngliche Einspruch des Mannes vom 10.06.2008 war noch nicht beendet, weshalb eine steuererhöhende Änderung im Einspruchsverfahren nach § 367 AO zwingend einen Verböserungshinweis nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO erfordert hätte. Das bedeutet konkret: Das Finanzamt muss den Steuerzahler vorab warnen, wenn eine Entscheidung im Einspruchsverfahren schlechter auszufallen droht als der bisherige Bescheid. Da dieser fehlte, war die Änderung nur über die spezielle Korrekturvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zulässig. Dass das Finanzamt seinen Änderungsbescheid vom 18.07.2014 fälschlicherweise auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gestützt hatte, bewertete das Gericht als unschädlich, da die falsche Bezeichnung einer Änderungsvorschrift die Maßnahme nicht rechtswidrig macht.

Warum die EU-Fusionsrichtlinie die Nachversteuerung verhindert

Die EU-Fusionsrichtlinie 2005/19/EG (FRL) regelt in Art. 8 Abs. 1, dass die Zuteilung von Anteilen an einer erwerbenden Gesellschaft gegen Anteile an der erworbenen Gesellschaft nicht zu einer Besteuerung des Gewinns führen darf. Dieses Unionsrecht genießt Anwendungsvorrang vor nationalen Regelungen wie dem deutschen Umwandlungssteuergesetz. Das bedeutet konkret: Europäisches Recht steht in der Hierarchie über deutschen Gesetzen und setzt diese im Konfliktfall außer Kraft. Eine Ausnahme bildet Art. 8 Abs. 4 FRL, der eine Besteuerung nur insoweit zulässt, als der Steuerpflichtige den erhaltenen Anteilen einen höheren steuerlichen Wert beimisst als den hingegebenen Anteilen.

Vorrang der europäischen Richtlinie

Bei der materiellen Prüfung des Falles kam das Finanzgericht Hessen zu dem Schluss, dass die deutsche Besteuerung des Einbringungsgewinns II gegen europäisches Recht verstößt. Da der Gesellschafter den erhaltenen Anteilen zwar einen höheren steuerlichen Wert als den hingegebenen, aber nicht den vollen gemeinen Wert beigemessen hatte, blieb das Privileg der europäischen Richtlinie trotz der Ausnahmeregelung zumindest teilweise anwendbar. Das Gericht wandte die Fusionsrichtlinie als die für den Anteilseigner günstigere Regelung unmittelbar an. Die von der Steuerbehörde angeführte Vorschrift des Art. 8 Abs. 6 FRL griff hier nicht, da es sich bei dem Streitgegenstand um den ursprünglichen Anteilstausch handelte und nicht um eine spätere Veräußerung der erworbenen Anteile.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind EU-Richtlinien in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht und haben Vorrang vor dem nationalen Recht, falls der Zeitraum für die Umsetzung der Richtlinie abgelaufen ist, die fragliche Vorschrift unbedingt und hinreichend genau bestimmt ist […] und die Richtlinienvorschrift für den einzelnen Bürger keine Verpflichtungen, sondern Rechte begründet. – so das Finanzgericht Hessen

Praxis-Hinweis: Der EU-Hebel

Der entscheidende Faktor für den Erfolg war der grenzüberschreitende Bezug innerhalb der EU. Die deutsche Regelung zur Besteuerung des Einbringungsgewinns II unterstellt bei einem Formwechsel innerhalb der Sperrfrist pauschal einen Missbrauch. Wenn Ihr Fall jedoch eine Einbringung von Anteilen an einer EU-Kapitalgesellschaft (wie hier der spanischen SL) betrifft, verdrängt die EU-Fusionsrichtlinie diese deutsche Automatik. Sie liegen ähnlich, wenn Ihr Vorgang unter den Schutzbereich des Unionsrechts fällt.

Gilt die Fusionsrichtlinie für eine spanische SLU?

Der persönliche Anwendungsbereich der Fusionsrichtlinie erstreckt sich nach Art. 3 a) auf Gesellschaften, die in einer speziellen Liste im Anhang der Richtlinie aufgeführt sind. Dazu zählt ausdrücklich die spanische Gesellschaftsform „Sociedad de responsabilidad limitada“ (SL). Eine mögliche doppelte Ansässigkeit eines Unternehmens innerhalb der Europäischen Union ist nach Art. 3 b) FRL unschädlich für die Anwendung der Richtlinienvorteile, sofern kein Drittstaatsbezug vorliegt.

Einpersonengesellschaft bleibt geschützt

Die Steuerbehörde versuchte im Prozess zu argumentieren, dass die spanische MN-SL als Einpersonengesellschaft (SLU) nicht im Anhang der Richtlinie genannt sei und daher nicht vom EU-Schutz profitiere. Die Richter wiesen diese Sichtweise zurück. Eine SLU ist rechtlich betrachtet eine reguläre SL, bei der lediglich alle Anteile in einer Hand liegen; der spanische Gesetzgeber hat hierfür keine eigenständige, neue Gesellschaftsform geschaffen. Beide beteiligten Gesellschaften unterliegen zudem der Körperschaftsteuer, womit auch Art. 3 c) FRL erfüllt war.

Der Sache nach handelt es sich hierbei jedoch nicht um eine neu geschaffene Gesellschaftsform, sondern auch weiterhin um eine SL und diese wird im RL-Anhang ausdrücklich erwähnt. An dieser Stelle kann auch ein Vergleich zu Deutschland angestellt werden. Auch hier existieren „Ein-Personen-GmbHs“. Auch diese sind steuerrechtlich aber (unstreitig) unter die Rechtsform der GmbH zu subsumieren. – so das Finanzgericht Hessen

Ihre Strategie: Falls das Finanzamt den EU-Schutz mit dem Argument verweigert, Ihre ausländische Gesellschaft sei eine Einpersonengesellschaft (wie eine EURL in Frankreich oder eine S.r.l.u. in Italien), widersprechen Sie unter Verweis auf dieses Urteil. Entscheidend ist allein die Listung der Basis-Rechtsform im Anhang der Fusionsrichtlinie, nicht die Anzahl der Gesellschafter.

Praxis-Hinweis: Einpersonengesellschaften

Das Urteil stellt klar, dass Rechtsform-Zusätze wie „Unipersonal“ (SLU) für den EU-Schutz unerheblich sind. Entscheidend ist nur, dass die Grundform der Gesellschaft (hier die SL) im Anhang der Fusionsrichtlinie gelistet ist. Falls Sie Anteile an einer ausländischen Ein-Mann-Kapitalgesellschaft halten, gilt das Urteil für Sie gleichermaßen, sofern die Basis-Rechtsform im EU-Verzeichnis steht.

Beweisantrag zur Ansässigkeit abgelehnt

Die Behörde forderte eine Beweisaufnahme zu der Frage, ob die Geschäftsleitung der spanischen Gesellschaft in Deutschland lag und somit eine doppelte Ansässigkeit bestand. Das Gericht lehnte diesen Antrag ab. Eine eventuelle zusätzliche Ansässigkeit in Deutschland lässt die spanische Ansässigkeit nicht entfallen und ist nach den Vorgaben der Richtlinie unschädlich, weshalb es auf diese Detailfrage für die Entscheidung nicht ankam.

Warum pauschale Missbrauchsvermutungen gegen EU-Recht verstoßen

Gemäß Art. 11 Abs. 1 a) FRL dürfen Mitgliedstaaten die steuerlichen Vorteile der Richtlinie versagen, wenn ein Anteilstausch als Hauptbeweggrund die Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung hat. Die Feststellung eines solchen Missbrauchs erfordert zwingend eine umfassende Einzelfallprüfung nach unionsrechtlichen Maßstäben. Eine pauschale gesetzliche Missbrauchsvermutung ohne die Möglichkeit eines Gegenbeweises ist mit den Vorgaben der Richtlinie nicht vereinbar. Das bedeutet konkret: Das Finanzamt darf nicht einfach pauschal von einer Steuerumgehung ausgehen, ohne dem Steuerzahler die Chance zu geben, wirtschaftliche Gründe für sein Handeln nachzuweisen.

Keine Anhaltspunkte für Steuerumgehung

Die Richter urteilten, dass die nationale Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG genau diesen Fehler begeht, indem sie pauschal und ohne Prüfung des konkreten Einzelfalls einen Missbrauch unterstellt. Eine solche pauschale Missbrauchsvermutung ist unzulässig. Im verhandelten Sachverhalt fanden sich ohnehin keinerlei Anhaltspunkte für eine Steuerumgehung durch den Gesellschafter. Folglich konnte die nationale Besteuerungsvorschrift auch nicht durch die Missbrauchsklausel gerechtfertigt werden.

Die deutsche Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. UmwStG 2006 verstößt gegen die vorgenannten Vorgaben […], indem sie […] in pauschaler Weise – ohne jegliche Möglichkeit eines Gegenbeweises – ein missbräuchliches Verhalten unterstellt und rückwirkend zum Einbringungsmoment die Besteuerung des Anteilseigners hinsichtlich der noch nicht realisierten stillen Reserven in den eingebrachten Anteilen […] anordnet. – so das Finanzgericht Hessen

Praxis-Hürde: Nachweis wirtschaftlicher Gründe

Da die pauschale Missbrauchsvermutung des deutschen Rechts laut Gericht gegen EU-Recht verstößt, müsste das Finanzamt im Einzelfall eine Umgehungsabsicht nachweisen. Für Sie bedeutet das: Wenn Sie für den Formwechsel oder die Umstrukturierung nachvollziehbare wirtschaftliche Gründe (wie Haftungsfragen, Finanzierung oder Nachfolge) dokumentieren können, entfällt die Grundlage für die Nachversteuerung des Einbringungsgewinns II.

Kein Raum für späte Rechtsausführungen

Kurz vor Abschluss des Verfahrens beantragte die Steuerbehörde noch einen Schriftsatznachlass nach § 155 Satz 1 FGO in Verbindung mit § 283 Satz 1 ZPO, um auf ein Dokument des Anteilseigners vom 19.05.2025 reagieren zu können. Ein Schriftsatznachlass ist die gerichtliche Erlaubnis, Argumente nach dem Ende der mündlichen Verhandlung noch schriftlich nachzureichen. Das Gericht wies auch dieses Gesuch ab. Ein solcher Nachlass kommt nur bei neuem, nicht rechtzeitig mitgeteiltem tatsächlichem Vorbringen in Betracht. Der fragliche Schriftsatz enthielt jedoch ausschließlich rechtliche Ausführungen, die keine Verlängerung rechtfertigten.

Hilft ein Billigkeitserlass beim Einbringungsgewinn II?

Nach § 163 AO kann eine Steuer abweichend festgesetzt werden, wenn die Erhebung im konkreten Einzelfall sachlich unbillig wäre. Das bedeutet konkret: Die Steuer wird aus Gerechtigkeitsgründen erlassen, weil die strikte Anwendung des Gesetzes im Einzelfall zu einem unzumutbaren Ergebnis führen würde. Der Umwandlungssteuer-Erlass vom 11.11.2011 sieht in Abschnitt 22.23 spezifische Möglichkeiten für solche Billigkeitsmaßnahmen vor. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist in der Regel, dass durch den Vorgang keine Statusverbesserung eintritt und keine stillen Reserven auf Dritte verlagert werden.

Hilfsantrag verliert an Bedeutung

Der Anteilseigner hatte im Verfahren hilfsweise einen solchen Billigkeitserlass beantragt. Er begründete dies damit, dass sich seine Beteiligungshöhe durch den Formwechsel in die oHG nicht verändert hatte und die geforderte Wahlerklärung im Einspruchsverfahren nachgeholt wurde. Zudem verwies er auf die Neufassung des § 22 Abs. 1 Satz 6 UmwStG, die vergleichbare Umwandlungen mittlerweile begünstigt. Da das Gericht der Klage jedoch bereits im Hauptantrag wegen des Vorrangs der EU-Fusionsrichtlinie stattgab, musste über diesen hilfsweisen Billigkeitsantrag keine abschließende Entscheidung mehr getroffen werden.

Urteil: EU-Schutz hebelt deutsche Nachversteuerung aus

Das Urteil des FG Hessen (Az. 3 K 778/21) ist ein wegweisender Erfolg gegen die deutsche Praxis der pauschalen Missbrauchsvermutung. Da sich das Gericht auf den direkten Anwendungsvorrang der EU-Fusionsrichtlinie stützt, ist die Entscheidung auf alle vergleichbaren Fälle mit EU-Bezug (z. B. spanische SL, französische SAS, italienische S.r.l.) übertragbar. Betroffene sollten sich nicht auf Billigkeitsmaßnahmen verlassen, sondern primär die Rechtswidrigkeit der Besteuerung geltend machen.

Checkliste: So wehren Sie die Nachversteuerung ab

Prüfen Sie Ihre Steuerbescheide der letzten Jahre auf Festsetzungen zum Einbringungsgewinn II. Falls Sie Anteile an einer EU-Gesellschaft eingebracht haben und danach ein Formwechsel erfolgte, legen Sie Einspruch ein oder halten Sie offene Verfahren unter Hinweis auf das Urteil des FG Hessen (Az. 3 K 778/21) offen. Beantragen Sie zudem die Aussetzung der Vollziehung, um die Steuerzahlung vorerst zu stoppen.


Nachversteuerung droht? Jetzt Ihre Umstrukturierung prüfen lassen

Die siebenjährige Sperrfrist und die pauschale Missbrauchsvermutung des Finanzamts können erhebliche Steuernachzahlungen auslösen. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob Ihr Fall unter den Schutz der EU-Fusionsrichtlinie fällt und wie Sie den Einbringungsgewinn II rechtssicher vermeiden können. Wir unterstützen Sie dabei, bestehende Bescheide anzufechten und Ihre steuerliche Position gegenüber der Finanzbehörde zu sichern.

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Experten Kommentar

Die wahre Gefahr bei diesen Umstrukturierungen ist die extreme zeitliche Verzögerung der Behörden. Oft schlägt die Betriebsprüfung erst Jahre nach dem eigentlichen Formwechsel auf und präsentiert plötzlich eine astronomische Rechnung für längst vergessene Vorgänge. Da bei der Umwandlung kein echtes Geld geflossen ist, fehlt den Gesellschaftern dann schlicht die Liquidität für die Steuernachzahlung.

Deshalb reicht es nicht, sich blind auf die ursprüngliche Planung von damals zu verlassen. Wer in der Vergangenheit umstrukturiert hat, sollte seine alten Einbringungsvorgänge proaktiv auf den Prüfstand stellen und nach rettenden EU-Bezügen durchleuchten. Wenn der Prüfer erst einmal im Haus ist und den Einbringungsgewinn festsetzt, wird die Gegenwehr unter Zeitdruck extrem nervenaufreibend.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der Schutz der Fusionsrichtlinie auch, wenn meine spanische Firma eine Einpersonengesellschaft ist?

JA, der Schutz der Fusionsrichtlinie gilt uneingeschränkt für Einpersonengesellschaften wie die spanische SLU, da diese rechtlich als reguläre „Sociedad de responsabilidad limitada“ eingestuft werden. Entscheidend für die Anwendung ist allein die Listung der Basis-Rechtsform im Anhang der Richtlinie 2005/19/EG, unabhängig von der Anzahl der Gesellschafter.

Die rechtliche Begründung liegt darin, dass Zusätze wie „Unipersonal“ lediglich eine interne Strukturvariante beschreiben und keine eigenständige neue Gesellschaftsform außerhalb des EU-Verzeichnisses begründen. Da die spanische SL ausdrücklich im Anhang der Richtlinie aufgeführt ist, unterfällt auch deren Einpersonen-Variante dem persönlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts. Das Finanzgericht Hessen (Az. 3 K 778/21) stellte klar, dass eine abweichende Behandlung von Einpersonengesellschaften den Zweck der Richtlinie zur Förderung grenzüberschreitender Mobilität untergraben würde. Solange die Gesellschaft zudem unstreitig der Körperschaftsteuer unterliegt, darf das zuständige Finanzamt den unionsrechtlichen Schutz nicht allein aufgrund der spezifischen Gesellschafterstruktur verweigern.

Der Schutz entfällt jedoch, wenn die ausländische Gesellschaftsform grundsätzlich nicht im Anhang der Richtlinie gelistet ist oder die Gesellschaft ihren steuerlichen Sitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Union hat.


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Darf das Finanzamt mir bei einem Formwechsel pauschal eine missbräuchliche Steuerumgehung unterstellen?

NEIN. Das Finanzamt darf keine pauschale Missbrauchsvermutung anstellen, da das Unionsrecht zwingend eine umfassende Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gründe verlangt. Die deutsche Regelung des § 22 UmwStG unterstellt bei einem Formwechsel innerhalb der Sperrfrist automatisch einen Missbrauch und verstößt damit gegen den Anwendungsvorrang der EU-Fusionsrichtlinie.

Gemäß Art. 11 Abs. 1 a) der EU-Fusionsrichtlinie dürfen steuerliche Vorteile nur dann versagt werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung im konkreten Einzelfall tatsächlich nachgewiesen werden kann. Die deutsche Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG ordnet jedoch bei einem Formwechsel innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist eine rückwirkende Besteuerung an, ohne dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eines Gegenbeweises einzuräumen. Da das europäische Unionsrecht in der Normenhierarchie über dem nationalen Recht steht, darf diese pauschale gesetzliche Vermutung nicht angewendet werden, sofern die eingebrachten Anteile an einer EU-Kapitalgesellschaft gehalten werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Gestaltung darf die Finanzbehörde daher keinen Einbringungsgewinn II festsetzen, wenn der Steuerpflichtige valide wirtschaftliche Gründe für die Umstrukturierung vorbringen kann.

Dieser Schutz greift allerdings nur dann unmittelbar, wenn die betroffene Gesellschaftsform im Anhang der Fusionsrichtlinie gelistet ist und kein reiner Inlandsfall ohne grenzüberschreitenden Bezug vorliegt.


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Schützt mich die Information an die Körperschaftsteuerstelle vor einer Nachversteuerung meiner persönlichen Einkommensteuer?

NEIN, die Information an die Körperschaftsteuerstelle schützt Sie nicht vor einer Nachversteuerung Ihrer persönlichen Einkommensteuer. Eine automatische Wissenszurechnung zwischen verschiedenen Abteilungen des Finanzamts findet nach ständiger Rechtsprechung nicht statt. Erst wenn der konkret zuständige Bearbeiter Ihrer Einkommensteuerstelle Kenntnis erlangt, gilt die Information als behördlich bekannt.

Die Finanzbehörden sind nicht verpflichtet, Informationen abteilungsübergreifend ohne das Vorliegen eines sogenannten Grundlagenbescheids auszutauschen. Gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) dürfen Steuerbescheide nachträglich geändert werden, sobald dem zuständigen Sachbearbeiter neue Tatsachen bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Eine Verletzung der Ermittlungspflicht nach § 88 AO durch das Finanzamt liegt in der Regel nicht vor, wenn der Steuerpflichtige relevante Änderungen wie einen Formwechsel nicht direkt an die zuständige Veranlagungsstelle meldet. Die Festsetzungsfrist für eine solche Änderung beginnt daher erst in dem Moment zu laufen, in dem die Information tatsächlich bei der für die Einkommensteuer zuständigen Stelle eingeht.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die Information in einem Grundlagenbescheid enthalten ist, den das Finanzamt zwingend von Amts wegen für die Einkommensteuerfestsetzung berücksichtigen muss. Ohne eine solche formale Bindungswirkung sollten Sie steuerrelevante Vorgänge stets formlos und direkt an Ihre persönliche Veranlagungsstelle melden, um die Verjährung sicher einzuleiten.


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Wie reagiere ich, wenn das Finanzamt Jahre nach dem Formwechsel plötzlich Steuern nachfordert?

Legen Sie umgehend Einspruch ein, beantragen Sie die Aussetzung der Vollziehung und verweisen Sie auf den Vorrang der EU-Fusionsrichtlinie. Sie sollten die geforderte Steuernachzahlung keinesfalls ungeprüft leisten, da die pauschale Besteuerung eines Einbringungsgewinns II bei EU-Sachverhalten regelmäßig rechtswidrig ist.

Das Finanzamt stützt solche Nachforderungen oft auf die nachträgliche Kenntnis von Tatsachen gemäß Paragraf 173 der Abgabenordnung, wobei die Behörde bei einem Formwechsel einen steuerpflichtigen Einbringungsgewinn unterstellt. Diese Praxis verstößt jedoch gegen europäisches Recht, wenn die ursprünglich eingebrachten Anteile von einer Kapitalgesellschaft aus einem EU-Mitgliedstaat stammen. Nach der EU-Fusionsrichtlinie darf ein Anteilstausch nicht zu einer sofortigen Besteuerung führen, sofern keine konkrete Missbrauchsabsicht im Einzelfall nachgewiesen wurde. Das Finanzgericht Hessen hat mit Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. 3 K 778/21) den Anspruch auf Aufhebung der Nachversteuerung aufgrund des Vorrangs von Unionsrecht bestätigt.

Dieser Schutz greift nur dann, wenn die eingebrachte Gesellschaft eine im Anhang der Fusionsrichtlinie gelistete Rechtsform besitzt, wobei auch Einpersonengesellschaften wie eine spanische SLU darunter fallen. Bei reinen Inlandssachverhalten ohne Bezug zu einem anderen EU-Mitgliedstaat bleibt die strenge deutsche Nachversteuerungsregelung hingegen weiterhin anwendbar, sofern kein Härtefall für einen Billigkeitserlass vorliegt.


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Kann ich einen Billigkeitserlass beantragen, wenn die Nachversteuerung für mich eine unzumutbare Härte darstellt?

ES KOMMT DARAUF AN. Ein Billigkeitserlass nach § 163 AO ist zwar möglich, sollte jedoch bei einer Nachversteuerung des Einbringungsgewinns II lediglich hilfsweise neben der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit beantragt werden. Der Verweis auf vorrangiges EU-Recht bietet einen deutlich stärkeren Rechtsanspruch.

Ein Billigkeitsantrag setzt voraus, dass die Steuererhebung im Einzelfall sachlich unbillig ist, was insbesondere bei fehlender Statusverbesserung oder unterbliebener Verlagerung stiller Reserven geprüft wird. Da die Finanzbehörde hierbei jedoch einen weiten Ermessensspielraum genießt, bleibt der Ausgang eines solchen Verfahrens oft ungewiss und hängt von der individuellen Argumentation ab. Effektiver ist es meist, die pauschale Missbrauchsvermutung des § 22 Abs. 2 UmwStG direkt anzugreifen, da diese bei Anteilen an EU-Kapitalgesellschaften gegen die vorrangige Fusionsrichtlinie verstößt. Damit entfällt die Steuerlast aufgrund der Unionsrechtswidrigkeit, ohne dass der Steuerpflichtige auf eine bloße Gnadenentscheidung des Finanzamtes angewiesen bleibt.

Ein isolierter Billigkeitsantrag bleibt dennoch unverzichtbar, wenn kein grenzüberschreitender EU-Sachverhalt vorliegt und somit der Schutz der Fusionsrichtlinie entfällt, um zumindest eine sachliche Härte durch die rückwirkende Besteuerung geltend zu machen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Finanzgericht Hessen – Az.: 3 K 778/21 – Urteil vom 22.05.2025




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