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Einigungsgebühr im Vergütungsfestsetzungsverfahren: Reicht bloße Anwesenheit?

Zwei Ex-Partner einigen sich allein, der Anwalt sieht nur zu – nun fordert er für seine bloße Anwesenheit im Gerichtssaal eine zusätzliche Einigungsgebühr. Ob das bloße Protokollieren eines bereits feststehenden Kompromisses in dieser Familiensache für den Gebührenanspruch im Vergütungsfestsetzungsverfahren ausreicht, beschäftigt nun das Kammergericht Berlin.

Elternpaar gibt sich im hellen Gerichtsflur die Hand; im Hintergrund steht eine unbeteiligte Anwältin und blickt auf ihre Uhr.
Die Einigungsgebühr setzt eine aktive Mitwirkung voraus; bloße Anwesenheit im Termin reicht für den Gebührenanspruch nicht aus. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 25 WF 7/26

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: KG Berlin
  • Datum: 01.04.2026
  • Aktenzeichen: 25 WF 7/26
  • Verfahren: Sofortige Beschwerde
  • Rechtsbereiche: Gebührenrecht
  • Relevant für: Rechtsanwälte, Mandanten bei Gebührenstreit

Anwälte erhalten keine zusätzliche Gebühr, wenn sie eine Einigung nicht aktiv fördern.
  • Die bloße Anwesenheit des Anwalts im Gerichtstermin reicht für die Gebühr nicht aus.
  • Der Anwalt muss den Abschluss des Vergleichs durch eigene Arbeit aktiv unterstützen.
  • Einigen sich Eltern eigenständig außerhalb des Saals, entfällt die Gebühr für den Anwalt.
  • Auch das bloße Aufschreiben einer fertigen Einigung löst keine zusätzliche Zahlungspflicht aus.
  • Der Anwalt muss seine tatsächliche Hilfe beim Abschluss des Vertrages selbst beweisen.

Einigungsgebühr: Warum bloße Anwesenheit im Termin nicht reicht

Einwendungen, die ihren Grund im Gebührenrecht haben, sind im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG zu prüfen. In diesem Vergütungsfestsetzungsverfahren lässt ein Anwalt seine Gebühren gerichtlich feststellen, um einen vollstreckbaren Titel gegen den eigenen Mandanten zu erhalten. Das RVG ist das Gesetz, das die Höhe dieser Anwaltskosten regelt. Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG setzt die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages voraus. Durch diesen Vertrag muss ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden.

Das Kammergericht Berlin (Az. 25 WF 7/26) entschied am 1. April 2026 über einen solchen Fall, bei dem das Amtsgericht Kreuzberg (Az. 141 F 12724/25) zuvor eine Vergütung inklusive Einigungsgebühr festgesetzt hatte. Der zahlungspflichtige Vater legte gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein. Er bestritt, dass die anwaltliche Tätigkeit für die am 6. November 2025 erzielte Einigung ursächlich war. Letztlich hatte seine Beschwerde teilweise Erfolg: Das Kammergericht strich die Einigungsgebühr und reduzierte die zu zahlende Vergütung auf 1078,44 Euro zuzüglich Zinsen und 3,50 Euro Auslagen.

Beachten Sie die strikte Frist: Wenn Sie gegen eine unberechtigte Einigungsgebühr im Festsetzungsbeschluss vorgehen wollen, müssen Sie die Notfrist von zwei Wochen für die sofortige Beschwerde einhalten. Eine Notfrist ist eine gesetzlich festgelegte Frist, die vom Gericht nicht verlängert werden kann. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses an Sie.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG entsteht nur, wenn der Rechtsanwalt durch eine auf das Zustandekommen der Einigung gerichtete Tätigkeit mitursächlich zum Vertragsabschluss beigetragen hat; die bloße Anwesenheit im Termin sowie die schriftliche Niederlegung einer bereits vollständig gefundenen Willensübereinstimmung der Parteien genügen hierfür nicht.
  2. Den Rechtsanwalt trifft im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG die Beweislast für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Gebühren; tritt er einer substantiierten gegenteiligen Darstellung des Mandanten trotz gerichtlicher Auflage nicht entgegen, geht die fehlende Feststellbarkeit einer konkreten Mitwirkungshandlung zu seinen Lasten.
Infografik: Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG entsteht nur bei aktiver, mitursächlicher Mitwirkung des Anwalts am Vertragsschluss; bloße Anwesenheit oder Protokollierung reichen nicht aus.
Das Kammergericht Berlin stellt klar: Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG erfordert die aktive, mitursächliche Mitwirkung des Rechtsanwalts am Vertragsschluss. Die bloße Anwesenheit im Termin oder das reine Protokollieren einer bereits gefundenen Einigung reicht nicht aus

Wann die Protokollierung einer Einigung keine Gebühr auslöst

Eine anwaltliche Mitwirkung erfordert eine auf das Zustandekommen der Einigung gerichtete Tätigkeit, die sich mitursächlich auswirkt. Die bloße Anwesenheit eines Rechtsanwalts in dem Termin, in dem die Einigung getroffen wird, reicht dafür nicht aus. Ebenso genügt die reine schriftliche Niederlegung einer bereits bestehenden, vollständigen Willensübereinstimmung nicht, wie auch der Bundesgerichtshof (Az. XII ZB 536/19 und IX ZR 186/07) bereits feststellte. Das bedeutet konkret: Die Parteien haben sich bereits über alle Details geeinigt, ohne dass der Anwalt noch gestaltend eingreifen musste.

Es genügt hierfür jede Tätigkeit, die auf den Abschluss der Einigung gerichtet ist. Nicht erforderlich ist, dass es sich hierbei um die ausschlaggebende Ursache handelt. Es genügt, dass der Anwalt nur in irgendeiner nicht völlig unbedeutenden Weise kausal tätig geworden ist. – so das Kammergericht Berlin

In der familiären Auseinandersetzung zeigte sich dieses Prinzip deutlich, da der Vater angab, die Eltern hätten sich völlig eigenständig außerhalb des Sitzungssaals verständigt.

Keine inhaltliche Förderung durch die Anwältin

Die gefundene Lösung sei anschließend von ihm persönlich der Richterin vorgetragen worden. Laut den Feststellungen des Beschwerdegerichts gab es seitens der früheren Anwältin der Mutter keine inhaltliche Verhandlung, Förderung oder Strukturierung der Einigung. Sie habe von der Absprache lediglich Kenntnis genommen, was für das Auslösen der Gebühr nicht ausreicht. Das Argument der Gegenseite, die bloße Anwesenheit im Termin oder die Protokollierung müsse genügen, verwarf das Gericht unter Verweis auf die Notwendigkeit einer fördernden Tätigkeit. Zuvor hatte das Amtsgericht eine sogenannte Nichtabhilfe beschlossen – das bedeutet, es hat die Beschwerde geprüft, ihr aber nicht stattgegeben und den Fall daher an das Kammergericht weitergeleitet.

Entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin in ihrem Beschluss über die Nichtabhilfe reicht die alleinige Anwesenheit des Anwalts in dem Termin, in dem die Einigung getroffen wird, nicht aus. Dabei handelt es sich gerade nicht um eine gemäß Nr. 1000 VV-RVG erforderliche „Mitwirkung“. – so das Kammergericht Berlin

Praxis-Hinweis:

Das war der entscheidende Punkt: Die Einigungsgebühr entfällt, wenn der Anwalt den Vertragsschluss nicht aktiv gefördert hat. Wenn Sie die Lösung mit der Gegenseite bereits eigenständig (etwa im Flur oder vor dem Termin) ausgehandelt haben und der Anwalt das Ergebnis nur noch zur Niederschrift diktiert, liegen Sie ähnlich wie in diesem Fall. Die Gebühr ist kein Honorar für die bloße Anwesenheit bei einem Erfolg, den die Parteien selbst herbeigeführt haben.

Anwalt trägt Beweislast für aktive Mitwirkung am Vergleich

Grundsätzlich trägt der Rechtsanwalt die Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Gebühren. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO genügt im Festsetzungsverfahren allerdings die Glaubhaftmachung der erbrachten Leistungen. Bei einer Glaubhaftmachung muss der Anwalt keinen vollen Beweis erbringen; es reicht aus, wenn er die Tätigkeit so darlegt, dass sie für das Gericht überwiegend wahrscheinlich ist.

Die rechtliche Seite der Mutter scheiterte jedoch an diesem Nachweis, da sie der Darstellung des Vaters zum Ablauf der Einigung trotz einer ausdrücklichen gerichtlichen Auflage nicht entgegentrat.

Fehlender Nachweis geht zulasten der Mutter

Das Gericht stellte fest, dass sich auch aus dem Vermerk über den Anhörungstermin keine aktive Mitwirkung der Juristin ergab. Zwar hatte die Mutter zuvor vorgetragen, der Vater sei anfangs von der gemeinsamen elterlichen Sorge und der Vollmachtlösung nicht überzeugt gewesen. Eine eigenständige Gegenargumentation gegen den Einwand der fehlenden Mitwirkung blieb sie jedoch schuldig. Die fehlende Feststellbarkeit einer konkreten Mitwirkungshandlung ging somit zu ihren Lasten. Ein vom Gericht offengelassener Punkt war ein möglicher Verstoß gegen das rechtliche Gehör wegen einer eventuell verspätet zugegangenen Anhörung. Das rechtliche Gehör garantiert, dass jeder Beteiligte sich vor einer Entscheidung zu den Fakten äußern darf. Dieser wäre durch die Möglichkeit, Einwendungen im Beschwerdeverfahren vorzubringen, ohnehin geheilt worden. Das bedeutet konkret: Ein Verfahrensfehler gilt als korrigiert, wenn der Betroffene die versäumte Gelegenheit zur Stellungnahme in der nächsten Instanz nachholen kann.

Reagieren Sie unbedingt auf gerichtliche Auflagen oder Fristen zur Stellungnahme. Wenn Sie der Behauptung Ihres Anwalts über dessen angebliche Mitwirkung nicht aktiv widersprechen, wertet das Gericht dies als Zugeständnis – Sie verlieren den Prozess dann allein wegen dieses Versäumnisses.

Praxis-Hürde: Nachweis der Mitwirkung

In der Praxis scheitert der Gebührenanspruch oft an der Beweislast. Wenn Sie behaupten, sich allein geeinigt zu haben, muss der Anwalt konkret darlegen, welchen beratenden oder gestaltenden Einfluss er auf das Ergebnis hatte. Kann er keine über die bloße Anwesenheit hinausgehende Tätigkeit glaubhaft machen, besteht kein Anspruch auf die Einigungsgebühr.

Gericht streicht Einigungsgebühr aus dem Festsetzungsbeschluss

Wenn eine Mitwirkung am Abschluss der Einigung nicht feststellbar ist, entsteht folgerichtig keine Einigungsgebühr. Eine Aufhebung des gesamten Festsetzungsbeschlusses ist jedoch nicht gerechtfertigt, sofern die übrigen abgerechneten Gebühren unstreitig angefallen sind.

Das Kammergericht Berlin zog daraus die praktischen Konsequenzen und änderte den ursprünglichen Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg teilweise ab.

Reduzierung der festgesetzten Vergütung

Da die übrigen Gebühren ersichtlich angefallen waren und vom Vater nicht infrage gestellt wurden, blieb der Festsetzungsbeschluss in Teilen bestehen. Die zu zahlende Vergütung wurde auf exakt 1078,44 Euro reduziert, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2025 sowie 3,50 Euro für weitere Auslagen. Der Basiszinssatz ist ein variabler Referenzzinssatz der Deutschen Bundesbank, der als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen dient. Der weitergehende Festsetzungsantrag bezüglich der Einigungsgebühr wurde endgültig zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, Gerichtsgebühren für diese Instanz fallen nicht an.

So wehren Sie unberechtigte Anwaltskosten erfolgreich ab

Das Urteil des Kammergerichts Berlin hat Signalwirkung für alle Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG. Es stellt klar, dass die bloße Anwesenheit oder Protokollierung eines Vergleichs nicht ausreicht; der Anwalt muss den Vertragsschluss aktiv gefördert haben. Diese Entscheidung ist bundesweit auf ähnliche Fälle übertragbar, in denen sich Parteien ohne maßgebliches Zutun ihrer Rechtsbeistände einigen.

Prüfen Sie Ihre Kostenfestsetzungsbeschlüsse sofort nach Erhalt auf unberechtigte Einigungsgebühren. Legen Sie innerhalb der Zwei-Wochen-Frist sofortige Beschwerde ein und dokumentieren Sie präzise, dass der Anwalt keinen gestaltenden Einfluss auf das Ergebnis hatte. Werden Sie nicht rechtzeitig aktiv, müssen Sie die Gebühr trotz fehlender Mitwirkung des Anwalts voll bezahlen.


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Ein Festsetzungsbeschluss über eine unberechtigte Einigungsgebühr kann teuer werden, doch die Zwei-Wochen-Frist für eine Beschwerde läuft schnell ab. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, die Mitwirkung Ihres Anwalts kritisch zu hinterfragen und unbegründete Forderungen rechtssicher abzuwehren. Wir helfen Ihnen, die notwendigen Argumente für das Gericht präzise aufzubereiten.

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Experten Kommentar

Oft rutscht die Einigungsgebühr fast automatisch auf die Rechnung, sobald das Wort „Vergleich“ im gerichtlichen Sitzungsprotokoll auftaucht. Viele Kanzleiprogramme setzen diese Position standardmäßig an, ohne die tatsächliche Vorarbeit im Einzelfall zu prüfen. Dabei wird intern oft schlicht vergessen, dass das bloße Abnicken einer Mandanten-Idee keine anwaltliche Mitwirkung darstellt.

Betroffene sollten bei der Endabrechnung deshalb genau rekapitulieren, wer den entscheidenden Impuls zur Lösung geliefert hat. Wenn die zündende Idee am heimischen Küchentisch und nicht in der Kanzlei entstand, lohnt sich ein klärendes Gespräch. Ein kurzer, sachlicher Hinweis auf die eigene Vorarbeit reicht oft schon aus, um die Kostennote noch vor einem formellen Verfahren zu korrigieren.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich die Einigungsgebühr zahlen, wenn ich mich mit der Gegenseite alleine geeinigt habe?

NEIN, eine Einigungsgebühr fällt nicht an, wenn Sie die Vereinbarung ohne inhaltliche Mitwirkung Ihres Rechtsanwalts erzielt haben. **Die Gebühr nach Nr. 1000 VV RVG setzt voraus, dass der Anwalt durch eine fördernde Tätigkeit aktiv zum Vertragsschluss beigetragen hat.**

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Entstehung der Gebühr eine kausale (ursächliche) Mitwirkung des Juristen am Verhandlungserfolg. Wenn die Parteien sich bereits eigenständig über alle Details geeinigt haben, fehlt es an dieser notwendigen Kausalität für den Gebührenanspruch. Die reine Protokollierung einer feststehenden Willensübereinstimmung durch das Gericht stellt nämlich keine gebührenpflichtige Tätigkeit im Sinne des Gesetzes dar. In einem Vergütungsfestsetzungsverfahren gemäß § 11 RVG trägt der Anwalt zudem die Beweislast dafür, dass er tatsächlich einen gestaltenden oder beratenden Beitrag zur Einigung geleistet hat.


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Verliere ich mein Recht auf Kürzung, wenn ich die zweiwöchige Beschwerdefrist verpasst habe?

JA, durch das Versäumen der zweiwöchigen Beschwerdefrist verlieren Sie in der Regel endgültig die Möglichkeit, eine Kürzung der festgesetzten Gebühren gerichtlich durchzusetzen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Festsetzungsbeschluss rechtskräftig und damit unanfechtbar, selbst wenn die berechnete Einigungsgebühr inhaltlich unberechtigt war.

Bei der Frist für die sofortige Beschwerde handelt es sich um eine sogenannte Notfrist, die gesetzlich starr festgelegt ist und vom Gericht unter keinen Umständen verlängert werden kann. Sobald diese zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses verstrichen sind, tritt die formelle Rechtskraft ein, wodurch der Beschluss als Titel für eine Zwangsvollstreckung gegen Sie verwendet werden kann. Selbst wenn Sie im Nachhinein beweisen könnten, dass der Rechtsanwalt gar nicht an der Einigung mitgewirkt hat, bleibt die Zahlungsverpflichtung aufgrund des Fristablaufs rechtlich bestehen. Ein Vertrauen darauf, die Gebührenhöhe später im laufenden Zahlungsverkehr klären zu können, führt unweigerlich zum endgültigen Verlust Ihrer Einwendungen.


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Wie beweise ich im Festsetzungsverfahren, dass mein Anwalt beim Vergleich gar nicht mitgewirkt hat?

Sie beweisen die fehlende Mitwirkung, indem Sie den Ablauf der Einigung detailliert schildern und die Behauptung des Anwalts substantiiert bestreiten. Durch diese präzise Darstellung des eigenständigen Einigungswegs zwingen Sie den Rechtsanwalt dazu, seine angebliche Förderleistung im Verfahren nach § 11 RVG konkret nachzuweisen. Ein bloßer Hinweis auf die Anwesenheit im Termin reicht für den Gebührenanspruch rechtlich nicht aus.

Im Festsetzungsverfahren trägt grundsätzlich der Rechtsanwalt die Beweislast für die Voraussetzungen der geltend gemachten Gebühren, wobei ihm nach § 11 Abs. 2 Satz 2 RVG die bloße Glaubhaftmachung genügt. Wenn Sie jedoch detailliert darlegen, dass die Einigung bereits vorab oder ohne gestaltende Beiträge des Anwalts zustande kam, muss dieser seine Mitwirkung substantiiert belegen. Nutzen Sie hierfür das gerichtliche Sitzungsprotokoll als wichtiges Indiz, sofern dort keine aktiven Verhandlungsbeiträge oder rechtlichen Gestaltungsvorschläge Ihres Vertreters vermerkt sind. Eine Einigungsgebühr entsteht nämlich nur dann, wenn der Anwalt den Vertragsschluss durch eine über die reine Protokollierung hinausgehende Tätigkeit aktiv gefördert hat.

Beachten Sie jedoch, dass bereits eine geringfügige Mitwirkung für das Entstehen der Gebühr ausreicht, sofern diese nicht völlig unbedeutend für das Zustandekommen des Vergleichs war. Falls der Anwalt nachweisen kann, dass er beratend auf die Formulierungen eingewirkt oder rechtliche Risiken abgewogen hat, bleibt der Gebührenanspruch trotz Ihrer Eigeninitiative im Regelfall bestehen.


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Was kann ich tun, wenn das Amtsgericht meiner Beschwerde gegen die Einigungsgebühr nicht abhilft?

Wenn das Amtsgericht Ihrer Beschwerde nicht abhilft, wird das Verfahren automatisch an das zuständige Beschwerdegericht zur abschließenden Entscheidung weitergeleitet. Sie müssen in diesem Stadium zwar nicht zwingend selbst aktiv werden, sollten aber die prozessuale Gelegenheit für eine ergänzende Begründung Ihrer Einwände unbedingt nutzen.

Die sogenannte Nichtabhilfe ist ein formaler prozessualer Zwischenschritt, bei dem das Ausgangsgericht prüft, ob es seine eigene Entscheidung aufgrund Ihrer neuen Argumente abändern will. Da Rechtspfleger am Amtsgericht oft an ihrer ursprünglichen Rechtsauffassung festhalten, wandert die Akte bei einer Ablehnung ohne weiteres Zutun an die nächsthöhere Instanz zur Prüfung. Dort findet eine umfassende rechtliche Überprüfung statt, wobei die Richter der Beschwerdekammer die Voraussetzungen für eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG häufig deutlich strenger auslegen. Sie erhalten vom Beschwerdegericht in der Regel ein neues Aktenzeichen und können diesen Zeitpunkt nutzen, um die fehlende Mitwirkung Ihres Anwalts noch detaillierter und substanziierter (also durch konkrete Tatsachen untermauert) darzustellen.

Beachten Sie jedoch, dass das Beschwerdeverfahren in der Regel schriftlich geführt wird und keine erneute mündliche Verhandlung stattfindet, weshalb Ihre schriftliche Argumentation zur fehlenden Kausalität des Anwalts vollständig sein muss.


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Kann ich die Einigungsgebühr einzeln anfechten, wenn die restlichen Gebühren der Festsetzung stimmen?

JA, eine Einigungsgebühr kann isoliert angefochten werden, während der restliche Festsetzungsbeschluss für die unstreitigen Gebührenanteile weiterhin wirksam bleibt. Ein gerichtlicher Festsetzungsbeschluss ist rechtlich in einzelne Gebührenpositionen teilbar, sodass eine Beschwerde gezielt auf den unberechtigten Teilbetrag beschränkt werden kann. Dies ermöglicht eine präzise Korrektur ohne Aufhebung des gesamten Titels, sofern die übrigen Gebühren unstreitig angefallen sind.

Die rechtliche Grundlage hierfür liegt in der Struktur des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), nach dem verschiedene Gebühren wie die Verfahrens- oder Terminsgebühr unabhängig voneinander entstehen. Wenn Sie gegen eine unberechtigte Einigungsgebühr vorgehen, müssen Sie innerhalb der zweiwöchigen Notfrist die sofortige Beschwerde einlegen und diese explizit auf den strittigen Betrag begrenzen. Das Gericht prüft in diesem Fall nur die Voraussetzungen der Einigungsgebühr, während die restlichen Kostenpositionen rechtskräftig festgestellt bleiben. Um unnötige Verzugszinsen zu vermeiden, sollten Sie den unstreitigen Teilbetrag der Rechnung umgehend begleichen, da für diesen Teil bereits ein vollstreckbarer Titel vorliegt.

Beachten Sie jedoch, dass im Beschwerdeverfahren der Anwalt die Beweislast für seine aktive Mitwirkung an der Einigung trägt. Bloße Anwesenheit im Termin oder die reine Protokollierung einer bereits feststehenden Einigung reichen für die Entstehung der Gebühr rechtlich nicht aus.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


Az.: 25 WF 7/26 – Beschluss vom 01.04.2026

 


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