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Hausratversicherung – Einbruchsdiebstahl und Versicherungsort

Oberlandesgericht Hamm

Az.: 20 U 54/07

Urteil vom 07.09.2007

Vorinstanz: Landgericht Dortmund, Az.: 2 O 183/06


Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. Januar 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.869,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2005 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 60 % und die Beklagte 40 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei dieser unter Geltung der VHB 2000 genommenen Hausratversicherung aufgrund eines behaupteten Einbruchsdiebstahls vom 09.09.2005 in das Gebäude Q-Straße in E2 in Anspruch.

Nach dem Versicherungsschein war Versicherungsort die vom Kläger und seiner Familie in S, I-Straße bewohnte Wohnung.

Der Kläger hat den Diebstahl einer Vielzahl von Gegenständen aus seinem Betriebsgelände in E2 behauptet und sich hierzu auf die Schadensliste Bl. 9 ff. d. A. berufen (Anspruch insgesamt 7.180,87 €). In der Berufungsinstanz begehrt er Entschädigung nur noch für 11 Gegenstände (im Werte von rd. 2.960,00 €).

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 13.10.2005 die Erbringung von Leistungen mit der Begründung ab, der behauptete Einbruchsdiebstahl habe nicht am Versicherungsort stattgefunden, Außenversicherungsschutz habe ebenfalls nicht bestanden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die behauptete Entwendung habe nicht am Versicherungsort stattgefunden. Der Kläger könne sich auch nicht auf bedingungsgemäßen Versicherungsschutz wegen eines Wohnungswechsels oder auf den Gesichtspunkt der Außenversicherung berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung sein erstinstanzliches Begehren nur noch teilweise weiter (11 Gegenstände im Wert von 2.960,30 €). Zutreffend führe das Landgericht zwar aus, dass sich eine Leistungspflicht nur aus § 9 Nr. 3 oder aus § 8 Nr. 1 VHB 2000 ergeben könne. Das Landgericht habe aber Feststellungen für den Grund für das Verbleiben der Gegenstände in den Räumlichkeiten in E2 unterlassen und dabei die Ausführungen im Schriftsatz v. 08.11.2006 nicht berücksichtigt.

Bei den Gegenständen, die noch Gegenstand der Berufung sind, handele es sich um Gegenstände, die nicht bis zur endgültigen Verlagerung der Betriebsräumlichkeiten im Objekt Plaggenbahn belassen worden wären. Es handele sich dabei um Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Der Kläger habe erstinstanzlich nichts Gegenteiliges erklärt. Die Brille habe er in den Betriebsräumlichkeiten liegen lassen, die Bekleidungsgegenstände habe er benutzt, wenn Gespräche mit Architekten stattfinden sollten. Lediglich die Büroutensilien/Büromöbel etc. sollten in dem Objekt bleiben.

Die Video- und Fotokamera (Ziff. 67 u. 68 der Schadensaufstellung) seien von ihm privat angeschafft worden und hätten nur dem privaten Gebrauch gedient. Er habe diese Gegenstände mitgenommen, um die Modernisierungsarbeiten zu dokumentieren. Die Gegenstände sollten nicht im Objekt verbleiben.

Entsprechendes gelte für das Besteck (Ziff. 73). Dieses habe der Familie an den Wochenenden gedient. Bei den Ziff. 244-249 u. 251 handele es sich im Wesentlichen um Kleidungsgegenstände, die er wechselnd nach E2 mitgenommen habe, um sich „besser“ anziehen zu können, falls dies – z. B. wegen anstehender Besprechungen – nötig war. Keines der Wäschestücke habe sich mehr als 4 Wochen in E2 befunden. Die Sonnenbrille und die Lesebrille habe er Kläger aus Versehen liegen lassen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.960,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und beruft sich weiterhin auf die erstinstanzlich vorgetragenen Einwendungen zum äußern Bild, zur Vortäuschung und zur Leistungsfreiheit wegen nicht rechtzeitiger Einreichung der Stehliste und wegen arglistiger Täuschung und zur Schadenshöhe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat den Kläger ergänzend persönlich angehört und die Zeugin Q vernommen.

II.

Die zulässige Berufung – mit der der Kläger nur noch einen Teil des erstinstanzlich eingeklagten Betrages weiterverfolgt – ist überwiegend begründet. Die Klage ist in Höhe von 2.869,90 € nebst beantragter Zinsen aus diesem Betrag begründet. In dieser Höhe ist die Beklagte dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet.

1.)

In der Berufungsinstanz streiten die Parteien nur noch um die Zahlung einer Entschädigung für folgende Gegenstände (vgl. Bl. 9/11 d. A.):

– Digital Camera neu 799,00 € Ziff. 67

– Digital Foto und Tasche 432,95 € Ziff. 68

– Besteck 29,50 € Ziff. 73

– Sakko 189,00 € Ziff. 244

– Strickweste 69,00 € Ziff. 245

– Micro Jacke 39,95 € Ziff. 246

– 2 Paar Schuhe 280,00 € Ziff. 247

– Sonnenbrille 186,00 € Ziff. 248

– Kindertrage 92,00 € Ziff. 249

– Teppich ???? Ziff. 250

– Brille 874,00 € Ziff. 251

Die Berufung ist in Bezug auf den Teppich und die Kindertrage nicht hinreichend begründet (§ 520 Abs. 3 ZPO). Zu diesen Gegenständen trägt der Kläger in der Berufungsbegründung nichts vor. Offensichtlich will er diese Positionen auch nicht ernsthaft weiter verfolgen (vgl. Bl. 161 d. A.).

2.)

Mit Ausnahme des Besteckes (und der Kindertrage und des Teppichs, s.o.) bestand für die oben genannten Gegenstände bedingungsgemäßer (Außen)-Versicherungsschutz.

a) Der Kläger kann seinen Anspruch allerdings nur aus § 8 Nr. 1 VHB 2000 herleiten (Außenversicherung). In Bezug auf § 9 Nr. 3 VHB 2000 greift er das Urteil nicht hinreichend an. Diese Vorschrift kommt auch nicht zum Tragen, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat. Der Einbruch erfolgte nicht in die neu zu beziehende Wohnung, sondern in die Betriebsräumlichkeiten der F GmbH.

b) Im Rahmen der Außenversicherung nach § 8 Nr. 1 VHB 2000 sind Hausratsgegenstände versichert, die sich „vorübergehend“ außerhalb der – versicherten – Wohnung – befinden, wobei Zeiträume von mehr als drei Monaten nicht mehr als „vorübergehend“ gelten. „Vorübergehend“ bedeutet nach allgemeiner Meinung, dass eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rückkehr der Sachen an den Versicherungsort bestehen muss (OLG Celle r+s 1989, 157). Beabsichtigt der Versicherungsnehmer von Anfang an eine dauernde Entfernung einer Sache, so kommt eine Außenversicherung von vorneherein nicht in Betracht. Die Rücknahmewahrscheinlichkeit als Voraussetzung einer nur vorübergehenden Entfernung muss im Schadenszeitpunkt schon und noch bestehen. Demnach sind Wille und Vorstellung des Versicherungsnehmers maßgebliche, wenn auch nicht alleinige Beurteilungskriterium dafür, ob eine vorübergehende Entfernung in Betracht kommt. Sie allein können nämlich eine Entfernung einer Sache nicht stets zu einer vorübergehenden Entfernung machen.

Zwar wird man von einem Versicherungsnehmer nicht den Nachweis verlangen können, dass er seinen vorhandenen Willen und seine gegebenen Vorstellungen ohne den Eintritt des Schadensfalles mit Sicherheit verwirklicht hätte, sondern wird eine überwiegende Wahrscheinlichkeit hierfür genügen lassen müssen.

Beweisbelastet für die Voraussetzung „vorübergehend“ ist der Versicherungsnehmer (BGH VersR 1986, 778).

c) Die Begründung des Landgerichts, wonach der Kläger selbst angegeben habe, die in die Betriebsräumlichkeiten verbrachten Gegenstände wären dort belassen worden, wird von der protokollierten Erklärung des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung (Bl. 74 d. A.) nicht ohne Zweifel getragen. Denn der Kläger hat zu den Kameras, zu Brille und zu der Kleidung insoweit keine eindeutigen Angaben gemacht. Die mit der Berufungsbegründung vorgetragene „Ergänzung“ des Klägervortrages (bei der es sich im Hinblick auf den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 08.11.2006, Bl. 52 ff. d. A., nicht um neuen Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO handelt) erscheint dem Senat auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Anhörung des Klägers in der Berufungsinstanz nachvollziehbar. In einen Fall wie dem vorliegenden, wo die alte Wohnung noch besteht, die neue noch nicht bezogen worden ist, hat man das – auch vom Willen des Versicherungsnehmers getragene – Merkmal „vorübergehend“ (und die hierfür erforderliche Wahrscheinlichkeit für die Rückkehr der Gegenstände) nach dem Charakter der Gegenstände und den Angaben des Versicherungsnehmers zu beurteilen. Denn der Versicherungsnehmer befindet sich in einem solchen Fall in einer schwierigen Situation, weil Versicherungsschutz über § 9 Nr. 3 VHB (noch) nicht besteht, da die neue Wohnung noch nicht bezogen worden ist und sich die betroffenen Hausratsgegenstände nicht (mehr) in der alten Wohnung befinden.

Demzufolge hält es der Senat für gerechtfertigt, zur Beurteilung des Willens des Versicherungsnehmers auch darauf abzustellen, ob es sich bei den Gegenständen um Sachen des täglichen Gebrauchs handelt, die täglich benutzt werden (können) und die sich „nur“ zufällig außerhalb der (alten und neuen) Wohnung befunden haben (z. B. im Auto oder bei Verwandten), als sie durch einen Einbruchsdiebstahl entwendet wurden.

cc) Legt man diesen Maßstab an, so sind die zwei Kameras, die Lesebrille, die Sonnenbrille und die Kleidungsstücke versichert gewesen sein. Zum einen handelt es sich dabei um Dinge des täglichen Gebrauchs. Zum anderen hat der Kläger nachvollziehbar erläutert, dass diese Gegenstände nicht dauerhaft in den Betriebsräumlichkeiten verbleiben sollten. Die Brillen hat er dort (aus Unachtsamkeit) liegen gelassen. Die Kameras dienten dem privaten Gebrauch und sind auch zur Anfertigung von Familienfotos (in der alten Wohnung) verwendet worden. Die Kleidungsstücke sind immer wieder ausgetauscht worden. Etwas anderes gilt aber für das Besteck. Insoweit hat der Kläger eingeräumt, dass es nicht zurück nach S sollte.

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3.)

Der Kläger hat das sog. äußere Bild eines versicherten Einbruchsdiebstahls (§§ 4 Nr.2, 5 Nr. 3 a VHB 200) in Bezug auf die oben genannten Gegenstände bewiesen.

a) Hierzu genügt es, dass der Versicherungsnehmer das Vorliegen von stimmigen Einbruchsspuren sowie das Vorhandensein der als gestohlen gemeldeten Hausratsgegenstände vor dem Diebstahl und das Nichtwiedervorfinden dieser Gegenstände nach dem Diebstahl beweist (vgl. zuletzt BGH VersR 2007, 104).

Kann der Versicherungsnehmer diesen Beweis nicht durch Zeugen erbringen, so kann auf seine Angaben zurückgegriffen werden, falls die – zugunsten des VN sprechende – Redlichkeitsvermutung nicht erschüttert ist (BGH VersR 1997, 733; Senat VersR 2005, 1071).

b) Der Senat hat im Hinblick auf den Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakte (StA Essen 9 UJs 3/06, insb. der Lichtbilder Bl. 9 BA) keine Zweifel am Vorhandensein von schlüssigen Einbruchsspuren.

Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Gegenstände, für die der Kläger Entschädigung verlangt (soweit nicht bereits aus Rechtsgründen eine solche nicht in Betracht kommt) vor dem Diebstahl vorhanden waren und danach nicht mehr aufgefunden worden sind.

Die im Hinblick auf den persönlichen Eindruck – im vollen Umfange – glaubwürdige Zeugin Q hat glaubhaft bekundet, dass sich die beiden Kameras sowie die Kleidungstücke bei einem Besuch unmittelbar vor dem Diebstahl (ein oder zwei Tage zuvor) noch in den Betriebsräumlichkeiten (Kameras auf einem Schreibtisch) befunden haben. Nach dem Einbruch, den der Kläger in ihrer Begleitung festgestellt habe, seien diese Gegenstände nicht mehr vorgefunden worden. Zu den Brillen konnte sie allerdings keine Angaben machen. Hierzu hat aber der Kläger die erforderlichen Angaben gemacht. Der Senat glaubt dem Kläger; seine Redlichkeit ist nicht erschüttert.

Die Umstände, auf die sich die Beklagte insoweit beruft, reichen hierzu nicht aus.

Aus dem Umstand, dass kurz vor dem Einbruchdiebstahl die Schadensmeldung in Bezug auf den vorangegangenen Einbruch aus 2004 angefordert worden ist, kann die Beklagte nichts ihr Positives herleiten. Zum einen steht nicht fest, dass der Kläger die Schadensmeldung angefordert hat. Zum anderen hat sein Prozessbevollmächtigter erklärt, dass er eine solche Schadensmeldung angefordert hat (ohne sich aber zeitlich festlegen zu können).

Die auch nach Auffassung des Senats – bei erster Betrachtung – auffälligen Umstände im Zusammenhang mit der Darstellung des Umfangs der Entwendung hat der Kläger – auch nach intensiver Befragung durch den Senat – hinreichend nachvollziehbar erklärt:

Ausweislich des Inhalts der Ermittlungsakte hat der Kläger bei der Tatortaufnahme die Entwendung von Bargeld nicht erwähnt (Bl. 7 BA). Die Entwendung von 4.000,00 € Bargeld wird erstmalig in der „Schadensmeldung zum Einbruchsdiebstahl“ (Bl. 15 BA) erwähnt. In der Zeugenvernehmung vom 26.10.2005 gab er nunmehr an, neben den 4.000,00 € „Firmengeld“ hätten sich noch 1.500,00 € „Privatgeld“ in der Kassette, die in einem Schreibtischcontainer gelagert habe, befunden (Bl. 19 BA). Die zwei Kameras, die er erst am 06.09.2005 (also rd. 3 Tage vor dem Diebstahl) gekauft hat, hat er bei der Tatortaufnahme ebenfalls nicht erwähnt (vgl. Polizeibericht Bl. 23 BA). Der Kläger (und zum Teil auch die Zeugin Q) hat glaubhaft erklärt, dass er anlässlich der Feststellung des Einbruchs die Räumlichkeiten zunächst nicht betreten hat, sondern rd. zwei Stunden auf die Polizei gewartet hat. Beim Betreten habe er ein großes Chaos vorgefunden, so dass er – in dem Gespräch mit den Polizeibeamten – nicht sofort an die Kameras gedacht habe. Im Hinblick auf den Inhalt der Lichtbilder – Bl. 9 BA – erscheint diese Erklärung des Klägers ohne weiteres nachvollziehbar. Die Entwendung des Firmengeldes habe er erst später gemeldet, weil der genaue Betrag erst von seinen Mitarbeitern habe ermittelt werden müssen. An das ebenfalls in der Kassette lagernde Privatgeld habe er auch erst in diesem Zusammenhang gedacht. Im Übrigen müsse man zu seinen Gunsten berücksichtigen, dass er sich nach dem Einbruch zunächst in erster Linie darum habe bemühen müssen, den Geschäftsbetrieb, der verlagert werden sollte, aufrecht zu erhalten. Dies sei im Hinblick auf den erheblichen Schaden (Diebstahl und Vandalismus) äußerst schwierig gewesen. Auch diese Erklärung hält der Senat für schlüssig.

4.)

Die Beklagte hat eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung nicht bewiesen. Sie beruft sich insoweit zunächst auf die Umstände, die bereits nicht die Redlichkeitsvermutung des Klägers zu erschüttern vermögen. Der Umstand, dass die Täter erhebliche Mengen an Diebesgut abtransportiert haben und hierzu ein erhöhter logistischer Aufwand erforderlich gewesen sein muss, ist zwar auffällig. Die Beklagte hat aber nicht hinreichend dargelegt, dass ein Abtransport des Diebesgutes auf diesem Wege (ohne entdeckt zu werden) unmöglich gewesen ist.

5.)

Die Beklagte ist auch nicht leistungsfrei geworden.

a) Die Einreichung der Stehlliste am 19.09.2005 (vgl. hierzu § 25 Nr. 1 c VHB 2000) ist unverzüglich. Zu Recht weist die Beklagte aber darauf hin, dass der Kläger zumindest die beiden Kameras nicht hinreichend konkretisiert hat, was ihm ohne weiteres möglich gewesen ist. Dem Kläger ist aber insoweit allenfalls grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Leistungsfreiheit kommt dann aber nicht in Betracht, da eine evtl. Obliegenheitsverletzung nachweislich weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Bemessung der Leistung Einfluss gehabt hat (vgl. § 25 Nr. 2 Satz 2 VHB 200). Das wäre nur dann der Fall, wenn die Polizei wegen der fehlenden Angaben keine oder nur verzögert eine Fahndung hätte vornehmen können. Ausweislich des Inhalts der Ermittlungsakte hat die Polizei vorliegend aber überhaupt nicht gefahndet. Es ist auch nicht ersichtlich (und von der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten auch nicht vorgetragen), dass die Einleitung einer Fahndung wegen fehlender Angaben unmöglich war.

Der von der Beklagten erhobene Einwand der Arglist (§ 26 VHB 2000) verfängt ebenfalls nicht. Der Kläger hat die Umstände im Zusammenhang mit dem Umzug nachvollziehbar erläutert. Die Beklagte hat auch nicht bewiesen, dass der Kläger falsche Angaben zu den als gestohlen gemeldeten Gegenstände (insb. zum Umstand „vorübergehend“) gemacht hat.

6.)

Die von der Beklagten zu zahlende Entschädigung beträgt 2.869,90 €.

Der Kläger war zum Neuwert versichert (mit Unterversicherungsverzicht). Er hat die Anschaffung und den hierfür gezahlten Preis der oben genannten Gegenstände durch Einreichung von Quittungen etc. belegt.

7.)

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB (Verzugszinsen), weil sich die Beklagte – spätestens – seit ihrer Ablehnung vom 13.10.2005 in Verzug befindet.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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