LG Düsseldorf
Az: 9 O 82/09
Urteil vom 10.08.2009
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Hausratversicherung unter Einbeziehung der VHB 92. Am frühen Morgen des 21.11.2004 meldete er der Polizei einen Einbruch in seine Wohnung. Durch die Beamten konnten in Höhe der Schließzunge nur geringfügige Spuren an der Wohnungseingangstür in Form von leichten Lackabsplitterungen und Einkerbungen am Rahmen sowie der Gummidichtung festgestellt werden.
Der Kläger behauptet, am 20.11.2004 habe er mit seiner gesamten Familie Verwandte besucht. Beim Verlassen der Wohnung habe seine Ehefrau die Wohnungseingangstür zugezogen und den Schlüssel zweimal im Schloss umgedreht. Entwendet worden seien aus der Wohnung Bargeld, Schmuck und diverse weitere Gegenstände. Unter Berücksichtigung der Kosten zur Reparatur der Tür und der vereinbarten Versicherungsbedingungen habe die Beklagte daher 12.149,- € zu erstatten.
Nachdem er gegenüber der Beklagten einen Mahnbescheid i.H.v. 16.849,- € nebst außergerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 877,44 € erwirkt hatte, beantragt der Kläger nun unter Klagerücknahme im übrigen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.149,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.12.2007 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 837,52 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet u.a. das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Einbruchschadens.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogene Akte StA Wuppertal Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gem. §§ 1, 49 VVG i.V.m. den VHB 92 nicht zu.
Das vom Versicherungsnehmer darzulegende und zu beweisende äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ist vorliegend nicht gegeben. Stimmige Einbruchspuren liegen nicht vor.
Vorgetragen vom Kläger wird das Vorliegen eines Einbruchs unter Überwindung einer zweimal abgeschlossenen Wohnungseingangstür. Einbruchspuren, die auf ein solches Geschehen schließen lassen, liegen auch unter Berücksichtigung des Klägervorbringens nicht vor. Die Beklagte weist zutreffend und vom Kläger im Ergebnis auch unbestritten darauf hin, dass die vorhandenen geringfügigen Spuren keinen Rückschluss auf die Überwindung eines zweimal abgeschlossenen Schlosses zulassen. Das Zurücklassen einer bloß zugelassenen Wohnungseingangstür wird vom Kläger hingegen nicht behauptet, so dass es unerheblich ist, ob hierfür stimmige Spuren vorliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 I, 269 III ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.