Skip to content

Einbruchdiebstahl – verspätete Abgabe der Stehlgutliste

LG Köln

Az: 24 O 328/03

Urteil vom 01.04.2004


In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Köln – 24. Zivilkammer als Versicherungskammer auf die mündliche Verhandlung vom 18.3.2004 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Hauses XXX in XXX. Bei der Beklagten unterhalten sie eine Hausratsversicherung für dieses Objekt, auf die deren VHB entsprechend der VHB 92 Anwendung finden.

Ende April 2003. befanden sich die Kläger mit einem Wohnmobil in Sarajewo im Urlaub. Zwischen dem 25.4.2003 und dem 26.4.2003 drangen unbekannte Täter in ihr Haus ein. Die Klägerin reiste nach Hause zurück, nachdem sie von dem Einbruch erfahren hatte, und zeigte am 28.4.2003 der Beklagten den Einbruch an. Am 29.4.2003 führte der Regulierer der Beklagten einen Ortstermin durch, bei dem er die Klägerin u.a. darauf hinwies, dass eine Stehlgutliste unverzüglich bei der Polizei einzureichen sei. Hierüber verhält sich die Anlage B 1, BI. 28 d.A., auf die Bezug genommen wird. Am 3.5.2003 flog die Klägerin nach Sarajewo zurück. Am 13.5.2003 traten sie und ihr Mann die Rückreise mit dem Wohnmobil an. Am 19.5.2003 traf die Stehlgutliste bei der Polizei ein. Zum Inhalt wird auf die Anlage K 3 (BI. 10.d. A.) Bezug genommen.

Die Kläger tragen vor, die Klägerin habe ihren Ehemann bei der Rückreise mit dem Wohnmobil unterstützen müssen. Sie habe dem Regulierer der Beklagten zu verstehen gegeben, dass die Stehlgutliste erst nach gemeinsamer Rückkehr erstellt werden könne. Sie selbst sei zur Erstellung der Liste nicht in der Lage gewesen. Es sei durch den Einbruch ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden. Die in der Liste aufgezeigten Gegenstände seien beim Einbruch entwendet worden.

Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu. verurteilen, an sie 18.842, 70 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 7.7.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich auf Obliegenheitsverletzung wegen verspäteter Abgabe der Stehlgutliste. Es sei nichtverständlich; dass die Kläger nach Rückkehr der Klägerin. an den Urlaubsort dort ihren Urlaub erst noch fortgesetzt hätten.

In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer darauf hingewiesen, dass dem Klägervortrag nichts zu entnehmen ist, das die Kläger wegen der späten Einreichung der Stehlgutliste bei der Polizei entlasten könnte.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist von ihrer Leistungspflicht befreit, da die Kläger die Stehlgutliste nicht im Sinne von § 21 Nr. 1c) VHB unverzüglich nach dem Einbruch bei der Polizei eingereicht haben. Dies hat nach Maßgabe der §§ 21 Nr. 3 VHB, 6 Abs. 3WG die Leistungsfreiheit der Beklagte zur Folge.

Die Vorlage der Stehlgutliste mehr als drei Wochen nach dem Einbruch ist nicht mehr unverzüglich im Sinne von § 21 Nr. 1 c) VHB. Unverzüglich heißt „ohne schuldhaftes Zögern“ (§121 Abs. 1 S. f BGB). Regelmäßig folgt daraus, dass die Stehlgutliste der Polizei binnen einer Frist: von nur wenigen Tagen vorgelegt werden muss. Die dem Geschädigten einzuräumende Frist ist dabei zwar schon daran zu bemessen, wie viel Zeit er benötigt, um die Stehlgutliste zu erstellen. Dabei ist jedoch auf den Standpunkt eines objektiven Drittem abzustellen. Bei durchaus alltäglichen Gegenständen, die gestohlen worden sein sollen, wozu man auch Schmucksachen zählen kann, ist ein Zeitraum von mehr als drei Wochen regelmäßig zu spät (so
ausdrücklich OLG Köln, NVersZ 2000,287). Nur so kann nämlich der doppelte Zweck des § 21 Nr. 1c) VHB sichergestellt werden, einerseits der Polizei überhaupt die Möglichkeit zu eröffnen, zeitnah erfolgversprechend nach dem Stehlgut zu fahnden, und andererseits den Versicherungsnehmer frühzeitig zu veranlassen, den eingetretenen Schaden so schnell wie möglich zu ermitteln und sich festzulegen, um die Hemmschwelle für vorgetäuschte oder aufgebauschte Schäden zu erhöhen (OLG Köln, a.a.O.). In diesem Sinne ist an §21 Nr. ;1c) VHB notwendiger Weise auch ein .typisierender Maßstab, jedenfalls in objektiver Hinsicht, anzulegen. Danach liegt hier eine objektive Verletzung der Obliegenheit vor.

Nach § 6 Abs. 3 VVG, auf den § 21 Nr. 3 VHB verweist, tritt die Leistungsfreiheit des Versicherer nur dann nicht ein, wenn die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf, grober Fahrlässigkeit beruht. Diese Umstände hat der Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen.

Der Vortrag der Kläger lässt nichts erkennen, was geeignet wäre, den Entlastungsbeweis zuführen. Die Klägerin war vom Regulierer der Beklagten ausdrücklich auf ihre Obliegenheit hingewiesen worden, was der Vereinbarung vom 29.4.2003 zu entnehmen ist (B1, BI. 28 d. A.). Mag es noch nachvollziehbar sein, dass sie erst zurück an den Urlaubsort reisen musste, um ihren Mann zurückzuholen, etwa auch, um mit ihm gemeinsam die Stehlgutliste zu erstellen, so ist nicht mehr nachvollziehbar, dass man sich, mit der Rückreise 10 Tage Zeit gelassen hat und auch nach Rückkehr am 13.5.2003 noch einige Tage zuwartete, um die Liste zu erstellen und an die Polizei zu geben. Wann genau die Liste erstellt wurde, tragen die Kläger zudem nicht einmal vor. Die Klägerin wäre zudem gehalten gewesen, zumindest mit der Erstellung der Liste zu beginnen. Die Liste enthält vornehmlich Schmucksachen. Selbst wenn der Schmuck aus der Familie des Ehemannes stammen sollte, wie die Klägerin im Termin einwandte – sicherlich jedoch nicht der gesamte Schmuck -, dürfte die Klägerin in der Lage gewesen sein, jedenfalls überwiegend anzugeben, was nach dem Einbruch fehlte. Sie hätte mit der Erstellung der Liste zumindest beginnen können. Jedenfalls waren die Kläger aufgerufen, alsbald nach Hause zurückzukehren, um sich um die Abwicklung des Schadensfalls zu kümmern. Nach Aktenlage haben sie jedoch in Sarajewo ihren Urlaub fortgesetzt. Dies entlastet nicht. Soweit sie im Termin ohne jede nähere Konkretisierung eingeworfen haben, sie wären in Sarajewo mit der Errichtung/dem Erwerb eines Hauses befasst gewesen, haben sie dies bis zum Termin weder vorgetragen, noch lässt sich ihren Angaben im Termin entnehmen, welche wichtigen Dinge vor Ort in Sarajewo keinen Aufschub duldeten, so dass man die Rückreise nach Deutschland nicht alsbald antreten konnte. Im Übrigen lässt sich dem Klägervortrag nicht entnehmen, dass sie etwa mit dem Regulierer, der Beklagten übereingekommen seien, dass die Stehlgutliste erst mehr als drei Wochen nach der Tat an die Polizei geleitet werden konnte. Eine solche Behauptung würde zudem dem von der Klägerin unterzeichneten Hinweis des Regulierers in der Vereinbarung vom 29.4.2003, geradezu widersprechen.

Schon die Vorsatzvermutung des §6 Abs. 3 VVG haben die Kläger damit nicht widerlegt. Im Gegenteil, sie haben sich in Kenntnis ihrer Verpflichtung, bewusst Zeit gelassen mit der Erstellung der Liste.

Die vorsätzliche, jedoch folgenlose Obliegenheitsverletzung ist generell geeignet, die Interessen der Beklagten zu gefährden. Ohne zeitnahe Vorlage der Stehlgutliste hat die Polizei überhaupt keine Gelegenheit, nach dem Stehlgut zu fahnden und damit den entstandenen Schaden einzudämmen. Zudem ist die Gefahr vergrößert, dass der Versicherungsnehmer den Schaden aufbauscht (vgl. OLG Köln, NVersZ 2000, 531).

Selbst wenn man das Verschulden der Kläger nur als grob fahrlässig ansähe, wofür kein Anlass besteht, haben die Kläger den von ihnen, zu führenden Kausalitätsgegenbeweis (§ 6 Abs.3 Satz 2 VVG) nicht geführt. Sie müssten nachweisen, dass es auszuschließen ist, dass die Polizei bei zeitnaher Vorlage der Stehlgutliste ebenfalls keinen Fahndungserfolg erzielt hätte oder auch nur bezüglich einiger gestohlener Sachen hätten erzielen können. Zudem ist nicht auszuschließen, dass die verspätete Einreichung der Liste zur Aufbauschung des Schadens geführt haben mag. Die Beklagte bestreitet den Umfang des Stehlgutes. Ist der Schadensumfang – wie hier – jedoch streitig, so lässt sich gerade nicht feststellen, dass die verspätete Vorlage der Stehlgutliste keinen Einfluss auf den geltend gemachten Schaden hat (vgl. OLG Köln, NversZ 2000, 287 [288]; LG Wiesbaden, r+s 1997,299).

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 100 Abs, 1,709 ZPO.

Streitwert: 18.842,70 Euro

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos