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Das Wichtigste im Überblick
BGH: Das Einkommen der Ehefrau senkt den pfandfreien Unterhalt des Schuldners nicht.
- Der BGH wies die Rechtsbeschwerde meist zurück; nur den 5-Euro-Teil verwarf er als unzulässig.
- Der Senat sagte: Im Vollstreckungsrecht zählt das Ehegatteneinkommen nicht für den Schutzbetrag.
- Schuldner behalten ihren Schutzbetrag; Ehepartner haften nicht mittelbar für fremde Unterhaltsschulden.
- Die frühere BGH-Linie von 2012 gilt dafür nicht mehr.
- Die Gläubigerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
- Gericht: BGH
- Datum: 13.07.2026
- Aktenzeichen: VII ZB 24/24
- Verfahren: Rechtsbeschwerde
- Rechtsbereiche: Zwangsvollstreckung, Unterhaltsrecht, Pfändungsschutz
- Relevant für: Gläubiger, Schuldner, Ehepartner, Unterhaltsberechtigte
Zählt Ehefrau-Einkommen beim Pfändungsbetrag?
Gemäß § 850d Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO muss dem Schuldner bei einer Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen so viel verbleiben, wie er für seinen notwendigen Unterhalt sowie zur Erfüllung vorrangiger oder gleichrangiger gesetzlicher Unterhaltspflichten benötigt. Das in den §§ 850 ff. ZPO verankerte Pfändungsschutzrecht dient sozialen Gründen, konkretisiert das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG und soll den Schuldner vor sozialer Hilfebedürftigkeit bewahren. Der notwendige Unterhalt kann grundsätzlich nach dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch bemessen werden. Allerdings lassen sich sozialhilferechtliche Wertentscheidungen nicht pauschal in das Zwangsvollstreckungsrecht übertragen, da hier ein Ausgleich mit dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Befriedigungsinteresse des Gläubigers stattfinden muss.
Dem Schuldner ist jedoch auch in diesem Fall gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO so viel zu belassen, dass er seinen notwendigen Unterhaltsbedarf decken kann. Hierdurch wird dem Schutzgedanken des Sozialstaats Rechnung getragen, wonach es dem Schuldner möglich sein muss, aus seinem Arbeitseinkommen zumindest sein Existenzminimum zu bestreiten und ein menschenwürdiges Leben zu führen. – so der Bundesgerichtshof
Diese Abgrenzung musste der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Vollstreckungsverfahren konkret vornehmen. Eine Gläubigerin vollstreckte wegen rückständigem Kindesunterhalt für den Zeitraum 2017 bis 2020 in Höhe von 9.741,57 € und forderte, auf das volle Einkommen des Schuldners – 1.811 € netto monatlich – zuzugreifen, indem sein Freibetrag auf Null herabgesetzt wird. Zur Begründung argumentierte sie, der Unterhaltsbedarf des Schuldners könne durch das Einkommen seiner nicht getrennt lebenden Ehefrau von rund 2.560 € netto gedeckt werden. Der Schuldner selbst begehrte hingegen eine Abänderung des Freibetrags, weil er gegenüber einem weiteren, mit ihm im Haushalt lebenden Kind unterhaltspflichtig ist und hierfür Naturalunterhalt leistet. Das bedeutet konkret: Er überweist seinem Kind nicht einfach Geld, sondern gewährt ihm durch Unterkunft, Verpflegung und Betreuung im Alltag direkten Unterhalt.
Warum das Einkommen der Ehefrau außen vor bleibt
Der BGH entschied, dass die Einkünfte des nicht getrennt lebenden Ehegatten bei der Prüfung des pfandfrei zu belassenden Betrags nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht einbezogen werden dürfen. Würde das Einkommen der Ehefrau berücksichtigt, entstünde im Zwangsvollstreckungsrecht ohne Rechtfertigung eine mittelbare Einstandspflicht eines Dritten, der dem Gläubiger gar nicht haftet und am gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt ist. Das Landgericht Berlin II als Beschwerdegericht hatte bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht gerechtfertigt sei, der nicht von der Vollstreckung betroffenen Ehefrau die Verfügung über ihr Vermögen für Altschulden des Schuldners aus einer Zeit vor der Ehe zu nehmen. Zudem sei das formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren mit seinen engen Erkenntnismöglichkeiten schlicht nicht geeignet, den sozialrechtlichen Gesamtbedarf einer Bedarfsgemeinschaft verlässlich festzustellen. Konkret meint der BGH damit: Ein Vollstreckungsgericht prüft in der Regel nur formale Dokumente wie Gehaltsnachweise. Für eine tiefgehende Untersuchung der tatsächlichen Lebensverhältnisse einer Familie fehlen in diesem Verfahren schlicht die rechtlichen Werkzeuge.
Ein solches Verständnis […] würde vielmehr […] dazu führen, dass letztlich der nicht getrennt lebende Ehegatte mit seinem Arbeitseinkommen – jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtung – mittelbar für die Unterhaltsschulden des Schuldners einstehen müsste, obwohl er dem Unterhaltsgläubiger nach materiellem Recht nicht haftet und auch nicht am Zwangsvollstreckungsverfahren beteiligt ist. – so der BGH

Redaktionelle Leitsätze
- Bei der Bemessung des pfandfrei zu belassenden Betrags in der Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen ist das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten nicht bedarfsdeckend zu berücksichtigen.
- Die sozialhilferechtliche Wertung zur Einkommensanrechnung innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft ist nicht auf das Zwangsvollstreckungsverfahren übertragbar, da andernfalls eine sachlich nicht gerechtfertigte, mittelbare Einstandspflicht des unbeteiligten Ehegatten für fremde Schulden entstünde.
Der Kern dieses Urteils liegt im Schutz vor einer mittelbaren Haftung. Wenn ein Gläubiger versucht, Ihren pfändungsfreien Betrag wegen Unterhaltsforderungen zu kürzen oder auf Null zu setzen, indem er auf das Gehalt Ihres Partners verweist, können Sie sich auf diese Entscheidung berufen. Das gilt exakt dann, wenn Sie verheiratet sind, zusammenleben und der Gläubiger argumentiert, Ihr Partner verdiene genug, um Ihren Lebensunterhalt zu decken.
Warum zählt das Ehegatteneinkommen nicht?
Das Sozialhilferecht ist durch den Grundsatz der Nachrangigkeit der Hilfe zum Lebensunterhalt geprägt, festgelegt in § 2 Abs. 1 SGB XII, weshalb bei einer dortigen Bedarfsgemeinschaft auch das Einkommen des Ehegatten berücksichtigt wird. Das bedeutet konkret: Der Staat zahlt finanzielle Unterstützung erst dann, wenn Betroffene sich nicht selbst helfen können und auch kein Partner da ist, der einspringen könnte. Im Gegensatz dazu geht es im Zwangsvollstreckungsrecht ausschließlich um die zwangsweise Durchsetzung einer Forderung gegen den formalen Schuldner und den direkten Interessenausgleich zwischen Gläubiger- und Schuldnerseite.
Diese unterschiedliche Interessenlage führte den zuständigen Senat zu einer ausdrücklichen Abkehr von seiner eigenen früheren Linie. Die Gläubigerin hatte geltend gemacht, das Beschwerdegericht hätte einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2012 (VII ZB 12/10, BGHZ 195, 224) folgen müssen, wonach wegen der Wertentscheidung aus § 19 Abs. 1, § 27 Abs. 1, 2 SGB XII auch die Einkünfte der Ehefrau zur Bedarfsdeckung heranzuziehen seien. Der VII. Zivilsenat entschied jedoch, an dieser früheren Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten. Soweit die sozialhilferechtliche Wertung auf der reinen Nachrangigkeit von Staatshilfen beruht, lässt sie sich auf das private Verhältnis zwischen Vollstreckungsgläubiger und Schuldner nicht in einer Weise übertragen, dass ein Dritter dadurch in eine mittelbare Haftung für eine fremde Vollstreckungsschuld gedrängt wird.
Anders als im Sozialhilferecht ist der Schuldner gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO daher nicht auf das Arbeitseinkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zu verweisen, um sein Existenzminimum zu decken und auf diese Weise eine weitergehende Befriedigung seines Vollstreckungsgläubigers zu ermöglichen. – so das Gericht im Urteilstext
Laufen bei Ihnen aktuell Unterhaltsvollstreckungen und hat das Gericht oder der Gläubiger sich dabei auf das Urteil von 2012 berufen, um Ihren Freibetrag zu kürzen? Dann ist diese Rechtsgrundlage jetzt hinfällig. Prüfen Sie Ihren letzten Pfändungs- oder Überweisungsbeschluss: Wurde das Einkommen Ihres Ehepartners angerechnet, sollten Sie über einen Anwalt oder die Schuldnerberatung einen Antrag auf Abänderung des Freibetrags stellen.
Der BGH stellt ausdrücklich auf den nicht getrennt lebenden Ehegatten ab. Die Begründung basiert auf dem Schutz der intakten Ehe, in der ein Partner nicht für die Altschulden des anderen haftbar gemacht werden darf. Wenn Sie bereits getrennt leben, lässt sich dieses Urteil nicht ohne Weiteres auf Ihre Situation übertragen, da der Schutzzweck der Vermögensautonomie hier möglicherweise nicht in derselben Weise greift.
Warum blieb die Bürgergeld-Anpassung unberührt?
Eine Rechtsbeschwerde kann rechtlich nur solche Aspekte zum Gegenstand haben, die von der Zulassung der vorherigen Instanz erfasst sind. Reicht ein Streitgegenstand über eine solche beschränkte Zulassung hinaus, ist das Rechtsmittel für diesen Teil unstatthaft. Das bedeutet für die Praxis: Wenn das Vorgericht die Beschwerde zum Bundesgerichtshof nur für eine ganz bestimmte juristische Fragestellung zugelassen hat, darf der BGH auch nur diese prüfen. Andere Beschwerdepunkte muss er zwingend als rechtlich unzulässig abweisen, ohne sie inhaltlich zu bewerten.
Die 5-Euro-Erhöhung als prozessuale Randfrage
Wie diese Schranken in der Praxis wirken, zeigt ein Nebenaspekt aus dem Beschluss vom 15. Juli 2024. Das Landgericht Berlin II hatte den dem Schuldner belassenen pfandfreien Betrag ab dem 1. Januar 2024 um 5 € angehoben und dies mit der notwendigen Anpassung an den zu diesem Zeitpunkt erhöhten Bürgergeldsatz der Regelbedarfsstufe 2 begründet. Die Gläubigerin richtete ihre Rechtsbeschwerde auch gegen diese Erhöhung und warf dem Gericht dabei einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vor – den Grundsatz, dass ein Rechtsmittelführer durch sein eigenes Rechtsmittel nicht schlechter gestellt werden darf. Der BGH verwarf die Rechtsbeschwerde in Bezug auf diese 5-Euro-Erhöhung jedoch als unzulässig, weil der Angriff auf diesen Teilaspekt von der lediglich beschränkten Zulassung zum Rechtsbeschwerdeverfahren nicht abgedeckt war.
Im Ergebnis blieb die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin damit weit überwiegend ohne Erfolg. Der zentrale Angriff gegen die Nichtberücksichtigung des Einkommens der Ehefrau scheiterte in der Sache, während der Angriff gegen die 5-Euro-Erhöhung bereits als unzulässig verworfen wurde. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin. Für vergleichbare Vollstreckungsfälle bedeutet die Entscheidung, dass Gläubiger bei Unterhaltsvollstreckungen gegen verheiratete Schuldner nicht auf das Einkommen des mitverdienenden, nicht getrennt lebenden Ehepartners zugreifen können, um den Pfändungsfreibetrag zu mindern.
Was Schuldner jetzt prüfen sollten
Der BGH hat als oberste Zivilinstanz seine eigene Rechtsprechung von 2012 ausdrücklich aufgegeben. Dieser Beschluss bindet alle nachgeordneten Gerichte bei Unterhaltsvollstreckungen. Das Urteil ist kein Einzelfall, sondern gilt überall dort, wo ein Gläubiger bei einem verheirateten, nicht getrennt lebenden Schuldner das Einkommen des Ehepartners heranziehen will, um den Pfändungsfreibetrag zu kürzen.
Prüfen Sie jetzt Ihre laufende Lohnpfändung: Wurde Ihr Freibetrag mit Verweis auf das Gehalt Ihres Ehepartners auf null gesetzt oder gekürzt, haben Sie mit diesem Beschluss eine starke Grundlage für einen Abänderungsantrag beim Vollstreckungsgericht. Wer bereits getrennt lebt oder in Scheidung ist, kann sich nicht automatisch darauf berufen — dann sollten Sie vor einem Antrag anwaltlich klären lassen, ob der Schutzzweck auch in Ihrer Konstellation greift.
Pfändungsfreibetrag zu Unrecht gekürzt? Prüfen lassen
Wurde bei Ihrer Lohnpfändung wegen Unterhaltsforderungen das Einkommen Ihres Ehepartners angerechnet, um Ihren Freibetrag zu mindern? Der BGH hat diese Praxis für verheiratete, nicht getrennt lebende Schuldner jetzt ausdrücklich untersagt. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren aktuellen Pfändungsbeschluss und beantragen für Sie die Abänderung des Freibetrags beim Vollstreckungsgericht, damit Ihnen wieder das volle Existenzminimum verbleibt.
Experten-Kommentar
Dass der BGH hier seine eigene, jahrelange Linie kippt, halte ich für einen längst überfälligen rechtlichen Befreiungsschlag. Das Vollstreckungsgericht ist schließlich keine Außenstelle des Sozialamts. Mit dieser Abkehr wird dem Ansinnen, unbeteiligte Ehepartner über die Hintertür der Bedarfsgemeinschaft für fremde Altschulden haftbar zu machen, eine hart gezogene, aber konsequente Grenze gesetzt.
Verlassen Sie sich bei bestehenden Lohnpfändungen jetzt aber keinesfalls auf einen Automatismus der Behörden, denn von Amts wegen oder durch die Personalabteilung korrigiert sich hier rein gar nichts. Wer hier nicht selbst aktiv wird, zahlt weiterhin zu viel. Legen Sie dem Vollstreckungsgericht den aktuellen BGH-Beschluss direkt vor, um die alte, nunmehr gekippte Berechnungsgrundlage umgehend aus der Welt zu schaffen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf der Gläubiger meinen pfändungsfreien Betrag kürzen, wenn meine Ehefrau ein eigenes Einkommen erzielt?
Nein, der Gläubiger darf Ihren pfändungsfreien Betrag nicht allein wegen des Einkommens Ihrer Ehefrau kürzen, solange Sie nicht getrennt leben. Bei der Unterhaltsvollstreckung nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO bleibt das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten außen vor.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Anrechnung des Partnereinkommens im Vollstreckungsverfahren eine mittelbare Einstandspflicht eines Dritten schaffen würde. Ihre Ehefrau haftet dem Gläubiger aber nicht für Ihre Schuld und ist am Verfahren nicht beteiligt. Deshalb darf das Vollstreckungsgericht Ihren notwendigen Unterhalt nicht mit dem Hinweis auf das Gehalt Ihrer Ehefrau auf Null setzen. Maßgeblich ist, was Ihnen aus Ihrem eigenen Einkommen für das Existenzminimum bleiben muss.
Anders kann es bei Getrenntleben oder in einer Scheidungssituation liegen, weil der BGH seine Entscheidung ausdrücklich auf die nicht getrennt lebende Ehe bezieht. Wenn in Ihrem Beschluss trotzdem ein Abzug wegen des Ehefrau-Einkommens steht, sollten Sie das prüfen und eine Abänderung beantragen.
Habe ich Anspruch auf das volle Existenzminimum, obwohl ich nicht getrennt lebe und meine Partnerin verdient?
Ja, Sie haben Anspruch auf Ihr eigenes Existenzminimum, auch wenn Sie mit Ihrer Partnerin zusammenleben und sie eigenes Einkommen hat. Für die Pfändung nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO darf das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners nicht zu Ihren Lasten angerechnet werden.
Der Grund ist, dass der pfändungsfreie Betrag Ihr persönliches Existenzminimum schützen soll und nicht von der finanziellen Lage eines Dritten abhängt. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich klargestellt, dass die sozialhilferechtliche Nachrangigkeit aus § 2 SGB XII auf das Zwangsvollstreckungsrecht nicht übertragbar ist. Anders als im Sozialrecht darf der Gläubiger deshalb nicht verlangen, dass Ihr Partner Ihren notwendigen Lebensunterhalt mitträgt. Maßgeblich ist, dass Ihnen aus Ihrem eigenen Einkommen genug für den notwendigen Unterhalt bleibt.
Die frühere Rechtsprechung, nach der das Partnereinkommen noch berücksichtigt werden konnte, hat der BGH aufgegeben. Wenn Ihr Freibetrag deshalb gekürzt wurde, sollten Sie den Pfändungsbeschluss prüfen lassen und die Berechnung mit der aktuellen Pfändungstabelle abgleichen.
Kann ich die Korrektur meines Pfändungsfreibetrags beantragen, wenn das Gehalt meiner Frau bisher angerechnet wurde?
Ja, Sie können beim Vollstreckungsgericht eine Abänderung Ihres Pfändungsfreibetrags beantragen, wenn das Einkommen Ihrer Ehefrau bisher angerechnet wurde. Der richtige Weg ist nicht der bloße Anruf beim Gläubiger, sondern ein Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Einkommen eines nicht getrennt lebenden Ehegatten bei der Bemessung des pfandfrei zu belassenden Betrags nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht bedarfsmindernd berücksichtigt werden darf. Wenn Ihr letzter Pfändungs- oder Überweisungsbeschluss noch auf der alten Linie beruht und das Gehalt Ihrer Ehefrau einbezogen wurde, ist dieser Beschluss angreifbar. Mit dem Abänderungsantrag verlangen Sie, dass das Gericht den Freibetrag nach der aktuellen Rechtslage neu festsetzt. Legen Sie dafür den Beschluss und die Stellen vor, an denen das Partnereinkommen erwähnt wird.
Das gilt vor allem bei laufender Unterhaltsvollstreckung und gemeinsamem Haushalt. Leben Sie getrennt oder liegt eine besondere familienrechtliche Konstellation vor, muss die rechtliche Bewertung gesondert geprüft werden. In solchen Fällen sollten Sie vor dem Antrag die Unterlagen von einer Schuldnerberatung oder einem Anwalt einordnen lassen, damit Sie den richtigen Antrag stellen.
Gilt das Verbot der Einkommensanrechnung auch für Paare, die bereits getrennt leben oder in Scheidung sind?
Nein, der BGH-Schutz gilt nicht ohne Weiteres für getrennt lebende oder geschiedene Ehepaare. Der Beschluss bezieht sich ausdrücklich auf nicht getrennt lebende Ehegatten, weil nur dort die intakte eheliche Lebensgemeinschaft den Ausschluss einer mittelbaren Haftung trägt.
Die Begründung des Gerichts beruht darauf, dass der Ehepartner im gemeinsamen Haushalt nicht für fremde Altschulden in Anspruch genommen werden soll, obwohl er am Vollstreckungsverfahren nicht beteiligt ist. Bei Getrenntleben oder im Scheidungsverfahren ist diese Solidargemeinschaft bereits gelockert oder aufgehoben, weshalb der Schutzzweck der Entscheidung nicht ohne Weiteres passt. Das bedeutet: Ein bloß fortbestehendes Eheband reicht für die Berufung auf den Beschluss regelmäßig nicht aus. Sie sollten deshalb vor einem Abänderungsantrag prüfen lassen, ob Ihre Trennung rechtlich bereits als Getrenntleben zählt.
Gerade bei räumlicher Trennung, Trennungsunterhalt oder laufender Scheidung kann das Gericht die Übertragbarkeit des Beschlusses anders beurteilen. Dann brauchen Sie eine eigene Argumentation für den pfandfreien Betrag, statt sich allein auf das Ehegatteneinkommen zu stützen. Vor einer Antragstellung ist eine kurze anwaltliche Prüfung sinnvoll, damit Sie den richtigen Ansatz wählen und keinen unpassenden Antrag stellen.
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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: VII ZB 24/24 – Beschluss vom 13.07.2026
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




