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Eingruppierung (tarifliche) – Berücksichtigung der Zeit als Arzt im Praktikum

Arbeitsgericht Magdeburg

Az: 6 Ca 944/07

Urteil vom 09.08.2007


In dem Rechtsstreit hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Magdeburg auf die mündliche Verhandlung vom 9. August 2007 für Recht erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger ab 01.07.2006 nach der Vergütungsgruppe Ä 1 Stufe 5 des TV-Ärzte zu vergüten ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreites hat das beklagte Land zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.859,93 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand
Der Kläger macht geltend, bei seiner tariflichen Eingruppierung sei die Zeit als Arzt im Praktikum als Berufserfahrung zu berücksichtigen.

Der Kläger war nach dem Bestehen der ärztlichen Prüfung in der Zeit vom 01.12.2001 bis 31.05.2003 am Klinikum der Medizinischen Fakultät der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg als Arzt im Praktikum (AiP) tätig. Er war zu einem überwiegenden Teil der von ihm regelmäßig zu erbringenden Arbeitszeit mit der Erledigung ärztlicher Aufgaben in der Krankenversorgung betraut und nahm in der von ihm erbrachten praktischen Tätigkeit die gleichen Aufgaben wie die approbierten Ärzte wahr, wobei er wie diese oberärztlicher Anleitung und Aufsicht unterstand. Im Laufe der Zeit wurde der Kläger auch selbständig als Stationsarzt in der unmittelbaren Patientenversorgung eingesetzt. Des Weiteren erbrachte er Bereitschaftsdienste und Schichtdienste, in denen ihm lediglich ein ober- bzw. fachärztlicher Hintergrunddienst zur Seite stand, der in Problem- und Zweifelsfällen herangezogen werden konnte. Nach Erteilung der Vollapprobation wurde der Kläger seit 01.06.2003 als Assistenzarzt an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg beschäftigt. Am 26.09.2005 wurde er Mitglied des Marburger Bundes. Dieser schloss mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, der das beklagte Land angehört, unter dem 30.10.2006 einen Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte). Bei der Eingruppierung des Klägers nach diesem Tarifvertrag erkannte das beklagte Land lediglich die Berufsjahre ab 01.06.2003 an. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte die Berücksichtigung seiner Tätigkeit in der Patientenversorgung während der AiP-Zeit geltend. Dies lehnte das beklagte Land mit Schreiben vom 16.02.2007 ab, da einschlägige Berufserfahrung nur Zeiten nach der Approbation als Arzt sein könnten und es sich bei der AiP-Zeit nicht um Zeiten vollwertiger Berufserfahrung, sondern um Ausbildungszeiten handele. Im Kammertermin schlossen die Parteien einen Teilvergleich, mit dem sie den Vergütungsbetrag auf 3.859,93 € brutto festlegten, der dem Kläger zusätzlich zustünde, sofern seine AiP-Zeit bei der Eingruppierung anzurechnen wäre.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Kläger ab 01.07.2006 nach der Vergütungsgruppe Ä1 Stufe 5 des TV-Ärzte zu vergüten ist.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 09.08.2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Es ist festzustellen, dass der Kläger ab 01.07.2006 nach der Vergütungsgruppe Ä1 Stufe 5 des TV-Ärzte zu vergüten ist.

Dieser Tarifvertrag ist im Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. Nach §§ 4 I, 3 I TVG gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrages, die den Inhalt von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen (§ 4 I TVG); tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien (§ 3 I TVG). So liegt der Fall hier. Der Kläger ist seit 26.09.2005 Mitglied des Marburger Bundes, das beklagte Land gehört der Tarifgemeinschaft deutscher Länder an.

Nach § 15 I TV-Ärzte bestimmt sich die Höhe des Entgeltes nach der Entgeltgruppe, in der der Arzt eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe. In die Entgeltgruppe Ä 1 ist ein Arzt mit entsprechender Tätigkeit eingruppiert (§ 12 TV-Ärzte). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, denn er ist als Assistenzarzt an der Otto-von-GuerickeUniversität Magdeburg tätig. Nach § 16 I 1 TV-Ärzte umfasst die Entgeltgruppe Ä1 fünf Stufen. Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher Tätigkeit, die in den Tabellen angegeben sind (§ 16 I 2 TV-Ärzte), und zwar die Stufe 5 ab dem 5. Jahr. Der Kläger befindet sich ab Juni 2007 im 5. Jahr seiner Tätigkeit als Assistenzarzt, er erreicht die Stufe 5 daher nur, wenn die vor dem 01.06.2003 liegende Zeit als Arzt im Praktikum auf die Zeit ärztlicher Tätigkeit anzurechnen ist. Hierfür enthält § 16 II TV-Ärzte folgende Regelung: „Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes: Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt. Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden.“

Eine Anrechnung der AiP-Zeit des Klägers nach § 16 II 1 TV-Ärzte kommt nicht in Betracht. Dies ergibt die Auslegung der Tarifbestimmung. Dabei sind als „einschlägige Berufserfahrung“, wie der enge Zusammenhang der Satzteile zeigt, lediglich Zeiten „ärztlicher Tätigkeit“ gemeint. Darunter wiederum sind Tätigkeiten eines Arztes zu verstehen. Der Begriff des Arztes wird durch gesetzliche Regelungen wie die Bundesärzteordnung (BÄrzteO) und die Approbationsordnung vorgegeben. Wenn Tarifvertragsparteien die Arbeitsbedingungen dieses Personenkreises regeln, ist davon auszugehen, dass sie den Begriff des Arztes im gesetzlichen Bedeutungszusammenhang verwenden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, NZA-RR 2004, 444; BAG, ZTR 1997, 125; BAG, DB 1995, 634). Wenn die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte einen anderen Begriff des Arztes ihrem Tarifvertrag hätten zugrunde legen wollen, hätten sie dies in dem Vertragstext hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Dies gilt umso mehr, als unterschiedliche Auffassungen der Tarifparteien, ob der Arzt im Praktikum vom Begriff des Arztes im Tarifsinne umfasst wird, bereits im Laufe der Tarifverhandlungen deutlich geworden sind, wie das Schreiben der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 21.08.2006 (BI. 223ff. d. A.) zeigt. Wenn dann gleichwohl in dem Tarifvertrag keine abweichende Bestimmung des Arztbegriffes erfolgt, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien ihren Vereinbarungen letztlich doch den gesetzlichen Begriff des Arztes zugrunde gelegt haben. Danach darf die Berufsbezeichnung „Arzt“ nur führen, wer als Arzt nach inländischem Recht approbiert oder nach § 2 II, III oder IV BÄrzteO zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes befugt ist (§ 2a BÄrzteO). Die Ärzte im Praktikum haben dagegen gemäß § 10 IV BÄrzteO a.F. (BGBl I 1987, S. 1221) lediglich eine auf eine Tätigkeit als Arzt im Praktikum beschränkte Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes erhalten; ihre Tätigkeit ist nach § 3 I 1 Nr. 5 BÄrzteO a.F (BGBI I 1987, S. 1219) Teil der für die Vollapprobation erforderlichen Ausbildung gewesen.

Die AiP-Zeit des Klägers ist jedoch nach § 16 II 2 TV-Ärzte als Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen. Da die Tätigkeit als Arzt im Praktikum, wie ausgeführt worden ist, keine ärztliche Tätigkeit im Tarifsinne darstellt, handelt es sich bei ihr im Tarifsinne um nichtärztliche Tätigkeit. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes hat der Kläger als Arzt im Praktikum „Berufserfahrung“ im Sinne von § 16 II 2 TV-Ärzte gesammelt. Dies ergibt die Auslegung der Tarifbestimmung. Mit der Regelung in § 16 II 2 TV-Ärzte haben die Tarifparteien dem Arbeitgeber die Möglichkeit einräumen wollen, Berufserfahrungen aus vorangegangener Tätigkeit in einem arztverwandten Beruf (z.B. als Apotheker) anzurechnen. Hatten die Tarifparteien mithin bei der Vorschrift des § 16 II 2 TV-Ärzte vornehmlich andere Berufe als den des Arztes im Blick, kann die Berufserfahrung im Sinne dieser Tarifnorm nicht auf die Begrifflichkeiten der Bundesärzteordnung beschränkt verstanden werden. Vielmehr ist Berufserfahrung allgemein als Sammeln beruflicher Erfahrungen nach dem Bestehen der Abschlussprüfung in dem betreffenden Beruf zu verstehen. Diese Voraussetzungen sind bei der Tätigkeit als Arzt im Praktikum erfüllt. Vor deren Beginn hat der Kläger die ärztliche Prüfung erfolgreich abgelegt. Nach dem Praktikum hat eine weitere Überprüfung seiner Qualifikation nicht mehr stattgefunden; die Erteilung der Vollapprobation ist von einer Überprüfung eines etwaigen Ausbildungserfolges in der AiP-Zeit unabhängig gewesen (vgl. §§ 35 I Nr. 8, 34d Approbationsordnung i.d.F. v. 14.07.1987, BGBI I, S. 1604). Der Kläger hat als Arzt im Praktikum berufliche Erfahrungen gesammelt. Denn er ist mit Aufgaben in der Krankenversorgung betraut worden und hat weitgehend die gleichen Aufgaben wie die approbierten Ärzte wahrgenommen. Entsprechend der Zielsetzung des Praktikums ist ihm Gelegenheit gegeben worden, „ärztliche Tätigkeit auszuüben und allgemeine ärztliche Erfahrungen zu sammeln“ (vgl. § 34b S. 3 Approbationsordnung a. F., BGBI I 1987, S. 1604). Hieraus wird deutlich, dass es sich bei der Tätigkeit als Arzt im Praktikum der Sache nach um Berufserfahrung gehandelt hat. Bei im Wesentlichen unveränderten Tätigkeiten und Aufgaben der Ärzte nach dem Bestehen der ärztlichen Prüfung ist ein Teil ihres Berufslebens nach § 3 I 1 Nr. 5 a.F. BÄrtzeO (BGBI I 1987, S. 1219) per definitionem zu einem Teil der Ausbildung gemacht worden. Dass es sich dabei nicht um einen unverzichtbaren Teil der Ausbildung gehandelt hat, zeigt der ersatzlose Wegfall des Praktikums im Jahre 2004 (vgl. § 3 I 1 Nr. 5 n.F.).

Liegen mithin die Voraussetzungen für eine mögliche Berücksichtigung der Berufserfahrung des Klägers als Arzt im Praktikum vor, hat das beklagte Land als Arbeitgeber – wie sich aus dem Wort „kann“ ergibt – in entsprechender Anwendung von § 315 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob es eine solche Anrechnung vornehmen will oder nicht. Billiges Ermessen ist gewahrt, wenn der Arbeitgeber die wesentlichen Umstände des Falles und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt (BAG, NZA 1999, 386). Dabei unterliegt es der gerichtlichen Kontrolle, ob die Grenzen des Bestimmungsrechts des Arbeitgebers eingehalten sind. Sind sie nicht gewahrt, wird die Bestimmung gemäß § 315 III 2 BGB durch das Gericht getroffen; das unterscheidet die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle von der verwaltungsgerichtlichen Ermessenskontrolle (BAG v. 03.12.2002 – 9 AZR 559/01 -, juris, Rn 61; Soergel-Wolf; BGB, 12. Auflage, § 315, Rn 48, 51). Die dem Kläger mit Schreiben vom 16.02.2007 mitgeteilte Entscheidung des beklagten Landes, die AiP-Zeit des Klägers nicht als Berufserfahrung anzurechnen, entspricht nicht billigem Ermessen. Dies ergibt die Abwägung der beiderseitigen Interessen. Dabei ist das Interesse des Klägers in Betracht zu ziehen, dass seine in der AiP-Zeit gesammelten Erfahrungen mit ärztlichen Aufgaben in der Krankenversorgung für die von ihm erbrachte Berufserfahrung bei der Eingruppierung als Assistenzarzt nicht unberücksichtigt bleiben. Diesem Interesse kommt ein erhebliches Gewicht zu. Denn die Berufserfahrung des Klägers als Arzt im Praktikum kommt der Tätigkeit eines approbierten Assistenzarztes näher als jede andere nach § 16 II 2 TV-Ärzte berücksichtigungsfähige Berufserfahrung in einem arztverwandten Beruf. Demgegenüber sind sachliche Gründe, die gegen eine Berücksichtigung der AiP-Zeit des Klägers sprechen, nicht ersichtlich. Weder im Hinblick auf die vom Kläger im Praktikum wahrgenommenen Tätigkeiten noch hinsichtlich etwaiger besonderer Anforderungen an die für seine derzeitige Aufgabe erforderliche Berufserfahrung sind vom beklagten Land Umstände vorgetragen worden oder sonst erkennbar, die den Nutzen der vom Kläger im Praktikum gesammelten Erfahrungen für seine Tätigkeit als Assistenzarzt in Zweifel ziehen könnten. Dies gilt umso mehr, als das beklagte Land Assistenzärzte auch ohne vorherige, nach dem Bestehen ihrer ärztlichen Prüfung erworbene Berufserfahrung einstellt. Nach alledem entspricht nur eine Berücksichtigung der AiP-Zeit des Klägers im Rahmen des § 16 II 2 TV-Ärzte billigem Ermessen, so dass das Gericht eine entsprechende Bestimmung selbst getroffen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 II ArbGG, 91 I ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 61 I, 46 II ArbGG, 3 ZPO. Dieser ist mit dem Vergütungsbetrag zu veranschlagen, der dem Kläger im Falle des Obsiegens mit seiner Klage zusätzlich zustünde und von den Parteien in dem Teilvergleich vom 09.08.2007 auf 3.859,93 € festgelegt worden ist.

Gründe, die Berufung – soweit sie nicht ohnehin nach § 64 II b) ArbGG eröffnet ist – zuzulassen, bestehen nicht.

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