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Eingliederungsvereinbarung: Änderungswünsche sind kein Grund für Leistungskürzung

Hessisches Landessozialgericht

Az.: L 7 AS 107/06 ER

Urteil vom 05.09.2006 (rechtskräftig)

Vorinstanz: Sozialgericht Darmstadt, Az.: S 12 AS 222/06 ER, Urteil vom 21.04.2006


Entscheidung:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. April 2006 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 30. März 2006 wird angeordnet.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge in vollem Umfang zu erstatten.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gründe:

I.
Die im Jahre 1968 geborene Antragstellerin, von Beruf Journalistin, beantragte am 18. November 2004 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dabei gab sie an, alleinstehend zu sein, allerdings mit einem Herrn B. (B.) im Rahmen einer Wohngemeinschaft eine gemeinsame Mietwohnung zu bewohnen. Nachfolgend bewilligte die Agentur für Arbeit in B. die beantragten Leistungen bis zum 30. April 2005. Anschließend bewilligte der Antragsgegner mit Bescheiden vom 29. Juli 2005 sowie 8. November 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zum 30. April 2006 in Höhe von monatlich 851,16 EUR. Dabei erfolgte die Leistungsgewährung jeweils unter Berücksichtigung der Regelleistung für einen alleinstehenden Leistungsempfänger sowie unter Ansatz des befristeten Zuschlages nach § 24 SGB II.

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei dem Antragsgegner am 7. März 2006 wurde die Antragstellerin aufgefordert, den Entwurf einer ihr vorgelegten schriftlichen Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Nach Anlagen zu dieser Vereinbarung sollte die Antragstellerin zu folgendem verpflichtet sein: „Regelmäßigkeit, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Sorgfältigkeit, 14-tägige Vorsprache bis zur Arbeitsaufnahme“ (Teilvereinbarungs-Nr. 0001), „Bewerbungsunterlagen erstellen, aktualisieren und Nachweise über Bewerbungen um einen Arbeitsplatz erbringen, 12-mal innerhalb 4 Wochen“ (Teilvereinbarungs-Nr. 0002), „Bewerbungen für ein betriebliches Praktikum, Bewerbung für eine Arbeitsstelle, insgesamt 12-mal innerhalb 4 Wochen“ (Teilvereinbarungs-Nr. 0004). Der Antragsgegner verpflichtete sich in Teilvereinbarungs-Nr. 0003 zur „Gewährung von Arbeitslosengeld II, Gewährung von Bewerbungskosten“. Die Antragstellerin verweigerte ihre Unterschrift unter die Vereinbarung und bat um eine Bedenkzeit, welche ihr von dem Antragsgegner bis zum 14. März 2006 eingeräumt wurde.

Mit Schreiben vom 16. März 2006 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass er die Leistungsgewährung bis zum 31. März 2006 befristet habe. Weitere Leistungen seien davon abhängig, dass die Antragstellerin die Einkommensverhältnisse des Herrn B., mit dem sie nach gegenwärtigem Kenntnisstand in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe, offen lege. Mit weiterem Schreiben vom 21. März 2006 erinnerte der Antragsgegner zudem an die Rücksendung der unterschriebenen Eingliederungsvereinbarung und machte darauf aufmerksam, dass die Regelleistungen um 30 % gekürzt werden könnten, falls die Antragstellerin dies ohne Angabe von wichtigen Gründen verweigern sollte. Der Antragstellerin wurde hierfür eine Frist bis zum 28. März 2006 gesetzt. An diesem Tag übersandte die Antragstellerin dem Antragsgegner den Entwurf einer von ihr verfassten Eingliederungsvereinbarung mit dem Bemerken, dass diese Vereinbarung nicht nur die Pflichten der Antragstellerin, sondern auch Pflichten des Antragsgegners definierten, die in einem angemessenen Verhältnis zueinander stünden und nicht lediglich ihre Person einseitig belasteten.

Durch Bescheid vom 30. März 2006 setzte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin die ursprüngliche Eingliederungsvereinbarung im Wege des Verwaltungsaktes fest. Mit weiterem Bescheid vom 30. März 2006 senkte der Antragsgegner unter Wegfall des Zuschlages nach § 24 SGB II für die Monate April, Mai 2006 die Regelleistung um 30 % ab. Hiergegen sowie gegen den Bescheid vom 16. März 2006 erhob die Antragstellerin Widerspruch. Die Eingliederungsvereinbarung sei nicht das Ergebnis des Besprechungstermins vom 7. März 2006 gewesen, weil die Eingliederungsvereinbarung schon vor Beginn des Gesprächs auf dem Tisch der Mitarbeiterin des Antragsgegners gelegen habe.

Mit Bescheid vom 10. April 2006 stellte der Antragsgegner die Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende zum 31. März 2006 wegen unklarer wirtschaftlicher Verhältnisse ein.

Bereits am 6. April 2006 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Darmstadt (SG) um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Durch Beschluss vom 21. April 2006 hat das SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Bescheide vom 16. März 2006 und 20. April 2006 (gemeint ist offensichtlich der Bescheid vom 10. April 2006) angeordnet. Im Übrigen hat es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die vorgenannten Bescheide seien offensichtlich rechtswidrig, so dass an deren sofortige Vollziehung kein öffentliches Interesse bestehe. Angesichts der vorherigen Leistungsbewilligung bis zum 30. April 2006 durch Bescheid vom 8. November 2005 sei der Antragsgegner nicht ohne Weiteres berechtigt, die Leistung nachträglich zu befristen. Weder dem Bescheid vom 16. März 2006 noch dem Bescheid vom 10. April 2006 sei zu entnehmen, dass der Antragsgegner die gesetzlichen Anforderungen der §§ 45 bzw. 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) bei seiner Entscheidung berücksichtigt habe. Darüber hinaus sei der Antragsgegner vorliegend nicht berechtigt gewesen, die Leistungen unter Hinweis auf die angebliche Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin mit Herrn B. einzustellen beziehungsweise zu versagen, weil bei der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung eine eheähnliche Gemeinschaft nicht angenommen werden könne. Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin sei hingegen insoweit nicht begründet, als sie sich gegen die vom Antragsgegner mit den Bescheiden vom 30. März 2006 verhängten Rechtsfolgen wende. Der Widerspruch der Antragstellerin sei hinsichtlich dieser Bescheide offensichtlich unbegründet, so dass deren Vollziehung keine Bedenken entgegenstünden. Nach § 15 SGB II sollten die Leistungsträger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für deren Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. Für den Fall, dass eine Vereinbarung nicht zu Stande komme, sehe § 15 Abs. 1 S. 5 SGB II den Erlass eines Verwaltungsakts vor. Nach § 31 Abs. 1 S. 1 SGB II sei der Leistungsträger zudem berechtigt, den Wegfall des Zuschlages nach § 24 SGB II sowie eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 30 % der Regelleistung nach § 20 SGB II zu verfügen, wenn der Leistungsempfänger sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigere, eine angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, ohne für dieses Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Der Antragstellerin sei am 7. März 2006 eine Eingliederungsvereinbarung von dem Antragsgegner angeboten worden, die zweifelsfrei den gesetzlichen Anforderungen des § 15 SGB II entspreche. Wichtige Gründe, welche dem Abschluss dieser Eingliederungsvereinbarung entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Der Gegenentwurf einer Eingliederungsvereinbarung seitens der Antragstellerin lasse sich mit den Anforderungen, welche das SGB II hinsichtlich der eigenen Bemühungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit an erwerbsfähige Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes stelle, nicht in Einklang bringen. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner diesen Gegenentwurf als Ablehnung seines Angebots auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung gewertet und hieraus die Rechtsfolgen des § 15 Abs. 1 S. 5 SGB II sowie des § 31 SGB II abgeleitet habe.

Gegen diesen ihr am 24. April 2006 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 23. Mai 2006 eingegangenen Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (Verfügung vom 24. Mai 2006). Entgegen der Auffassung des SG, so führt die Antragstellerin aus, seien die Bescheide des Antragsgegners vom 30. März 2006 rechtswidrig. Mit der Eingliederungsvereinbarung vom 7. März 2006 hätten ihr 14-tägliche Vorsprachen bei dem Antragsgegner sowie Nachweise über 12 Bewerbungen innerhalb von vier Wochen auferlegt werden sollen. Im Gegenzug habe sich der Antragsgegner dazu verpflichten sollen, Arbeitslosengeld II sowie Bewerbungskosten zu gewähren. Bei dem „Gegenentwurf einer ausgewogenen Eingliederungsvereinbarung“ sei es ihr darum gegangen, dass der Antragsgegner sich bemühe, sie in den ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln und ferner sei es ihr darum gegangen, die Häufigkeit der persönlichen Vorsprache und die Anzahl der Bewerbungen auf ein vertretbares und angemessenes Maß zu reduzieren. Daraufhin habe der Antragsgegner die angefochtenen Bescheide vom 30. März 2006 erlassen. Er habe die laufenden Verhandlungen über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung einseitig und voreilig abgebrochen und die angefochtene Sanktion gegen die Antragstellerin verfügt und zugleich einseitig eine ausgewogene Eingliederungsvereinbarung angeordnet. Dabei falle auf, dass den Bedenken der Antragstellerin insoweit Rechnung getragen worden sei, als die Häufigkeit der persönlichen Vorsprache von ursprünglich „14-tägige Vorsprache“ auf „4-wöchige Vorsprache“ reduziert worden sei. Dagegen sei die geforderte Anzahl der 12 Bewerbungen im Zeitraum von vier Wochen gleich geblieben. Die Unverhältnismäßigkeit des ersten Entwurfs einer Eingliederungsvereinbarung vom 7. März 2006 ergebe sich auch daraus, dass der Antragsgegner verlange, dass die Antragstellerin alle vier Wochen nicht weniger als 12 Bewerbungen erstelle, was 156 Bewerbungen pro Jahr ergebe. Auf der anderen Seite seien allerdings Bewerbungskosten in Höhe von 5 EUR pro Bewerbung gemäß § 46 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) nur bis zu einem Höchstbetrag von 260 EUR pro Jahr erstattungsfähig. Dies bedeute, dass die Antragstellerin verpflichtet sein solle, jährlich 156 Bewerbungen zu erstellen, im Gegenzug aber nur 52 Bewerbungen á 5 EUR erstattet bekomme und die Kosten für die restlichen 104 Bewerbungen á 5 EUR (= 520 EUR) selber tragen müsse; dies sei unzumutbar.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. April 2006 die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 30. März 2006 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er führt aus, dass die Antragstellerin bis zur Festlegung der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt vom 30. März 2006 keine bzw. nicht ausreichende Bewerbungsbemühungen nachgewiesen habe. Er sei daher berechtigt und gehalten gewesen, die Anzahl der Bewerbungen und die persönlichen Vorsprachen festzulegen. Die Antragstellerin sei aufgrund ihrer vorgelegten Unterlagen, wie Zeugnisse und Lebenslauf, qualifiziert und ohne Vermittlungshemmnisse direkt in den ersten Arbeitsmarkt vermittelbar. Die Anzahl der Bewerbungen von drei Exemplaren pro Woche sei möglich und zumutbar. Auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 45 bis 47 SGB III habe er die Erstattung der Bewerbungskosten festgelegt. Erstattet werden könnten 2 EUR bis 5 EUR für eine Bewerbung, maximal 260 EUR im Kalenderjahr. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass hier der Umfang der Bewerbungsmappen maßgebend sei. Bereits vorhandene Bewerbungsmappen könnten für weitere Bewerbungen wieder verwendet werden. Im Falle der Antragstellerin sei festzustellen, dass diese nicht verpflichtet sei, jede Bewerbung schriftlich mit Bewerbungsmappen vorzunehmen. Es sei durchaus möglich, Bewerbungen per E-Mail zu versenden, besonders in der Berufsbranche als Journalistin sei diese Bewerbungsform zwischenzeitlich Standard. Der Kostenaufwand sei daher wesentlich günstiger. Die Antragstellerin sei aufgrund ihrer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Bereich Medien- und Theatergestaltung und ihrer Arbeit als Redakteurin durchaus in der Lage, sich online zu bewerben. Die Übernahme der Kosten in angemessenem Rahmen sei in der Eingliederungsvereinbarung vom 30. März 2006 vorgenommen worden. Am 8. Mai 2006 habe die Antragstellerin einen Antrag auf Kostenerstattung der vorgelegten Bewerbungen gestellt, diesem Antrag sei stattgegeben und am 22. Mai 2006 der Betrag von 70 EUR angewiesen worden. Festzustellen sei auch, dass ein Anordnungsgrund nicht gegeben sei; der Antragstellerin sei zuzumuten, die Frage der Absenkung des Regelsatzes im Hauptsacheverfahren zu klären.

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf den Inhalt der Akte des Antragsgegners und der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.
Die Beschwerde ist begründet. Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Gemäß § 39 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Dies ist vorliegend bei den von der Antragstellerin angegriffenen Bescheiden vom 30. März 2006 der Fall, weil sie unmittelbar auf die der Antragstellerin von dem Antragsgegner bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einwirken.

Bei der im Rahmen des § 86b Abs. 1 SGG gebotenen Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Vollziehung der Bescheide. Nach summarischer Prüfung der Rechtslage ergeben sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 30. März 2006.

Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1a SGB II in der vorliegend bis zum 31. Juli 2006 anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I Seite 2954) ist die für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebende Regelleistung um 30% abzusenken, wenn er sich trotz einer Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Gemäß § 15 Abs. 1 S. 5 SGB II sollen, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zu Stande kommt, die Bestimmungen der Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 S. 2 SGB II durch Verwaltungsakt erfolgen. Vorliegend bestehen ernstliche Zweifel, ob eine ernstliche endgültige Verweigerung der Antragstellerin angenommen werden kann. Vorliegend spricht mehr dagegen als dafür. Deshalb kann auch noch nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelungen einer Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt des Antragsgegners zu erfolgen haben.

Zunächst ist festzustellen, dass eine ausdrückliche Weigerung der Antragstellerin nicht erfolgt ist. Weder am 7. März 2006 noch danach hat sie eine entsprechende Erklärung abgegeben.

Auch aus dem Verhalten der Antragstellerin und den weiteren Umständen des Falles kann nicht geschlossen werden, sie habe etwa konkludent den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung verweigert. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann eine endgültige Weigerung seitens der Antragstellerin nicht daraus abgeleitet werden, dass diese dem Antragsgegner am 28. März 2006 einen eigenen Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung unterbreitete. Nachdem der Antragstellerin anlässlich ihrer Vorsprache am 7. März 2006 die von ihr erbetene Bedenkzeit eingeräumt worden war, musste der Antragsgegner auch damit rechnen, mit einer Gegenvorstellung oder einem Gegenvorschlag konfrontiert zu werden. Auch die Antragstellerin durfte, nachdem ihr die Bedenkzeit gewährt worden war, davon ausgehen, eigene Vorstellungen zu der Eingliederungsvereinbarung des Antragsgegners unterbreiten zu können. Daran ändert dessen Schreiben vom 21. März 2006 nichts. Darin hat er zwar unter Fristsetzung an die Rücksendung der unterschriebenen Eingliederungsvereinbarung erinnert, gleichzeitig jedoch darauf hingewiesen, dass die Regelleistungen gekürzt werden könnten, wenn die Antragstellerin ohne Angabe von Gründen die Eingliederungsvereinbarung nicht unterzeichne. Mit ihrem Schreiben vom 27. März 2006 hat jedoch die Antragstellerin Gründe angegeben, weshalb sie die von dem Antragsgegner formulierte Eingliederungsvereinbarung nicht unterzeichnete und dafür einen eigenen Entwurf vorlegte. Dass die darin enthaltenen Vorstellungen nicht gänzlich fragwürdig waren, beweist der Umstand, dass der Antragsgegner sie später teilweise berücksichtigt und die der Antragstellerin auferlegten Pflichten, was die Häufigkeit der Vorsprachen anbelangt, auch reduziert hat.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Antragstellerin ist für das Beschwerdeverfahren gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Verfahrensbevollmächtigter nach § 121 Abs. 2 ZPO beizuordnen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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