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Einbruchsdiebstahl – Nachweis des Einbruchs

Oberlandesgericht Düsseldorf

Az: I-4 U 58/07

Urteil vom 10.06.2008


Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – vom 15. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägers auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.
Die Kläger begehren Leistungen aus einer Einbruchsdiebstahlversicherung.

Sie betrieben gemeinsam mit der Zeugin O… (vormals H…) unter der Bezeichnung „C… H…/P…/Sch… GbR“ ein Ladenlokal zum Handel mit neuen und gebrauchten DVD`s, CD`s, Videospielen und Zubehör auf der … in D…, für welches sie bei der Beklagten eine Einbruchsdiebstahlversicherung, der die AERB 87 zugrunde lagen, unterhielten. Das durch eine Alarmanlage gesicherte Ladenlokal befand sich im Anbau zu einem Wohn- und Geschäftshaus und war von der D… Fußgängerzone über einen Durchgang erreichbar. Als einzigen Zugang verfügte es über eine Metalltür mit Dreifachscharnier und Glaseinfassung. Anfang 2001 bemühten sich die Kläger den Mietvertrag über das Ladenlokal durch Stellung von Nachmietern zu beenden, womit sich der Vermieter allerdings nicht einverstanden erklärte. Im Februar 2001 hatten sie Mietschulden für die Monate Mai und Juni 2000 sowie Februar 2001 in Höhe von jeweils 2.150,– DM.

Am Sonntag, den 25.02.2001, gegen 18.40 Uhr stellte ein Passant fest, dass die Zugangstür zu dem Geschäft in D… offen stand und benachrichtigte die Polizei. Etwa 5 Minuten nach Entdeckung der offen stehenden Türe traf auch die Zeugin O… an dem Ladenlokal ein. Die herbeigerufene Polizei stellte an der Eingangstüre Hebelspuren fest. Der Riegel des Hauptschlosses befand sich in geschlossener Stellung. In der deaktivierten Alarmanlage steckte ein abgebrochenes Metallteil. Die Kläger verfügten über die Originalschlüssel zu der Alarmanlage. Der Kläger zu 1) ließ am 27.02.2001 einen Nachschlüssel von seinem Schlüssel anfertigen. Der in seinem Besitz befindliche Schlüssel wies Abtastspuren auf, als er der Polizei nach diesem Zeitpunkt übergeben wurde.

Die von den Klägern informierte Beklagte beauftragte das kriminaltechnische Prüflabor G… mit der Begutachtung der Hebelspuren. Der Zeuge G… kam in seinem Gutachten vom 29.03.2001 zu dem Schluss, dass die vorgefundenen Hebelspuren nicht geeignet seien, ein Aufhebeln der Tür in Öffnungsrichtung zu belegen. Der seitens der Beklagten mit der Schadensregulierung beauftragte Mitarbeiter H… forderte die Kläger bei einem daraufhin durchgeführten Ortstermin vom 28.02.2001 zur Vorlage diverser Geschäftsunterlagen auf. Mit Schreiben vom 21.03.2001 übersandten die Kläger der Beklagten eine Liste des Warenbestandes zum 16.03.2001 (Anlage K5). Bei einem weiteren Ortstermin am 28.03.2001 wies H… die Kläger schriftlich zur Vorlage bereits am 28.02.2001 angeforderter Unterlagen an (Bl. 49 GA). Die Kläger teilten mit Schreiben vom 20.07.2001 (Bl. 77 f. GA) mit, nicht bilanzierungspflichtig zu sein und deshalb nicht über eine Bilanz zu verfügen; die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2000 habe der Steuerberater noch nicht vorgelegt. Nach einer erfolglosen weiteren Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen zum Schadensumfang mit Schreiben vom 26.07.2001 und bei einer Besprechung am 03.09.2001 lehnte die Beklagte Versicherungsleistungen mit Schreiben vom 21.02.2002 (Bl. 54 f. GA), da ein Einbruch nicht nachgewiesen sei und die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Bereits mit Schreiben vom 22.02.2002 hatten die Kläger der Beklagten weitere Geschäftsunterlagen zukommen lassen. Mit Schreiben vom 22.05.2002 baten sie die Beklagte, um Mitteilung bis zum 04.06.2002, welche Unterlagen noch benötigt würden.

Der Kläger zu 2) ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Wegen Hehlerei wurde gegen ihn mit Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf auf 20 Tagessätze zu je 80,– DM erkannt.

Die Kläger haben behauptet, in der Zeit zwischen dem 24.02.2001, 14.00 Uhr, und dem 25.02.2001, 18.40 Uhr, sei in das Geschäftslokal in D… eingebrochen worden. Dabei seien rund 6.000 CD´s mit einem Netto-Einkaufwert von 76.754,42 € (Anlage K5) sowie Betriebseinrichtungsgegenstände, ua. auch der Geschäfts-PC, im Wert von 2.770,67 € entwendet bzw. irreparabel beschädigt worden (Anlage K6). Die Waren und Einrichtungsgegenstände seien noch vorhanden gewesen, als ihr Mitarbeiter, der Zeuge M…, das Geschäft am 24.02.2001 gegen 14.00 Uhr abgeschlossen und die Alarmanlage aktiviert habe. Am Abend des 25.02.2001 seien indes nur noch die Hüllen der CD´s vorhanden gewesen. Auch die Einrichtungsgegenstände hätten gefehlt. Da auch der PC entwendet worden sei, über welche sie den Warenbestand kontrolliert hätten, sei es erforderlich gewesen, die im Einzelnen fehlenden Waren anhand der zurückgelassen Hüllen zu rekonstruieren. Weder sie noch die Zeugin O… hätten vor dem Einbruch Nachschlüssel zu der Alarmanlage herstellen lassen. Das Geschäft sei profitabel gewesen. Die an der Eingangstür vorgefundenen Hebelspuren schließlich ließen sich mit einem gewaltsamen Öffnen der Tür in Einklang bringen. Da die Hüllen zurückgelassen worden seien, sei den Tätern ein Abtransport des Diebesgutes auch in 10 – 15 Minuten möglich gewesen.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Firma C… M… H…, T… P… und T… Sch… GbR als Gesamthandsgläubiger einen Betrag in Höhe von 79.525,09 € nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2002 (Datum der Klagezustellung) zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat eingewandt, es fehle schon an schlüssigen Einbruchsspuren. Die vorhandenen Hebelspuren seien ungeeignet, ein Aufhebeln der Tür zu erklären. Zudem spreche alles für einen vorgetäuschten Einbruch. So habe der die offene Tür entdeckende Passant Licht in dem Lokal gesehen, welches erst gelöscht worden sei, als er sich diesem näherte. Die Kläger hätten das Geschäft auch aufgeben wollen, weil es nicht profitabel gewesen sei. Der Abtransport des angeblichen Diebesgutes habe aufgrund seines Umfangs mehrere Stunden in Anspruch nehmen müssen. Auch der Kläger zu 1) sei zudem bereits wegen Diebstahls vorbestraft. Bei dem in der Alarmanlage vorgefundenen Metallfragment habe es sich um das Teil eines abgebrochenen Nachschlüssels gehandelt, der im mechanischen Kopierfräsverfahren von dem Originalschlüssel des Klägers zu 1) abgenommen worden sei. Jedenfalls sei sie – die Beklagte – wegen der Nichteinreichung der Unterlagen von ihrer Leistungspflicht befreit.

Das Landgericht hat – nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, wegen deren Ergebnis auf das Gutachten des Sachverständigen Knochenhauer vom 10.03.2005 (Bl. 194 ff. GA) und seine Stellungnahme vom 07.04.2006 (Bl. 269 ff. GA) Bezug genommen wird – die Klage durch Urteil vom 15.01.2007 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger hätten eine versicherte Entwendung nicht bewiesen, da es an einem Beweisantritt dafür fehle, dass die als entwendet behaupteten Waren und Betriebsgegenstände vor dem behaupteten Diebstahl in den Räumlichkeiten vorhanden gewesen seien, nach diesem aber gefehlt hätten. Zudem bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Entwendung nicht stattgefunden habe. Die Beklagte sei auch gemäß § 13 Nr. 1e), Nr. 2 AERB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG von ihrer Leistungspflicht frei, weil die Kläger trotz der entsprechenden Anforderung der Beklagten eine Gewinn- und Verlustrechnung erst mehr als 1 Jahr nach dem angeblichen Diebstahl eingereicht hätten.

Gegen das ihnen am 14.02.2007 zugestellte Urteil haben die Kläger mit am 14.03.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 14.05.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist zuvor bis zu diesem Tag verlängert worden war.

Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, es spreche für einen Einbruch und einen Diebstahl, dass allein die CD´s und nicht auch die Hüllen mitgenommen wurden, da letztere den Umfang des zu transportierenden Gutes ohne nennenswerte Wertsteigerung erheblich erhöht hätten. Auch habe der Sachverständige K… schlüssige Einbruchsspuren an der Tür zu dem Ladenlokal festgestellt. Auf den fehlenden Beweisantritt für das Vorhandensein und spätere Fehlen der entwendeten Gegenstände habe das Landgericht hinweisen müssen. Zudem habe das Landgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Abtransport der Waren in 10 – 15 Minuten möglich und eine Verlegung des Geschäftes in ein anderes Lokal lediglich angedacht gewesen sei. Die seitens der Beklagten angeforderten Unterlagen schließlich seien dieser mit Schreiben vom 21.03.2001 zur Verfügung gestellt worden. Weitere Unterlagen als die vorgelegte Bestandsliste habe die Beklagte zur Ermittlung des Schadensumfangs nicht benötigt.

Die Kläger beantragen,

1. das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15.01.2007 – Az. 11 O 370/02 – aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten – an das Landgericht zurück zu verweisen.

2. hilfsweise, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 15.01.2007 – Az. 11 O 370/02 – die Beklagte zu verurteilen, an die C… GbR M… H…, T… P… und T… Sch… als Gesamthandsgläubiger 79.525,09 € nebst Zinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 30.10.2002 (Datum der Klagezustellung) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wendet ein, es sei von einem vorgetäuschten Einbruchsdiebstahl auszugehen. Es fehle zudem an dem Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls. Soweit die Kläger nunmehr Beweis für das anfängliche Vorhandensein und spätere Fehlen der als entwendet behaupteten Gegenstände antreten, sei dies verspätet. Schlüssige Einbruchspuren lägen nicht vor. Abgesehen davon, dass die Feststellungen des Sachverständigen Knochenhauer nicht zuträfen, stünden ihnen jedenfalls die Ausführungen des Sachverständigen G… gegenüber. Schließlich sei sie auch deshalb leistungsfrei, weil die Kläger die angeorderten Unterlagen nicht vorgelegt hätten. Allein anhand der Bestandslisten Anlage K5 und K6 habe der Schadensumfang nicht ansatzweise rekonstruiert werden können.

II.
Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen wegen eines Einbruchsdiebstahls in das Ladenlokal in D… vom 24./25.02.2001 aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag.

Es fehlt schon an einem die Leistungspflicht der Beklagten begründenden Versicherungsfall im Sinne des § 1 Nr. 1 a) AERB, da nicht festgestellt werden kann, dass es am 24./25.02.2001 tatsächlich zu dem behaupteten Einbruchsdiebstahl in das Ladenlokal der Kläger gekommen ist.

1.
Dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung werden von der Rechtsprechung aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt. Sie beruhen auf der Überlegung, dass es wegen des für eine Entwendung typischen Bemühens des Täters, seine Tat unbeobachtet und unter Zurücklassung möglichst weniger Tatspuren zu begehen, oft nicht möglich ist, im Nachhinein den Tatverlauf konkret festzustellen. Da sich der Versicherungsnehmer gerade auch für solche Fälle mangelnder Aufklärung schützen will, kann nicht angenommen werden, der Versicherungsschutz solle schon dann nicht eintreten, wenn der Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, den Ablauf der Entwendung in Einzelheiten darzulegen und zu beweisen. Deshalb sind die Beweiserleichterungen als eine dem Vertrag innewohnende, materiellrechtliche Verschiebung des Eintrittsrisikos zugunsten des Versicherungsnehmers zu verstehen. Ohne sie wäre der Wert einer Sachversicherung, soweit sie das Diebstahlsrisiko abdeckt, in Frage gestellt. Der Versicherungsnehmer bliebe oft schutzlos, obwohl er sich durch den Abschluss der Versicherung gerade auch für Fälle schützen wollte, in denen die Umstände der Entwendung nicht umfassend aufgeklärt werden können.

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a. Der Versicherungsnehmer genügt daher seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der vor dem Einbruch am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass – abgesehen von Fällen eines Nachschlüsseldiebstahls – Einbruchspuren vorhanden sind (vgl. zum Ganzen BGH VersR 2007, 241; BGH VersR 1995, 909 und 956). Sind mehrere Gegenstände entwendet worden, genügt für die Feststellung des äußeren Bildes der Beweis, dass jedenfalls Sachen vorhanden waren und abhanden gekommen sind, die der angegebenen Menge in etwa entsprechen (BGH VersR 2007, 102; Senat, RuS 1999, 514 sowie NVersZ 2000, 182). Lediglich bei der Feststellung der konkreten Höhe des eingetretenen Schadens ist Raum für die Anwendung des § 287 ZPO (BGH aaO).

b. Gelingt dem Versicherungsnehmer dieser Beweis, ist es Sache des Versicherers, seinerseits zu beweisen, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht war. Dabei kommen auch dem Versicherer Beweiserleichterungen zugute. Ihm muss die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Missbrauch der Beweiserleichterungen durch einen unredlichen Versicherungsnehmer in ebenfalls erleichterter Weise darzutun und zu beweisen. Auch für diesen Gegenbeweis des Versicherers ist deshalb kein Vollbeweis, vielmehr lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen erforderlich, die allerdings nicht nur mit hinreichender, sondern mit höherer, nämlich erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht war (BGH VersR 1996, 186).

c. Gelingt dem Versicherer dieser Beweis, obliegt dem Versicherungsnehmer der Vollbeweis des Diebstahls (BGH VersR 1994, 45).

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann ein versicherter Einbruchsdiebstahl nicht festgestellt werden. Dabei kann dahinstehen, ob aufgrund der Gesamtumstände des Falles die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines vorgetäuschten Einbruchsdiebstahls besteht. Den Klägern ist nämlich schon der Nachweis des äußeren Bildes eines bedingungsgemäßen Einbruchsdiebstahls nicht gelungen.

a.
Die Beweisaufnahme hat schon die Behauptung der Kläger, in den Geschäftsräumlichkeiten seien die nunmehr als entwendet behaupteten Gegenständen vor dem angeblichen Einbruch noch vorhanden gewesen, nicht bestätigt. Erkenntnisse dazu, was in dem Geschäft noch vorhanden war, als der letzte Beschäftigte es am 24.02.2001 verließ und die Eingangstür verschloss, haben sich aus der Beweisaufnahme nicht ergeben. Zwar haben die Zeugen O… und M… übereinstimmend angegeben, der Warenbestand und die Geschäftseinrichtung seien noch vorhanden gewesen, als sie das Geschäft letztmalig vor dem 25.02.2001 verließen. Beide Zeugen konnten sich aber nicht mehr daran erinnern, wer von ihnen als Letzter am Samstag vor dem angeblichen Einbruch das Lokal verließ und die Geschäftseingangstür verschloss. Die Zeugin O… vermochte schon nicht mehr zu sagen, ob sie an dem Samstag überhaupt in dem Geschäft gewesen sei oder sich letztmals an dem vorangehenden Freitag in diesem aufgehalten habe. Auch der Zeuge M… konnte sich nicht daran erinnern, als Letzter das Ladenlokal verlassen und die Eingangstür verschlossen zu haben. Nach seinem Gefühl sei er es jedenfalls nicht gewesen. Auch wenn der Zeuge auf Vorhalt seiner Angabe im Ermittlungsverfahren, als Letzter das Geschäft verlassen zu haben, einräumte, dass wenn dies so von der Polizei protokolliert sei, er es wohl so angegeben habe, hatte er doch bei seiner Vernehmung vor dem Senat keinerlei konkrete Erinnerungen mehr an diesen Vorgang. Der Zeuge konnte sich schon nicht mehr daran erinnern, über die zum Verschließen der Eingangstür und zur – nach klägerischem Vortrag erfolgten – Aktivierung der Alarmanlage erforderlichen Schlüssel verfügt zu haben. Nach seiner Erinnerung hatte er nur einen Schlüssel, während für Türschloss und Alarmanlagenschloss unterschiedliche Schlüssel erforderlich waren. Auch nachdem ihm Lichtbilder der zu den Räumlichkeiten existierenden Schlüssel vorgelegt wurden, konnte er nicht sagen, welchen dieser Schlüssel er zu seiner Verfügung hatte, an einen so auffälligen Schlüssel mit Vierkantbart wie den zur Alarmanlage konnte er sich nicht erinnern (Bl. 641 GA). Hatte der Zeuge aber nur einen Schlüssel, konnte er nicht sowohl die Tür verschließen als auch die Alarmanlage aktivieren, so dass der Senat aufgrund seiner Angaben nicht zu der Überzeugung gelangen konnte, er habe das Lokal am Samstag vor dem angeblichen Einbruch als Letzter verlassen.

Kann aber nicht festgestellt werden, dass sich die als entwendet behaupteten Gegenstände noch in dem Geschäft befanden, als es letztmalig vor dem angeblichen Einbruch abgeschlossen wurde, steht auch nicht fest, dass sie bei diesem Einbruch entwendet wurden.

b.
Bei dieser Sachlage bedurfte keiner Entscheidung mehr, ob an der Eingangstür zu dem Lokal überhaupt stimmige Einbruchsspuren vorhanden waren und wegen der sich zu diesem Punkt einander widersprechenden Feststellungen des Sachverständigen K… und des sachverständigen Zeugen G… die Einholung eines Obergutachtens erforderlich war.

3.
Dahinstehen konnte schließlich auch, ob die Beklagte wegen Obliegenheitsverletzung der Kläger leistungsfrei ist.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Berufungsstreitwert: 79.525,09 €

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