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Eingliederungszuschüsse: Bundesagentur darf Laufzeit begrenzen

Bundessozialgericht

Az.: B 11a AL 167/06 B

Vorinstanzen:

Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 9 AL 1200/03, Urteil vom 09.10.2006

Sozialgericht Wiesbaden, Az.: S 5 AL 813/01, Urteil vom 04.11.2003


Entscheidung:

Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 4. November 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für eine ältere Arbeitnehmerin über die bewilligten 16 Monate hinaus für weitere 8 Monate.

Der Kläger betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei. Am 19. Februar 2001 beantragte er einen Eingliederungszuschuss für die Einstellung der Rechtsanwaltsfachangestellten Frau S. S., geb. 1950, für die Dauer von 24 Monaten in Höhe von 50 % des für die Bemessung berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts von 4.500,00 DM monatlich. Nach dem am 1. März 2001 geschlossenen Anstellungsvertrag begann das Beschäftigungsverhältnis am selben Tag.

Mit Bescheid vom 30. März 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger einen Eingliederungszuschuss in Höhe von 2.712,38 DM monatlich (Förderungssatz 50 %) für den Förderungszeitraum vom 1. März 2001 bis zum 30. Juni 2002.

Mit Schreiben vom 10. April 2001 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. März 2001 ein. Zur Begründung führte er aus, nach den gesetzlichen Bestimmungen sei ein Förderungszeitraum von 24 Monaten möglich, der von ihm auch beantragt worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Regelförderungsdauer von 24 Monaten sei vorliegend in Ausübung sachgerechten Ermessens zutreffend auf 16 Monate begrenzt worden. Es sei im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der §§ 217 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) angesichts des beschränkten Haushaltsvolumens zu berücksichtigen, dass auch im Interesse der Solidargemeinschaft der Beitragszahler mit der Inanspruchnahme des Eingliederungszuschusses der größtmögliche Erfolg erzielt werde. Es habe u.a. sichergestellt werden müssen, dass die diesem Förderungszweck zugewiesenen Haushaltsmittel einem möglichst großen Personenkreis zugute kämen. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Gewährung des Eingliederungszuschusses für 16 Monate anstatt der beantragten 24 Monate den beabsichtigten Leistungszweck gefährde. Darüber hinaus abzuwägende Besonderheiten habe der Kläger weder vorgetragen noch seien solche erkennbar.

Der Kläger hat am 11. Juli 2001 bei dem Sozialgericht Wiesbaden Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, eine Mitarbeiterin des Arbeitsamtes F. habe ihm fernmündlich die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für die Dauer von 24 Monaten zugesagt. Da seine Kanzlei erst seit 2 ½ Jahren existiere und er mit einem erheblichen Kostendruck zu kämpfen habe, habe er Frau S. nur unter der Voraussetzung der Bewilligung eines Eingliederungszuschusses für zwei Jahre eingestellt. Auch gewähre die Beklagte üblicherweise einen Eingliederungszuschuss für 24 Monate, so dass die Bewilligung lediglich für einen kürzeren Zeitraum einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) darstelle. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, im August 2001 seien bereits mehr als 85 % der vorhandenen Haushaltsmittel verausgabt worden. Entscheidend sei insoweit das Datum der Antragstellung.

Die Beklagte ist dem Begehren des Klägers entgegengetreten. Sie hat ausgeführt, die Begrenzung der Regelförderungsdauer auf 16 Monate sei ab 1. Januar 2001 erfolgt. Trotz restriktiver Mittelbewirtschaftung seien am 16. August 2001 bereits 85,37 % der vorhandenen Haushaltsmittel verausgabt bzw. gebunden gewesen.

Mit Urteil vom 4. November 2003 hat das Sozialgericht Wiesbaden den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2001 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger den Eingliederungszuschuss über den 30. Juni 2002 hinaus für weitere 8 Monate zu gewähren. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, weil die Beklagte bezüglich des Umfangs der Minderleistung der Arbeitnehmerin und der Eingliederungserfordernisse von ihrem Ermessen nicht pflichtgemäß Gebrauch gemacht habe. Dazu sei sie jedoch nach § 219 SGB III i.V.m. § 39 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) von Amts wegen verpflichtet. Sie sei auch nach § 35 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) verpflichtet, die Gesichtspunkte mitzuteilen, von denen sie bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen sei. Die Beklagte sei also verpflichtet gewesen, die Dauer der Arbeitslosigkeit, die Behinderung und den Grad der Behinderung zu berücksichtigen. Danach wäre die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut von ihrem Ermessen Gebrauch zu machen. Die Kammer sei jedoch der Auffassung, dass das Ermessen der Beklagten hier auf Null reduziert sei. Nach den getroffenen Feststellungen bezüglich der zu erwartenden Minderleistungen der Arbeitnehmerin sei die Beklagte im vorliegenden Einzelfall verpflichtet, die Förderungsdauer auf 24 Monate als Höchstwert des Regelfalles festzusetzen. Die Arbeitnehmerin sei seit Ende 1979 nicht mehr in ihrem erlernten Beruf tätig gewesen. Seit Januar 1994 sei sie im Wesentlichen arbeitslos gewesen, lediglich unterbrochen durch Weiterbildung im EDV-Bereich und ein Betriebspraktikum. Daraus folge, dass die Arbeitnehmerin sowohl zu den älteren Arbeitnehmern zähle, als auch zu den schwer vermittelbaren Arbeitnehmern. Schließlich drohe aufgrund ihrer Behinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 für einen potentiellen Arbeitgeber eine zusätzliche Minderung der Arbeitsleistung einzutreten.

Gegen das am 24. November 2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte beim Hessischen Landessozialgericht am 10. Dezember 2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das erstinstanzliche Urteil entspreche nicht der Rechtslage. Der Kläger habe keinen Anspruch auf einen Eingliederungszuschuss für weitere 8 Monate. Darüber hinaus könne nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen werden. Die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses stehe im Ermessen der Beklagten. Nach § 219 SGB III richteten sich Höhe und Dauer der Förderung nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. § 220 SGB III lege die Höchstwerte von Höhe und Dauer in Regelfällen fest. Nach § 220 Abs. 2 Nr. 3 SGB III dürfe die Förderungsdauer im Regelfall beim Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer 24 Monate nicht übersteigen.

Im vorliegenden Fall sei für die Arbeitnehmerin S. ein Eingliederungszuschuss von 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitentgelts für die Dauer von 16 Monaten gewährt worden. Die Höhe des Zuschusses entspreche damit der Regelförderung für ältere Arbeitnehmer nach § 220 Abs. 1 Nr. 2 SGB III. Hinsichtlich der Dauer der Förderung sehe § 220 Abs. 2 Nr. 3 SGB III für den Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer zwar eine Regelförderdauer von 24 Monaten vor. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Dauer immer auszuschöpfen sei; vielmehr dürften die 24 Monate grundsätzlich nicht überschritten werden. Eine Unterschreitung sei bei entsprechender Begründung jederzeit möglich.

Bei der Ermessensentscheidung über die Gewährung eines Eingliederungszuschusses dürften die Agenturen für Arbeit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach ermessenslenkenden Richtlinien verfahren (Urteil vom 11. November 1993 – 7 RAr 52/93 –). Die Beklagte habe bereits im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen, dass im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der §§ 217 ff. SGB III angesichts des beschränkten Haushaltsvolumens zu berücksichtigen gewesen sei, dass im Interesse der Solidargemeinschaft der Beitragszahler mit der Inanspruchnahme des Eingliederungszuschusses der größtmögliche Erfolg erzielt werde. Es habe u.a. sichergestellt werden müssen, dass die diesem Förderungszweck zugewiesenen Haushaltsmittel einem möglichst großen Personenkreis zugute kommen. Insofern sei zu berücksichtigen, dass trotz der Begrenzung der Regelförderungsdauer auf 16 Monate ab 1. Januar 2001 und trotz restriktiver Mittelbewirtschaftung schon am 16. August 2001 85,37 % der vorhandenen Haushaltsmittel verausgabt bzw. gebunden gewesen seien. Es sei Aufgabe der Beklagten zu verhindern, dass allein Arbeitnehmer, die den Antrag auf Eingliederungszuschuss frühzeitig im Jahr stellten, in den Genuss der u.U. höheren Förderung kämen, während Antragsteller, die ihren Antrag im Laufe des Jahres stellten, leer ausgingen.

Den Umständen des Einzelfalles sei dadurch hinreichend Rechnung getragen worden, dass die Regelförderhöhe gewahrt und mit 16 Monaten Förderdauer die Maximalförderung der seinerzeit in der Agentur für Arbeit in W. geltenden ermessenslenkenden Richtlinien ausgeschöpft worden sei. Die ermessenslenkenden Richtlinien seien auch nicht zu beanstanden, da sie Ausnahmen zuließen. Ein solcher Ausnahmefall liege aber bei der Arbeitnehmerin S. nicht vor. Eine Unterschreitung der Regelförderdauer sei vorliegend deshalb angezeigt gewesen, weil die Arbeitnehmerin zu Beginn des Arbeitsverhältnisses gerade erst 51 Jahre alt geworden sei. Sie habe zwar die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllt, sei aber andererseits gemessen an der Zielgruppe der älteren Arbeitnehmer noch relativ jung gewesen. Die Dauer der Arbeitslosigkeit, die der Beschäftigungsaufnahme vorausgegangen sei, sei zwar mit 7 Jahren sehr lang gewesen; dieser Umstand zwinge aber ebenso wenig wie der Grad der Behinderung von 30 v.H. zu einer anderen Entscheidung. Insoweit sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Arbeitnehmerin S. durch die Zeiten des Betriebspraktikums den Bezug zur beruflichen Tätigkeit nicht gänzlich verloren habe. Durch zwei längere EDV-Lehrgänge während der Arbeitslosigkeit habe sie außerdem Anschluss an die neuen technischen Entwicklungen im Sekretariatsbereich erhalten können. Die Arbeitnehmerin S. sei keinesfalls als vermittlerischer Problemfall anzusehen gewesen. Gerade in Fällen wie dem der Arbeitnehmerin S. sollten die ermessenslenkenden Richtlinien der örtlichen Agentur für Arbeit Anwendung finden. Exponierte Ausnahmen von dieser Norm (Regelförderung) bedürften einer Vielzahl von gleichzeitig vorliegenden außergewöhnlichen Vermittlungshemmnissen und sollten anteilig zum Gesamtumfang aller Bewilligungen nur einen kleinen Prozentsatz ausmachen. Diese Voraussetzungen hätten in der Person der Arbeitnehmerin S. nicht vorgelegen. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, warum nur durch eine 24-monatige Förderung die Vermittlungseinschränkungen bei der Arbeitnehmerin S. hätten kompensiert werden können. Die Beklagte habe daher eine sachgerechte Entscheidung getroffen, so dass sich die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig erwiesen. Hilfsweise trägt die Beklagte vor, dass entgegen der Auffassung des Sozialgerichts die Voraussetzungen für die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null nicht vorgelegen hätten.

Die Beklagte hat eine Übersicht mit sämtlichen Eingliederungszuschussfällen des Jahres 2001 im Bereich der Agentur für Arbeit W. vorgelegt.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 4. November 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, die Berufungsbegründung der Beklagten vermöge die zutreffende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das erstinstanzliche Gericht nicht zu erschüttern. Der Kläger mache sich die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils zu Eigen. Die Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerhaft gewesen. Aus dem Vortrag der Beklagten und den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass diese im Falle der Arbeitnehmerin S. keine einzelfallbezogene, die persönliche Situation hinreichend berücksichtigende Ermessensentscheidung getroffen habe. Insbesondere sei unberücksichtigt geblieben, dass Frau S. nicht allein nur die Voraussetzungen für einen Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer, sondern darüber hinaus auch für einen solchen bei Einarbeitung sowie bei erschwerter Vermittlung aufgrund ihrer Behinderung sowie aufgrund ihres Alters vorgelegen hätten. Frau S. habe in der Einarbeitungszeit und selbst heute noch im Vergleich zu anderen Rechtsanwalts- und Notariatsgehilfinnen deutliche fachliche und technische Defizite im Umgang mit Bürotechnik, Computerhard- und software. Die von der Beklagten genannten „EDV-Lehrgänge“ würden in Arbeitgeberkreisen allgemein als für die Praxis untauglich angesehen. Diese Lehrgänge würden der technischen Entwicklung um Jahre hinterherhinken. Hinzu komme im Falle von Frau S., dass der letzte dieser EDV-Lehrgänge zum Zeitpunkt der Einstellung bei dem Kläger mindestens drei Jahre zurückgelegen hätte. Frau S. habe eine lange Zeit der besonderen Einarbeitung benötigt. Auch heute noch falle sie gegenüber ihren Kolleginnen fachlich und in ihren Fertigkeiten deutlich ab. Ihre Einarbeitungszeit sei daher besonders lang gewesen. Allein aus diesem Grunde und auch für den Fall, dass sie nicht im Sinne des SGB III als ältere Arbeitnehmerin gelten würde und nicht schwerbehindert wäre, wäre ein Eingliederungszuschuss für 6 Monate zu 30 % nach § 220 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 SGB III angemessen gewesen. Auch die Voraussetzungen des § 218 Abs. 1 Nr. 2 SGB III der Gewährung eines Eingliederungszuschusses aufgrund erschwerter Vermittlung habe Frau S. erfüllt. Denn sie werde in Kürze zu 50 % schwerbehindert sein, sei zum Zeitpunkt der Antragstellung zu 30 % schwerbehindert gewesen, bis Anfang 1998 sogar zu 80 %. Allein aus diesem Grunde wäre nach § 220 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 SGB III ein Eingliederungszuschuss in Höhe von 50 % für 8 bis 10 Monate angemessen gewesen. Außerdem hätten die Voraussetzungen des § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III vorgelegen. Daher wäre ein Eingliederungszuschuss nach § 220 Abs. 2 Nr. 3 SGB III für 24 Monate (Regelförderungsdauer) angemessen gewesen.

Auch wenn nur ein Eingliederungszuschuss für 24 Monate – also für die Dauer der Regelförderungszeit nach § 220 Abs. 2 Nr. 3 SGB III – seitens des Klägers beantragt worden sei, hätte die Beklagte doch beachten müssen, dass Frau S. auch die Voraussetzungen der verlängerten Förderung nach § 222 Abs. 1 SGB III erfüllt habe. Denn durch die bei ihr vorhandene Kumulation besonderer Nachteile, die zu erheblicher und absehbarer Minderleistung geführt hätten, zeige sich eindeutig, dass eine besonders schwere Vermittelbarkeit bei ihr vorgelegen habe. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 222 Abs. 1 SGB III sei im Regelfall durch erfolglose Vermittlungsversuche festzustellen, darüber hinaus durch objektiv vorliegende Merkmale wie die Dauer der Arbeitslosigkeit und die Schwere einer Behinderung. Im vorliegenden Fall könne kein Zweifel bestehen, dass Frau S. die Voraussetzungen der viel längeren Förderungsdauer nach § 222 SGB III erfüllt habe, so dass die Nichtbeachtung dieser Umstände einen Ermessensfehler darstelle, der zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Beklagten führe. Lägen wie im Falle von Frau S. in der Person eines Arbeitnehmers mehrere der in § 218 Abs. 1 SGB III genannten Eingliederungserfordernisse kumulativ vor, seien die nach § 220 SGB III einschlägige Regelförderungshöhe und Regelförderungsdauer unter Berücksichtigung der in den §§ 220, 221 SGB III genannten Obergrenzen angemessen zu erhöhen. Auch dies habe die Beklagte bei der Ausübung ihres Ermessens nicht berücksichtigt. Im Übrigen könne sich die Beklagte nicht auf die Ausschöpfung vorhandener Haushaltsmittel berufen, da der Eingliederungszuschuss bereits im Februar 2001 beantragt und im März 2001 bewilligt worden sei.

Der Kläger hat das Arbeitsverhältnis mit Frau S. im Oktober 2004 zusammen mit allen anderen Beschäftigungsverhältnissen betriebsbedingt gekündigt. Frau S. hat dagegen am 12. November 2004 beim Arbeitsgericht Wiesbaden Kündigungsschutzklage erhoben (1 Ca 1954/04). Mit Urteil vom 10. Mai 2005 hat das Arbeitsgericht Wiesbaden entschieden, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst wird. Die dagegen beim Landesarbeitsgericht erhobene Berufung hat der Kläger zurückgenommen.

Der Senat hat Frau S. S. als Zeugin zur Frage des Umfangs der Minderleistung vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2006 Bezug genommen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (betr. Eingliederungszuschuss sowie Leistungsakte Frau S.) sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte des Arbeitsgerichts Wiesbaden 1 Ca 1954/04, die auszugsweise kopiert wurde, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über den vorliegenden Rechtsstreit durch Urteil entscheiden, ohne zuvor die von dem Kläger gestellten Beweisanträge zu bescheiden. Zwar ist vor jeder Entscheidung den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren (§ 62 Sozialgerichtsgesetz – SGG –; Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz – GG –). Die Bestimmungen verpflichten das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. den Grundsätzen des Sozialgerichtsgesetzes die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 22. August 1989 – 1 BvR 191/88 – juris). Anders als § 86 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sieht aber das Sozialgerichtsgesetz nicht vor, dass ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch einen zu begründenden Gerichtsbeschluss abgelehnt werden kann. Das Sozialgerichtsgesetz verpflichtet das Gericht lediglich dazu, sich mit den Beweisanträgen, denen es nicht folgt, in den Entscheidungsgründen des Urteils zu befassen (BSG, Beschluss vom 2. Dezember 1998 – B 2 U 257/98 – juris).

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Die zulässige Berufung ist begründet.

Nach dem ergänzenden Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren konnte die Entscheidung des Sozialgerichts, die Beklagte zur Gewährung von Eingliederungszuschussleistungen für weitere acht Monate zu verurteilen, keinen Bestand haben.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2001 ist rechtmäßig, so dass der Kläger nicht beschwert ist (vgl. § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Dabei hat die Beklagte auch die gesetzlichen Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 54 Abs. 2 S. 2 SGG).

Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen keine Bedenken.

Nach § 35 Abs. 1 S. 3 SGB X muss die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Die Bestimmung gilt auch im Fall der Berücksichtigung von Ermessensrichtlinien (BSG, Urteil vom 11. November 1993 – 7 RAr 52/93 – BSGE 73, 211; Beschluss vom 20. September 1999 – B 11 AL 157/99 B – juris). Zwar werden die angefochtenen Bescheide diesen Anforderungen nur teilweise gerecht. Die Beklagte hat in dem Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2001 ausgeführt, die Regelförderungsdauer von 24 Monaten sei vorliegend in Ausübung sachgerechten Ermessens zutreffend auf 16 Monate begrenzt worden. Es sei im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der §§ 217 ff. SGB III angesichts des beschränkten Haushaltsvolumens zu berücksichtigen, dass auch im Interesse der Solidargemeinschaft der Beitragszahler mit der Inanspruchnahme des Eingliederungszuschusses der größtmögliche Erfolg erzielt werde. Es habe u.a. sichergestellt werden müssen, dass die diesem Förderungszweck zugewiesenen Haushaltsmittel einem möglichst großen Personenkreis zugute kämen. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Gewährung des Eingliederungszuschusses für 16 Monate anstatt der beantragten 24 Monate den beabsichtigten Leistungszweck gefährde. Darüber hinaus abzuwägende Besonderheiten habe der Kläger weder vorgetragen noch seien solche erkennbar. Mit dieser Begründung hat die Beklagte ihre Ermessenserwägungen allerdings nur zum Teil dargelegt.

Sie hat aber darüber hinaus im Berufungsverfahren vorgetragen, den Umständen des Einzelfalles sei dadurch hinreichend Rechnung getragen worden, dass die Regelförderhöhe gewahrt und mit 16 Monaten Förderdauer die Maximalförderung der seinerzeit in der Agentur für Arbeit in W. geltenden ermessenslenkenden Richtlinien ausgeschöpft worden sei. Die ermessenslenkenden Richtlinien seien auch nicht zu beanstanden, da sie Ausnahmen zuließen. Ein solcher Ausnahmefall liege aber bei der Arbeitnehmerin S. nicht vor. Eine Unterschreitung der Regelförderdauer sei vorliegend deshalb angezeigt gewesen, weil die Arbeitnehmerin zu Beginn des Arbeitsverhältnisses gerade erst 51 Jahre alt geworden sei. Sie habe zwar die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllt, sei aber andererseits gemessen an der Zielgruppe der älteren Arbeitnehmer noch relativ jung gewesen. Die Dauer der Arbeitslosigkeit, die der Beschäftigungsaufnahme vorausgegangen sei, sei zwar mit 7 Jahren sehr lang gewesen; dieser Umstand zwinge aber ebenso wenig wie der Grad der Behinderung von 30 v.H. zu einer anderen Entscheidung. Insoweit sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Arbeitnehmerin S. durch die Zeiten des Betriebspraktikums den Bezug zur beruflichen Tätigkeit nicht gänzlich verloren habe. Durch zwei längere EDV-Lehrgänge während der Arbeitslosigkeit habe sie außerdem Anschluss an die neuen technischen Entwicklungen im Sekretariatsbereich erhalten können. Die Arbeitnehmerin S. sei keinesfalls als vermittlerischer Problemfall anzusehen gewesen. Gerade in Fällen wie dem der Arbeitnehmerin S. sollten die ermessenslenkenden Richtlinien der örtlichen Agentur für Arbeit Anwendung finden. Exponierte Ausnahmen von dieser Norm (Regelförderung) bedürften einer Vielzahl von gleichzeitig vorliegenden außergewöhnlichen Vermittlungshemmnissen und sollten anteilig zum Gesamtumfang aller Bewilligungen nur einen kleinen Prozentsatz ausmachen. Diese Voraussetzungen hätten in der Person der Arbeitnehmerin S. nicht vorgelegen. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, warum nur durch eine 24-monatige Förderung die Vermittlungseinschränkungen bei der Arbeitnehmerin S. hätten kompensiert werden können.

Der im Berufungsverfahren erfolgte Vortrag beruht auf den der Beklagten im Zeitpunkt ihrer Entscheidung bekannten Tatsachen. Es handelt sich daher bei dem ergänzenden Vortrag nicht um das Nachschieben im Verwaltungsverfahren nicht erwogener Gründe, sondern um die nachträgliche Mitteilung der für den Erlass des Verwaltungsakts aus damaliger Sicht der Behörde maßgebenden Gründe (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2006 – L 29 B 1104/05 AS ER – juris). Die nachträglich mitgeteilten Ermessenserwägungen können daher nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB X bis zur letzten Tatsacheninstanz des sozialgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

Die angefochten Bescheide sind auch materiell rechtmäßig.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eingliederungsleistungen über die von der Beklagten bewilligten 16 Monate hinaus.

Zwar erfolgte die Antragstellung rechtzeitig. Der Kläger hat den Anspruch auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses am 19. Februar 2001, also vor der Aufnahme der Beschäftigung am 1. März 2001 und damit vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses (§ 324 Abs. 1 S. 1 SGB III) gestellt (vgl. zur Frage des Zeitpunkts des Eintritts des leistungsbegründenenden Ereignisses bei Anträgen auf Eingliederungszuschüsse: BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7a AL 20/05 R – juris).

Auch die Voraussetzungen einer Förderung durch einen Eingliederungszuschuss liegen dem Grunde nach vor.

Nach § 217 SGB III, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 durch Art. 1 AFRG vom 24. März 1997 (BGBl. I 594), können Arbeitgeber zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Entgelten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten. Förderungsbedürftig sind Arbeitnehmer, die ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können. Die Zuschüsse dienen nicht der Finanzierung bereits bestehender oder der Schaffung neuer Arbeitsplätze, sondern der dauerhaften Eingliederung benachteiligter Arbeitnehmer (Brand in: Niesel, SGB III, 3. Aufl. 2005, § 217 Rdnr. 2).

Nach § 218 Abs. 1 SGB III können Eingliederungszuschüsse erbracht werden, wenn

1. Arbeitnehmer einer besonderen Einarbeitung zur Eingliederung bedürfen (Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung),

2. Arbeitnehmer, insbesondere Langzeitarbeitslose, Schwerbehinderte oder sonstige Behinderte, wegen in ihrer Person liegender Umstände nur erschwert vermittelt werden können (Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung) oder

3. Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet haben und vor Beginn des Arbeitsverhältnisses langzeitarbeitslos waren (Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer).

Die Förderung setzt zunächst das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 – s.o.). Der Kläger hat mit Frau S. am 1. März 2001 einen wirksamen Arbeitsvertrag abgeschlossen.

Darüber hinaus muss nach § 217 S. 1 SGB III der begehrte Zuschuss dem Ausgleich von Minderleistungen dienen. Das Erfordernis der Minderleistung ist keine echte Anspruchsvoraussetzung; der Begriff ist lediglich Ausdruck einer allgemeinen Zielsetzung der Eingliederungszuschüsse, die im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen ist. Nach der Gesetzesbegründung soll § 217 SGB III nur den Leistungszweck festlegen. Bei den in §§ 218 ff. SGB III normierten Fällen geht der Gesetzgeber davon aus, dass in aller Regel eine Minderleistung zu erwarten ist (BT-Drs. 13/4941 S. 192). Für eine generalklauselartige Anwendung des § 217 SGB III ist daneben kein Raum. Es kommt somit im Einzelfall hinsichtlich der geminderten Leistungsfähigkeit des einzelnen Arbeitnehmers auf die besonderen Voraussetzungen des § 218 SGB III an, die gerichtlich voll überprüfbar sind. Weitere Überlegungen zur Minderleistungsfähigkeit sind von der Beklagten lediglich im Rahmen des Ermessens anzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 – s.o.).

Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses nach § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III liegen vor. Zwar hatte Frau S. im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift ihrem Wortlaut nach nicht erfüllt sind. § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III wird aber modifiziert durch die aufgrund der Ermächtigung des § 224 S. 2 SGB III vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erlassenen Verordnung über die Altersgrenze beim Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer (Eingliederungszuschussverordnung) vom 30. Dezember 1997 (BGBl. I 1998, 37), geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29. September 2000 (BGBl. I, 1394). Nach § 1 dieser Vorschrift wird die Altergrenze beim Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer und für besonders betroffene Schwerbehinderte für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2001 erstmals begonnen haben, auf die Vollendung des 50. Lebensjahres festgesetzt. Diese Altersgrenze hatte die am 7. Februar 1950 geborene Frau S. im Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme bei dem Kläger erreicht.

Frau S. war auch vor Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. März 2001 langzeitarbeitslos. Nach § 18 Abs. 1 SGB III ist ein Arbeitnehmer langzeitarbeitslos, der ein Jahr und länger arbeitslos ist. Frau S. war bereits seit 1994 arbeitslos. Nach § 18 Abs. 2 SGB III bleiben allerdings für Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (§ 3 Abs. 4 SGB III) – dazu zählt auch der Eingliederungszuschuss – Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit wie Zeiten der aktiven Arbeitsförderung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 SGB III) innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren (hier vom 1. März 1996 bis 28. Februar 2001) unberücksichtigt. Lässt man Zeiten der Weiterbildung von Juni bis Juli 1996, September 1997 bis Januar 1998 und März bis Juni 1999 unberücksichtigt, wird die erforderliche Dauer von einem Jahr Arbeitslosigkeit gleichwohl überschritten.

Frau S. war außerdem förderungsbedürftig i.S.d. § 217 S. 2 SGB III. Zwischen der Förderung und der Eingliederung besteht ein kausaler Zusammenhang. Der Kläger hätte nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung Frau S. ohne Bewilligung des Eingliederungszuschusses nicht eingestellt, da er jüngere Arbeitskräfte gegen Zahlung eines geringeren Arbeitslohns hätte einstellen können. Dass der Förderungsantrag erst wenige Tage vor der Arbeitsaufnahme der Frau S. gestellt wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Die Beklagte hat auch eine Prognoseentscheidung (vgl. zu den Anforderungen an die Prognoseentscheidung: BSG, Urteil vom 6. April 2006 – s.o.; LSG Sachsen, Urteil vom 23. September 2004 – L 3 AL 84/04 – juris) zur Beurteilung der Frage getroffen, ob Frau S. ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt hätte eingegliedert werden können. Dabei hat die Beklagte unter Berücksichtigung der in der Person der Frau S. liegenden Umstände und der Situation am Arbeitsmarkt in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass Frau S. in Anbetracht ihres Alters, des Grades ihrer Behinderung und der Dauer der Arbeitslosigkeit ohne die Förderleistung voraussichtlich keine Anstellung erhalten hätte.

Ausschlussgründe stehen der Förderung nicht entgegen, insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 223 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, wonach eine Förderung ausgeschlossen ist, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten.

Liegen danach die Voraussetzungen einer Förderung durch einen Eingliederungszuschuss dem Grunde nach vor, darf die Förderungsdauer nach § 220 Abs. 2 SGB III im Regelfall

1. beim Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung sechs Monate,

2. beim Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung zwölf Monate und

3. beim Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer 24 Monate nicht übersteigen (Regelförderungsdauer). Nach Wortlaut und Struktur dieser Bestimmung kommt jedenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 220 Abs. 2 Nr. 3 SGB III die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für maximal 24 Monate in Betracht. Das Begehren des Klägers geht auch dahin, den Rahmen der Regelförderungsdauer nach § 220 Abs. 2 Nr. 3 SGB III von 24 Monaten auszuschöpfen.

Die Vorschrift des § 220 SGB III legt die höchst mögliche Dauer und Höhe der Förderung im Regelfall fest. Unter welchen Voraussetzungen ein Regelfall anzunehmen ist, geht aus den Rechtsnormen des SGB III nicht hervor. Die Bestimmung des Begriffs „Regelfall“ hat sich daher unter Berücksichtigung der die Höhe und Dauer der Förderung grundsätzlich regelnden Vorschrift des § 219 SGB III an dem mit den Eingliederungszuschüssen verfolgten Anliegen und damit am Förderungsziel zu orientieren. Mit den einzelnen Eingliederungszuschüssen wird die dauerhafte Eingliederung leistungsgeminderter und förderungsbedürftiger Personen in den Arbeitsmarkt bezweckt (BT-Drs. 13/4941, S. 193 zu § 221). Ein Regelfall i.S.d. § 220 SGB III liegt deshalb vor, wenn aufgrund der Gesamtumstände damit gerechnet werden kann, dass sich durch die Regelförderung das Förderungsziel erreichen lässt. Dabei sind sowohl die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers als auch die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses, vor allem die an den Arbeitsplatz gestellten Anforderungen zu beachten. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Regelfalles hier gegeben. Nach dem Anstellungsvertrag umfasst das Aufgabengebiet der Arbeitnehmerin S. das einer Rechtsanwaltsfachangestellten bzw. einer Sekretärin. Ihre Hauptaufgabe ist das Schreiben nach Band. Darüber hinaus gehört zu ihren Aufgaben die Büroorganisation, Mandantenempfang, Fristenüberwachung, Ausbildung von Auszubildenden, Buchhaltungs- und Mahnwesen, das selbständige Erstellen einfacher Klagen oder Einsprüche sowie die Posteingangsbearbeitung und die Postausgangskontrolle. Zu der Hauptaufgabe der Frau S., dem Schreiben nach Band, hat der Kläger keinerlei Hinweise auf eine Minderleistung der Frau S. vorgetragen. Gleiches gilt für die zahlreichen weiteren Aufgaben der Frau S. mit Ausnahme der Technik (Telefon, Telefax, EDV, Kopierer) und des anwaltlichen Kostenrechts. Allein auf diese Bereiche bezieht sich die von dem Kläger geschilderte Leistungsminderung der Frau S. Derartige Schwächen im technischen Bereich sind aber gerade typisch für ältere Arbeitnehmer, so dass für die Annahme einer Abweichung vom Regelfall keine durchgreifenden Anhaltspunkte bestehen. Bei dieser Sachlage konnte damit gerechnet werden, dass sich durch die Regelförderung das Förderungsziel erreichen lässt.

Mit dem Begriff der Regelförderungsdauer i.S.d. § 220 Abs. 2 SGB III wird der nach oben begrenzte Zeitraum der möglichen Förderung beschrieben. Sie knüpft an den jeweiligen Förderungsgrund an. Ebenso wie bei der Feststellung der Regelförderungshöhe ist die Arbeitsagentur bei der Bemessung des Förderungszeitraums nicht verpflichtet, von den Höchstwerten Gebrauch zu machen. Wird den Maßstäben des § 219 SGB III Rechnung getragen, kann sie sich für eine kürzere Förderungsdauer entscheiden.

Nach § 219 SGB III richten sich Höhe und Dauer der Förderung nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Die Bestimmung bezweckt die Verdeutlichung des Maßstabes, an dem sich die Agentur für Arbeit bei der Ausübung ihres Ermessens in Bezug auf die Höhe und die Dauer der Eingliederungszuschüsse bis zu bestimmten Obergrenzen orientieren soll (vgl. BT-Drs. 13/4941, S. 192). Dieser Maßstab besteht notwendigerweise aus dem Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers und den jeweiligen Erfordernissen der Eingliederungsbemühungen im Einzelfall (Menard in: Niesel, SGB III, § 219 Rdnr. 2).

Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Zunächst sind die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null nicht gegeben.

Die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null setzt voraus, dass es nach dem festgestellten Sachverhalt ausgeschlossen ist, dass Umstände vorliegen, die eine anderweitige, dem Betroffenen ganz oder teilweise begünstigende Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei zuließen (BSG, Urteil vom 4. Februar 1988 – 11 RAr 26/87 – NVwZ-RR 1989, 284; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1975 – III C 40.74 – Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr. 54; Beschluss vom 3. Oktober 1988 – 1 B 114/88 – Buchholz 316 § 40 VwVfG Nr. 8). Dies ist in der Regel nicht der Fall (Wiesner in: von Wulffen, SGB X, § 45 Rdnr. 5 m.w.N.; Di Fabio, Die Ermessensreduzierung, VerwArch 1995 (86), 214, 230). Auch in der Rechtsprechung besteht Einigkeit, dass die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null einen seltenen Ausnahmefall darstellen (BSG, Urteil vom 11. April 2002 – B 3 P 8/01 R – unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 18. August 1983 – BSGE 55, 250, 254; Urteil vom 24. August 1988 – 7 RAr 53/86 – BSGE 64, 36, 38; Urteil vom 9. September 1986 – 11a RA 2/85 – BSGE 60, 239, 240; Bay. VGH, Urteil vom 30. November 1992 – 12 B 91.2944 – FEVS 43, 404, 409 f.).

Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 6. April 2006 – B 7a AL 20/05 R – m.w.N.) ist eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen, wenn dem Arbeitgeber eine Förderung bezogen auf den Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit mündlich zugesagt worden wäre. Denn auch ohne schriftliche Zusicherung binde eine mündliche Zusage das Ermessen im Rahmen dessen, was zugesagt sei. Ungeachtet der Frage, ob dieser Auffassung zu folgen ist – Bedenken bestehen insoweit, als der Gesetzgeber nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 34 Abs. 1 S. 1 SGB X nur die schriftliche Zusage als rechtlich bindend ansehen wollte –, kann eine derartige Ermessensbindung aber wie die Zusicherung nach § 34 SGB X nur durch die zuständige Agentur, d.h. diejenige, die für den Erlass des späteren Verwaltungsakts sachlich und örtlich zuständig ist, erfolgen (vgl. Waschull in: LPK-SGB X, 1. Aufl. 2004, § 34 Rdnr. 4 m.w.N.). Nach § 327 Abs. 4 SGB III ist für Leistungen an Arbeitgeber die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt. Das ist hier die Agentur für Arbeit in W. Die von dem Kläger behauptete mündliche Zusage einer Mitarbeiterin der Agentur F. kann daher keine Ermessensbindung auslösen.

Im Übrigen kommt eine Ermessensreduzierung auf Null in Betracht, wenn sich die Verwaltung durch ihr Verhalten selbst gebunden hat, z.B. wenn sie in vergleichbaren Fällen Eingliederungsleistungen für die Dauer von 24 Monaten gewährt hätte und nur im Falle des Klägers von dieser Praxis abgewichen wäre. Hier hat die Beklagte in der Regel Leistungen für maximal 16 Monate erbracht, lediglich in sieben Fällen von insgesamt 203 erfolgte eine Förderung für die Dauer von 24 Monaten. Von einer Ermessensbindung der Beklagten kann daher nicht ausgegangen werden.

Liegen damit die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vor, steht die Dauer der Förderung im Ermessen der Beklagten.

Die Beklagte begründet ihre Ermessensentscheidung mit dem beschränkten Haushaltsvolumen und der aus diesem Grunde erlassenen ermessenslenkenden Richtlinien, die sicherstellen sollen, dass die zugewiesenen Haushaltsmittel einem möglichst großen Personenkreis zu gute kommen. Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte ihre Entscheidungen gestützt auf Ermessensrichtlinien trifft. Allerdings erzeugen diese Richtlinien Wirkungen im Außenbereich nur über die im Einzelfall zu treffenden Ermessensentscheidungen (BSG, Beschluss vom 20. September 1999 – B 11 AL 157/99 B – juris). Auch ist es grundsätzlich zulässig, begrenzte Haushaltsmittel in die Ermessensentscheidung einzubeziehen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1990 – 7 RAr 14/90 – BSGE 67, 279 m.w.N.). Ausdrücklich hat es das BSG für zulässig erachtet, dass die Behörde die verfügbaren Mittel angesichts der Anzahl der Interessenten streckt, indem sie vornehmlich Leistungen von kürzerer Dauer und geringerer Höhe gewährt, als das Gesetz zulässt (BSG, Urteil vom 25. Oktober 1990 – s.o.). Neben der Berücksichtigung der Haushaltslage hat die Beklagte aber auch die Minderleistung der Arbeitnehmerin und die Eingliederungserfordernisse in die Ermessensentscheidung (§ 219 SGB III) mit einzubeziehen (vgl. Heinz in: PK-SGB III, 3. Aufl. 2004, § 219 Rdnr. 6).

In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat die Beklagte die Haushaltslage, den Umfang der Minderleistung der Zeugin S. (Grad ihrer Behinderung, Dauer der Arbeitslosigkeit, Betriebspraktikum, zwei EDV-Lehrgänge) und die Eingliederungserfordernisse in ihre Ermessensentscheidung einbezogen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte grundsätzlich nach ihren ermessenslenkenden Richtlinien eine Förderungsdauer von maximal 16 Monaten vorsieht, es sei denn, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ist eine längere Förderungsdauer geboten. Dass die Beklagte einen derartigen Ausnahmefall aufgrund außergewöhnlicher Vermittlungshemmnisse verneint hat, ist nicht zu beanstanden. Die von dem Kläger geschilderte Minderleistung der Frau S. betrifft nur einen kleinen Teil der ihr zugewiesenen Aufgaben und kann einen atypischen Fall, der eine abweichend von den ermessenslenkenden Richtlinien längere Förderungsdauer zwingend erfordern würde, nicht begründen. Der Kläger hat auch nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, warum nur eine 24-monatige Förderung den Eingliederungserfordernissen der Frau S entsprochen hätte.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von dem Kläger gestellten Beweisanträge.

Auf die Beweisanträge zu 1) und 7) hat der Senat die Zeugin S. angehört. Die die Zeugin S. betreffende Leistungsakte hatte der Senat bereits beigezogen. Der Beweisantrag zu 1) hat sich damit ganz, der Beweisantrag zu 7) zum Teil erledigt. Den übrigen Beweisanträgen des Klägers brauchte der Senat nicht nachzugehen.

Die in den Beweisanträgen zu 2) und 3) aufgestellten Tatsachenbehauptungen sind nicht entscheidungserheblich. Auf die Frage, wie viele Mittel im Zeitpunkt der Antragstellung bereits gebunden waren, kommt es nicht an. Denn die Beklagte hat unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 1 GG unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung gleich bleibende Bewilligungsgrundsätze anzuwenden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1990 – s.o.).

Bei den Beweisanträgen zu 4) und 5) handelt es sich um unzulässige Beweisermittlungsanträge. Denn das Gericht soll erst Tatsachen ermitteln, die die Behauptungen des Klägers stützen könnten. Die Beklagte hat zur Förderungsdauer eine Übersicht sämtlicher Eingliederungszuschussfälle des Jahres 2001 vorgelegt (Anlage zum Schriftsatz vom 16. Februar 2005). Daraus ergibt sich, dass nur in Einzelfällen eine Förderung von 24 Monaten erfolgte. Die in der Übersicht enthaltenen Angaben hat der Kläger nicht in Zweifel gezogen. Auch hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass die in der Übersicht enthaltenen Angaben nicht den Tatsachen entsprechen. Für die Annahme sachwidriger Motive des Sachbearbeiters hat der Kläger keine Anhaltspunkte vorgetragen. Es handelt sich daher um bloße Vermutungen. Dem angefochtenen Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides können die behaupteten sachwidrigen Motive nicht entnommen werden.

Die in dem Beweisantrag zu 6) aufgestellten Tatsachenbehauptungen sind nicht entscheidungserheblich. Zwar wäre nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 6. April 2006 – s.o.) eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen, wenn dem Arbeitgeber eine Förderung bezogen auf den Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit mündlich zugesagt worden wäre. Eine derartige Ermessensbindung kann aber wie die Zusicherung nach § 34 SGB X nur durch die zuständige Agentur, d.h. diejenige, die für den Erlass des späteren Verwaltungsakts sachlich und örtlich zuständig ist, erfolgen (vgl. Waschull in: LPK-SGB X, 1. Aufl. 2004, § 34 Rdnr. 4 m.w.N.). Nach § 327 Abs. 4 SGB III ist für Leistungen an Arbeitgeber die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt. Das ist hier die Agentur für Arbeit in W. Die von dem Kläger behauptete mündliche Zusage einer Mitarbeiterin der Agentur F. kann daher keine Ermessensbindung auslösen.

Dem Beweisantrag zu 7) – soweit er sich nicht erledigt hat – musste der Senat nicht folgen. Das Prozessrecht eröffnet den Beteiligten kein Recht auf Verlesung kompletter Akten. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Kläger jederzeit die Möglichkeit, Einsicht in die Gerichtsakte und die beigezogen Verwaltungsvorgänge zu nehmen sowie wesentliche Tatsachen protokollieren zu lassen (vgl. § 202 SGG i.V.m. §§ 160 ff. ZPO).

Die in den Beweisanträgen zu 8) und 9) aufgestellten Tatsachenbehauptungen können als wahr unterstellt werden. Dass Frau S. nach zwei Jahren Tätigkeit bei dem Kläger noch Defizite an technischen Geräten hatte, begründet weder einen Anspruch des Klägers auf Gewährung des Eingliederungszuschusses für die Dauer von 24 Monaten noch einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

Soweit der Kläger darüber hinaus pauschal auf seine Beweisanträge im Verfahren erster Instanz Bezug genommen hat, kommt diesem Vortrag ungeachtet der Frage, ob eine pauschale Bezugnahme den Anforderungen an die Bestimmtheit von Beweisanträgen genügt, schon deshalb keine Bedeutung zu, weil er sämtliche beim Sozialgericht gestellten Beweisanträge im Berufungsverfahren ausdrücklich wiederholt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Arbeitgeber ist in Streitigkeiten über Eingliederungszuschüsse Leistungsempfänger i.S.d. § 183 SGG (BSG, Beschluss vom 22. September 2004 – B 11 AL 33/03 R – NZS 2005, 555).

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.

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