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Einsickern von Wasser vom Nachbargrundstück – Schadensersatzansprüche

Oberlandesgericht Köln

Az: 27 U 85/94

Urteil vom 07.12.1994

Vorinstanz: Landgericht Köln – Az.: 27 O 134/93


Das OLG Köln hat auf die mündliche Verhandlung vom 07.12.1994 für Recht erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 26. April 1994 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 27 O 134/93 – wird zurückgewiesen. Der Klarstellung halber wird der Tenor des angefochtenen Urteils neugefaßt wie folgt: Der Beklagte wird verurteilt, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, daß von Seiten des Grundstücks E.straße 27 in die Grenzmauer des Hauses E.straße 29 in K. 1 im Bereich des Kellers des rückwärtigen Anbaues bis etwa Parterrehöhe Wasser einsickert. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Schäden zu ersetzen, die durch das Einsickern von Wasser im Bereich des rückwärtigen Anbaus von Seiten seines Grundstücks in die Grenzmauer zwischen den Häusern E.straße 29 und E.straße 27 entstanden sind. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Soweit das Landgericht den Beklagten verurteilt hat, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, daß von Seiten des Grundstücks E.straße 27 in die Grenzmauer des Hauses E.straße 29 in K. Wasser eindringt, ist bei der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von den Klägern erklärt worden, daß sich ihr Begehren nur gegen das Eindringen von Wasser in den Bereich ihres Hauses im Keller bis Parterrehöhe richtet; hingegen ist nicht die komplette Wand zum Nachbarn hin bis zur vollen Baukonstruktionshöhe gemeint. Nur in diesem Umfang durfte also eine Verurteilung des Beklagten erfolgen (§ 308 ZPO). Es wird daher ausdrücklich klargestellt, daß es in dem vorliegenden Rechtsstreit nur um das Einsickern von Feuchtigkeit über das Erdreich geht und nicht um das Eindringen von Feuchtigkeit über die komplette Wand bis zur vollen Baukonstruktionshöhe; in diesem Sinne ist der Tenor des landgerichtlichen Urteils zu verstehen.

Der Anspruch auf Beseitigung der Schadensursachen und auf Schadenersatz ist begründet.

Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen O. ist für die Feuchtigkeitsschäden ursächlich das Wasser, welches vom Grundstück des Beklagten in das Mauerwerk einsickert und sich kapillar in den Fugen verteilt. Es fehlt eine senkrechte Abdichtung des Mauerwerkes im gesamten erdberührten Wandbereich. Dies folgt, wie der Sachverständige dargelegt hat und wie die Lichtbilder zeigen, aus der Ausbreitung der Feuchtigkeit. Das unstreitige Fehlen horizontaler Abdichtungen scheidet als Ursache hingegen klar aus, wie das Schadensbild und seine örtliche Verteilung belegen.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist das normal über das Erdreich einsickernde Regenwasser und Bodenfeuchtigkeit Ursache des eingetretenen Schadens. Als weitere Schadensursachen kommen Mängel der Dachentwässerung der Garagen in Betracht, nämlich dann, wenn der Einlauf nicht immer freigehalten wird, so daß das Dachwasser schnell ungehindert in den Einlauf ablaufen kann, sowie eine etwa defekte Grundleitung der Hofentwässerung. Hingegen ist es nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen, die durch Lichtbilder anschaulich belegt werden, ausgeschlossen, daß die Wandfeuchtigkeit durch Baumaßnahmen der Kläger verursacht wird, daß insbesondere an den auf der Wand liegenden Abwasser- und Wasserinstallationen Wasser austritt. Für sämtliche von dem Sachverständigen festgestellte und weiter für möglich gehaltene Schadensursachen hat danach der Beklagte einzustehen. Für eine ordnungsgemäße Entwässerung der Garagen und den ordnungsgemäßen Zustand der Grundleitungen ist er als Störer über § 1004 BGB i.V.m. § 907 BGB sowie den wasserrechtlichen Vorschriften im Nachbarrecht verantwortlich. Soweit der Schaden auf einer mangelnden Isolierung der Hauswand gegen einsickerndes Wasser im Bodenbereich beruht, ergibt sich ebenfalls eine Pflicht des Beklagten zu Beseitigung des Schadens.

Der Beklagte hat in der Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich angegeben, daß das Hinterhaus auf seinem Grundstück nach dem Kriege im Zuge des Wiederaufbaues von seinen Rechtsvorgängern abgerissen und der Keller verfüllt worden sei. Dabei handelte es sich zwar nicht um eine sogenannte Anschüttung, weil die Verfüllung nur auf das natürliche Niveau erfolgte, also keine Anlage im Sinne des § 907 BGB und des Nachbarrechts darstellt, wohl aber um eine willentliche Gestaltung durch den Voreigentümer und damit um eine Baumaßnahme, für die der Beklagte als Rechtsnachfolger einzustehen hat.

Es bedarf im vorliegenden Fall nicht der Feststellung, ob es sich bei der fraglichen Wand um eine (halbscheidige) Nachbarwand, eine Grenzwand auf dem Grundstück der Kläger oder des Beklagten oder um eine von zwei selbständig nebeneinander errichteten Wänden handelt. Denn in jedem dieser Fälle wären die Rechtsvorgänger des Beklagten verpflichtet gewesen, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um das Eindringen von Feuchtigkeit über das Erdreich in das Nachbargebäude zu verhindern.

Stellt die fragliche Wand eine sog. (halbscheidige) Kommunmauer oder Nachbarwand dar, so ergibt sich der Beseitigungsanspruch aus § 1004 i.V.m. § 922 Satz 3 BGB. Auch nach der Zerstörung des Hauses auf dem Grundstück des Beklagten während des Krieges und nach dem endgültigen Abriß des Hauses Ende der 50er Jahre oder später blieb die Wand Grenzeinrichtung. Damit waren die Eigentümer des Grundstücks, das dem Beklagten jetzt gehört, aber verpflichtet, die durch Zerstörung und Abriß notwendig gewordene Außenisolierung vorzunehmen (vgl. BGH NJW 1989, 2541; 1981, 866 = BGHZ 78, 397 ff.). Das ist unstreitig nicht geschehen, insbesondere stellte die Anbringung der Spanplatten durch die Rechtsvorgänger des Beklagten keine hinreichende Isolierung dar.

Handelt es sich um eine im Alleineigentum des Beklagten stehende Grenzwand, so ist der Beklagte verpflichtet, Vorkehrungen zum Schutz der freigelegten Wand des Nachbargebäudes gegen Feuchtigkeitseinwirkungen zu treffen. Zwar hat sich für die Rechtsvorgänger des Beklagten die Zerstörung des Hauses durch Kriegseinwirkung als höhere Gewalt dargestellt, für deren Auswirkungen sie zunächst nicht verantwortlich gemacht werden konnten. Mit dem Beginn des allgemeinen Wiederaufbaus und der Besserung der wirtschaftlichen Lage konnte der Eigentümer eines Trümmergrundstückes aber wieder in die Verantwortung für den Zustand des Grundstücks genommen werden. Dementsprechend haben die Rechtsvorgänger des Beklagten auch Ende der 50er Jahre oder später mit dem Wiederaufbau des Vorderhauses und dem Abriß der Reste des Hinterhauses und der Verfüllung des Kellers begonnen. Der jetzige Zustand des Grundstücks der Beklagten beruht also nicht auf höherer Gewalt, sondern auf dem Abbruch des restlichen Gebäudes und der Verfüllung des Kellers durch die Voreigentümer, also auf deren Willen. Bei diesen Baumaßnahmen haben die Rechtsvorgänger des Beklagten den erforderlichen Schutz des Mauerwerkes gegen eindringende Feuchtigkeit offenbar unterlassen und dadurch auch fremdes Eigentum verletzt. Das OLG Frankfurt (OLGZ 82, 353 ff.) hat in einem solchen Fall einen Beseitigungsanspruch des Nachbarn bejaht. Der BGH hat die Revision nicht angenommen und in dem Nichtannahmebeschluß ausgeführt, daß die Kläger in einem solchen Fall einen eigentumsrechtlichen Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB hätten (s. a.a.O. im Anschluß an Urteil des OLG Frankfurt). Dem schließt sich der Senat an.

Auch für den Fall, daß die Wand nicht auf dem Grundstück des Beklagten, sondern dem der Kläger steht, ergibt sich nichts anderes. Mit dem OLG Frankfurt (aaO) ist davon auszugehen, daß jeder Eigentümer, der sein in einer geschlossenen Häuserzeile stehendes Gebäude abbricht, zur Verhinderung und Beseitigung von Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks gemäß § 1004 BGB verpflichtet ist, unabhängig von der Art der gemeinsam benutzten Hauswand. Steht die Grenzwand auf dem Grundstück des Geschädigten, so muß also derjenige, der keine eigene Grenzwand errichtet hat, bei Abriß seines Gebäudes dafür Sorge tragen, daß die Grenzwand ausreichend gegen Feuchtigkeit isoliert ist.

Selbst für den Fall, daß vorliegend zwei Grenzwände getrennt und selbständig nebeneinander errichtet gewesen sind, erscheint ein abweichendes Ergebnis nicht gerechtfertigt. Zwar hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln in einem Urteil vom 14. Januar 1987 (NJW-RR 1987, 529) die Auffassung vertreten, daß in einem solchen Fall jeden Grundstückseigentümer selbst die Verantwortung für die Isolierung treffe, weil keine Verpflichtung des Hauseigentümers bestehe, vom Abriß seines Hauses abzusehen, nur um das Nachbarhaus keinen Witterungseinflüssen auszusetzen.

Nach Auffassung des Senats besteht aber auch in einem solchen Fall ein eigentumsrechtlicher Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB. Dadurch, daß die Rechtsvorgänger des Beklagten in dem hier fraglichen Bereich die Reste des im Krieg zerstörten Gebäudes abgerissen und den Keller verfüllt haben, ohne die notwendigen Isolierungsmaßnahmen vorzunehmen, sind die schädlichen Einwirkungen auf das Mauerwerk des Grundstücks der Kläger ermöglicht worden, so daß diesen ein auf Beseitigung und Unterlassung der Beeinträchtigung gerichtete Abwehranspruch aus § 1004 BGB zusteht. Inhalt und Umfang des Anspruchs im einzelnen ergeben sich aus den gesetzlichen Regeln des Nachbarrechtes, das durch einen Ausgleich der einander wiederstreitenden Interessen der Nachbarn gekennzeichnet ist und sich nicht nur als Bundesrecht im bürgerlichen Gesetzbuch selbst findet (§ 906 ff. BGB), sondern auch in den landesrechtlichen Bestimmungen zum Nachbarrecht enthalten ist. Die jeweilige Eigentümerstellung wird dabei durch die Zusammenschau aller sie regelnden gesetzlichen Vorschriften bestimmt, die zugleich ihren Inhalt wie ihre Schranken ausmachen (BGHZ 114, 183, 186).

Das Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen sieht in § 22 bei einer Doppelwand ohne konstruktiven Verbund die Pflicht des Anbauenden vor, den Zwischenraum zu sichern. Dahinter steht nach Auffassung des Senates der allgemeine Rechtsgedanke, das Nachbargrundstück vor schädigenden Einflüssen zu schützen, wenn der anbauende Nachbar mit der Errichtung seines Gebäudes neue Verhältnisse schafft. Dieser Rechtsgedanke gilt auch nach Abriß oder Abbruch des eigenen Gebäudes, weil dadurch ebenfalls andere als die ursprünglichen Verhältnisse hergestellt werden. Es beherrscht nur derjenige, der den vorhandenen Zustand ändert oder bearbeitet, faktisch das Geschehen hinreichend, um die nötigen Maßnahmen zum Schutz des Nachbarn vorzunehmen. Letzterer hingegen wäre garnicht genügend in Planung und Organisation des Baugeschehens eingebunden, um die Notwendigkeiten erkennen und verwirklichen zu können. Diese Interessenlage rechtfertigt es, den Gedanken des § 22 NachbarG NW als allgemeinen Grundsatz des Nachbarverhältnisses zu begreifen und ihn daher auch der Entscheidung des vorliegenden Falles zu Grunde zu legen, obwohl zur Zeit des Kellerabrisses das Nachbargesetz NW noch nicht galt und es hier um nachträgliche Maßnahmen, nicht den erstmaligen Anbau geht. Auch hier muß der Grundstückseigentümer also dafür Sorge tragen, daß durch die Veränderung mögliche Beeinträchtigungen für den Grundstücksnachbarn vermieden werden. Er kann eben nicht nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren, sondern ist auch aus dem Gedanken des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses – verpflichtet, die Interessenlage des Nachbarn zu berücksichtigen und die Verantwortung für eine sich durch die Veränderung auftuende Gefahrenquelle zu übernehmen. Damit ergibt sich im konkreten Fall nicht zugleich eine Verpflichtung zum Verputz der gesamten nunmehr freistehenden Giebelwand, weil dieser Zustand nicht auf der willentlichen Veränderung durch die Rechtsvorgänger des Beklagten, sondern im Bereich der oberen Stockwerke auf Kriegseinwirkungen beruhte. Für den hier entscheidenden Bereich, nämlich das Einsickern von Niederschlagswasser durch das Erdreich in das Mauerwerk der Kläger hat hingegen der Beklagte einzustehen. Der Senat folgt damit der Wertung des OLG Frankfurt (OLGZ 82, 353, 355 f.), wonach die Verpflichtung, die erforderlichen Vorkehrungen gegen das Eindringen von Feuchtigkeit zu treffen, jedem Grundstückseigentümer obliegt, der sein in einer geschlossenen Häuserzeile gelegenes Gebäude abbricht und damit die geschlossene Bauweise unterbricht.

Für die Beseitigung der Störung durch Isolierung der Wand gegen das Einsickern von Wasser ist der Beklagte als Zustandsstörer verantwortlich (vgl. BGH NJW 1989, 2541; 1981, 866).

Der Beseitigungsanspruch ist auch nicht verjährt; der Anspruch verjährt in 30 Jahren seit seiner Entstehung. Geht es um die Fortdauer schädigender Einwirkungen ein und derselben Handlung und ihre Beseitigung, so beginnt die Verjährung mit der Vornahme der Handlung, geht es um die Wiederholung gleichartiger Rechtsverletzungen, so entsteht der Anspruch gegen den jeweiligen Störer mit jeder Rechtsverletzung neu (BGH NJW 1990, 2555, 2556). Hier ist zwar auch die Störung bereits mit der Entfernung des Anbaus und der Verfüllung des Kellers ohne die notwendige Isolierung angelegt, die Störung selbst entsteht aber durch das Auftreten von Feuchtigkeit jeweils neu. Eine Verjährung des Anspruchs kommt danach nicht in Betracht.

Der Anspruch, die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten festzustellen, ist aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 1004 BGB begründet. Der Beklagte haftet danach für die über die Beseitigungskosten hinausgehenden Schäden, soweit ihn ein Verschulden trifft. Dies ist für die Zeit ab der Kenntnis von der Feuchtigkeit und damit für die hieraus entstandenen Schäden insgesamt anzunehmen, weil der Beklagte seither untätig bleibt. Für die Zeit nach Inverzugsetzung durch die Kläger haftet er darüber hinaus aus § 286 BGB. Die Tatsache, daß die streitigen Schäden aus neuer Zeit sind, sieht der Senat durch das vom Sachverständigen umschriebene Schadensbild und die von Klägerseite versuchten Abwehrmaßnahmen als klar festgestellt an.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des Beklagten: bis zu 20.000,00 DM.

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