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Einsichtsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters auf Einsicht in Geschäftsbücher und Papiere

LG Gießen – Az.: 3 O 284/11 – Teilurteil vom 31.01.2012

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger Einsicht in ihre Geschäftsbücher und Papiere betreffend den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 zu geben.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 23.981,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2010 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, dem Kläger Einsicht in ihre Geschäftsbücher und Papiere betreffend den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 zu geben.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger von einer Forderung auf vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.647,44 € seines Prozessbevollmächtigten freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 1) zu 1/5 und die Beklagte zu 2) zu 4/5 zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Zahlungsansprüche in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar und hinsichtlich der Einsichtsrechte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 1.000,00 €.

Der Gebührenstreitwert wird wie folgt festgesetzt:

Klageantrag I. 1.: 4.000,00 €

Klageantrag I. 2.: 4.000,00 €

Klageantrag II. 1.: 23.981,55 €

Klageantrag II. 2. a): 4.000,00 €

Klageantrag II. 2. b): 4.000,00 €

Klageantrag II. 3: 0 €

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung seiner Beteiligungen an den Beklagten geltend.

Der Kläger erwarb im Jahr 1996 eine Beteiligung an der Beklagten zu 1) mit einem Nominalbetrag von 100.000,00 DM (Beitrittserklärung —-fonds Nr. —-, Anlage K 1, Bl. 14 – 17). Im rechtlichen Konzept wurde als Merkmal der Beteiligung die Kündbarkeit frühestens zum 31.12.2006 genannt (rechtliches Konzept —-fonds Nr. —-, Anlage K 2, Bl. 18 – 21). Der Beitrittserklärung lag der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft zugrunde (Gesellschaftsvertrag —-fonds Nr. —-, Anlage K 3, Bl. 22 – 30). Der Kläger zahlte den Nominalbetrag der Beteiligung zuzüglich Agio von 5 % voll ein. Nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 13, Bl. 29) ist der Gesellschaftsvertrag frühestens zum 31.12.2006 kündbar, danach zum Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigungsfrist beträgt 12 Monate. Der Kläger kündigte die Beteiligung zum 31.12.2009. Mit Schreiben vom 09.12.2010 Anlage K 4, Bl. 31) teilte die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) mit, dass man ein Abfindungsguthaben in Höhe von 17.082,89 € errechnet habe. Dieses Abfindungsguthaben werde entsprechend dem Gesellschaftsvertrag in Raten ausgezahlt. Die Rate betrage 1/5 des Abfindungsguthabens in Höhe von 3.416,58 € abzüglich anteiliger Gutachterkosten in Höhe von 400,00 €, so dass ein Betrag von 3.016,58 € zur Überweisung komme. Dieser Betrag wurde dem Kläger überwiesen. Mit Schreiben vom 28.02.2011 (Anlage K 5, Bl. 32) wurde die Beklagte zu 2) zur Vorlage einer Auseinandersetzungsbilanz aufgefordert. Die Beklagte zu 1) wies mit Schreiben vom 22.03.2011 (Anlage K 6, Bl. 34) diese Aufforderung zurück.

§ 14 3. des Gesellschaftsvertrages lautet u.a. (Bl. 30):

Für die Ermittlung des Guthabens ist der Verkehrswert des Grundstücks maßgeblich; alle sonstigen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden mit dem Teilwert im Sinne des Bewertungsgesetzes angesetzt.

Der Kläger erwarb außerdem eine Beteiligung an der Beklagten zu 2) mit einem Nominalbetrag von 500.000,00 DM. Der Beitrittserklärung lag der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft zugrunde (Gesellschaftsvertrag —-fonds Nr. —-, Anlage K 7, Bl. 35 – 43). Der Kläger zahlte den Nominalbetrag der Beteiligung zuzüglich Agio von 5 % voll ein. Nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 13, Bl. 41) ist der Gesellschaftsvertrag frühestens zum 31.12.2006 kündbar, danach zum Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigungsfrist beträgt 12 Monate. Der Kläger kündigte die Beteiligung zum 31.12.2009. Mit Schreiben vom 23.07.2009 (Anlage K 8, Bl. 44) teilte die Geschäftsführerin der Beklagten zu 2) mit, dass man ein Abfindungsguthaben in Höhe von 119.907,75 € errechnet habe. Dieses Abfindungsguthaben werde entsprechend dem Gesellschaftsvertrag in Raten ausgezahlt. Die Rate betrage 1/5 des Abfindungsguthabens in Höhe von 23.981,55 € abzüglich anteiliger Gutachterkosten in Höhe von 749,70 €, so dass ein Betrag von 23.231,85 zur Auszahlung komme. Dieser Betrag wurde dem Kläger überwiesen. Mit Schreiben vom 17.12.2010 (Anlage K 10, Bl. 46) forderte der Kläger die Beklagte zu 2) zur Auszahlung der fälligen Rate für das Jahr 2010 auf. Mit Schreiben vom 23.12.2010 (Anlage K 9, Bl. 45) teilte die Beklagte zu 2) dem Kläger mit, dass die Liquiditätslage des Fonds derzeit angespannt sei und keine Auszahlung erfolge. Mit Schreiben vom 28.02.2011 (Anlage K 5, Bl. 32) wurde die Beklagte zu 2) zur Vorlage einer Auseinandersetzungsbilanz aufgefordert. Mit Schreiben vom 04.07.2011 (Anlage K 11, Bl. 47) wurde die Beklagte zu 2) aufgefordert, die Auszahlung bis zum 18.07.2011 vorzunehmen. Wegen der Berechnung der Kosten der außergerichtlichen Inanspruchnahme der Beklagten zu 2) wird auf die Berechnung auf den Seiten 12 und 13 der Klageschrift (Bl. 12 f. d. A.) Bezug genommen.

§ 14 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages lautet (Bl. 42):

Macht der Geschäftsführer von seinem Recht zur freien Veräußerung innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden des Ausscheidens des Gesellschafters keinen Gebrauch oder ist eine Veräußerung innerhalb dieses Zeitraumes nicht möglich, entsteht ab Beginn des vierten Monats für den ausscheidenden Gesellschafter ein Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben.

Für die Ermittlung des Guthabens ist der Verkehrswert des Grundstücks maßgeblich: alle sonstigen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden mit dem Teilwert im Sinne des Bewertungsgesetztes angesetzt.

Bei Streitigkeiten über die anzusetzenden Vermögenswerte ist erforderlichenfalls ein vereidigter Bausachverständiger zu beauftragen. Die Kosten hierfür trägt die Gesellschaft und der ausscheidende Gesellschafter je zur Hälfte.

Die Gesellschaft ist berechtigt, das Abfindungsguthaben in fünf gleichen Jahresraten auszuzahlen. Die erste Rate ist frühestens sechs Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig, der dem Auseinandersetzungsguthaben zugrunde gelegt wird. Die Folgeraten sind jeweils zwölf Monate danach fällig. Der jeweilige Restanspruch ist unverzinslich. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Raten zu kürzen und den Zeitraum der Auszahlung zu verlängern, soweit die nach der Liquiditätslage der Gesellschaft geboten ist. In diesem Falle ist der jeweils rückständige Rest mit 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.

Der Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters wächst den übrigen Gesellschaftern gleichmäßig im Verhältnis ihrer Beteiligung zueinander zu.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Berechnung des Abfindungsguthabens mit Ausnahme der Immobilie weitere Vermögenspositionen außer Acht ließe und mit dem Gesellschaftsvertrag nicht im Einklang stehen würde. Aktiva und Passiva der Beklagten zu 1) zum 31.12.2009 sowie ein Verkehrswertgutachten seien Grundlage für die Berechnung des Abfindungsguthabens. Es sei eine Abfindungsbilanz zu erstellen. Die Beklagte zu 1) habe aber nur eine Gewinnermittlung übermittelt, sowie Angaben zu den Gesellschafterkonten gemacht. Die Geschäftsführung der Beklagten zu 1) habe über § 11 des Gesellschaftervertrages für die Beklagte zu 1) die Verantwortung für die Erstellung der Jahresabschlüsse übernommen. Dementsprechend habe sie auch für die Beklagte zu 1) die Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen. Das Recht auf Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen ergebe sich aus § 716 BGB.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Berechtigung der Beklagten zu 2), die Raten zu kürzen und den Zeitraum der Aussetzung zu verlängern, soweit dies nach der Liquiditätslage der Gesellschaft geboten sei und der jeweils rückständige Rest mit 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen ist, mit § 723 Abs. 3 BGB unvereinbar sei oder gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoße. Wegen der Einzelheiten der Argumentation wird auf Seite 10 und 11 der Klageschrift (Bl. 10 f. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, die Liquiditätslage der Beklagten zu 2) habe die Auszahlung des Abfindungsguthabens erlaubt.

Der Kläger hat zunächst unter anderem beantragt, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, gegenüber ihm durch Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz per 31.12.2009 Rechenschaft abzulegen und die Beklagte zu 2) zu verurteilen, gegenüber ihm durch Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz per 31.12.2008 Rechenschaft abzulegen. Die Beklagten haben diese Ansprüche im Schriftsatz vom 29.11.2011 anerkannt, so dass im schriftlichen Vorverfahren am 05.10.2011 ein entsprechendes Teil-Anerkenntnisurteil (Bl. 78 f. d. A.) ergangen ist.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihm Einsicht in ihre Geschäftsbücher und Papiere betreffend den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 zu geben,

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn 23.981,55 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 31.08.2010 zu zahlen,

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihm Einsicht in ihre Geschäftsbücher und Papiere betreffend den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 zu geben,

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihm von einer Forderung auf vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.647,44 € seines Prozessbevollmächtigten freizustellen.

Die Beklagten haben über das bereits genannte Anerkenntnis hinaus folgendes erklärt:

Die Beklagte zu 1) erkennt ferner den Anspruch des Klägers auf Einsicht in ihre Geschäftsbücher und Papiere betreffend den Zeitraum 01. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 an (Klageantrag gemäß I. Ziffer 2.), jedoch nur soweit diese Einsichtnahme

a) in den Geschäftsräumen der Beklagten zu 1) und auf Kosten des Klägers erfolgt,

b) nach Vorlage der durch die Beklagte zu 1) noch zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz erfolgt und außerdem

c) erforderlich ist, um die Berechnung des Abfindungsguthabens in der durch die Beklagte zu 1) noch zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz zu überprüfen.

Die Beklagte zu 2) erkennt ferner den Anspruch des Klägers auf Einsicht in ihre Geschäftsbücher und Papiere betreffend den Zeitraum 01. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 an (Klageantrag gemäß II. Ziffer 2 b), jedoch nur soweit diese Einsichtnahme

a) in den Geschäftsräumen der Beklagten zu 2) und auf Kosten des Klägers erfolgt,

b) nach Vorlage der durch die Beklagte zu 2) noch zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz erfolgt und außerdem

c) erforderlich ist, um die Berechnung des Abfindungsguthabens in der durch die Beklagte zu 2) noch zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz zu überprüfen.

Im Übrigen beantragen die Beklagten, die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, dass dem Kläger nur ein eingeschränkter Anspruch auf Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere zustehe. Wegen der Einzelheiten ihrer Argumentation wird auf Seite 3 und 4 der Klageerwiderung (Bl. 58 f. d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagten sind außerdem der Auffassung, dass § 14 Ziffer 3. Abs. 4 Sätze 5 und 6 des Gesellschaftsvertrages als antizipierte Stundungsabrede zu verstehen seien und wirksam seien. Wegen der Einzelheiten der Argumentation wird auf die Seiten 5 – 7 der Klageerwiderung (Bl. 60 – 62 d. A.) Bezug genommen. Außerdem sei es aufgrund der Liquiditätslage der Beklagten zu 2) nicht möglich, dem Kläger den Ratenbetrag auszuzahlen. Im Jahr 2010 hätten bereits Kündigungen von 19 Gesellschaftern ab dem Jahr 2005 vorgelegen, was einem Drittel des gesamten ursprünglichen Gesellschafterbestandes entspreche. Die damit einhergehende finanzielle Belastung sei nicht verkraftbar gewesen. Hätte die Beklagte zu 2) im Jahr 2010 sämtliche fällige Abfindungsraten bedient, so wären ihre gesamten liquiden Mittel auf null Euro gesunken und der Gesellschaft hätte Zahlungsunfähigkeit gedroht. Allein die im Jahr 2010 fälligen Abfindungsraten würden sich auf insgesamt 130.147,04 € belaufen (Anlage B 2, Bl. 69 – 71). Die Abfindungsforderungen der ausgeschiedenen Gesellschafter inklusive der noch nicht fälligen Raten betrügen insgesamt mehr als 407.000,00 € im Jahr 2010 (Anlage B 3, Bl. 72). Die verfügbaren flüssigen Mittel (Bankguthaben und Rücklagen) hätten am 31.12.2010 127.309,42 € betragen (Anlage B 4, Bl. 73 – 76). Eine Auszahlung der fälligen Abfindungsraten im Jahr 2010 in Höhe von 130.147,04 € hätte danach eine Überziehung des Gesellschaftskontos (Saldo zum 31.12.2010: 127.309,42 €) zur Folge gehabt. Die Geschäftsführung der Beklagten habe sich danach, um absehbare Zahlungsengpässe zu vermeiden und eine drohende Zahlungsunfähigkeit abzuwenden, gezwungen gesehen, bezüglich aller in 2010 fälligen Abfindungsraten von dem in § 14 des Gesellschaftsvertrages verankerten Recht Gebrauch zu machen, die Abfindungszahlungen zunächst zu stoppen und damit Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Angesichts der zu erwartenden Liquiditätslage der Beklagten zu 2) in 2012 bestünden die Stundungsvoraussetzungen auch fort. Die angespannte Liquiditätslage werde dadurch verstärkt, dass der Hauptmieter des Objektes der Beklagten zu 2) in der —-, —-, mit 267 qm Ladenfläche nach Vertragsunterzeichnung Insolvenz angemeldet hat. Der Mietausfall allein für diese Ladenfläche betrage 48.000,00 € pro Jahr. Weiterhin seien im Objekt der Beklagten zu 2) in —- zum Jahr 2012 erhebliche Gewerbeflächen gekündigt worden. Im Jahr 2012 seien von 4.600 qm über 2.000 qm leerstehend oder gekündigt gewesen. Eine Nachvermietung sei ohne kostenintensiven Umbau zu Wohnraum fast aussichtslos. Insgesamt seien die Mieten seit dem Ausscheiden des Klägers im Jahr 2008 um 20 % – über 100.000,00 € pro Jahr – gesunken (Anlage B 5, Bl. 114 f.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Antrag auf Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere der Beklagten zu 1) und 2) ist begründet. Der Anspruch ergibt sich nach dem Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft aus § 810 BGB (BGH, NJW 2008, 2987). Der Anspruch besteht bereits vor Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz. Der Auffassung der Beklagten, ein rechtliches Interesse könne nur dann gegeben sein, wenn der Kläger die Höhe des von der Beklagten zu 1) noch zu errechneten Auseinandersetzungsguthabens in Frage stelle, kann nicht gefolgt werden. Denn die Entscheidung, ob das errechnete Auseinandersetzungsguthaben in Frage zu stellen ist, kann vernünftigerweise erst nach Einsicht in die Unterlagen getroffen werden. Der Kläger kann auch nicht mit dem Argument, dass sein Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthaben nach § 14 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages von der Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens abhängt, darauf verwiesen werden sein Einsichtsrecht erst nach der Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens auszuüben, denn mit einer solchen Vorgehensweise wäre ein unnötiger Zeitverlust für den Kläger verbunden, der Einwendungen nicht sofort nach Mitteilung des Auseinandersetzungsguthabens gegen das ermittelte Auseinandersetzungsguthaben erheben könnte, sondern zunächst noch die Einsichtnahme und deren Auswertung durchführen müsste und erst anschließend die Einwendungen erheben könnte.

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Einsicht in sämtliche Unterlagen. Eine Beschränkung auf diejenigen Unterlagen, die für die Berechnung seines Auskunftsanspruchs von Bedeutung sind, ist nicht vorzunehmen, weil ansonsten die Kontrollrechte des Klägers entwertet würden. Denn der Kläger muss selbst die Möglichkeit der Beurteilung haben, ob Unterlagen für die Berechnung seines Auskunftsanspruchs von Bedeutung sind. Dementsprechend ist der Anspruch des Klägers auch nicht zu unbestimmt, weil er sich auf sämtlichen Unterlagen der jeweiligen Jahre bezieht.

Da der Kläger weder eine Einsicht außerhalb der Geschäftsräume der Beklagten noch auf deren Kosten verlangt hat, sind die entsprechenden Einwendungen der Beklagten unerheblich.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) auf Zahlung von 23.981,55 € aus § 14 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages. Ein Anspruch zumindest in dieser Höhe ist unstreitig entstanden. Die Zahlung der Rate kann nicht durch die Beklagte aufgrund der Regelung des § 14 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages ausgesetzt werden. Die Regelung in § 14 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages ist wegen § 723 Abs. 3 BGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift ist bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ein Ausschluss oder eine der Vorschrift zuwiderlaufende Beschränkung des Kündigungsrechts des Gesellschafters nichtig. Danach ist eine gesellschaftsvertragliche Regelung unzulässig, durch die an eine Kündigung derart schwerwiegende Nachteile geknüpft werden, dass die Freiheit des Gesellschafters, von seinem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, unvertretbar eingeengt wird (BGH, a.a.O.). Dies ist der Fall, weil durch die Klausel die nicht eingeschränkte Möglichkeit besteht, die Raten des Auszahlungsguthabens zu kürzen und den Zeitraum der Auszahlung zu verlängern, soweit dies nach der Liquiditätslage der Gesellschaft erforderlich ist. Dies hat zur Folge dass nach der Kündigung an sich fällige Ratenzahlungen über einen nicht nach oben begrenzten Zeitraum nicht gezahlt werden können. Dies stellt einen schwerwiegenden Nachteil dar, der die Freiheit des Gesellschafters, von seinem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, unvertretbar einengt. Denn nach der Kündigung kann der Gesellschafter nicht mehr von den Vorteilen der Mitgliedschaft profitieren, gleichzeitig wird ihm sein Auszahlungsguthaben nicht zur Verfügung gestellt. Dieser Nachteil kann durch die Verzinsung nicht entscheidend ausgeglichen werden. Der schwerwiegende Nachteil ist im vorliegenden Fall jedenfalls nach dem Sachvortrag der Beklagten zu 2) – nach dem Sachvortrag des Klägers liegen die Voraussetzungen des § 14 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages nicht vor, so dass ebenfalls eine Auszahlung erfolgen müsste – auch eingetreten. Denn die Liquidität der Gesellschaft lässt nach Behauptung der Beklagten zu 2) selbst im Jahr 2012 keine Auszahlung zu und Anhaltspunkte dafür, dass sich die Liquidität der Gesellschaft in absehbarer Zeit so bessern könnte, dass nennenswerte Zahlungen erfolgen können, sind nicht ersichtlich. Ein schwerwiegender Nachteil liegt schließlich auch deshalb vor, weil die ausgeschiedenen Gesellschafter keinen Einfluss auf die Gestaltung der Liquidität der Gesellschaft nehmen können, also etwa darauf, dass die Liquidität durch den Verkauf von Gesellschaftsvermögen oder die Aufnahme von Darlehen gesteigert werden könnte.

Die Höhe des Zahlungsanspruchs beträgt nach den Berechnungen im Schreiben vom 23.07.2009 unstreitig jedenfalls 23.981,55 €. Ein Abzug anteiliger Gutachterkosten hat nicht zu erfolgen. Hierfür ist keine rechtliche Grundlage ersichtlich, zumal auch nicht vorgetragen ist, dass die Gutachten gerade wegen der Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens des Klägers eingeholt wurden. Im Übrigen hat der ausscheidende Gesellschafter nach § 14 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages nur bei Streitigkeiten über die anzusetzenden Vermögenswerte die Kosten eines beauftragten vereidigten Bausachverständigen zur Hälfte zu tragen. Streitigkeiten über die anzusetzenden Vermögenswerte bestehen jedenfalls derzeit nicht.

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Die Verzinsung des Zahlungsanspruches ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Zahlung der zweite Rate hatte 12 Monate nach der Zahlung der ersten Rate zu erfolgen und war auch für Juli/August angekündigt (Schreiben vom 23.07.2009, Anlage K8, Bl. 44), so dass sich die Beklagte zu 2) jedenfalls seit dem 31.08.2010 in Verzug mit der Zahlung befand.

Der Kläger hat außerdem gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Freistellung von einer Forderung auf vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.647,44 € seines Prozessbevollmächtigten wegen des Schreibens vom 04.07.2011 aus den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte zu 2) befand sich vor Beauftragung des Prozessbevollmächtigten wie erwähnt mit der Zahlung der 23.981,55 € seit dem 31.08.2010 in Verzug. Außerdem war die Beklagte zu 2) nach § 14 des Gesellschaftsvertrages bereits vor Zahlung der ersten Rate zur Ermittlung des Abfindungsguthabens verpflichtet und befand sich auch insoweit im Verzug. Der Gegenstandswert beträgt unter Berücksichtigung eines Interesses des Klägers an der Ermittlung des Abfindungsguthabens, dass mit 4.000,00 € anzusetzen ist, 27.981,55 €, so dass sich unter Zugrundelegung der nicht angegriffenen Höhe der Geschäftsgebühr von 1,8 und unter Berücksichtigung von Nr. 7002 und 7008 VV RVG eine Gebührenforderung von 1.647,44 € errechnet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO lagen nicht vor, weil sich die Beklagten mit der Erstellung der Auseinandersetzungsbilanzen im Verzug befanden und das Anerkenntnis der Einsichtsrechte nur eingeschränkt erfolgte.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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