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Einbruchdiebstahl – Täuschung und Leistungsfreiheit des Versicherers

OLG Hamm

Az: 20 U 124/10

Urteil vom 02.03.2011


Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. Juli 2010 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.855,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Abweichend von der angefochtenen Entscheidung steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der aus Anlass des Einbruchdiebstahls vom 17./18.02.2006 erbrachten Entschädigungsleistung in Höhe von 8.855,90 € nebst Zinsen zu.

I.

Anspruchsgrundlage für den in Rede stehenden Rückforderungsanspruch ist § 812 Abs. 1 S.1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion). Der Versicherer, der in Unkenntnis seiner Leistungsfreiheit gezahlt hat, kann die Entschädigung unter dem Gesichtpunkt der ungerechtfertigten Bereicherung aus § 812 BGB zurückfordern (vgl. Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., Vor § 74 Rn 129 ff m.w.N.).

Die Beklagte ist in Höhe der aufgrund des o.g. Schadensereignisses unstreitig erbrachten Regulierungsleistungen von insgesamt 8.855,90 € auf Kosten der Klägerin bereichert. Die Beklagte hat den ihr erwachsenen Vermögensvorteil angesichts der aus § 14 Nr. 2 AERB 87 folgenden Leistungsfreiheit der Klägerin auch ohne Rechtsgrund erlangt. Von ihrer eigentlich bestehenden Leistungsfreiheit hat die Klägerin wiederum erst im Anschluss an die am 22.05.2006 erfolgten Regulierung, nämlich erst aufgrund der erstmalig am 10.06.2006 erfolgten Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft C – 2 UJs …/…- Kenntnis erlangt.

1. Nach § 14 Nr. 2 der hier ausweislich des vorgelegten Nachtrags zum Versicherungsschein vom 22.04.2005 (Vers.-Nr. 400.197.074.700) maßgeblichen AERB 87 ist der Versicherer von seiner Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer oder einer seiner Repräsentanten versucht, den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Als Rechtsfolge sieht § 14 Nr. 2 AERB 87 vor, dass der Versicherer für diesen Fall vollständig von seiner Leistungspflicht frei wird (Verwirkungsbestimmung mit Strafcharakter). Im Grundsatz genügt es hierfür, wenn – von dem hier nicht gegebenen Fall unbilliger Härte abgesehen – der Versicherungsnehmer nur über eine für die Entschädigung relevante Tatsache zu täuschen versucht.

Die an eine versuchte arglistige Täuschung i.S.d. § 14 Nr. 2 AERB 87 zu stellenden Anforderungen, für die der Versicherer darlegungs- und beweisbelastet ist, sind vorliegend sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht erfüllt.

2. In objektiver Hinsicht ist Voraussetzung für einen Täuschungsversuch nach § 14 Nr. 2 AERB 87, dass über Tatsachen getäuscht wird, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Es genügt jede objektiv falsche Angabe oder das Verschweigen offenbarungspflichtiger Tatsachen (vgl. Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 2. Aufl., § 33 Rn 171 u. 173 m.w.N.).

Die im Verhandlungsprotokoll vom 22.05.2006 (Anlage K 3) dokumentierten und von dem Geschäftsführer der Beklagten auf jeder Seite mit seiner Unterschrift bestätigten Angaben zum Schadenshergang sind in mehrfacher Hinsicht objektiv falsch:

– Im v.g. Verhandlungsprotokoll vom 22.05.2006 ist zum einen angegeben „1 Fenster wurde aufgehebelt.“. Dies ist ausweislich des Tatortbefundberichtes und des Spurensicherungsberichtes der Kreispolizeibehörde N-M vom 18.02.2006 (Bl. 4 ff der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft C, 2 UJs …/…), deren tatsächliche Grundlagen in Anwesenheit des Geschäftsführers der Beklagten V M festgestellt und mit ihm erörtert worden waren, objektiv falsch. Im Tatortbefundbericht heißt es hierzu: „Das Fenster ist durch die Olive entriegelt. Der Hebel steht in Schrägrichtung/öffnen/aufschwenken. Das Fenster ist unbeschädigt.“ (Bl. 5 der v.g. Ermittlungsakte). Weiter heißt es „Insgesamt vermutet Herr M hier, dass sein Büro von Besuchern der neben liegenden Agentur (…) unter der Woche ausbaldowert worden sein könnte und diese im Vorgriff dann das Einstiegsfenster entriegelt haben könnten. Dies wäre nach seiner Ansicht dadurch untermauert, dass er das Fenster ja entriegelt und dabei völlig unbeschädigt vorgefunden habe.“ (Bl. 7 der v.g. Ermittlungsakte). Im Spurensicherungsbericht heißt es: „Anhand der Situation am Einstiegsfenster muss davon ausgegangen werden, dass dieses Fenster nicht verschlossen war, evtl. wurde die Tat vorher vorbereitet und das Fenster nur herangedrückt, so das es hinterher von außen aufgedrückt werden konnte.“ (Bl. 11/12 d. v.g. Ermittlungsakte).

– Weiter heißt es im Verhandlungsprotokoll vom 22.05.2006: „Fenster ist repariert.“ Auch das entspricht – unstreitig – nicht den Tatsachen.

Dass es sich bei diesen Angaben um Umstände handelt, die aus Sicht der Klägerin für die Frage ihrer Einstandspflicht, insbesondere die Feststellung des Versicherungsfalls Einbruchdiebstahl von Bedeutung waren, liegt auf der Hand.

Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr Geschäftsführer der Klägerin im Vorfeld des Regulierungsgesprächs vom 22.05.2006 das Aktenzeichen des polizeilichen Ermittlungsvorgangs mitgeteilt hatte und die Klägerin deshalb, wie die Beklagte meint, den richtigen Schadenshergang doch auch selbst hätte ermitteln können. Denn für den objektiven Pflichtverstoß ist es ohne Bedeutung, dass der Versicherer mit einigem Aufwand in der Lage gewesen wäre, die Unrichtigkeit der gemachten Angaben zu durchschauen (vgl. Prölss/Martin, 27. Aufl., § 34 VVG a.F. Rn 11 m.w.N.). Etwas anderes kann zwar z.B. dann gelten, wenn der Versicherungsnehmer seine eigenen Angaben ausdrücklich unter den Vorbehalt des Ermittlungsergebnisses stellt bzw. im Zusammenhang mit seinen Angaben ausdrücklich auf die Ermittlungsakten verweist (vgl. Prölss/Martin a.a.O.) oder wenn der Versicherer erwiesenermaßen sichere Kenntnis darüber hat, dass die Angaben des Versicherungsnehmers unrichtig sind (vgl. Senatsurteil v. 18.02.2000, 20 U 68/99, Zitat nach juris = VersR 2001, 1419; Senatsurteil v. 12.02.1992, 20 U 89/91, Zitat nach juris = RuS 1993, 442). Dass dies vorliegend der Fall gewesen wäre, behauptet die Beklagte indes selbst nicht.

Der auch nach eigenen Angaben des Geschäftsführers der Beklagten unausgesprochene, innere Vorbehalt, der Regulierungsbeauftragte der Klägerin werde es angesichts des im Vorfeld mitgeteilten Aktenzeichens schon besser wissen, entlastet die Beklagte nicht. Die bloße Erkennbarkeit der Falschangabe genügt nicht. Denn der Versicherer muss sich, um sachgemäße Entschlüsse fassen zu können, darauf verlassen können, dass der Versicherungsnehmer von sich aus richtige und lückenlose Angaben über den Versicherungsfall macht.

3. Die Voraussetzungen für den Versuch einer arglistigen Täuschung i.S.d. § 14 Nr. 2 AERB 87 sind auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Die Beklagte muss sich insoweit das Wissen und Handeln ihres Geschäftsführers V M zuzurechnen lassen. In subjektiver Hinsicht ist für eine arglistige Täuschung nicht erforderlich, dass der Versicherungsnehmer sich bereichern will und Tatsachen vortäuscht, die zu einer höheren als der geschuldeten Entschädigung führen würden, oder Tatsachen verschweigt, die eine niedrigere Entschädigung zur Folge hätten. Ausreichend ist die Verfolgung eines gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zwecks – sei es die Beschleunigung der Schadenregulierung oder das Ausräumen von Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche – verbunden mit dem Wissen, dass durch diese Fehlverhalten die Schadenregulierung des Versicherers möglicherweise beeinflusst werden kann (vgl. Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 2. Aufl., § 33 Rn 172 m.w.N.).

Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine arglistige Täuschung schon vor, wenn der Versicherungsnehmer wissentlich falsche Angaben über Tatsachen macht oder wissentlich Tatsachen verschweigt in der Absicht, den Versicherer zu täuschen, und wenn der Versicherungsnehmer erwartet oder zumindest billigend in Kauf nimmt, auf die Entscheidung des VR zum eigenen Vorteil einzuwirken. Eine zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende arglistige Täuschung ist nicht nur dann anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil erstrebt, auf den er keinen Anspruch hat; es genügt, dass er nur die Schadensregulierung beschleunigen, einen Verdacht von sich abwenden oder Schwierigkeiten bei der Feststellung seiner berechtigten oder für berechtigt gehaltenen Ansprüche vermeiden will. Er darf befürchteten Beweisschwierigkeiten oder Verzögerungen der Regulierung nicht durch Täuschungen entgegenwirken oder durch Täuschung auf die Entschließung des Versicherers über die Auszahlung der Entschädigung Einfluss nehmen (vgl. Senatsurteil vom 12.07.2002, 20 U 113/01, Zitat nach juris = RuS 2002, 423; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 2. Aufl., § 33 Rn 172; jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Zunächst ist festzuhalten, dass die in Rede stehenden Falschangaben im Verhandlungsprotokoll vom 22.05.2006 tatsächlich auf Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten, die dieser im Zuge der Schadensaufnahme gegenüber dem Regulierungsbeauftragten der Klägerin L am 22.05.2006 getätigt hat, zurückgehen. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang schriftsätzlich noch hatte missverständlich vortragen lassen, dass die Formulierungen im Verhandlungsprotokoll sämtlich von Herrn L stammten und ihr Geschäftsführer M diesen „lediglich zugestimmt“, dabei aber „deutlich gemacht [habe], dass er eine ganz konkrete Erinnerung nicht mehr [habe]“, hat der Geschäftsführer der Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat klar gestellt, dass der Inhalt des Verhandlungsprotokolls nicht auf Vorgaben des Herr L, sondern durchaus auf seinen eigenen Angaben beruht, die von ihm erfragt worden waren.

Aufgrund des Eindrucks, den der Senat aufgrund der persönlichen Anhörung des Geschäftsführer der Beklagten im Termin gewonnen hat, ist der Senat auch davon überzeugt, dass die im Verhandlungsprotokoll vom 22.05.2006 dokumentierte falsche Darstellung darauf abzielte, weiteren Ermittlungen der Klägerin zum Vorliegen eines Versicherungsfalls, insbesondere zu der Frage, ob überhaupt ein Einbruch stattgefunden hatte, wofür Einbruchspuren in der Regel als sicheres Indiz gewertet werden können, vorzubeugen. Dass sich die Klägerin bei Kenntnis des tatsächlichen Spurenbildes zu weiteren Ermittlungen veranlasst gesehen und der Regulierungsbeauftragte L in diesem Fall den im Zuge des Regulierungsgespräches in Aussicht gestellten Scheck – anders als dann tatsächlich geschehen – sicher nicht sofort ausgestellt hätte, stand zu erwarten; diese Einsicht darf auch bei dem Geschäftsführer der Beklagten angenommen werden.

Der Senat ist davon überzeugt, dass die unwahren Angaben des Geschäftsführers der Beklagten – nicht zuletzt angesichts der von dem Geschäftsführer der Beklagten selbst eingeräumten, zum damaligen Zeitpunkt bestehenden wirtschaftlich angespannten Lage des Unternehmens – auf eine beschleunigte Abwicklung des Schadens, insbesondere die von dem Regulierungsbeauftragten der Klägerin am 22.05.2006 in Aussicht gestellten Möglichkeit der sofortigen Schadensregulierung per Scheck abzielten; ein anderes Motiv für die wahrheitswidrige Schilderung ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht aufgezeigt worden. Soweit der Geschäftsführer der Beklagten seine Falschangaben gegenüber dem Regulierungsbeauftragten L damit zu erklären versucht hat, er habe in dem Moment seiner Angaben schon nicht mehr gewusst, dass das Fenster nur aufgeschoben, bei dem Einbruch nicht beschädigt und auch nicht repariert worden sei, schließlich habe der Einbruch zu diesem Zeitpunkt schon mehrere Monate zurückgelegen, nimmt ihm der Senat diese Darstellung nicht ab.

Ein solches, zudem entscheidendes Detail vergisst man als Betroffener nicht innerhalb eines derart kurzen Zeitraums von knapp 3 Monaten (Einbruch: 17./18.02.2006, Regulierungsgespräch: 22.05.2006). Dies gilt umso mehr, als der Geschäftsführer der Beklagten bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat trotz des nunmehr verstrichenen Zeitraums von knapp 5 Jahren über ein bemerkenswertes Erinnerungsvermögen an die Details des Einbruchdiebstahls bzw. der Auffindesituation verfügte. So hat er in allen Einzelheiten schildern können, wie er mit dem aufnehmenden Beamten der Kriminalpolizei die Örtlichkeit von außen und innen besichtigt und anschließend mit diesem noch eine ganze Weile in seinem Büro zusammen gesessen hatte, um die Einzelheiten im Anschluss an die Tatortbesichtigung noch einmal n Ruhe durchzugehen. In dieser Situation, so der Geschäftsführer der Beklagten, habe er auch die auf Seite 4 des Tatortbefundberichts vom 18.02.2006 wiedergegebene Mutmaßung geäußert, dass „sein Büro von Besuchern der nebenliegenden Agentur ‚U’ unter der Woche ausbaldowert worden sein könnte und diese im Vorgriff dann das Einstiegsfenster entriegelt haben könnten.“ (vgl. Bl. 7 der o.g. Ermittlungsakte). Er sei von dem aufnehmenden Beamten in Bezug auf diese Vermutung aber sofort dringend ermahnt worden, diese Mutmaßung keinesfalls zu verbreiten, anderenfalls er sich schnell dem Vorwurf der üblichen Nachrede ausgesetzt sehen könnte. Der Beamte der Kriminalpolizei habe seinerseits den Verdacht geäußert, dass es sich angesichts der guten Anbindung des Gewerbekomplexes an die Stadtautobahn und der hierdurch bedingten guten Fluchtmöglichkeit auch durchaus um Täter von außerhalb gehandelt haben könne. Auch in seinem Familien- und Bekanntenkreis, so der Geschäftsführer der Beklagten weiter, sei in der Folgzeit noch des öfteren darüber diskutiert worden, wer wohl für diesen Einbruchdiebstahl verantwortlich sein könnte; er habe dies subjektiv aber sofort verdrängt, sich insbesondere an diesen Diskussionen nicht weiter beteiligt. Wenn sich der Geschäftsführer der Beklagten aber selbst heute noch an derartige – insbesondere aus der Ermittlungsakte nicht ersichtliche – Details erinnert und diese derart anschaulich, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geschehen, schildert, dann verfügte er über diese Detailkenntnis erst recht am 22.05.2006.

4. Der Versuch einer arglistigen Täuschung führt in der Regel – so auch hier – zur vollen Verwirkung des Versicherungsschutzes. Nur unter ganz besonderen Umständen hat die Rechtsprechung die Inanspruchnahme der völligen Leistungsfreiheit als Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen, wenn der Verlust des Versicherungsschutzes für den Versicherungsnehmer eine unbillige Härte darstellte. Das wird angenommen, wenn Billigkeitsmomente zugunsten des Versicherungsnehmers ins Gewicht fielen und sein Verschulden als gering anzusehen war, etwa, weil die Täuschung nur einen geringen Teil des versicherten Schadens betraf, andererseits aber die Versagung des gesamten Versicherungsschutzes den Versicherungsnehmer in seiner wirtschaftlichen Existenz bedrohte (vgl. BGH, Urt. v. 08.02.1984,IV a ZR 203/81, Zitat nach juris = VersR 1084, 453; BGH, Urt. v. 02.10.1985, IV ZR 18/84, Zitat nach juris = VersR 1986, 77; BGH, Urt.v. 23.09.1992, IV ZR 199/91, Zitat nach juris = VersR 1992, 1465; BGH, Urt. v. 12.05.1993, IV ZR 120/92, Zitat nach juris = VersR 1993, 1351, Senatsurteil vom 12.07.2002, 20 U 113/01, Zitat nach juris = RuS 2002, 423; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 2. Aufl., § 33 Rn 178 m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer unzulässigen Rechtsausübung obliegt dem Versicherungsnehmer (BGH, Urt. v. 02.10.1985, a.a.O.). Die Beklagte hat indes keine Umstände aufgezeigt, aus denen eine unbillige Härte im Fall der Versagung des Versicherungsschutzes abzuleiten wäre. Sie sind auch nicht sonst ersichtlich.

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II.

Der zuerkannte Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus den §§ 281, 286, 288 BGB begründet.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713, 543 Abs. 2 ZPO.

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