LG Mannheim, Az.: 1 T 60/18, Beschluss vom 06.06.2018
In Sachen hat das Landgericht Mannheim – 1. Zivilkammer – am 06.06.2018 beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 11.5.2018, Az. 7 M 6/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Der Gläubiger erteilte der Gerichtsvollzieherin einen beschränkten Vollstreckungsauftrag gemäß § 885 a ZPO bezüglich einer Wohnung in Mannheim. Die Vollstreckung richtete sich gegen 4 Schuldner. Für den Vollstreckungsauftrag machte der Gläubigervertreter 4 Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von jeweils 150,18 Euro geltend. Die Gerichtsvollzieherin berücksichtigte lediglich eine Gebühr in Höhe von 150,18 Euro. Dagegen wandte sich der Gläubiger mit Erinnerung vom 16.3.2018. Mit Beschluss vom 11.5.2018 hat das Amtsgericht Mannheim die Erinnerung zurückgewiesen. Der Gläubiger legte gegen diese Entscheidung mit Schriftsatz vom 24.5.2018 sofortige Beschwerde ein. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 29.5.2018 nicht abgeholfen und die Akte dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die Vollstreckungserinnerung zurückgewiesen. Der Gläubiger kann für den Vollstreckungsauftrag lediglich einmal die Gebühr in Höhe von 150,18 Euro ersetzt verlangen. Jedenfalls bei einem einheitlichen Räumungsauftrag ist die Anzahl der Schuldner für die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ohne Belang. Das Beschwerdegericht schließt sich der amtsgerichtlichen Entscheidung nach eigener Sachprüfung an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.