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Einbruchdiebstahl – Beweiserleichterungen für Nachweis

BGH, Az.: IVa ZR 57/86, Beschluss vom 05.11.1986

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 – 1 PBvU 1/79 – NJW 1981, 39).

Einbruchdienstahl
Symbolfoto: duallogic/Bigstock

Allerdings verkennt das Berufungsgericht die ständige Rechtsprechung des Senats zu den Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer und hinsichtlich des Gegenbeweises des Versicherers bei dem Versicherungsfall Einbruchdiebstahl: Zum einen braucht es sich nicht um einen Anscheinsbeweis zu handeln, der einen typischen Geschehensablauf voraussetzt. Das kann zwar der Fall sein; Sinn der Beweiserleichterung ist es aber, dem Versicherungsnehmer, der in aller Regel keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel für den Diebstahl beibringen kann, die Versicherungsleistung auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Bild eines Diebstahls darbietet, auch wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann. Zum anderen reicht es aus, daß aus den festgestellten Umständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Entwendungsfall geschlossen werden kann. Eine hohe Wahrscheinlichkeit ist dazu nicht erforderlich (vgl. die vor Erlaß des Berufungsurteils veröffentlichten Senatsurteile vom 5.10.1983 – IVa ZR 19/82 = VersR 1984, 29, vom 8.2., 17.10. und 19.12.1984 – IVa ZR 49/82, 57/83 und 159/82 = VersR 1984, 429, 1985, 29 und 330 sowie vom 30.1. und 3.4.1985 – IVa ZR 28 und 158/83 = VersR 1985, 444 und 559; vgl. weiter die später veröffentlichten Urteile vom 16.10. und 11.12.1985 – IVa ZR 209/83 und 56/84 = VersR 1986, 53 und 253 sowie insbesondere vom 18.6.1986 – IVa ZR 225/84 = VersR 1986, 961, dort ist auf die mißverständliche Kommentierung bei Prölss/Martin, VVG 23. Aufl. § 49 Anm. 3 hingewiesen). Ferner unterscheidet sich die dem Versicherungsnehmer eingeräumte Beweiserleichterung vom Anscheinsbeweis dadurch, daß sie nicht schon durch den Nachweis der ernsthaften Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes ausgeräumt werden kann, sondern nur dadurch, daß der Versicherer die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines unredlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers dartut (Senat aaO).

Da jedoch die tatrichterliche Beweiswürdigung letztlich und unabhängig von der fehlerhaften Erwägung zur Erschütterung des Anscheinsbeweises auf Seite 9 Abs. 2 des Urteils rechtsfehlerfrei ergeben hat, daß eine Vortäuschung als „äußerst naheliegend anzusehen“ ist, besteht die nach der Senatsrechtsprechung zu fordernde erhebliche Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten.

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