OLG Köln
Az.: Ss 368/99
Beschl. vom 24.8.1999
Leitsatz:
Das Einscheren mit einem Kraftfahrzeug in eine Fahrzeugkolonne bei stockendem Verkehr stellt möglicherweise eine mit „Gewalt“ durchgeführte Nötigung (§ 240 StGB) dar, wenn das Versperren der Fahrbahn über einen einmaligen kurzzeitigen Vorgang hinausgeht.
Sachverhalt:
Wegen eines Verkehrsstaus auf der Fahrbahn fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw aus einer Grundstücksausfahrt zunächst etwa 30 m parallel zur Straße auf dem Gehweg. Als sich der Stau vor dem Fahrzeug des Zeugen P plötzlich etwas auflockerte, bat der Angeklagte diesen durch Handzeichen, ihn einscheren zu lassen, was dieser aber verneinte; dennoch scherte der Angeklagte vom Bürgersteig aus blitzschnell in die Lücke, die sich vor dem Wagen des P aufgetan hatte. Da aber auch der Zeuge P gerade im Begriff gewesen war, zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug aufzuschließen, konnte er sowie ein hinter ihm fahrendes weiteres Fahrzeug nur durch eine Vollbremsung einen Auffahrunfall auf den in die Fahrbahn hineingeschossenen Wagen des Angeklagten vermeiden. AG und LG haben den Angeklagten wegen vollendeter Nötigung (§ 240 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt und ein strafgerichtliches Fahrverbot (gemäß § 44 StGB) von drei Monaten verhängt. Die Revision des Angeklagten führte zu seinem Freispruch.