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Einbruchdiebstahl in Auto durch „Jamming“

LG Berlin, Az.: 23 S 32/14, Beschluss vom 17.09.2014

1. Es wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 23. Mai 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köpenick – 12 C 60/14 – durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

3. Es ist beabsichtigt, den Berufungsstreitwert auf 2.582,10 EUR festzusetzen.

Gründe

Einbruchdiebstahl in Auto durch "Jamming"
Symbolfoto: Von rumruay /Shutterstock.com

Die Kammer ist aufgrund Vorberatung einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, weswegen auch im Falle einer Entscheidung durch Urteil die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht veranlasst wäre.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall. Die Kammer folgt vielmehr den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden.

Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Kläger den geltend gemachten Versicherungsfall eines Einbruchsdiebstahls im Sinne von § 5 Nr. 1e der Allgemeinen Bedingungen für die Erweiterte Hausratsversicherung – EHV 2077 (ABEH 2007, Anlage K 8, Bl. 46 d. A.) bereits nicht schlüssig vorgetragen hat. Nach § 5 Nr. 1e ABEH 2007 liegt ein Einbruchsdiebstahl vor, wenn jemand Sachen wegnimmt, um diese sich oder anderen rechtswidrig zuzueignen und zu diesem Zweck in ein durch ein geschlossenes Verdeck oder verschlossene Türen gesichertes Kraftfahrzeug – auch Wohnanhänger – einbricht oder in das Kraftfahrzeug eingebaute, durch Schloss gesicherte Behältnisse erbricht.

Bereits aus dem Erfordernis verschlossener Türen – als objektive Risikobegrenzung verstanden – und jedenfalls aus dem Erfordernis des Einbrechens folgt, dass die Türen des Kraftfahrzeuges tatsächlich abgeschlossen sein müssen. Mit „Einbrechen“ ist gewaltsames Eindringen in einen Raum gemeint, bei dem nicht unerhebliche körperliche Kraft aufgewendet wird, um ein Zugangshindernis zu beseitigen. Das einfache Aufdrücken einer nur unzureichend verschlossenen Tür reicht daher nicht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. November 2006 – 19 U 140/05, NJW-RR 2007, 94, juris: Rz. 8; OLG Saarbrücken, Urteil vom 16. Februar 2000 – 5 U 443/99 – 31, 5 U 443/99, ZfSch 2000, 546, juris: Rz. 18; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., VHB § 5 Rz. 7).

Danach liegt im Streitfall kein Einbrechen in das versicherte Kraftfahrzeug vor, weil die Fahrzeugtüren unstreitig nicht verschlossen waren und zwecks Eindringens durch einfaches Öffnen gewaltlos überwunden werden konnten. Auf die Ursache, warum die Fahrzeugtüren nicht verschlossen waren, kommt es nicht an. Insbesondere spielt es keine Rolle, ob der Kläger das Verschließen vergessen hatte oder ob das Verschließen infolge Fehlfunktion des Funksenders oder Manipulation an diesem oder infolge einer versehentlichen oder gezielten Störung der Funkübertragung durch „Jamming“ scheiterte. Auch im letzteren – und vom Kläger geltend gemachten – Fall läge kein Einbrechen vor.

Im Übrigen ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs und damit bei Anwendung des maßgebenden Auslegungsmaßstabs (BGH, Urteil vom 29. September 2004 – IV ZR 189/03, VersR 2005, 682, juris: Rz. 29) unschwer zu erkennen, dass beim Kraftfahrzeugeinbruch (§ 5 Nr. 1e ABEH 2007) anders als beim Gebäudeeinbruch (§ 5 Nr. 1a und b ABEH 2007) die Verwendung falscher Schlüssel nicht versichert ist. Wenn danach das Öffnen tatsächlich verschlossener Kraftfahrzeugtüren mittels Funkdekodierung nicht – auch nicht in Form der Verwendung falscher Schlüssel – versichert ist, so liegt für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer die Annahme erst recht fern, dass die Verhinderung des Verschließens durch Funkstörung versichert sei.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, sich bei einer Berufungsrücknahme die Gerichtsgebühr von 4,0 auf 2,0 ermäßigt (KV zum GKG Nr. 1222).

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