AG Oberndorf, Az.: 3 M 594/13
Beschluss vom 06.08.2013
1. Die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin … GmbH vom 02.04.2013 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin … GmbH zu tragen.
3. Der Gegenstandswert wird auf 125,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Erinnerung ist gemäß § 766 ZPO zulässig aber unbegründet.
Bei der gegebenen gütlichen Einigung nach § 802b ZPO entsteht für den Gläubigervertreter keine Einigungsgebühr nach § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG, weshalb der Gerichtsvollzieher diese vom Gläubiger in Höhe von 125,- EUR geltend gemachte Gebühr zu Recht von der Forderungsaufstellung abgesetzt hat.
Bei der gütlichen Einigung nach § 802b ZPO kommt diese zwischen Gerichtsvollzieher in Ausübung der staatlichen Vollstreckungsgewalt und damit hoheitlich handelnd und dem Schuldner zustande. Es handelt sich nicht um eine auf Privatautonomie gestützte Einigung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner.
Es wurde kein Vergleich, d.h. keine Einigung im Sinne des § 13 RVG geschlossen.
Der Umstand, dass der Gläubiger gemäß § 802b Abs. 1 ZPO dies von vornherein ausschließen kann und nach § 802b Abs. 3 S.1 ZPO der Zahlungsvereinbarung unverzüglich nach Unterrichtung widersprechen kann, ändert hieran nichts.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung.